Im Einzelnen
1.
§ 25 Absätze 1 und 1a BremBesG - Festsetzung der Erfahrungsstufe
Seit dem 1. August 2020 sind Zeiten dienstlicher Erfahrungen bei Eintritt in den bremischen öffentlichen Dienst stets neu zu ermitteln und durch Performa Nord in folgenden Fallgestaltungen neu festzusetzen.
Grundsätzlich beginnt die Berechnung der Festsetzung der Erfahrungsstufe in Fällen des Eintritts in den bremischen öffentlichen Dienst, der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven und in Fällen des Wechsels aus den Besoldungsordnungen B, C, R und W in ein Amt der Besoldungsordnung A gem.
§ 25 Absatz 1 BremBesG
mit der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Dies gilt nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel.
Abweichend davon erfolgt gemäß
§ 25 Absatz 1a BremBesG
nunmehr ab dem 1. Januar 2024 im Falle der Versetzung, Übernahme oder des Übertritts in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des BremBesG bei Beamtinnen und Beamten,
die sich im Zeitpunkt der Ernennung bereits in einem Beförderungsamt befinden
, die Berechnung der Erfahrungsstufe ab der ersten Stufe, die mit einem Anfangsgrundgehaltsbetrag belegt ist, im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn.
Beispiel 1
Ein Beamter von der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich bereits in Besoldungsgruppe A 12 befindet (Fachrichtung Allg. Dienste), wechselt nach Bremen weiterhin in Besoldungsgruppe A 12. Er hat in Hamburg die Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 12 durchlaufen. Es liegen Erfahrungszeiten im Umfang von 18 Jahren vor.
Die Berechnung der Erfahrungsstufe beginnt mit dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn und dort mit der ersten Stufe, die mit einem Anfangsgrundgehalt belegt ist. In diesem Fall handelt es sich um das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, die Besoldungsgruppe A 9. Dort ist die erste mit einem Anfangsgrundgehalt ausgewiesene Stufe die Stufe 2. Die Anrechnung von Erfahrungszeiten beginnt daher mit der 2. Stufe.
Bei Festsetzung einer Erfahrungszeit von 18 Jahren befindet sich der Beamte daher dann in der 9. Erfahrungsstufe - der Aufstieg in die 10. Stufe erfolgt in 4 Jahren.
Zu beachten ist:
Soweit die Beamtin oder der Beamte nach
§ 3 Abs. 4 der Bremischen Laufbahnverordnung
die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn erfüllt
und bei einer Beförderung in dieses Amt nicht mehr die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen muss
, so erfolgt in der neuen Besoldungsgruppe die Einordnung in die bisherige Stufe der vorangehenden innegehabten Besoldungsgruppe. Sieht die neue Besoldungsgruppe die bisherige Stufe nicht vor (die bisherige Stufe ist nicht mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesen), so wird die Beamtin oder der Beamte in die erste, mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der neuen Besoldungsgruppe eingeordnet.