Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gemäß § 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung (LHO)
Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gemäß § 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung (LHO)
Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot gemäß
§ 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung
(LHO)
Gemäß
§ 44 Absatz 1a Landeshaushaltsordnung
und Ziffer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowie zur Projektförderung (Anlage 1 und 2 der VV-LHO zu § 44 LHO) dürfen die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger nicht besser gestellt werden als vergleichbare bremische Bedienstete (Besserstellungsverbot).
Das Besserstellungsverbot hat als konkrete Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl.
§ 23 LHO
) und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (
§ 7 LHO
) für die Vergabe von Zuwendungen hohe Bedeutung. Eine Zuwendung darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das mit der Zuwendung finanzierte Personal nicht besser als vergleichbare Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst gestellt wird. Insbesondere höhere Entgelte als nach dem TV-L bzw. TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen grundsätzlich nicht gewährt werden.
Das Besserstellungsverbot gilt im Falle institutioneller Förderung uneingeschränkt. Im Falle einer Projektförderung nur, sofern die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v.H.) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und Personalausgaben Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben sind.
Die Beachtung des Verbots erfordert eine Bewertung der Stelle entsprechend der für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen.
Dementsprechend hat sich die Stellenbewertung ausschließlich nach der Schwierigkeit der Tätigkeitsmerkmale in analoger Anwendung der Tarifmerkmale zu richten.
Das Besserstellungsverbot gilt nicht nur für das konkrete Entgelt (Vergütung, Lohn).
Vielmehr sind sämtliche personalbezogene Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere:
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Entgelt (Vergütungen und Löhne)
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Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Beihilfen, Verpflegungszuschüsse, Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse
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Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung, Jubiläumszuwendungen, Dienstwohnungen, Arbeitszeit, Sonderzuwendungen, Leistungszuwen- dungen
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Reisekosten, Ausstattung der Dienstzimmer, Beschaffung/Benutzung von Dienstwagen
1. Prüfung, inwieweit das Besserstellungsverbot anzuwenden ist
1.1 Werden Personalausgaben durch die Zuwendung gefördert?
Sofern Personalausgaben Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben sind, ist die Einhaltung des Besserstellungsverbots zu prüfen.
1.2 Gibt es vergleichbare Beschäftigte bei der Freien Hansestadt Bremen?
Wenn vergleichbar gestellte Beschäftigte in der Bremer Verwaltung nicht tätig sind, kann das Besserstellungsverbot nicht angewandt werden.