Notification from the Swiss Federal Tax Administration (FTA) - Administrative assistance
Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe
Gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz; SR 672.933.6 ) teilt die ESTV Folgendes mit:
1.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2024 ersucht die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service; nachfolgend: «IRS») die ESTV um Amtshilfe gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen, SR 0.672.933.63 ) sowie Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61 ) in der durch das Protokoll vom 23. September 2009 geänderten Fassung.
Es wird um Informationen über Konten ersucht, die als US-Konten identifiziert wurden und die das Finanzinstitut AROFIN SA - mangels Zustimmung zur Meldung der Kontodaten - gemäss Artikel 3 Ziffer 1 litera b (iii) FATCA-Abkommen in aggregierter Form für das Jahr 2023 dem IRS gemeldet hat.
2.
Die von diesem Gruppenersuchen betroffenen spezifizierten US-Personen sowie allfällige weitere Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen können innert 20 Tagen nach Publikation der vorliegenden Mitteilung ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung der sie betreffenden Daten an den IRS einreichen (Art. 12 Abs. 1 lit. c FATCA-Gesetz). Dasselbe gilt für Rechtsnachfolger allfälliger verstorbener Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen.
3.
Die ESTV wird für jede von einem Gruppenersuchen betroffene Kontobeziehung eine Schlussverfügung erlassen (Art. 12 Abs. 1 lit. b FATCA-Gesetz). Wird die Zustellung der Schlussverfügung gewünscht, sind die unter Ziffer 2 genannten Personen aufgefordert, der ESTV ihre Schweizer Adresse anzugeben, sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Rechtsnachfolger verstorbener Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen haben der ESTV überdies einen Erbschein einzureichen.
Die Frist für die Mitteilung der genannten Informationen beträgt 20 Tage ; sie beginnt am Tag nach der Publikation der vorliegenden Mitteilung zu laufen. Die Informationen sind der ESTV entweder per E-Mail an amtshilfe.usa@ estv.admin.ch oder an folgende Adresse zu senden:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 CH-3003 Bern
4.
Es besteht die Möglichkeit am vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1 ) teilzunehmen. Stimmt die beschwerdeberechtigte Person im Rahmen des vereinfachten Verfahrens der Übermittlung der Informationen an den IRS zu, teilt sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Person an den IRS übermittelt.
5.
Stimmt eine beschwerdeberechtigte Person dem vereinfachten Verfahren nicht zu und hat sie der ESTV keine Schweizer Adresse bzw. keine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz mitgeteilt, notifiziert die ESTV die Schlussverfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite (Art. 5 Ziff. 3 lit. b FATCA-Abkommen).
6.
Die vorliegende Mitteilung erfolgt auch in französischer und italienischer Sprache, sowie in englischer Sprache gemäss Beilage.