- schaften der Fakultät wird der Grad «Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Universität Luzern» (Englisch: BSc in Health Sciences of the University of Lucerne) verliehen. *
§ 4
Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung. *
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen seiner Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden. *
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass * a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen, b. sich die Dozentinnen und Dozenten im Bereich der Hochschuldidaktik und -päda
- gogik weiterbilden.
§ 5
Qualitätssicherung
1 Die Qualität des Studiengangs und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeord
- net werden. *
Nr. 546e
3
2 Organe und Zuständigkeiten
§ 6
Dekanin oder Dekan *
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. *
§ 7
Fakultätsversammlung *
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitung zu dieser Studien- und Prüfungsord
- nung. *
§ 8
Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung des Studiengangs innehat, und umschreibt die Aufgaben und Verantwortlichkei
- ten. *
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben dem Studien- und Prüfungsaus
- schuss (StuPA) übertragen. *
2 Dem StuPA obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen.
3 Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.
4 Der StuPA kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren. *
§ 10
Studiendekanat *
1 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats ist für die operative Umsetzung dieser Ordnung und der Wegleitung verantwortlich. *
4 Nr. 546e
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 11
Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften gelten die Bedingungen gemäss Universitätsstatut
2 und die darauf gestützten Zulassungsrichtli
- nien der Universität Luzern. *
2 Zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes we
- gen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
4 Studienstruktur
§ 12
Aufbau
1 Das Bachelorstudium besteht aus fünf Modulen sowie einer Bachelorarbeit.
2 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt. *
3 Die Wahl weiterer, im Studienplan nicht vorgesehener und für den Abschluss nicht an
- rechenbarer Lehrveranstaltungen ist zulässig. Diese werden im Leistungsnachweis aus
- gewiesen. *
§ 13
Studiensprache
1 Die Lehrveranstaltungen im BSc Gesundheitswissenschaften werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Einzelne Lehrveranstaltungen sind auch auf Englisch möglich.
§ 14
Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und detaillierte Anforderungen sind in der Wegleitung ge
- regelt. *
§ 15
Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
1 Die Maximalstudienzeit im Vollzeitstudium im BSc Gesundheitswissenschaften be
- trägt das Doppelte der Regelstudiendauer, vom Beginn des Studiums an gerechnet. Bei einem Teilzeitstudium wird die Maximalzeit entsprechend angepasst.
2 SRL Nr.
539c
Nr. 546e
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