Vorherige Seite
    Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO
    1 - 211 - 12
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Sachsen
    ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte, wobei das Gespräch geeignet sein muss, die fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln nachweisen zu können, mit einer Dauer von etwa 15 Minuten.
    2
    Einer der Texte gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 muss dem Fachgebiet entsprechen.
    3
    Die Festlegung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
    (4)
    1
    Die Prüflinge werden einzeln geprüft.
    2
    Die Prüfungsleistung in jeder Prüfungsaufgabe wird mit einer ganzen Note bewertet.
    3
    Die Bewertung für die jeweilige Einzelaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt.
    (5) Der mündliche Prüfungsteil wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.
    ³

    § 11 Erweiterungsprüfung

    (1) Gegenstand der Erweiterungsprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben:
    1.
    in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und
    2.
    in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d die schriftlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Absatz 2 sowie die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4.
    (2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

    § 12 Protokoll

    (1) Über jede schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Beginn und Ende des jeweiligen Prüfungsteils sowie besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, festzuhalten sind.
    (2) Das Protokoll der schriftlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Aufsichtführenden enthalten und ist von diesen zu unterzeichnen.
    (3)
    1
    Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 jeweils die Namen der prüfenden Personen, die Prüfungsaufgaben, Angaben zu ihrer Umsetzung, die Noten der Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.
    2
    Es ist jeweils von den prüfenden Personen und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
    3
    Das Protokoll führt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

    § 13 Nachteilsausgleich

    (1)
    1
    Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind in der Prüfung zu berücksichtigen.
    2
    Behinderung in diesem Sinne ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Prüflingen ohne Behinderung führt.
    3
    Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind der Behinderung gleichgestellt.
    (2) Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der Entscheidung über die Zulassung geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und der Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüflings berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

    § 14 Rücktritt, Versäumnis und Nachprüfung

    (1)
    1
    Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszulassung möglich.
    2
    In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht absolviert.
    (2)
    1
    Versäumt der Prüfling einen Prüfungsteil oder eine Prüfungsaufgabe ohne wichtigen Grund, gilt dieser Prüfungsteil oder diese Prüfungsaufgabe als nicht bestanden.
    2
    Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.
    (3)
    1
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren