§ 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes
und 2.4 des
Gebührenverzeichnisses
für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet. In Fällen gemeinschaftlicher Benutzung eines Abfallbehälters gemäß
§ 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes
wird die Leistungsgebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben, die Bescheide für die Grundgebühr werden an jeden einzelnen Gebührenschuldner gerichtet.
§ 4 Absatz 1 Satz 4
bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse des Gebührenschuldners ein anderer Festsetzungszeitraum durch Erklärung bestimmt werden. Der Festsetzungszeitraum kann ausschließlich zum Ersten eines Monats beginnen und muss zwölf Monate betragen. In diesen Fällen gelten die in der Gebühr nach Nummer 1.2.1 des
Gebührenverzeichnisses
beinhalteten Leerungszahlen für den Festsetzungszeitraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gebühren nach Nummer 1.2.2 des
Gebührenverzeichnisses
werden nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Festsetzungszeitraumes durch Bescheid erhoben. In den jeweiligen Umstellungsjahren, in denen vom Kalenderjahr auf einen Festsetzungszeitraum nach Absatz 3 umgestellt wird, können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Umstellungszeitpunkt Laufe des Kalenderjahres können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Eigentumsübergang nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden.
(5) Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 2 des
Gebührenverzeichnisses
werden an den im Festsetzungsbescheid angegebenen Terminen fällig. Die Gebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses werden mit Inanspruchnahme der Leistung, die Gebühr nach Nummer 1.4 des
Gebührenverzeichnisses
mit dem Erwerb des Bremer Müllsackes fällig.
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenschuldner nach
§ 4 Absatz 1
haben der Anstalt auf Verlangen Auskunft über die Anzahl der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken zu erteilen. Sie haben innerhalb eines Monats der Anstalt jede Änderung der Anzahl, Art oder Größe der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken anzuzeigen.
(2) Bei einem Wechsel des Eigentums gemäß
§ 4 Absatz 2
sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel unverzüglich bei der Anstalt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der bisherige Gebührenschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anstalt die Anzeige erhält. Eine Änderung der Postanschrift des Gebührenschuldners ist der Anstalt vom Gebührenschuldner selbst oder von der von ihm beauftragter Person unverzüglich mitzuteilen.
Anlage
(zu
§ 1
)
Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
1.
Gebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr
1.1.
Grundgebühren nach