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Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule
1 Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule KRB vom 31. Mai 1972 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
 
 
 9. Mai 1972
beschliesst:
 
 
 1. Der Kanton Solothurn errichtet auf Herbst 1972 eine Höhere Wirt-
schafts- und Verwaltungsschule mit Sitz in Olten.
 
 
 2. Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule wird zusammen mit
dem Kanton Aargau vorerst auf Schulgeldbasis, später in gemeinsamer Trägerschaft nach noch zu treffenden vertraglichen Abmachungen betrie- ben. Der Regierungsrat wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag mit dem Kanton Aargau abzuschliessen.
 
 
 3. ...
1 )
 
 
 4. Die Kredite für die folgenden Jahre sind jeweils mit dem Voranschlag
zur Staatsrechnung anzubegehren.
 
 
 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
________________
 
 
 
1 ) Ziff. 3 wird nicht abgedruckt; vgl. § 2 lit. c G über die Herausgebe einer Berei- nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968.
 
 
 Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule
1 Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule KRB vom 31. Mai 1972 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
 
 
 9. Mai 1972
beschliesst:
 
 
 1. Der Kanton Solothurn errichtet auf Herbst 1972 eine Höhere Wirt-
schafts- und Verwaltungsschule mit Sitz in Olten.
 
 
 2. Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule wird zusammen mit
dem Kanton Aargau vorerst auf Schulgeldbasis, später in gemeinsamer Trägerschaft nach noch zu treffenden vertraglichen Abmachungen betrie- ben. Der Regierungsrat wird beauftragt, den entsprechenden Vertrag mit dem Kanton Aargau abzuschliessen.
 
 
 3. ...
1 )
 
 
 4. Die Kredite für die folgenden Jahre sind jeweils mit dem Voranschlag
zur Staatsrechnung anzubegehren.
 
 
 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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1 ) Ziff. 3 wird nicht abgedruckt; vgl. § 2 lit. c G über die Herausgebe einer Berei- nigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968.