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VERORDNUNG über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
VERORDNUNG über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (vom 17. November 1993; Stand am 1. April 1994) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 1 , die Verord - nung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
 
 
 
1. Abschnitt: Zweck
 
 
 
Artikel 1 Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) 4 durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.
 
 
 
2. Abschnitt: Kantonsbeiträge
 
 
 Artikel 2 Voraussetzungen
1 Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.
 
 
 
2 Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbil - ligungen I und II des Bundes.
 
 
 Artikel 3 Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anre - chenbare Einkommen wenigstens Fr. 10'000.— unter der Einkommens -
 
 
 
1 SR 843843.1
 
 
 
2 SR 843.1
 
 
 
3 RB 1.1101
 
 
 
4 SR 843 1
 
 
 
grenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens Fr. 80'000.— unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.
 
 
 
2 Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.
 
 
 Artikel 4 Umfang
1 Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanzi - ellen Leistungen von 0,6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
 
 
 
2 Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.
 
 
 Artikel 5 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräf - tigen Verfügung über ihre Zusicherung.
 
 
 
3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
 
 
 Artikel 6 Landrat
1 Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.
 
 
 
2 Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.
 
 
 Artikel 7 Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
 
 
 Artikel 8 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 5 vollzieht diese Verordnung.
 
 
 
2 Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.
 
 
 
5 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
 
 
 
2
 
 
 Artikel 9 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver - ordnung 6 über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
 
 
 
4. Abschnitt: Inkrafttreten
 
 
 
Artikel 10
 
 
 
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
 
 
 
2 Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Otto Tresch Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
 
 
 
6 RB 2.3321 3
 
 
 VERORDNUNG über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
VERORDNUNG über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (vom 17. November 1993; Stand am 1. April 1994) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 1 , die Verord - nung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
 
 
 
1. Abschnitt: Zweck
 
 
 
Artikel 1 Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) 4 durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.
 
 
 
2. Abschnitt: Kantonsbeiträge
 
 
 Artikel 2 Voraussetzungen
1 Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.
 
 
 
2 Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbil - ligungen I und II des Bundes.
 
 
 Artikel 3 Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anre - chenbare Einkommen wenigstens Fr. 10'000.— unter der Einkommens -
 
 
 
1 SR 843843.1
 
 
 
2 SR 843.1
 
 
 
3 RB 1.1101
 
 
 
4 SR 843 1
 
 
 
grenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens Fr. 80'000.— unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.
 
 
 
2 Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.
 
 
 Artikel 4 Umfang
1 Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanzi - ellen Leistungen von 0,6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
 
 
 
2 Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.
 
 
 Artikel 5 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräf - tigen Verfügung über ihre Zusicherung.
 
 
 
3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
 
 
 Artikel 6 Landrat
1 Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.
 
 
 
2 Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.
 
 
 Artikel 7 Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
 
 
 Artikel 8 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 5 vollzieht diese Verordnung.
 
 
 
2 Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.
 
 
 
5 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
 
 
 
2
 
 
 Artikel 9 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver - ordnung 6 über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
 
 
 
4. Abschnitt: Inkrafttreten
 
 
 
Artikel 10
 
 
 
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
 
 
 
2 Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Otto Tresch Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
 
 
 
6 RB 2.3321 3