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    Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Politikmanagement (Fachspezifischer Teil)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 7 Absatz 2 AT-BPO

    genannten Formen erbracht. Die Prüfungsleistungen der Module 4.1 ,Vorbereitungsseminar Praxis’ und 5.1 ,Vorbereitungsseminar Ausland’ werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
    (3) Für alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate können die Studierenden Themen vorschlagen. Hausarbeiten, Projektarbeiten und Referate können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit). Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit beträgt höchstens ein Semester.

    § 4 Bachelorthesis und Kolloquium

    (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen nach
    Anlage 1
    , der Bachelorthesis und dem Kolloquium.
    (2) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
    (3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie gespeichert auf einem gängigen elektronischen Datenträger (zum Beispiel auf CD-ROM) einzureichen.
    (4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

    § 5 Gesamtnote der Bachelorprüfung

    Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird zu 12 % aus der Note Bachelorthesis, zu 3 % aus der Note des Kolloquiums sowie zu 85 % aus dem Durchschnitt der Noten für die übrigen Module nach
    Anlage 1
    gebildet.

    § 6 Bachelorgrad

    Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

    § 7 Inkrafttreten

    (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Politikmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 15. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 410), die zuletzt durch Ordnung vom 15. März 2016 (Brem.ABl. S. 216) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
    (3) Studierende, welche das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der
    Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Politikmanagement (Fachspezifischer Teil)
    vom 15. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 410), die zuletzt durch Ordnung vom 15. März 2016 (Brem.ABl. S. 216) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2022.
    Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.
    (4) Studierende, die das Studium vor dem 1. März 2020 aufgenommen haben und bereits eines der beiden Module 3.3 oder 6.5 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten die Möglichkeit, das jeweils andere Modul ohne studienzeitverlängernde Wirkung abzuschließen. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2023.
    Anlage 1

    Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

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