§ 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen
(1) Wenn von einem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermengen oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Anstalt einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler zu führen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. In Ausnahmefällen können prüffähige Unterlagen als Nachweis oder Abwassermengenmesseinrichtungen zugelassen werden. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, wird die nicht eingeleitete Wassermenge geschätzt.
(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht werden, können prüffähige Unterlagen verlangt und die Wassermenge geschätzt werden. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abrechnungsbescheides zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(4) Die Anstalt entscheidet über den Antrag durch gebührenpflichtigen Bescheid. Für den Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr festgesetzt, die sich nach der Allgemeinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333), in der jeweils gültigen Fassung der Änderung, bemisst. Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
§ 8 Gebührensätze
Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. | Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) | 3,73 Euro/m³ |
2. | Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche) | 0,67 Euro/m² |
§ 9 Starkverschmutzerzuschläge
(1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwasser eingeleitet, dessen Verschmutzungsgrad im Bereich der in Absatz 2 festgelegten Staffelung liegt, erhöht sich der Gebührensatz nach
§ 8
Nummer 1 um einen Zuschlag. Der Grad der Abwasserverschmutzung wird nach anerkannten Mess- und Untersuchungsverfahren durch die Anstalt ermittelt. Die Kosten der Verfahren trägt die Anstalt.
(2) Der Zuschlag zu dem Gebührensatz beträgt bei Abwassereinleitungen mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB
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