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    Version: 31.03.2017
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    Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren

    Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) vom 14. März 2017 (Stand 1. April 2017)
    1. Kantonale Vernehmlassungsverfahren

    § 1 Zweck

    1 Mit dem Vernehmlassungsverfahren können sich interessierte Kreise an der Mei - nungsbildung und Entscheidfindung des Kantons beteiligen.
    2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Akzeptanz und die Vollzugstauglichkeit eines Vorhabens.

    § 2 Gegenstand

    1 Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Er - lasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
    2 Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungs - entwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informations - projekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologi - scher, sozialer oder kultureller Tragweite sind.

    § 3 Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

    1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
    1. das Vorhaben vorwiegend die Organisation und das Verfahren von Kantons - behörden oder die Regelung der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Stellen betrifft;
    2. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    § 4 Teilnahme

    1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
    2 In der Regel werden zur Stellungnahme eingeladen:
    1. die Gemeinden oder deren Verband;
    2. die im Grossen Rat vertretenen Parteien;
    3. Verbände;
    4. weitere interessierte Kreise.

    § 5 Eröffnung

    1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des in der Sache zuständigen Departe - mentes über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, den Adressatenkreis und die Form der Veröffentlichung.
    2 Die Einladung zur Vernehmlassung mit Abgabe der Unterlagen sowie die Fristan - setzung erfolgen durch das zuständige Departement.

    § 6 Frist

    1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berück - sichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.
    2 Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.

    § 7 Form

    1 Das Vernehmlassungsverfahren wird in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt.
    2 Ausnahmsweise kann eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden. Es ist darüber Protokoll zu führen.

    § 8 Vernehmlassungsunterlagen

    1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
    1. die Vernehmlassungsvorlage;
    2. den erläuternden Bericht;
    3. ein Begleitschreiben;
    4. die Adressatenliste.

    § 9 Medienmitteilung, Veröffentlichung

    1 Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Die - se wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.
    2 Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.

    § 10 Zusammenstellung der Ergebnisse

    1 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in der Botschaft an den Grossen Rat respektive bei Verordnungen und Berichten im Beschluss des Regie - rungsrates summarisch dargestellt.

    § 11 Öffentliche Zugänglichkeit

    1 Öffentlich zugänglich sind:
    1. die Vernehmlassungsunterlagen;
    2. Botschaften an den Grossen Rat;
    3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.

    § 12 Interne Vernehmlassungsverfahren

    1 Über die Durchführung verwaltungsinterner Vernehmlassungsverfahren entschei - det das Departement oder die Staatskanzlei.
    2 Diese dienen der Klärung inhaltlicher Fragen und werden von der zuständigen Stel - le durchgeführt.
    2. Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen

    § 13 Zuständigkeiten

    1 Der Regierungsrat beantwortet Vernehmlassungsverfahren, zu welchen er von fol - genden Stellen eingeladen wird:
    1. vom Bundesrat beziehungsweise von einem eidgenössischen Departement;
    2. von parlamentarischen Kommissionen;
    3. von der Konferenz der Kantonsregierungen;
    4. von einer Fachdirektorenkonferenz;
    5. von Kantonen.
    2 Vernehmlassungsverfahren zu interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantwortet der Regierungsrat unter Berücksich - tigung der Stellungnahme der vom Grossen Rat gebildeten Spezialkommission.
    3 Andere Vernehmlassungsverfahren teilt er dem in der Sache zuständigen Departe - ment zur direkten Beantwortung zu, sofern er nicht ausdrücklich die Ausarbeitung einer regierungsrätlichen Beantwortung verlangt.
    4 Er kann Vernehmlassungsverfahren dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zuteilen, insbesondere, wenn die Vernehmlassungsfrist sehr kurz bemessen oder der Inhalt fachspezifisch ist.

    § 14 Beteiligte Stellen

    1 Der Regierungsrat weist die Unterlagen dem zuständigen Departement zu und be - findet summarisch über den Einbezug weiterer Stellen.
    2 Gegebenenfalls spricht er sich bei der Zuteilung über die Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Vernehmlassung mit anderen Kantonen ab.

    § 15 Departement

    1 Das zuständige Departement eröffnet das Mitberichtsverfahren und bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor.
    2 Es prüft die Zweckmässigkeit einer allfälligen koordinierten Umsetzung in Bund und Kanton sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen und Kanto - nen.

    § 16 Stellungnahme

    1 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prü - fen:
    1. Inhalt der Vorlage;
    2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;
    3. Fragen des Vollzugs;
    4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;
    5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;
    6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.
    2 Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontro - verse Bestimmungen zu beschränken.

    § 17 Abschluss des Verfahrens

    1 Stellungnahmen des Regierungsrates an den Bundesrat oder die eidgenössischen Behörden werden den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Departementen zu - gestellt.
    2 Den thurgauischen Mitgliedern der Bundesversammlung werden Stellungnahmen zu eidgenössischen Gesetzgebungsvorhaben zugestellt.

    § 18 Medienmitteilung

    1 Der Informationsdienst verfasst zu den vom Regierungsrat verabschiedeten Ver - nehmlassungen an den Bund eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusam - men mit der Vernehmlassungsantwort an den Bund zugestellt.
    2 Medienmitteilung und die Stellungnahme an den Bund werden im Internet veröf - fentlicht.

    § 19 Vorhaben untergeordneter Tragweite

    1 Vernehmlassungen des Bundes oder von Fachkonferenzen zu Vorhaben von unter - geordneter Tragweite, zu welchen das in der Sache zuständige Departement oder Amt oder die Fachstelle direkt eingeladen wird, werden von diesem beantwortet.
    2 Ist die Vorlage für den Kanton von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaft - licher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite, ist die Vorlage an den Re - gierungsrat zu überweisen.
    3 Das zuständige Departement entscheidet über die Veröffentlichung.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.03.2017 01.04.2017 Erstfassung 11/2017
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    Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren

    Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) vom 14. März 2017 (Stand 1. April 2017)
    1. Kantonale Vernehmlassungsverfahren

    § 1 Zweck

    1 Mit dem Vernehmlassungsverfahren können sich interessierte Kreise an der Mei - nungsbildung und Entscheidfindung des Kantons beteiligen.
    2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Akzeptanz und die Vollzugstauglichkeit eines Vorhabens.

    § 2 Gegenstand

    1 Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Er - lasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
    2 Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungs - entwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informations - projekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologi - scher, sozialer oder kultureller Tragweite sind.

    § 3 Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

    1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
    1. das Vorhaben vorwiegend die Organisation und das Verfahren von Kantons - behörden oder die Regelung der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Stellen betrifft;
    2. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    § 4 Teilnahme

    1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
    2 In der Regel werden zur Stellungnahme eingeladen:
    1. die Gemeinden oder deren Verband;
    2. die im Grossen Rat vertretenen Parteien;
    3. Verbände;
    4. weitere interessierte Kreise.

    § 5 Eröffnung

    1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des in der Sache zuständigen Departe - mentes über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, den Adressatenkreis und die Form der Veröffentlichung.
    2 Die Einladung zur Vernehmlassung mit Abgabe der Unterlagen sowie die Fristan - setzung erfolgen durch das zuständige Departement.

    § 6 Frist

    1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berück - sichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.
    2 Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.

    § 7 Form

    1 Das Vernehmlassungsverfahren wird in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt.
    2 Ausnahmsweise kann eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden. Es ist darüber Protokoll zu führen.

    § 8 Vernehmlassungsunterlagen

    1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
    1. die Vernehmlassungsvorlage;
    2. den erläuternden Bericht;
    3. ein Begleitschreiben;
    4. die Adressatenliste.

    § 9 Medienmitteilung, Veröffentlichung

    1 Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Die - se wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.
    2 Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.

    § 10 Zusammenstellung der Ergebnisse

    1 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in der Botschaft an den Grossen Rat respektive bei Verordnungen und Berichten im Beschluss des Regie - rungsrates summarisch dargestellt.

    § 11 Öffentliche Zugänglichkeit

    1 Öffentlich zugänglich sind:
    1. die Vernehmlassungsunterlagen;
    2. Botschaften an den Grossen Rat;
    3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.

    § 12 Interne Vernehmlassungsverfahren

    1 Über die Durchführung verwaltungsinterner Vernehmlassungsverfahren entschei - det das Departement oder die Staatskanzlei.
    2 Diese dienen der Klärung inhaltlicher Fragen und werden von der zuständigen Stel - le durchgeführt.
    2. Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen

    § 13 Zuständigkeiten

    1 Der Regierungsrat beantwortet Vernehmlassungsverfahren, zu welchen er von fol - genden Stellen eingeladen wird:
    1. vom Bundesrat beziehungsweise von einem eidgenössischen Departement;
    2. von parlamentarischen Kommissionen;
    3. von der Konferenz der Kantonsregierungen;
    4. von einer Fachdirektorenkonferenz;
    5. von Kantonen.
    2 Vernehmlassungsverfahren zu interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantwortet der Regierungsrat unter Berücksich - tigung der Stellungnahme der vom Grossen Rat gebildeten Spezialkommission.
    3 Andere Vernehmlassungsverfahren teilt er dem in der Sache zuständigen Departe - ment zur direkten Beantwortung zu, sofern er nicht ausdrücklich die Ausarbeitung einer regierungsrätlichen Beantwortung verlangt.
    4 Er kann Vernehmlassungsverfahren dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zuteilen, insbesondere, wenn die Vernehmlassungsfrist sehr kurz bemessen oder der Inhalt fachspezifisch ist.

    § 14 Beteiligte Stellen

    1 Der Regierungsrat weist die Unterlagen dem zuständigen Departement zu und be - findet summarisch über den Einbezug weiterer Stellen.
    2 Gegebenenfalls spricht er sich bei der Zuteilung über die Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Vernehmlassung mit anderen Kantonen ab.

    § 15 Departement

    1 Das zuständige Departement eröffnet das Mitberichtsverfahren und bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor.
    2 Es prüft die Zweckmässigkeit einer allfälligen koordinierten Umsetzung in Bund und Kanton sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen und Kanto - nen.

    § 16 Stellungnahme

    1 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prü - fen:
    1. Inhalt der Vorlage;
    2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;
    3. Fragen des Vollzugs;
    4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;
    5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;
    6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.
    2 Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontro - verse Bestimmungen zu beschränken.

    § 17 Abschluss des Verfahrens

    1 Stellungnahmen des Regierungsrates an den Bundesrat oder die eidgenössischen Behörden werden den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Departementen zu - gestellt.
    2 Den thurgauischen Mitgliedern der Bundesversammlung werden Stellungnahmen zu eidgenössischen Gesetzgebungsvorhaben zugestellt.

    § 18 Medienmitteilung

    1 Der Informationsdienst verfasst zu den vom Regierungsrat verabschiedeten Ver - nehmlassungen an den Bund eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusam - men mit der Vernehmlassungsantwort an den Bund zugestellt.
    2 Medienmitteilung und die Stellungnahme an den Bund werden im Internet veröf - fentlicht.

    § 19 Vorhaben untergeordneter Tragweite

    1 Vernehmlassungen des Bundes oder von Fachkonferenzen zu Vorhaben von unter - geordneter Tragweite, zu welchen das in der Sache zuständige Departement oder Amt oder die Fachstelle direkt eingeladen wird, werden von diesem beantwortet.
    2 Ist die Vorlage für den Kanton von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaft - licher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite, ist die Vorlage an den Re - gierungsrat zu überweisen.
    3 Das zuständige Departement entscheidet über die Veröffentlichung.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.03.2017 01.04.2017 Erstfassung 11/2017
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