1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wurde oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat als Altfahrzeug nach der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde.
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§ 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Abschnitt 3
Internetbasierte Zulassung
§ 18 Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der Kennzeichenzuteilung für ein zulassungsfreies Fahrzeug, sowie die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat nach Maßgabe dieses Abschnittes zu erfolgen, sofern der entsprechende Antrag internetbasiert gestellt wird (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten oder zur Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamts ermöglichen, sind folgende vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einzuhalten:
1. Standards für die Datenübermittlung, und mit dieser im Zusammenhang stehende technisch-organisatorische Vorkehrungen,