Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne: Vorbemerkung  Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne  Inhalt  Vorbemerkung  I  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  Erlasse  1  ff  Vorbemerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Neben de m Bau - und Planungsgesetz gibt es im Kanton Basel - Stadt eine grössere Anzahl von Erlas-
                            sen, die in begrenzten Gebieten bessere Bebauungen gewährleisten als die baurechtliche Grundordnung  oder die die Koordination der Nutzungsplanung erleichtern. Diese sogen  annten  speziellen Bauvorschrif-  ten  bzw. (seit 1. Januar 2001)  Bebauungspläne  (siehe hiezu auch Ziff. 5) stehen oft in einem sachlichen  Zusammenhang  mit  Zonenänderungen  sowie  Bau  -  und  Strassenlinienregelungen  für  das  betreffende  Gebiet; sie sind daher nicht  selten mit diesen in ein  -  und dem  selben Erlass enthalten. Daneben gibt es  auch Erlasse, die ihrem Inhalt nach nicht gemischt, sondern entweder auf spezielle Bauvorschriften bzw.  Bebauungs  pläne  oder  örtlich  begrenzte  Planungsvorschriften  beschränkt  sind.  Basel  -  Stadt  dürfte  der  einzige Kanton sein, der in seiner Gesetzge  bung eine solche Vielzahl von Sonderbauvorschriften auf-  weist. In den andern Kantonen fällt der Erlass von Vorschriften über die Ortsplanung weitgehend in die  Zuständigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ursprünglich bestand die Absicht, sowohl die Zonen - , Strassenlinien - und Baulinienvorschriften als
                            auch  die  speziellen  Bauvorschriften  bzw.  Bebauungspläne,  ähnlich  wie  das  Gemeinderecht,  in  einer  Sonderpublika  tion der Systematischen Gesetzessammlung zusa  mme  nzufassen  . Inzwischen hat jedoch  der Regierungsrat in §  4 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 3. Januar 1984  (SG 151.300)  angeord-  net, dass örtlich begrenzte Zonen  -  , Strassenlinien  -  und Baulinienbeschlüsse wegen ihrer Planbezogen-  heit nicht mehr in den  Gesetzessammlungen, sondern nur noch im Kantonsblatt zu publizieren sind. Der  Plan, in wel  chem diese Vorschriften zeichnerisch dargestellt werden, bildet denn auch einen wesentli-  chen  Bestandteil  des  Erlasses.  Ohne  Einsichtnahme  in  den  Plan  sind  die  Vorsch  riften  meistens  nicht  ohne weiteres verständlich. Viel  fach besteht die geschriebene Vorschrift auch nur in einer Anweisung,  wie Zonenänderungen sowie Bau  -  und Strassenlinien im Plan einzutragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrig bleiben somit die eingangs erwähnten spezielle n Bauvor schriften bzw. Bebauungspläne. Zu-
                            meist sind dies Grossratsbeschlüsse, die sich auf  §  8 des Hochbautengesetzes  bzw. (seit 1. Januar  2001)  auf  §  101 des  Bau  -  und Planungsgesetzes  (SG 730.100)  stützen.  Die speziellen Bauvorschriften bzw.  Bebauungsplä  ne sind meistens mehr oder weniger planverbunden. In einer Reihe von Erlassen sind aus-  führliche Vorschriften enthalten, aber für die nähere Umschreibung oder Kennzeichnung des von ihnen  erfassten Gebietes wird oft auf einen Plan verwiesen. Andere Er  lasse  beschränken sich darauf, für die  Bebauung  eines  abgeschlossenen  Areals  einen  bestimmten  Überbauungsplan  des  Hochbau  -  und  Pla-  nungs  amtes (bis 31. Dezember 1993: Amt für Kantons  -  und Stadtplanung, siehe hiezu auch Ziff. 5) als  verbindlich  zu  erklären,  ohne  auf  Einzelheiten  ein  zugehen.  Nicht  selten  werden  aber  auch  einem  als  massgebend erklärten Überbauungsplan bzw. Bebauungsplan noch weitere Bauvorschriften beigefügt.  Ihrer  rechtlichen  Natur nach  sind  die  geschriebene Vorschrift  und  der  Plan,  sofern  auf  ein  en  solchen  verwiesen wird, als sich ergänzende Teile eines allgemeinverbindlichen Erlasses zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne: Vorbemerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Durch das Organisationsgesetz von 1976 wurde der Regierungsrat beauftragt, bei den vom Grossen
                            Rat erlassenen Bauvorschriften eine Reihe von Änderun  gen anzubringen, die zur Hauptsache in  Kom-  petenz  zuweisungen  und Ermächtigungen bestehen. Nachdem der Regierungsrat mit zwei Verordnungen  vom 21. August 1  990 (KtBl 1990 II S. 222 und S.  227, CG 1990 S. 172 und S. 186) diesem Auftrag  nachkam,  wurden  die  spe  ziellen  Bauvorschriften,  wie  alle  andern  allgemeinverbindlichen  Er  lasse,  in  ihrer  geltenden  Fassung  in  die  Systematische  Gesetzessammlung  aufgenommen.  Damit  konn  te  die  Sammlung  -  neun Jahre na  ch Erschei  nen des Grundwerkes  -  komplettiert werden. Es ist al  lerdings da-  rauf hinzu  weisen, dass die Pläne des Hochbau  -  und Planungsamtes, soweit sie Be  standteil dieser Erlasse  sind, aus technischen Gründen nicht in das Format A5 der Sammlung aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Man beachte Folgendes:
                            -  Die  speziellen Bau  vorschriften  bzw.  Bebauungspläne  werden im nach  folgenden Abschnitt unter der  einheitlichen Ordnungsnummer  730.150  publiziert.  -  Die einzelnen Erlasse sind chronologisch nach dem Beschlussdatum bzw. nach den Registernummern  des Hochbau  -  und Planungsamtes  ge  ordnet. Diese Nummerierung kann nicht lückenlos sein, denn ab-  ge  druckt werden nur die in Kraft stehenden, nicht die aufgehobenen Er  lasse.  -  Bei Erlassen mit gemischtem Inhalt (siehe oben Ziff. 1) werden gemäss §  4 Abs. 2 der Publikations-  verordnung in  der Regel alle Textteile weg  gelassen, die sich auf Zonenänderungen sowie auf Bau  -  und  Strassenli  n  ien  beziehen (siehe oben Ziff. 2); auf dadurch entstehende Lücken im Text, die meistens als  solche erkennbar sind, wird weder durch Fussno  ten noch durch Pun  ktierungen hingewiesen. Abgedruckt  sind grund  sätzlich nur die Abschnitte, welche spezielle Bauvorschriften bzw. Be  bauungspläne oder da-  mit zusammenhängende Regelungen (etwa über die Bildung von Allmendparzellen) enthalten.  Der volle Wortlaut eines Erlasse  s und der jeweils dazugehörende Plan können beim Hochbau  -  und Pla-  nungsamt unter der Nummer des Erlas  ses verlangt und eingesehen werden.  -  Anstelle der offiziellen Erlasstitel, die nicht immer sehr aussagekräftig sind, werden in den Überschrif-  ten der Erla  sse Strassennamen und Orts  bezeichnungen angeführt, die eine möglichst präzise Umschrei-  bung ei  nes von speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungsplänen erfassten Gebietes darstellen sollen.  Diese Stichwörter sind den authentischen Titeln, den Texten und den  Plänen entnommen.  -  Dem Abschnitt  730.150  vorangestellt sind ein Inhaltsverzeichnis sowie ein alphabetisches Strassen  -  und Gebietsregister; ersteres besteht aus den Originaltiteln der Erlasse.  Im  Alphabetischen Register  sind gebietsweise die gleichen  Strassen  -  und Ortsnamen verzeichnet wie in  den Überschriften der Erlasse. An  hand dieser Stichwörter und der Erlassnummern lassen sich sowohl  die Vorschriften als auch die von ihnen erfassten Gebiete ermitteln. Abge  sehen von den Plandarstellun-  gen stellt e  in solches Register die einzige Möglichkeit dar, die vielen gleichartigen Erlasse einigermas-  sen zu er  schliessen.  -  Per 1. Januar 1994 erfolgte die organisatorische Zusammenfassung des Amtes für Kantons  -  und Stadt-  planung mit der Funktion des Kantons  baume  isters im neu geschaffenen Amt mit dem Namen  Hochbau  -  und Planungsamt  . Dies hat zur Folge, dass sich in den vor diesem Datum erlassenen speziellen Bauvor-  schriften die bisherige Amtsbezeichnung Amt für Kantons  -  und Stadtplanung fi  ndet, in den nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ja nu ar 1994 verabschiedeten Erlassen dagegen die nunmehr geltende Bezeich nung Hochbau - und
                            Planungsamt.  -  Mit dem am 17. November 1999 v  erabschiedeten und am 1. Janu  ar  2001 wirksam gewordenen Bau  -  und Planungsgesetz, das an Stelle des Hochbautengesetzes  von 1939 trat, wurde die bisherige Bezeich-  nung, «spezielle Bauvorschriften» ersetzt durch «Bebauungspläne». Alle vor diesem Datum verabschie-  deten  Erlasse  enthalten  somit  noch  die  alte  Bezeichnung,  wogegen  in  den  nach  dem  1.  Ja  -  nuar  2001  verabschiedeten Erl  assen der Begriff «Bebauungsplan» zu finden ist.  Redaktion der  Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  GRB betreffend die Fests  etzung von speziellen Bauvor  schriften für die Bebauung  des Vorplatzes vor dem Gottes  acker a  m Hörnli. Vom 23. Oktober 1930  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  GRB betreffend Zoneneinteilung und besond  ere Bauvor  schriften beim Dorenbac  h-  viadukt. Vom 13.  Februar 1941  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  GRB betreffend eine  Zonenänderung an  der Bäumlihof  stra  sse. Vom 4. Juli 1946  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  GRB  betreffend  Umzonung  und  spezielle  Bauvorschri  ften  im  Wolfareal.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Juli 1946 5
                            28  GRB betreffend Genehmigung des Strassennetzes, Änderung der Zoneneinteilung  und Erlass spezie  ller Bauvorschriften im Gebiet Im Hirshalm der Ge  meinde Riehen.  Vom 24.  April  1947  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  im  Gebiet  zwischen  Elisabe-  thens  trasse und Klosterberg. Vom 11.  Juli  1947  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  GRB betreffend Genehmigung einer Verbindungsstrasse zum Stettenfeld. Änderung  der Zoneneinteilung und Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen der  Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der  Lörracherstrasse und der neuen Ver  bindungs-  strasse  (Riehen). Vom 2. Oktober 1947  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  GRB betreffend Genehmigung von Bau  -  und Strassenli  nien an der Ecke St. Alban  -  Vorstadt,  St.  Alban  -  Graben,  Dufour  strasse  und  Erlass  spezieller  Bauvorsch  riften.  Vom 20. No  vember 1947  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  GRB  betreffend  spezielle  Bauvorschriften  im  Gebiet  zwi  schen  Steinentorstrasse,  Wallstrasse und Bo  llwerkgasse. Vom 23. März 1950  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Fest  setzung spezieller Bauvor-  schriften für das Gebiet beidseits der Stei  nenvorstadt. Vom 29. Juni 1950  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  GRB betreffend Genehmigung des Strassennetzes, Änderung der Zoneneinteilung  und Erlass spez  ieller Bauvorschriften im  St. Alban  -  Tal. Vom 8. Mai 1952  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  GRB betreffend Genehmigung eines Bebauungsplans, Än  derung der Zoneneintei-  lung und Erlass spezieller Bauvor  schriften für das Gebiet des  vorderen Milchsup-  pe  nfeldes. Vom 21. Oktober 1954  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung für das Ge  biet zwischen Basel und  Riehen und Erlass von speziellen Bauvorschriften für das Gebiet «Im Hirshalm» und  das Areal zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Landau  ers  trasse. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1954 14
                            56  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Fest  setzung von speziellen Bau-  vorschriften f  ür die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und  der Gemeindegrenze Riehen / Bet  tingen. Vom 28. April 1955  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  GRB betreffend grundsätzliche Genehmigung des Überbau  ungsplanes und Festset-  zung spezieller B  auvorschriften für das Gellertfeld, zwischen der Hardstrasse, der  Liestaler  strasse, der Gellertstrasse  und dem St. Alban  -  Ring. Vom 26.  Mai 1955  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für  das Gebiet zwischen Laupen-  ring  -  Hofstetterstrasse  -  H  oleestrasse. Vom 8. März 1956  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  GRB  betreffend  spezielle  Bauvorschriften  für  die  Neuüber  bauung  an  der  Garten-  stras  se und der Langen Gasse. Vom 8.  März 1956  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  GRB  betreffend  Änderung  der  Bauzoneneinteilung  und  Er  lass  spezieller  Bauvor-  schriften in der Umgebung des Kirsch  gartens. Vom 6. Juli 1956  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Gebiet  zwischen  Zür-  cherstrasse (Sägeberg) und Wei  den  gasse. Vom 9. Januar 1958  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  RRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften «In den Weilmatten» und «In den  Mühlematten» in Riehen. Vom 4.  Februar 1958  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal zwischen der  St.  Alban  -  Vorstadt, der Malzgasse und der Lauten  gartenstrasse. Vom 21. Dezem-  ber  1961  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet zwischen der  El-  sässerstrasse, der Mülhauserstrasse und der  Wasserstrasse. Vom 8. November  1962  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  RRB betreffend Bauvorschriften für das Gebiet  «Im Schlipf» in Riehen. Vom 15.  Ja-  nuar 1963  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen der Kohlen-  berggasse und  dem Steinenbachgäss  lein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vom 1. Februar 1963  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Geviert Engelgasse, An-  gensteinerstrasse,  Hardstrasse,  Grellingerstrasse  und  Änderung  der  Zonenein  tei-  lung. Vom 14. Februar 1963  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  GRB betreffend Riehen Schlossgasse / Gä  nshaldenweg.  Vom 21. Mai 1964  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  GRB  betreffend  Aufstellung  eines  Bebauungsplanes  und  Zonenumlegung  (Ab-  tausch  von  Grünzone)  im  Gebiet  Hinte  rer  Jakobsberg  (Areal  der  Christoph  Me-  rian’schen St  iftung). Vom 11. Februar 1965  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  GRB  betreffend  Aufstellung  eines  Überbauungsplanes  für  das  Areal  «Im  Ses  sel-  acker». Vom 29. April 1965  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  GRB  betreffend  Zonenänderungen,  Festsetzung  von  Bau  -  und  Strassenlinien  und  Festlegung eines Bebauungsplanes für das Rankhof  -  Areal sowie Zone  nänderung für  das Areal des Werkhofes des Gas  -  und Wasserwerkes an  der Binnin  gerstrasse. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 1966 32
                            97a  GRB  betreffend  Änderung  der  Zoneneinteilung  und  Geneh  migung  eines  Bebau-  ungsplanes   für   das   Gebiet   Wittlin  gerstrasse  -  Rankstrasse  -  Allmendstrasse  -  Bahn-  damm sowie Festsetzung von Strassenlinien für  die Hirzbrunnenstrasse und die An-  legung   einer   öffentlichen   Pro  menade   längs   des   Bahndammes   zwischen   der  Rankstrasse und der Allmend  strasse. Vom 30. Juni 1966  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  GRB   betreffend   Erlass   spezieller   Bauvorschriften   im   Gebiet   zwischen   Hol-  beinstrasse,  Schertl  ingasse  und  Rüme  linbach  weg  und  Änderung  der  Zoneneintei-  lung auf der Nordseite des Rümelin  bachweges. Vom 9. Februar 1967  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98a  GRB betreffend Erstellung eines Stadttheaters und einer unterirdischen Garage an  der Theaterstrasse sowie Festset  zung neuer Strassenlinien und Erlass spezieller Bau-  vor  schriften. Vom 11. Mai 1967  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  GRB  betreffend  Fe  stlegung  von  Bau  -  und  Strassenlinien  für  den  Steingrubenweg  und die Strasse Auf der Bischoffhöhe in Riehen; Festsetzung der Zoneneinteilung  und Erlass speziel  ler Bauvorschriften  . Vom 30. Juni 1967  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  GRB betreffend  Festsetzung einer neuen  Baulinie auf der Südostseite  der Garten-  strass  e im Abschnitt Engelgasse / St.  Jakobs  -  Strasse und Erlass spezieller Bauvor-  schriften für die Erstellung eines V  erwaltungsgebäudes des Schweizerischen Bank-  vereins so  wie Zo  nenänderung. Vom 13. Ju  ni  1968  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  GRB betreffend  Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für  Internationalen Zahlungs  ausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heu-  mattstrasse. Vom 13. Mai 1971  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes fü  r das Areal zwischen Hun-  gerbachhalde, Auf der Bi  schoff  höhe, Steingrubenweg und Ler  chengsangweg in Rie-  hen. Vom 29.  Juni 1972  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  GRB  betreffend  die  Genehmigung  neuer  Bau  -  ,  Stras  sen  -  und  Fussweglinien  und  Festsetzung eines Überbau  ungs  planes für das Areal des alten Schlachthofes und der  Stadt  gärtnerei  zwischen  Els  ässerst  rasse  und  dem  Rhein  ufer  2  )  .  Vom  9.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  auf  dem  Kasernenareal.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Oktober 1986 41
                            126  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet Römerfeldstrasse /  Sc  häferstrasse in Riehen. Vom 26.  März 1987  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Gebiet  um  die  Mory  -  strasse  (Wasserstelzenweg,  Vierjuch  artenweg,  Kornfeld  strasse,  Tiefweg).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. März 1987 43
                            128  GRB betreffend Einzonung des Areals Eilgut SNCF  , Ma  sterplan Bahnhof  SBB Ba-  sel, Konzept 86.  Vom 25.  Juni  1987  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  GRB  betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet Arbedostrasse, Beim Bu-  remichelskopf, Faidostrasse, Friedrich Oser  -  Strasse, Marignanostrasse, Oberer Bat-  terieweg und Oscar Frey  -  Strasse (Spezielle Bauvorschriften Buremichels  kopf) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 1987 46
                            132  GRB  betreffend die Gestaltung des Areals Breite  -  Zentrum.  Änderung  der  Zoneneinteilung,  Genehmigung  genereller  Bau  -  und  Strassenlinien,  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  und  Ermächtigung  des  Regierungsrates  zur  Bil-  dung  von  Allmendparzellen  und  deren  Belastung  mit  unselbständigen  Baurechten  für das Areal zwischen Zürcherstrasse, Farnsburgerstrasse, St. Alban  -  Rheinweg und  Natio  nal  strasse  N2 vom 20. April 1988  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  GRB betreffend den Erlass spezieller Bauvorschriften an der Langen Gasse und an  der Engelgasse. Vom 10. Mai 1989  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  GRB  betreffend  Masterplan  Bahnhof  SBB,  Areal  Os  t,  Ein  zonung  von  Bahn  areal,  Erlass  spezieller  Bauvor  schriften,  Bildung  von  Allmendp  arzellen,  Zuordnung  der  Lärmemp  findlichkeitsstufe,  im  G  eb  iet  Peter  Merian  -  Strasse,  Nau  enstrasse,  Mün-  chensteinerstrasse, Gleis  areal.  Vom 28.  Ju  ni  1990  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  GRB  betreffend  Pax  -  Areal  zwischen  St.  Alban  -  Anlage  und  Malzgasse  (Liegen-  schafte  n  Aeschenplatz 13, St. Alban  -  An  lag  e 15 und 17 / 17A, Malzgasse 29  -  33).  Vom 23. Ok  to  ber  1991  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  GRB  betreffend  Lind  enhofareal  zwischen  der  München  stei  nerstrasse,  der  Nau-  enstrasse  und  der  Lindenhofstrasse:  Festsetzung  eines  Überbauu  ngsplans,  Erlass  spezieller   Bau  vorschriften,   Zuordnung   der   Lärmemp  find  lichkei  tsstufe.   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 1991 55
                            2  )  Titel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  RRB betreffend detaillierte spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Peter  Merian  -  Strasse, Nauenstrasse, Mün  chensteinerstrasse  und Gleisareal. Vom 14.  Ja-  nuar  1992  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  GRB  betreffend  Festset  zung  eines  Überbauungsplans,  Er  lass  spezieller  Bauvor-  schriften  für  das  Geviert  zwi  schen  der  Burgfelderstrasse,  der  Waldighoferstrasse  und der Theodor Herz  l  -  Strasse. Vom 6. Januar 1993  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  GRB  betreffend  Festset  zung  eines  Überbauungsplans,  Er  lass  spezieller  Bauvor-  schr  iften  für  das  Areal  «Im  Glöggli  hof»,  Riehen,  zwische  n  Äussere  Baselstrasse  ,  Bettin  gerstrasse, Burgstrasse und Rebenstrasse. Vom 10. Februar 1  993  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  GRB  betreffend  Festset  zung  eines  Überbauungsplans,  Er  lass  spezieller  Bauvor-  schrif  ten für da  s Areal zwischen Gren  zacherstrasse,  Burgweg, Alemannengasse und  Fi  scherweg (ehemalige Brauer  ei Warteck). Vom 9. Juni 1993  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  GRB betreffend spezielle Bauvorschriften auf dem Areal des Dreirosen  -  Schulhau-  ses an der Kly  beckstrasse 115 auf der Parzelle 394 in Sektion VII des Grundbuches  Basel.  Vom 29.  Juni 1994  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  von  speziellen  Bauvorschriften für das Coop Schweiz Areal zwischen Güterstrasse, Thiersteineral-  lee, Hochstrasse, Uhlandstrasse und  Tellstrasse vom 15. Dezember 1994  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes,  Er  lass  spezieller  Bauvor-  schr  iften für das Areal Stadion St.  Jakob zwischen St. Jakobs  -  Strasse, Gellertstrasse,  Bahnareal und Birss  trasse. Vom 20. September 1995  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vorschriften fü  r einen Abschnitt der Parzelle 683 in Sektion VIII des Grundbuches  Basel (Wett  steinallee / Rührberge  rstrasse). Vom 17. April 1996  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vor  schriften fü  r das Areal Schwarz  park. Vom 5. Juni 1996  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vorschriften für das Areal «Gehrhalde  » in Riehen. Vom 12. März 1997  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Areal «Zur Hoffnung  » in  Riehen. Vom 12. März 1997  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften auf dem Geviert zwischen  Stei  -  nentorstrasse und Klosterberg (G  anthaus). Vom 9. Dezem  ber 1998  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen Rössligasse,  Baselstrasse   und   Inzlingerstrasse,   Riehen   (Planungszone  Gartengasse).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 2000 76
                            159  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften beim Hellring Riehen (Abschnitt  der Parzelle 2180)  .  V  om 6. Dezem  ber  2000  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplanes für das Areal Bahnhof Süd, Gun  del-  dingen  zwischen  Margarethen  strasse,  Güterstrasse,  Solothurnerstrasse  und  Bahn-  areal.  Vom 17.  Januar 2001  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Beschluss  des  Einwohnerrats  Riehen  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplanes  im  Gebiet  Bäumlihofareal  3  )  .  Vom 24.  Oktober 2001  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplans auf dem Areal des Diakonats Bethesda  an der Ecke  Gellert  strasse /  Hardrain. Vom 5. Dezember 2001  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Titel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans «Hup-  fer  -  Areal», Rüchligweg.  Vom 24.  April 200  2  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  GRB  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  (Bauvor  schriften,  Zuordnung  der  Lärmempfindlichkeitsstufen)  Areal  Dornacherstrasse  324  (Feldschlösschen  -  Areal,  neu:   «Falken  steinerpark»),  Falkensteinerstrasse,   Dor  nacher  strasse,   Gilgenber-  gerstrasse, Arleshe  imerstrasse. Vom 12. Juni 2002  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  GRB betreffend Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhof St. Johann / Vol  tastrasse.  Vom 15. Januar 2003  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Beschluss des Gemeinderats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans an der  Rudolf Wackernagel  -  Stras  se. Vom 29. April 2003  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  RRB    betreffend    Festsetzung    eines    Bebauungsplans    für    die    Liegenschaft  Dufourstrasse 36 (Ecke Dufourstrasse / Brunn  gässlein). Vom 31. August  2004  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplans für das Areal «Grosspeter» / Grosspe-  terstrasse / Münchensteinerstrasse / St. Al  ban  -  Ring. Vom 21. Oktober 2004  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  GRB betreffend Änderung der Zonenzuweisung und Fest  setzung eines Bebauun  gs-  planes St.  Jakob  -  Turm und Sta  dion  -  Garage, Birsstrasse,  St.  -  Jakobs  -  Strasse, Stadion.  Vom 8. De  zember 2004  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  GRB  betreffend  Karger  AG  (Areal),  Allschwilerstr  asse,  Friedrichstrasse.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 2005 97
                            171  RRB  betreffend  Fests  etzung  eines  Bebauungsplans  Lie  gen  schaft  Picassoplatz  8  (  Ecke Dufourstrasse / Brunngäss  lein). Vom 5. April 2005  98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  72  GRB betreffend Zonenänderung, Zuordnung der Lärm  emp  findlichkeitsstufe, Fest-  setzung eines Bebauungspla  nes, Projektierung der Infrastruktur sowie Landerwerb  (erste Etappe) im Gebiet Erlenmatt (e  hemaliges DB  -  Güterbahn  hofareal) im Geviert  Schwarzwaldallee, Erlenstrasse, Rie  he  nring, Wiese. Vom 9. Juni 2004  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  GRB  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  für  das  Areal  Markthalle  Steinen-  torberg, Viaduktstrasse, Innere Marga  r  ethenstrasse. Vom 11. Mai 2005  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  GRB  betreffend  Z  onenänderung,  Änderung  der  Lärm  empfindlichkeitsstufen  und  Festsetzung  eines  Bebau  ungs  plans im Bereich  Flughafen  -  , Neudorfstrasse  und Im  Wa  senboden (Areal  Flughafenstrasse). Vom 9. Novem  ber 2005  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  GRB betreffend planerische Massnahmen zur Neunut  zung des ehemaligen Indust-  rieareals  «Stückfärberei» (Hochber  ger  -  , Baden  -  , Neuhausstrasse) sowie betref  fend  Einsprachen  gegen  die  Änderung  der  Zonenzuwei  sung  und  Festsetzung  eines  Be-  bauungsplans,   des   Wohn  anteils   und   neuer   Lärm  empfindlic  hkeitsstufen.   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 2006 111
                            176  RRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  und  eines  Linienp  lans  für  das  Areal Lerchenstrasse (Parzelle 1760 in Sektion 4 des Grundbuchs Basel) im Bereich  Ecke Lerchen  strasse und Unterer  Batterieweg. Vom 30. Mai 2006  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Be  bauungsplans im Geviert  zwischen  Aesc  henvorstadt,  Henric  Petri  -  Strasse,  Elisabethenstrasse  und  Sternen  -  gasse. Vom 25.  Oktober 2006  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  für  die  Liegenschaft  Zwin-  gerstrasse 25  . Vom 17. Januar 2007  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Beschluss des Gemeinderates betreffend Erlass des Be  bau  ungsplans Lieg  enschaften  Lörracherstrasse 153  -  163. Vom 17. April 2007  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  GRB betreffend Areal Sevogelpark, Festsetzung  eines Be  bauungsplans im Bereich  S  evogelstrasse 104. Vom 27. Ju  ni  2007  121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Beschluss des  Einwohnerrats  Riehen  betreffend  Bebau  ungs  plan  Bosenhaldenweg,  Ste  ingrubenweg. Vom 23. Mai 2007  123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  GRB betreffend  Areal Messe Basel / Messeplatz / Riehenring / Riehenstrasse / Mat-  tenstrasse  /   Blei  chestrasse   /   Isteinerstrasse  /   Erlenstrasse   /   Feldbergstrasse  /  Sperrstrasse / Rosentalstrasse / Rosentalanlage  4  )  .  Vom 12. März 2008  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  GRB  betreffend  Erweiterung  Alterssiedlung  Rheinfel  der  strasse;  Areal  zwischen  Wettsteinallee, Rheinfelder  strasse und  Chrischonaweglein  . Vom 14. Mai 2008  129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Be  bau  ungsplans, Entwidmung  einer  Fläche  aus  dem  Ver  wal  tungs  vermögen  und  Abw  eisung  von  Einsprachen  im  Be  reich Wildensteinerstrasse, Baldeggerstrasse und Bechbur  gerstrasse (Areal Wil-  denste  inerstrasse). Vom 4. Juni 2008  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Be  reich Lautengarten  strasse,  Malzgasse  und Beim Gol  denen Löwen (Areal Laute  ngarten). Vom 26. August 2008  133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  GRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans für das Areal Novartis Campus,  Teil 1 und Teil 2  5  )  .  Vom  7  .  Januar  2009  134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Beschluss des Gemeindrates Bettingen betreffend Erlass eines Bebauungsplans Dorf  (Gebiet).  Vom 2. Dez  ember 2008 / 1. Dezember 2009  137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  Beschluss  des  Gemeindrates  Bettingen  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  Chrischona (Gebiet). Vom 2. De  zem  ber 2008 / 1. Dezember 2009  139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  GRB  betreffend  Fests  etzung  eines  Bebauungsplans,  Än  de  rung  der  Lärmempfind-  lichkeitsstufen s  owie Abweisung von Einsprachen im Bereich Fasanenstrasse, Scho-  renweg,   Egli  seeweglein   und   in   den   Schorenmatten   (Areal   Scho  ren).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. März 2010 141
                            191  GRB betreffend RailCity  -  Bahnhof SBB; Zonenänderung, Festsetzung eines Bebau-  ungsplans, Zuwei  sung der Lärm  empfindlichkeits  stufe und Abweisung von Einspra-  chen im Bereich Centralbah  nstrasse (Bahnhof SBB). Vom 19.  Mai  2010  144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  GRB  betreffend  Fests  etzung  eines  Bebauungsplans  St.  Alban  -  Anlage  /  Sevogel-  strasse  (Gellert  -  Garage). Vom 9.  Juni  2010  146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  Grenza  cherstrasse  (Südareal),  Areal F. Hoffmann  -  La Roche, Basel. V  om 20. Oktober 2010  148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebau  ungsplans und Änderung  der Bau  -  und Strassenlinien  im Bereich St. Alban  -  Vorstadt und Dufourstrasse (ehe-  mals Burghof  -  Areal) sowie Gewä  hrung eines Baukredits. Vom 17.  November 2010  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  GRB Nutzung Kupp  el / Gaswerk betreffend Zonenände  rung, Festsetzung eines Be-  bauungsplans und Abweisung von Einsprachen im Bere  ich Kuppel / Gaswerk an der  Bin  nin  ge  rstrasse.  Vom 16. Februar 2011  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  GRB Nutzung Heuwaage betreffend Zonenänderung, Zu  weisung der Lärmempfind-  lichkeitsstufe, Festsetzung eines Bebauungsplans und Abweisung von Einspr  achen  im Be  reich H  euwaage. Vom 16. Februar 2011  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Titel in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  18.0082  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014, Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  GRB betreffend Z  onenänderung, Änderung der Lärm  emp  findlichkeitsstufen, Fest-  setzung eine  s  Bebauungsplans sowie Abweisung  von Einsprachen im Bereich St.  Ja-  kobs  -  Strasse,   Singerstrasse   und   Zeughauss  trasse   (Areal   C  ity   Gate).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 2011 156
                            198  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  und  Li  nienplans  sowie  Zo-  nenänderung  altes  Kinderspital  -  Areal,  Geviert  zwischen  Alemannengasse,  Burg-  weg, Schaffhau  serrhein  weg und Römergasse. Vom 8.  Juni  2011  158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Beschluss des Einwohnerrates Riehen betreffend die Zo  nenänderung und die Zuord-  nung der Lärmempfindlich  keitsstufe und den Bebauungsplan für eine Zentrumsbe-  bau  ung auf dem Areal der S  -  Bahn  -  Haltes  telle N  iederholz. Vom 2. November 2011  161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  für  die  Bebauung  entlang  der  neuen  Rheinfront  des  Novartis  Cam  pus  mit  Fokus  auf  das  Hochhausprojekt  As-  klepios 8. Vom 18. April 2012  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend die Zonen  änderung und den Bebau-  ungsplan für die Parzellen RD 770 und 2095 am Kohlistieg, am Rüchligweg, an der  Raurach  erstras  se (Planfestsetzungsbeschluss)  . Vom 29. No  vem  ber  2012  165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  GRB betreffend Aufhebung der Speziellen Bauvorschriften Nr. 149 vom 17. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 und Ände  rung von Zonierung und Wohnanteil sowie Festsetzung eines Bebau-  ungsplans im Gebiet Vorderer  Jakobsberg. Vom 9. Januar 2013  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  GRB  betreffend  Hochschulareal  St.  Johann  /  Campus  Schäl  lemätteli  /  Schan-  zenstrasse  /  Spitalstrasse  /  Pesta  lozzi  strasse  /  Kl  ingelbergstrasse.  Vom  9.  Ja-  nuar  2013  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  GRB betreffend Standortentscheid  und Festsetzung eines Bebauungsplanes für ein  öffentliches unterirdi  sches Park  haus im Bereich Picassoplat  z / Dufoustrasse  / St.  Al-  ban  -  Gra  ben (Parkhaus «Kun  stmuseum»). Vom 13. März 2013  173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebau  ungsplans  im  Bereich  Clarastrasse, Riehenring und Draht  zugstrasse  (Areal Claraturm). Vom 12. Juni  2013  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebau  ungsplans, Aufhebung ei-  nes  Bebauungsplans,  Änderung  des  Wohnanteils  sowie  Änderung  der  Bau  -  und  Strassenlinien  im  Bereich  nördlich  der  Gellert  s  trasse  /  Magnolienpark.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. September 2 013 (siehe auch Nr. 18 und 83) 176
                            207  GRB betreffend Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel und Änderung des  Bau  -  und Plan  ungs  geset  zes. Vom 15. Januar 2014  1  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .1  Bebauungsplan  Stadtrandentwicklung  Nordwest  (Gebiet  östlich  de  r  Burgfelder-  strasse)  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .2  A  Bebauungsplan   Stadtrandentwicklung   Am   Walkeweg   (Gebiet   Mü  nchenstei-  nerstrasse, Walkeweg)  181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .2  B  RRB betreffend  Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe,  Änderung des Wohnanteilplans sowie Festsetzung von Strassen  -  und Weglinien im  Bereich  Walkeweg,  Münchensteinerstra  sse  (Areal  Walkeweg)  .  Vom  15.  Dezem-  ber  2020  183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .3  Bebauungsplan  Siedlung  Belforterstrasse  (Gebiet  He  genhei  merstrasse,  Theodor  -  Herzl  -  Strasse, Michelbach  erstrasse, Oltin  gerstrasse)  186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .4  Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh (Gebiet Mor  garten  ring, Wanderstrasse, Ri-  gistra  sse, Gottfried Keller  -  Strasse)  187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .5  Spezielle Nutzungsvor  schriften Freizeitgartenareale  188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .6  Spezielle Nutzungsvorschriften Tier  park Lange Erlen  189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .7  Spezielle Nutzungsvorschrif  ten Sportanlagen Schoren  matte  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  GRB  betreffend  Areal  Aeschengraben,  Zonenänderung,  Fest  setzung  eines  Bebau-  ungsplans sowie Abweisungen von Ein  sprachen im Bereich Aeschengraben, Nau-  enstrasse, Parkweg (Areal Aes  chengraben). Vom  19. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  GRB betreffend Nutzungsplanung „Am Depot Drei  spitz“, Festsetzung eines Bebau-  ungsplans, Änderung von Zone, Lärmempfindlichkeitsstufe und Wohnanteil, Fest  -  setzung neuer Bau  -  und Strassenlinien im  Gebiet zwi  schen München  steinerstrasse,  Walke  weg, Tram  -  Depot Dreispitz und S  -  Bahn  -  Station Dreispitz (Irène  Zurkin  den  -  Platz). Vom 4.  Ju  ni  2014  193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  GRB betreffend Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 145, Festsetzung eines neuen  Bebauungsplans (Friedrich Miescher  -  Strasse, Flughafenstrasse, Im  Burgfelderhof)  und einer Zonenänderung, Änderung des Wohnflächen  anteils, Änderung der Bau  -  und Strassenlinien sowie  Änderung der Lärmempfi  ndlichkeitsstufen. Vom 25. Ju  -  ni  2014  196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des  Wohnflächenanteils,  Abweisung  einer  Einsprache  sowie  Umwidmung  im  Bereich  Elsässerstrasse  ,  Voltastrasse  ,  Mülhauserstrasse und Wasserstrasse (Areal  VoltaOst).  Vom 11. März 2015  199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich  Nauenstrasse  ,  Gartenstrasse  ,  Heumattstrasse (Areal BIZ) sowie Einschränkung des  Geltungsbereichs  der Baupläne Nr. 108  und Nr. 130. Vom 11. März 2015  201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  GRB betreffende Festsetzung eines Bebauungsplanes im Bereich Petersgraben, Spi-  talstrasse,  Schanzenstrasse,  Klin  gelbergstrasse  und  Hebelstrasse  (Areal  Universi-  tätsspital) und Aufhebung des Bebauu  ngsplans Nr. 107 vom 23. Okto  ber 1963. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Mai 2015 203
                            216  RRB  betreffend  Festsetzung  eines  neuen  Bebauungsplanes  sowie  neue  Bau  -  und  Strassenlinien  im  Bereich  Schwarzwaldallee,  Rosentalstrasse  und  Aufhebung  des  Bebauungsplanes Nr. 64  vom 31. Juli 1956.  Vom 30. Ju  ni  2015  206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eine  s  Bebauungsplans  im  Bereich  St.  Alban Anlage, Engelgasse, Lange Gasse (Areal He  lvetia Campus). Vom 28. Ok-  to  ber  2015  208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Aufhebung ei-  nes  Bebau  ungsplans,  Festse  tzung  der  Lärmempf  indlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilplans, Änderung von Bau  -  und Strassenlinien sowie Abweisung von Ein-  sprachen  im  Bereicht  Gellertstrasse,  Redingstrasse,  Lehenmattstrasse,  Stadions-  trasse (ehemals A  real De Bar  y). V  om 17. Dezem  ber  2015  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Beschluss des  Gemeinderates Riehen i.  S. Bebauungsplan für die Parzellen RB 1099  und   1092   an   der   Lörracherstrasse  139   (Planfestsetzungsbeschluss).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2014 212
                            2  20  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans sowie Ab-  weisungen von Einsprachen im Bereich Grenzacherstrasse, Peter Rot  -  Strasse,  Wett-  steinallee u  nd Beuggenweg (Ro  che Nordareal). Vom 8. Juni 2016  214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  21  .  A  GRB betreffend Areal Felix Platter; Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungs-  plans, Abweisung von Einsprachen sowie Widmung im Bereich Luzernerring, Burg-  felderstrasse, En  s  isheimerstrasse, Hegenheimerstrasse  .  Vom 20. Oktober  2016  218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  .  B  RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplanes zweiter Stufe sowie neue Bau  -  und  Strassenlinien im Bereich Luzer  nerring  /  Burgfelderstrasse  /  Ensisheimerstras  se  /  Hegenheimer  strasse  (Areal  Wes  tfeld,  ehemalige  s  Areal  Felix  Platter).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 2018 220
                            222  GRB  betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des  Wohnanteilsplans,  Änderung  der  Baulinie  sowie  Abweisung  von  Einsprachen  im  Bereich Scherkesselweg, Neusatzsteg, Neusat  zweglein, Hardrain (Bethesda  -  Areal).  Vom 28. Juni 2017  222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  GRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Be  reich Holeestrasse 123  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117, Basel (Generationenhaus Neubad)  . Vom 20. September 2017  224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Beschluss  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  Nutzungsplanung  des  Gebietes  Stettenfeld  .  Vo  m 27. November 2014  225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsp  lans im Bereich Aeschenvorstadt  72  .  Vom 28. August 2018  227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226  .A  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungs  plans  im  Bereich  Lysbüchelstrasse,  Elsässerstrasse,  Gleisanlage  sowie  Aufhebung  eines  Teils  des  Bebauungsplans  Nr.  165,  Zonenänderung,  Änderung  Lärmempfindlichkeits  stufe,  Änderung  Wohn-  anteilplan,  Festlegung  Bau  -  und  Strassenlinien,  Nichteintreten  auf  Einsprachen,  Ausgabenbewilligung für die Planung der öffentlichen Freiräume, Ausgabenbewil-  ligung  fü  r  die  Finanzierung  der  Landerwerbskosten  (Areal  VoltaNord).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2018 228
226.B RRB betreffend Festsetzung eines Bebbauungsplans zweiter Stufe und Änderungen
                            der Bau  -  und Strassenlinien im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisan-  lage (Areal VoltaNord). Vom 11. Januar 2022  232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  27  Planfestsetzungsbeschluss  d  es Ge  me  i  nderates Riehen zum Bebauungsplan Liegen-  schaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzellen Nr. 0121 / 0120)  .  Vom 7. Februar 2017  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  29  GRB  betreffend Neubau Naturhistorisches Museu  m Basel und Staatsarchiv Basel  -  Stadt  und  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Festsetzung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilsplans,  Änderung  von  Bau  -  und Strassenlinien sowie Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans  Nr.   165   im   Gebiet   Entenweidstrasse,   Luzernerring  -  Brücke   (Areal   Enten-  weidstrasse)  . Vom 9. Januar 2019  238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung ein  es Bebauungsplans, Änderung des  Wohnanteils  sowie  Änderung  von Baulinien  im Bereich  Marignanostrasse,  Nova-  rastrasse und Schäublinstrasse (Areal  Studio Basel Bruderholz). Vom 22. Ap  ril  2020  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Beschlü  ss  e  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  s  pezielle  Nutzungsvorschriften  für Pflanz  -  und Kleingärten. Im Brühl, Auf Hutz  le  n und In den Wenkenmatten  . Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Novem ber 2014 und 24. September 2015 242
                            232  GRB betreffend Areal Eisenbahnweg. Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung  von Baulinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Grenzacherstrasse und  Eisenbahnweg (Areal Eisenbahnweg)  .  Vom 18. September 2019  244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  GRB betreffend Zonenplanänderungen Achsen St. Alban  -  Anlage und Nauenstrasse,  Festsetzung  eines Bebauungsplans Nordseite St. Alban  -  Anlage. Vom 24. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  GRB  betreffend Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 83, sowie Festset-  zung eines Bebauungsplans im Bereich nördliches Gellert  . Vom 25. Juni 2020  247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  GRB  betreffend Zonenplan  -  und Wohnanteilplanänderungen sowie Festsetzung ei-  nes Bebauungsplans im Gebiet Riehenstrasse, Peter Rot  -  Strasse  . Vom 24. Juni 2020  249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  GRB  betreffend  Aufhebung  der  Bebauungspläne  N  r. 41,  Nr.  130  und  Nr.  147  im  Gebiet nördlich und westlich des Bahnhofs SBB, sowie Zonenänderungen und Fest-  setzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Küchengasse,  Elisabethenanlage  sowie  Abweisung einer Einsprache  . Vom 25. Juni 2021  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  RRB  betreffend Bebauungsplan im Bereich Kohlenberggasse (Blindenheim)  . Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Januar 2021 252
                            238  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Aufhebung  des Bebauungsplan  s Nr. 109 sowie Änderung des Bebauungsplans Nr. 160 im Be-  reich  Gartenstrasse,  Nauenstrasse,  Peter  Merian  -  Strasse,  Peter  Merian  -  Brücke,  Hochstrasse,  Solothurnerstrasse,  Meret  Oppenheim  -  Strasse,  Bahnhof  Basel  SBB  (Areal Nauentor)  . Vom 17.  März 2021  254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  GRB  betreffend Zonenänderung, Festsetzung ein  es Bebauungsplans, Zuweisung der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilplans,  Änderung  von  Bau  -  und Strassenlinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Steinenvorstadt,  Steinentorstrasse und Birsig  -  Parkplatz (Hochhaus Heuwaage)  . Vom 14.  A  pril 2021  257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Zonenänderung,  Änderung  Lärmempf  indlichkeitsstufe, Änderung Wohnanteilplan sowie Ä  nderungen Bau  -  und  Strassenlini  en  im  Bereich  St.  Jakobs  -  Strasse,  Güberbahnhof  Wolf  (Areal  Wolf)  .  V  om  15  .  März  20  23  259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Riehen  Gottesacker am Hörnli: Vorplatz  GRB vom 23. Oktober 1930  Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vorplatz  des Gottesackers am Hörnli begren  zenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Di  e Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der vom Re  gierungsrat genehmigten Sche-  mapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1:  200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930 zu  gestalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste so  wi  e die Dachnei  gungen müssen den  Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verboten.  Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheitlich zu gestalten und es ist ein ein  heitliches Ma-  terial zur Dachdeckung  zu verwenden.  II.  Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken be  stehen. Die Fenster  -  und Türöff-  nungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hier liegenden Räume angepasst werden.  Die  Fenster  der  Stockwerke  müssen  auf  gleicher  Höhe  liegen  und  im  Lichten  gleich  hoch  sein.  Ihre  Breitedimensionen sind frei.  III.  Über  die  Wahl  der  sichtbaren  Baumaterialien  und  die  farbige  Ge  staltung  der  Fassaden  werden  keine  bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der  Gesamteindruck der Ge  bäude  ein ruhiger  und  einheitlicher sei.  Dem  zuständigen  Departe  ment sind  besondere detail  lierte  Vorlagen  über die Fassadengestal  tung in bezug auf Form, Material und Farbe zu unterbreiten.  1  )  IV.  Die Pläne zu sämtlichen, den Plat  z umgebenden Gebäuden sind dem Re  gierungsrat zur Genehmigung  vorzulegen.  V.  Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dür  fen Veränderungen an den Fassaden  bei Anlass von Renovationsar  beiten nur mit Genehmigung des zuständigen Depart  ements vorge  nom-  men werden.  2  )  Die jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind deshalb ver  pflich  tet, in solchen Fällen dem  Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. V: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI.  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften  zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. VI in der Fassung der  Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Basel  Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt  GRB vom 13. Februar 1941  Der Grosse Rat des Kantons  Basel  -  S  tadt, auf Antrag des Regierungs  rates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Gemäss §  8 des Hochbautengesetzes werden für das durch die Ober  wi  lerstrasse, den Dorenbachviadukt,  den Rümelinbach und den Bahnein  schnitt der Elsass  -  Lothringer  -  Bahn  1  )  begrenzte Gebiet  die folgenden  beson  deren Bauvorschriften aufgestellt:  a)  Das  Gebiet  ist  mit  je  einer  zusammenhängenden  Häuserzeile  längs  der  Oberwiler  -  und  der  Schönmattstrasse zu über  bauen. Die bei  den Zeilen müssen übereinstimmende Flach  dächer mit  einer  Firsthöhe  von  ca.  30  cm  über  dem  Dachvor  sprung  und  glei  cher  Neigung  nach  beiden  Seiten  und  mit  Abwalmung  an  den  Zeilen  enden  erhalten.  Die  Dachvor  sprünge  jeder  Zeile  müssen die glei  che Ausladung erhalten und ohne Unterbrechung durch  geführt werden.  b)  Die Häu  ser in der Zone 5a dürfen sechs Vollgeschosse erhal  ten, jedoch dürfen im Erdgeschoss  nur  40  %  der  Grundfläche  zu  Wohnräumen  benützt  werden;  in  dieses  Mass  wird  die  Fläche  von  Ladenlokalen  in  einem  Eckgebäude  nicht  einge  rechnet.  Eine  selb  ständige  Wohnung  für  den Abwart darf nur im Erdgeschoss eines der Häuser eingerichtet werden.  c)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichun  gen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  lassen, sofern dadurch die Ge  samtkon  zeption der Bebauung nicht beein  trächtigt wird.  2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher  Natur, dem Referendum entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Jetzt: SNCF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Basel  Bäumlihofstrasse  GRB vom 4. Juli 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons  Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungsra  tes, beschliesst bezüglich  der  Parzellen 1543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1  )  und 785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  in Sektion VIII, dass die Firsthöhe 13,5 m nicht überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 1: Durch Neuparzellierung entstanden aus der Parzelle 1543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  die Parzellen 1948, 1949, 1958, 1959, 1960, 1961, 1967 und 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 2 in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wi  rksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Basel  Wolfareal  GRB vom 11. Juli 1946  Der Grosse Rat des Kan  tons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, beschliesst aufgrund von §  8  des Hochbautengesetzes was folgt:  Der Bebauungsplanperimeter gemäss  Änderungsplan Nr. 14‘066 des Planungsamtes vom  18.  Ap-  ril  2017 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für da  s der Zone 7 zugeteilte Gebiet werden ausserdem gemäss §  8 des Hochbautengesetzes die folgen-  den speziellen Bauvorschriften aufgestellt:  a)  2)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In dem der Zone 7 zugeteilten Areal darf die Wandhöhe höchstens 20 m betragen. Das zustän  -  dige  Departement  wird  jedoch  ermäch  tigt,  nach  Anhörung  der  Stadtbildkommission  Abwei  -  chungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkon  zeption  der  Be  -  bauung nicht beeinträchtigt wird und die Ausnahme für den Industriebetrieb von wesentlicher  Be  deutung ist.  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            6)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 3 lit. a dahingefallen infolg  e Zonenänderung anlässlich der Zonenplan  revision (vgl. GRB vom 17. 12. 1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 3 lit. b: v  orausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung vom 21.  8.  1990 (wirk  sam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit seit 27.  8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff. 5 dahingefallen durch die Revision der §§ 3 (in der Fassung des G  esetzes  vom 20. 10. 1977), 3a (in der Fassung  des GRB vom 17. 10. 1985)  und 4  (in der Fassung des  GRB vom 17. 10  .  1985) des Anhangs zum Hochbautengesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Riehen  Im Hirshalm / Niederholzs  trasse / Äussere Baselstrasse /  Bäumlihofstrasse / In den Neu  -  matten / Rauracherstrasse /  Keltenweg  GRB vom 24. April 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss §  8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung  Nr. 5551 vom 27. März 1947 grau  ange  legte  Baugebiet zwischen Niederholzstrasse,  Äusserer Basel-  strasse und der Str  asse Im Hirshalm die folgenden speziellen Bauvorschriften aufge  stellt:  a)  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nach  bargrenze gerichteten Gebäu  -  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sämtliche  Bauten  müssen  in  Zeilen  entlang  der  Bäumliho  fstrasse,  den  Strassen  In  den  Neu  -  matten  und  Im  Hirshalm  sowie  entlang  der  Wettingerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  (ganze  Südwestseite  und  im  Abschnitt Äus  sere  Ba  selstrasse  -  In den  Neumatten  3  )  auch nordöstliche  Strassen  seite) erstellt  werden.  c)  Gebäude und Gebäudegr  uppen sind in diesem Gebiet auf die Länge von drei Doppelwohnhäu  -  sern beschränkt. Jede Gebäude  gruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen.  d)  In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m  Gesamthöhe  aufw  eisen und nicht mehr als  20  % der Gartenfläche  beanspruchen. Für  Anbau  -  ten gel  ten diesel  ben Beschränkungen.  e)  4  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Beba  uung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3 lit. b: Heute Rauracherstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 3 lit. b: Heute Bäumlihofstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 3 lit. e in der Fassung der V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990 (wirks  am seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Basel  Elisabethenstrasse / Klosterberg  GRB vom 11. Juli 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Grosse Rat des Kantons  Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, beschliesst aufgrund von §  8  des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 2)
                            Der Bebauungsplanperimeter gemäss  Änderungsplan Nr. 14‘071 des Planungsamtes vom  18.  Ap-  ril  2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  zulässigen  baulichen  Nutzung der Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons  -  und Stadtentwicklung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a  .  3)  Die im Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung gelb schraffierte F  läche zwischen den  Randbauten am Klosterberg und der Stützmauer darf nur bis zur Kotenhöhe 272 m überbaut werden.  Werden  die  Randbauten  durch  Neubauten  ersetzt,  so  gilt  diese  Baubeschränkung  ab  einer  Tiefe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m hinter der Strassenlinie des Klosterbergs  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die im Plan Nr. 5567 grün schraffierte Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 4)
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Falle eines konkreten Baubegehrens auf der Restparzelle 133 in  Sektion IV die notwendigen Bauvorschriften mit Rücksicht auf die Belichtungsverhältnisse der beiden  Nachbarliegen  schaften aufzustellen.  Dieser Beschlus  s ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe auch GRB Nr. 44 vom 23. 3. 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zifferbezeichnung geändert durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 3 in der Fassung der V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990); dadurch wurde die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Riehen  Wiesentalbahn / Landesgrenze: BRD / Lörracherstrasse  GRB vom 2. Oktober 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss §  8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Ka  ntons  -  und Stadtplanung  Nr. 5608 vom 23. Juni 1947 grau angelegte Gebiet zwischen der Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der  Lörra  cherstrasse und der neuen Verbindungsstrasse zum Stettenfeld die folgen  den speziellen Bauvor-  schriften aufgestellt:  a)  Die zulä  ssige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nach  bargrenze gerichteten Gebäu  -  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  c)  Dachausbauten sind nur in sehr beschränktem Umfange gestattet.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Reduktion des Geltungsbereiches durch Ziff  . 2 des GRB vom 16. 5. 1968 (CG  Bd. 48, 1966  -  1968, S. 918).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3 lit. d in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Basel  St. Alban  -  Vorstadt / St. Alban  -  Graben / Dufourstrasse  GRB vom 20. November 1947  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kommis  sion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
4.
                            Der Grosse Rat erlässt ferner aufgrund von §  8 des Hochbautengesetzes die fol  genden speziellen Bau-  vorschriften:  a)  Die im Plan 5686 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h bezeich  neten Flächen dürfen nur ein  -  geschossig überbaut werden.  b)  Die Seitenwände des Hauptgebäudes auf Parzelle 1360 sind als Fassaden auszubilden.  c)  Die  Traufhöhe  eines  Neubaues  auf  Parzelle  1219  darf  diejenige  des  Nachbargebäudes  Dufourstrasse 25 nicht übersteigen,  und es ist die  nördliche Giebelseite als  Fassade auszubil  -  den.  d)  1  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvo  rschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 4 lit. d in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8.  1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Basel  Steinentorstrasse / Wallstrasse / Bollwerk  -  Prom  enade  GRB vom 23. März 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, beschliesst aufgrund von §  8  des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 2)
                            Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  1  4‘071 des Planungsamtes vom  18.  Ap-  ril  2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  zulässigen  baulichen  Nutzung der Plan Nr. 5760 des Amtes für Kantons  -  und Stadtentwicklung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a  .  3)  Die im Plan Nr. 5760 des  Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung mit B, C, D und F bezeichneten gelben  Flächen dürfen nur beschränkt überbaut werden, und zwar die mit B bezeichnete Fläche nur bis zur Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 m ü.  M., die mit C bezeichnete nur bis zur Kote 275 m ü.  M., die mit D be  ze  ichnete nur bis zur Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273,50 m ü.  M., je inklusive Dächer. Auf der mit F bezeichneten Fläche darf die Firsthöhe von Bauten  das Mass von 6  m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die im Plan Nr. 5760 mit E bezeichnete grüne Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            4)  D  as zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  der  Bebauung  nicht  beeinträchtigt  wird.  Im  Abschn  itt  zwischen  Steinen  torstrasse  –  Wallstrasse  -  Bollwerkgasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  können  solche  Bewilligungen  namentlich  zur  Her-  stellung einer fahrbaren Verbindung der Neubauten mit  der Wallstrasse erteilt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe auch GRB Nr. 31 vom 11. 7. 1947.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziffer  bezeichnung geändert durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  E  ingefügt durch die GRB vom 28. 1. 1955 und vom 11. 1. 1962. Satz 1 in der Fassung der V  erordnung  vom 2  1. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute Bollwerk  -  Promenade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Basel  Steinenvorstadt / Steinenbachg  ässlein: Ostseite  GRB vom 29. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und aufgrund von §  8 des  Hochbautengesetzes  beschliesst,  dass  die  Wandhöhe  der  Fassaden  der  Bauten  auf  der  Ostseite  des  Steinenbach  gässleins  das Mass des Baulinienabstandes um höchstens 4 m überschrei  ten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Dieser Be  schluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs  . 2 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Basel  St. Alban  -  Tal / St. Alban  -  Rheinweg / Mühlegraben / Weidengasse  GRB vom 8. Mai 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            1  Gemäss  §  8  des  Hochbautengesetzes  wird  für  das  Gebiet  zwischen  dem  St.  Alban  -  Rheinweg,  dem  Mühlegraben und der Weidengasse folgende spezielle Bauvorschrift aufgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Ge  bäudewände  wird auf 12,5 m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  1  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er  unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3 Abs. 3 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Basel  Milchsuppenfeld, vorderes /  Luzernerring / Lachenstrasse /  Flughafenstrasse /  Friedmattweglein  GRB vom 21. Oktober 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierun  gsra  tes, genehmigt den Bebauungs-  plan Nr. 7024 vom 15. Juli 1954 für das Gebiet des vordern Milchsuppenfeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt ferner, gestützt auf §  8 des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Bebauung des Gebietes zwisch en Luzernerring - La chenstrasse - Flugplatzstrasse 1 ) .
                            Bei der Milchsuppe  -  Promenade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  zum Luzernerring ist der Plan  Nr. 7024 vom 15.  Juli 1954  ver  bindlich. Es dürfen nur die in diesem Plan einge  zeichneten Bauten erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die zulässige Wandhöhe wird in Zone 5a auf höchstens 14 m, in der Zone 3 auf höchstens
                            10  m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die erdgeschossigen Zwischenbauten dürfen höchstens eine Wand höhe von 4 m und eine Ge -
                            samthöhe von 5 m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 3 ) Das zuständige Departement wird ermäch tigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 Ziff. 2: Heute Flughafenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 2 Ziff. 2: Heute Friedmattweglein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Riehen  Im Hirshalm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  / Gebiet westlich der Gotenstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Basel Allmend  strasse / Grenzacher  -  strasse / Landauerstrasse  GRB vom 11. November 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf §  8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bau-  vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm 1 ) gelten gemäss Plan
                            Nr.  6875 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Be  schrän-  kungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wobei die  Blocklänge höchstens 46 m betragen darf.  b)  Im  übrigen  Gebiet  sind  die  Gebäude  und  Gebäudegruppen  auf  die  Länge  von  drei  Doppel  -  wohn  -  häusern beschränkt.  c)  Je  de Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszufüh  ren.  d)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  e)  Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestat  tet.  f)  Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20  % überbaut werden. In den Gärten dürfen nur  Bauten errichtet werden, die  nicht mehr als  4 m Wandhöhe  und 5 m Gesamthöhe  aufweisen.  Für Anbauten gelten die gleichen Beschränkun  gen.  g)  3  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichun  gen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 4 ) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmend strasse, Grenzacherstrasse und Lan-
                            dauerstrasse kann das zustän  dige Departement aus besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahms-  wei  se eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, sofern dadurch die Ausnützungsziffer,  die sich bei ei  ner üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in d  er Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Riehen  Bettingerstrasse:  nördliche Seite / Buchhalde /  Gemeindegrenze Rie  hen  -  Bettingen  GRB vom 28. April 1955  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, erlässt, gestützt auf §  8 des  Hochba  utengesetzes,  die  folgenden  besonderen  Bauvorschriften  für  die  nördliche  Seite  der  Bettin-  gerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen:  a)  Für die nachstehenden speziellen Bauvorschriften ist Plan Nr.  7207 des Amtes für Kantons  -  und Stadt-  planung vom 21. Februar 1955 massgebend.  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein  -  und Zweifamilienhäuser erstellt werden, deren Wand-  höhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als Ausgangs-  pu  nkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flachdächer sind für die Hauptgebäude nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudegruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken.  c)  Zwischen  den  Punkten  A und B müssen sämtliche  Bauten mit Ausnahme  erdgeschossiger Vorbaut  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden.  d)  Einfriedigungen  und  Grünhecken  dürfen  längs  der  Bettingerstrasse  die  Höhe  von  1,20  m  nicht  über-  schreiten.  e  )  1  )  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Aussicht in die Rhein  ebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträch-  tigt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unte  rliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Lit. e in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Basel  Gellertfeld / Karl Jaspers  -  Allee / Eisenbahnlinie (Liestaler  strasse) / Gellertstrasse /  St.  Alban  -  Ring  GRB vom 26. Mai 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des  Regierungsra  tes, stimmt dem Überbauungs-  vorschlag der Christoph Merian  -  Stiftung für das Gellertfeld gemäss Situationsplan 1  :  500 vom Februar  / April 1955 grundsätzlich zu, hebt den Grossratsbeschluss vom 23.  März 1950 betref  fend den Erlass  spezieller Bau  vorschriften für das Land der Christoph Merian  -  Stiftung zwischen der Gellert  strasse und  der Hardstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  auf und ermächtigt das zuständige De  partement, gestützt auf §  8 des Hochbauten  ge-  setzes, im Gellertfeld zwischen der Hardstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , der Liestalerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , der Gellertstrasse und dem St.  Alban  -  Ring aus besonderen städtebaulichen  Erwägun  gen  ausnahmsweise eine  grössere  Gebäudehöhe  und Geschos  s  zahl zu bewilligen, sofern dadurch die auf die Gesamtüberbauung bezo  gene Ausnützungs-  ziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  nicht grösser ist als diejenige einer zonenmässigen Überbauung.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter diesen  Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Über  bauungsvorschlag der Grundei-  gentümerin bewilligt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute:  Karl Jaspers  -  Allee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute: Eisenbahnlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Abs. 1 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Basel  Laupenring / Hofstetterstrasse / Holeestrasse  GRB vom 8. März 1956  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes, erlässt folgende spe  ziellen Bauvorschriften für das Gebiet zwisc  hen L  aupenring  -  Hof-  stetter  strasse und Holeestrasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement wird ermächtigt, auf der Parzelle 2561 im Sinne des Überbauungsplanes  Nr. 7371 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 7. Februar 1956 aus besonderen städtebauli-  chen Er  wä  gungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl zu bewilligen, sofern  die auf die Bebauung dieser Parzelle bezogene Ausnützungsziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  die Zahl 0,91 nicht übersteigt.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter diesen Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Über  bauungsvorschlag gemäss Plan  Nr. 7371 bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  durch das Höherbauen gewonnenen Freiflächen sind durch  Eintra  gung von Dienstbarkeiten  zu-  gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt  Basel vor jeglicher zusätzlicher Bebauung sicherzustellen;  auf  diese  Dienstbarkeiten  kann  nur  durch  einen  dem  Referendum  unterstehenden  Grossratsbeschluss  verzichtet werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 1 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Basel  Gartenstrasse / Lange Gasse  GRB vom 8. März 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  auf  Antrag  des  Regierungsrates  und  gestützt  auf  §  8  des  Hochbautengesetzes,  ermächtigt  das  zuständige  Departement,  im  Sinne  des  Überbauungsplanes  Nr.  7432 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung an der Gartenstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und der Langen Gasse aus  besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl  zu bewilligen, sofern die auf die  Gesamt  überbauung bezogene Ausnützungsziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  die Zahl 1,14 nicht übersteigt.  2  )  Unter diesen Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Über-  bauungsplan Nr. 7432 bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  durch  das  Höherbauen  gewonnenen  Freiflächen sind  durch  Eintra  gung  von  Dienstbarkeiten  zu-  gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel vor jeder zusätzlichen Überbauung sicherzustellen; auf  diese Dienstbarkeiten kann nur durch einen dem Referendum unterstehenden Grossratsbeschluss ver-  zichtet werden.  Dieser Beschluss  ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Betr. die Überbauung an der  Gartenstrasse (Parzellen V/877  2  und 1142  2  ) aufgehoben durch Ziff. 4 des GRB Nr. 104 vom 13. 6. 1968 (CG Bd. 48,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  –  1968, S. 923).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 1: Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Basel  Kirschgartenstrasse / Henric Petri  -  Strasse  GRB vom 6. Juli 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat beschliesst ferner in Aufhebung der speziellen Bauvor  schriften gemäss  Grossratsbe-  schluss vom 17. März 1949 aufgrund von §  8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bau  vorschrif-  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die im Plan Nr. 5737 in der Fassung vom 8. Mai 1956 grün an gelegte Fläche darf nicht über -
                            baut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            1  )  Auf der parallel zur Kirsc  hgartenstrasse verlaufenden Grenze zwi  schen den Parzellen 736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  darf keine Einfriedigung er  stellt werden. Auf dem Areal der heutigen Parzelle 736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  dür  -  fen  nur  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Departements  die  Terrain  verhältnisse geändert  und  B  äume  gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die gelb angelegte Fläche darf nur eingeschossig mit einer ma xima len Wandhöhe auf Kote
                            275,8 und einer maximalen First  höhe auf Kote 278,2 überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wird auf Parzelle 2178 2 entlang der Henric Petri - Strasse ein fünfge schossiger Bau erstellt, so
                            ist das fünfte Geschoss an der Hinterfassade um mindestens 2,5 m zurückzustaffeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            2  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der B  ebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 Ziff. 2:  Zweiter Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 2 Ziff. 5 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Basel  Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban  -  Teich  GRB vom 9. Januar 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons B  asel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes, genehmigt den Überbau  ungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung  vom  13.  Ju  ni  1957 für  das Gebiet  zwischen  der  Zürcherstrasse  (Sägeberg)  und  der Wei  dengasse  und  erlässt die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Neuüberbauung sind die Vorschriften der Bauzone 4 massge  bend mit folgenden Abweichun-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemäss dem Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom
                            1  3.  Ju  ni  1957  dürfen  nur  zur  Zürcher  strasse  quergestellte  Baublöcke  mit  Walmdächern  von  maximal 29° Neigung errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zwischen den Baublöcken ist ein Abstand von mindestens 18 m einzuhalten, wobei der Ab -
                            stand von der nachbarlichen Grenze mindeste  ns 6 m zu betragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die maximale Blockbreite beträgt 13 m. Die Freiflächen zwischen den Baublöcken sind als
                            Grünflächen  auszugestalten  und  dürfen  nicht  überbaut  werden,  jedoch  sind  im  Hang  gegen  den  St.  Alban  -  Teich  eingeschossige  Anbauten  zulässi  g,  sofern  der  Baumbestand  und  das  Uferbild des St. Alban  -  Teichs dadurch nicht beeinträch  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 1 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung n  icht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit  20.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Riehen  In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weil  mattweg / Wiesen  -  dammpromenade  RRB vom 4. Februar 1958  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §  4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Müh-
                            lematten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Das im Plan Nr. 7586 des Amtes für Ka  ntons  -  und Stadtplanung vom 11.  April 1957 als Fläche I be-  zeichnete Gebiet wird im Interesse der Schutz  zone des Wasserwerks jeglicher Bebauung entzogen; Ein-  friedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsich  ti  gen Hecken zulässig.  II.  Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche II  bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Ausmass der Parzelle m uss mindestens 200 m 2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
                            3  %. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedeckten Terrassen, über  -  dachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht über  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pro Parzelle is t nur eine Baute zulässig.
3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.
4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet wer den.
5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durch sichtigen Hecken zul ässig.
                            III.  1  )  IV.  2  )  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierungsrat  Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen; die oberirdische Bruttogeschossfläche aller Bauten ei-  ner Parzelle darf jedoch 20  % der  Parzellenfläche nicht übersteigen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. III aufgehoben durch § 16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Basel  St. Alban  -  Vorstadt / Malzgasse / Lautengartenstrasse  GRB vom 21. Dezember 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  auf  Antrag  des  Regie  rungsra  tes  und  gestützt  auf  §  8  des  Hochbautengesetzes, erklärt für die Über  bauung der Parzellen 1448  1  , 641  2  , 1447  2  und 1355  3  in Sektion  V des Grundbuchs der Stadt Basel den Überbauungsplan Nr. 8254 des Amtes für Kantons  -  und Stadt-  planung vom 28. Juli 1  961 als ver  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat wird ermächtigt, die für die Neubauten not  wendige Anzahl von unter  -  und oberir-  dischen Parkierungsplätzen auf privatem Boden festzusetzen; die unterirdischen Garagen sind mit einer  genügend tiefen Erdschicht zu ü  berdecken und zu bepflan  zen. Die im Plan Nr. 8254 grün dargestellten  Freiflächen müssen erhalten und durch Dienstbarkei  ten zugunsten des Kantons vor jeder späteren Über-  bauung gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen v  on die  sem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und die Ausnützungs  -  ziffer von 2,2 nicht überschritten wird.  1  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 3 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Basel  Elsässerstrasse / Mülhauserstrass  e / Mülhauserweglein /  Wasserstrasse  GRB vom 8. November 1962  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates, beschliesst, gestützt auf §  8  des Hochbautenge  setzes, die fol  genden speziellen Bauvorschriften:  Für die Überbauu  ng des Gevierts Elsä  sserstrasse  -  Mülhauserstrasse  -  Fussweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  -  Wasserstrasse ist der  Überbauungsplan Nr. 8278 des Am  tes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 22. Mai 1962 verbindlich,  wobe  i fol  gende Vorschriften gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  Auf  dem  mit  A  bezeichneten,  dunkelgelb  angelegten  Hin  terland  dürfen  keine  Gebäude  mit  mehr  als  drei  Geschossen  erstellt  wer  den;  die  Wandhöhe  dieser  Bauten  darf  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,0  m und deren Firsthöhe nicht mehr al  s 12,5 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über dem dritten Vollgeschoss dürfen keine Wohnräume ein  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  vom  Grossen  Rat  am  30.  Januar  1959  genehmigten  spe  ziel  len  Bauvorschriften  werden  für die Südostseite der Was  ser  strasse aufgehoben.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf dem mit B bezeichneten, hellgelb angelegten Hinterland dür fen nur erdgeschossige Bau -
                            ten errichtet werden; die Wand  höhe darf höchstens 4,0 m, die Firsthöhe höchstens 5,5  m betra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auf dem mit C bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinter land dürfen nur flachgedeckte Bau -
                            ten  mit  höchstens  zwei  Geschossen  erstellt  werden;  deren  Wandhöhe  darf  höchstens  8,0  m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf den Liegenschaften Mülhauserstrasse 28 und 30 sind die Hauptgebäude auf der Baulinie
                            mit sieben Geschossen und ei  nem zurückge  setzten  Dachgeschoss  zu erstellen, wobei die  Ge  -  bäude  höhe an die bestehende Häuserzeile Mülhau  serstrasse 32  -  36 an  zupassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auf der grün angelegten Fläche dürfen mit Ausnahme eines Kin dergartens keine oberirdischen
                            Gebäude erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 3 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichun gen von den Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch die Ge  samtkon  zeption der vorgesehenen Bebauung nicht beein  trächtigt  wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Refer  endum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Jetzt: Mülhauserweglein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Vgl. G  esetz  vom 3. 7. 1964 (CG Bd. 47, 1963  -  1965, S. 267).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 6 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  Riehen  Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg /  Heissensteinweg / Petrisweg  RRB vom 15. Januar 1963  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §  4 des An  hangs zum Hochbautengesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «Im Schlipf», Riehen, folgende Bau vor -
                            schrif  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 )
                            1  Geräteschuppen bis zu 4 m  2  überdachter Grundfläche, 2 m Wand  höhe und 2,5 m Firsthöhe sind zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräteschuppen bis zu 6  m  2  überdachter Grundfläche, 2 m Wand  höhe und 2,5 Firsthöhe sind auf Par-  zellen zulässig, die eine Mindest  grundflä  che von 400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten, welche die unter §  1 festgel  egten Masse überschreiten, dürfen nur auf Parzellen errichtet wer-  den, die eine Grundfläche von mindestens 1  ‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufw  eisen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m  entfernt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die maximale Firsthöhe wird auf 5 m festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässige Wandhöhe  beträgt einschliesslich des Mehrmasses für die Dachgesim  sausladung 2,80  m.  Dieses Mass darf nur durch die Dreiecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Wandhöhe  ist  vom  natürlichen  Erdboden,  oder bei  einer  allfäl  ligen  Abgrabung,  vom  Fusse  der  bergseitigen Fassade aus zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorge  nom  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der von Wänden umschlossene Teil der Baute darf im Grundriss ge  m  essen nicht grösser sein als 25  m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anbau von off  enen Terrassen ist nur bis zu einem Ausmass von 10  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Keller von 25  m  2  Grundfläche unter dem Wohngeschoss wird zu  gelassen. Dieser Kellerraum darf  keinen Ausbau und keine Aus  stattung erhalten, wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre E  in  rich-  tungen wie Douchen, WC  -  Anlagen und dergleichen können im Keller erstellt wer  den, sofern die Lie-  genschaft an eine öffentliche Kanalisation angeschlos  sen werden kann. Besteht keine solche Anschluss-  möglichkeit, so dürfen le  diglich Spültröge, Handwas  chbe  cken und Trockenklosetts erstellt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung der V erordnung vom 25. 4. 1978.
                            2  )  § 2 in der Fassung der V  erordnung  vom 25. 4. 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute ein  schliesslich der Terrassen darf 45 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Einfriedigungen und Stützmauern sollen in der Regel eine Höhe von 1,5  m nicht  übersteigen. Sie sind  so auszugestalten, dass sie dem Charak  ter der Grünzone nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Heizölbehälter wie Kannen oder Kleintanks für Feuerungen mit flüssi  gem Brennstoff müssen im Kel-  lerraum aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Abwasser  sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes ab  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3 )
                            1  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regierungs  rat Ausnahmen von den Vorschriften  dieser Verordnung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bauten auf Liegenschaften, welche am  14. Januar 1937 als stän  dig bewohnt galten, sowie für Ge-  bäude  zu  öffentlichen  Zwecken  kann  das  Bauinspektorat  nach  Anhörung  der  Fachinstanzen  und  mit  Zustimmung  des  Gemeinderates  Riehen  Ausnahmen  bewilligen,  wenn  dadurch  der  Charakter  der  Grünzone «Im Sch  lipf» nicht beein  trächtigt wird.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung der V erordnung vom 14. 11. 1966.
                            4  )  § 12 eingefügt durch V  erordnung  vom 26. 4. 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Basel  Kohlenberggasse / Steinenbachgässlein / Steinenmühlesteg (östlich)  GRB vom 1. Februar 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat  des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes,  erklärt für die  Über  bauung  des  Gebietes  zwischen  der Kohlenberggasse  (bis  und  mit  Lie  gen  schaft  Nr.  31) und dem Steinenbachgässlei  n (bis und mit Liegen  sch  aft  Nr.  28 östlich des Steinen-  mühlesteges) die Überbau  ungsplä  ne  Nr.  8343 und 8344 des Amtes für Kantons  -  und Stadtpla  nung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1961 als ver bindlich. 1 )
                            2  Das zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen  von die  sen Überbauungsplänen  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamt  konzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel und Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 2 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam se  it 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Basel  Engelgasse / Angensteinerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  / Hardstrasse / Gre  llingerstrasse  GRB vom 14. Februar 1963  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Berich t der Bau - und Raumplanungskommission
                            Nr.  18.0768.03  vom  19.  Mai  2020,  erklärt  den  Änderungsplan  Nr.  1  4‘079 des Planungsamtes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. April 2018 verbindlich und beschliesst: 3)
                            A.  Spezielle Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            4)  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  Lage,  Höhe  und  Bautiefe  der  Gebäude  der  Überbauungsplan Nr.  8534 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Allfällige unterirdische Garagen müssen mit einer genügend tie fen Erdschicht überdeckt und
                            bepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. In dem der Bauzone 2 zugeteilten Hinterland dürfen nur Bauten mit Flachdächern errichtet
                            werden. Die Dachge  schosse können an die Nachbargrenzen angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf dem Hinterland der Liegenschaften Angenstein erstrasse 42 un d Hardstrasse 62 - 74 dür
                            fen auf dem im Plan Nr. 8534 gelb an  gelegten Streifen von 3,00 m Breite nur erdgeschossige  Gebäude mit einer maximalen Höhe (inkl. Dach) von 4,50 m erstellt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            5)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichunge  n  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  B.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben im Bereich der Liegen  schaften Angensteinerstrasse 10  -  38, soweit diese der Stadt  -  und Dorfbild  -  Schutzzone  zugewiesen wurden,  durch Ziff.  2 des GRB vom 14. 11. 1974 (CG Bd. 50,  1972  -  1974, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ingress in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Abschn. A Ziff. 1 in der Fassung des GRB com 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Abschn. A Ziff. 5  in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Basel  Claragraben /  Hammerstrasse / Klingentalstrasse / Sperrstra  sse /  Müllheimerstrasse /  Claramatte  GRB vom 16. Januar 1964  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes sowie §  37 Abs. 2 des Anhanges  zum Hochbautengesetz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  Für die Überbauung der nördlich der Claramatte liegenden Par  zelle Nr.  216 in Sektion VII des Grund-  buches der Stadt Basel wird der Überbau  ungsplan Nr. 8696 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  planung  vom 26. August 19  63 als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von die  sem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            1  Innerhalb des im Überbauungsplan Nr. 8696 m  it den Buchstaben a, b, c, d, e, f bezeichneten Sektors  ist eine insgesamt 4 m breite öffent  liche Fussgängerverbindung zwischen der Müllheimerstrasse und der  Clara  matte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird zur definitiven Festsetzung der Fusswegli  nie  n ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1  Für die Erstellung eines zweigeschossigen Schulhaus  -  und Kinder  gar  tengebäudes sowie eines Stras-  senwartmagazins des Tiefbauamtes wird die im Plan Nr. 8696 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung  mit den Buch  staben d, e, f, g, h  bezeichnete Fläche im Halte von ca. 2’600  m  2  der Zone der Grünflächen  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die genaue Bezeichnung der für die genannten öffentlichen Zwe-  cke benötigten Fläche vorzu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1  Folgende vom Grossen Rat erlassen  e Bestimmungen werden aufge  ho  ben:  a)  Ziff. 3 des Grossratsbeschlusses vom 3. Oktober 1946 betreffend die Festsetzung eines allge  -  meinen Korrektionsplanes.  b)  Für Parzelle  216  1  in  Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel die speziellen Bauvorschrif  -  te  n vom 30. Januar 1959.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 1 Abs. 2 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Riehen  Schlossgasse / Gänshaldenweg  GRB vom 21. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf §  8 des  Hochbautengesetzes, für das im Plan Nr. 8794 des  Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezielle  Bauvor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser erstellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
                            die Länge von zwei Wohnhäusern be  schränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für  Einfa  milienhäuser  eine  Garage  und  für  Zweifamilienhäuser  zwei  Gara  gen  platziert  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschos siger Bauweise nicht mehr als
                            1,20 m  über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfuss  -  bodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  de  n  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  Basel  Hinterer Jakobsberg (Areal der Christop  h Merian Stiftung) / Giornicostrasse / Seltis  -  bergstrasse / Im Spitzacker  GRB vom 11. Februar 1965  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kommis  sion, gestützt auf §  8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  )  a)  Der Überbauungsplan  Nr. 8768 vom 13. Januar 1964 und der Teil  bereichsplan Nr. 11  ‘  468 des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtpla  nung  vom  31.  Oktober  1986  werden  für  die  Bebauung  des  Hinte  ren Jakobsberges als verbindlich erklärt.  b)  Das  zuständige  Departement  2  )  wird  ermächtigt  ,  Abweichungen  von  diesen  Überbauungsplä  -  nen zu bewilligen, sofern die Gesamt  konzeption der Überbauung nicht beeinträchtigt wird.  c)  3)  In dem der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse zugewiesenen Bereich zwischen der  Strasse Im Spitzacker und  der Girornicostrasse ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden  Verfahrens  eine  vom  Überbauungsplan  Nr.  8  768 und vom Teilbereichsplan 11‘468 abwei  -  chende zonengemässe Bebauung möglich, sofern sie sich architektonisch und städtebaulich in  die  Gesamt  anlage  der  Siedlung  einfügt  und  der  Ersatz  lokaler  Naturwerte  gesichert  ist.  Die  Zweckbestimmung der neuen Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sind Angebote im  Bereich Altenpflege und Alterswohnen mit den zugehörigen Mantelnutzungen sowie Angebo  -  te der Quartierversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 1  lit. a + b  in der Fassung des GRB vom 25. 6. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 1 lit. b: Die Wendung «Das zuständige Departement» anstelle von «Das Baudepartement» redaktionell eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 1 lit. c beigefügt durch GRB vom 25. 8. 2020 (in Kraft seit 27.  8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  Basel  Im Sesselacker / Spiegelbergstrasse / Schönenbergstrasse / Löwenbergstrasse / Hauen  -  steinstrasse  GRB vom 29. April 1965  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regierungs  rates, gestützt auf §  8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:  Der Überbauungs  -  und Baulinienplan Nr. 8829 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 23.  Ap-  ril  1964  für  die  Bebauung  des  Areals  «Im  Sesselacker»  wird  als  verbindlich  erklärt.  Das  zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbau  ungsplan zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Dies  er Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  Basel  Rankhof  -  Areal / Grenzacherstrasse / Eisenbahnweg  GRB vom 30. Juni 1966  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kommis  sion, gestützt  auf §  8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Das Teilstück der alten Grenzacherstrasse zwischen dem vorgesehenen Wendeplatz beim Eisenbahnweg  und dem Sportplatz Rankhof wird dem Fahrverkehr entzogen und in eine Fussgängerpromenade umge-  staltet; d  ieses Teilstück gilt demgemäss nicht mehr als befahrbare Verbindung der angrenzenden Par-  zellen mit dem öffentlichen Strassennetz im Sinne von §  58 des Hochbautengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1  Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  N  r. 14‘085 des Planungsamtes vo  m  18.  Ap-  ril  2017 wird verbind  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement wird ermächtigt, innerhalb der Baulinien Abweichungen von diesem Be-  bauungsplan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Besc  hluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziff. 4 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 4 Abs. 2 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990  (wirksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97a  Basel  Wittlingerstrasse / Rankstrasse / Allmendstrasse / Bahndamm (DB) / Hirzbrun  -  nenstrasse / Hersbergerweg / Zeglingerweg / Ormalinger  strasse / Hirzbrunnen  -  Promenade  GRB vom 30. Juni 1966  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion, gestützt auf §  8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            1  Der Bebauungsplan  Nr. 8118 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nu  ng vom 10. November 1960 /
                        
                        
                    
                    
                    
                4. September 1962 wird für die Überbauung des Areals Wittlingerstrasse – Allmendstrasse - Bahn damm
                            als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Zweckbestimmung des in der Grünzone liegenden Areals zwi  schen Wittlingerweglein, Mag-  denwegle  in und Bahndamm wird verzich  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von die  sem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promenade längs des  Bahndammes, zwischen der Rankstrasse und der Allmendstrasse, wird dem  Fahrverkehr entzogen; sie gilt deshalb nicht als befahrbare Verbindung der angrenzenden Parzel  len mit  dem öffentli  chen Strassennetz im Sinne von §  58 des Hoch  bautengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieser  Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 2 Abs. 3 in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wi  rksam seit 30.  8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3 Abs. 2 redaktionell ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  Basel  Holbeinstrasse / Schertlingasse / Rümelinbachweg  GRB vom 9. Februar 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                18.0768.01 vom 19. J uni 2018 und in den Bericht der Bau - und Raumplanungskommission
                            Nr.  18.0768.03  vom  19.  Mai  2020,  erklärt  den  Änderungsplan  Nr.  1  4‘087 d  es  Planungsamtes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. April 2018 verbindlich und beschliesst: 2)
                            I. Spezielle Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Lage und Bautiefe der Gebäude der Überbauungsplan Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9109 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 15. Septe  mber 1966 verbindlich.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  II.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Abschn. I Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Abschn. I Ziff. 2 in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 19  90).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98a  Basel  Stadttheater Basel / Theaterstrasse  GRB vom 11. Mai 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion,
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            gestützt auf §  8 des Hochbautengesetzes, den Plan Nr. 9150 des Am  tes für Kantons  -  und Stadtplanung  vom 31. Mai 1966 für die Über  bauung ver  bindlich. Die blau schraffierten Flächen sind öffentlich zu-  gänglich.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt  ,  Abwei  chungen  von  die  sem  Plan  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebau  ung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3: Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Riehen  Steingrubenweg / Auf  der Bischoffhöhe  GRB vom 30. Juni 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das im Plan Nr. 9203 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 13.  Oktober 1966 blau schraf-  fierte Gebiet  1  )  , mit Ausnahme des im Plan Nr.  11‘  821 des Amtes für Kantons  -  u  nd Stadtplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Okto ber 1993 blau umrandeten Gebietes
                            2  )  , werden folgende spe  zielle Bauvor  schriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  a)  Es dürfen nur Ein  -  und Zwei  familienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu  erbringen, dass eine bzw. zwei Garagen platziert werden können.  b)  Der  Erdgeschossfussboden  darf  Mitte  Haus  bei  zweigeschos  siger  Bauweise  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20 m  über dem Terrain lie  gen  .  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichun  gen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Ge  samtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Das im Plan Nr. 9203 blau schraffierte Gebiet darf erst überbaut  werden, nachdem die Parzellenverhält-  nisse  durch  eine  Landumle  gung bereinigt worden  sind. Nach Anhörung des Vermessungsamtes kann  das Bau  in  spektorat ausnahmsweise eine Überbauung ohne Durchführung eines Umlegungsverfahrens  zulassen, sofern eine diesen Vo  rschriften entspre  chende geordnete Bebauung sicherge  stellt ist.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben durch GRB Nr. 111 vom 29. 6. 1972, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes Nr. 9837 des Amtes für Kan  tons  -  und  Stadtpl  anung vom 30. 3. 1972 beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 3 lit. c in der Fassung d  er V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  Basel  Gartenstrasse (Südostseite) / Engelgasse / St. Jakobs  -  Strasse / Schwei  zerischer Ban  k  -  verein:  Verwaltu  ngsgebäude an der Gartenstrasse  GRB vom 13. Juni 1968  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates, gestützt auf §  8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Für die Überbauung der Parzellen V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und 1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wird der Plan Nr. 9425 als verbindlich er  -  klärt. Das zuständige Depar  te  ment wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Plan zu  zulas  -  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebau  ung nicht beeinträchtigt wird.  b)  Die  auf  das  Gesamtareal  (  Parzellen  V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  bezo  gene  Ausnützungsziffer  von  1,5  darf nicht überschritten wer  den.  c)  Nach  Bauvollendung  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Stadt  gärtner  eine  angemessene  Anzahl  von Bäumen als Ersatz der gefällten Bäume anzupflanzen. Zu diesem Z  weck müssen die un  -  terirdi  schen Bauten mit 1 m Humus überdeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Grossratsbeschluss  vom 8. März 1956 betreffend Erlass speziel  ler Bauvorschriften für die  Über-  bauung an der Gartenstrasse und der Lan  gen Gasse wird aufgehoben, soweit sie di  e Überbauung an der  Garten  strasse (Parzellen V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und 1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) betreffen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3 lit. a: Vorausgehender Satz in der Fassung der V  erordnung vom 21.  8.  1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Basel  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) / Nauenstrasse / Gartenstrasse /  Heumattstrasse  GRB vom 13. Mai 1971  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates, beschliesst:  Gestützt auf §  8 des Hochbautenges  etzes werden, in Abänderung der spe  ziellen Bauvorschriften vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 1967, für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse,
                            Garten  strasse, Heumattstrasse die folgenden speziellen Bauvor  schriften erlas  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. D er Überbauungsplan Nr. 9685 des Amtes für Kantons - und Stadt planung vom 25. Feb -
                            ruar  1971 wird als verbindlich er  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmend ge setzes vom 24. März 1927, zur
                            Bildung  einer  Allmendpar  zelle  an  d  er  Nauenstrasse  gemäss  dem  Überbauungsplan  Nr.  9685  und zu deren  Belastung mit einem unselbständigen  Baurecht im erfor  der  lichen Ausmasse für  die Zwecke der BIZ ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            2  )  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichun  gen vom Überbauungsp  lan Nr. 9685  sowie für Gebäude  zu öffent  li  chen  Zwecken  eine  höhere  Ausnützung zu bewilligen,  als nach  den  Zonenvorschriften  zulässig  wäre,  sofern  dadurch  die  Ge  samt  konzeption  der  Bebauung  nicht beeinträchtigt wird.  Dieser  Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Mit Ziff. III des GRB Nr. 214 vom 11. 3. 2015 wird der GRB Nr. 108 betreffend die  Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank  für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse vom 13. 5. 1971 für den Geltun  gsbereich des Bau-  bereichs B des GRB 214 aufgehoben (wirksam seit 26. 4.  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3 in der Fassung der V  erordnung  vo  m 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Riehen  Hungerbachhalde / Auf der Bischoffhöhe / Steingrubenweg / Lerchengsangweg  GRB vom 29. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, auf Antrag d  es Regie  rungs  rates, erklärt, gestützt auf §  8 des  Hochbautengesetzes, für die Über  bauung des Areals zwischen Hungerbachhalde, Auf der Bi  schoffhöhe,  Steingruben  weg und Lerchengsangweg in Riehen den Überbauungsplan Nr. 9837 des Amtes für Kan-  tons  -  und  St  adtpla  nung  vom  30.  März 1972 sowie den Plan Nr. 11‘  821  des  Amtes  für Kantons  -  u  nd  Stadtpla  nung  vom  21.  Okto  ber  1993  als  verbindlich  und  hebt  die  spe  ziellen  Bauvorschriften  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1958 und vom 30. Juni 1967 auf, soweit sie sich auf das Ge biet des Üb er bauungs planes bezie-
                            hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Gebäude im Gebiet des Überbauungsplanes sind an eine Ge  meinschaftsantenne anzuschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von die  sem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesa  mtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der Gemeinderat  von Rie  hen zustimmt.  Lehnt der Gemeinderat die Erteilung einer Ausnahmebe  willi  gung ab, so hat das  Bauinspektorat den  ablehnenden Entscheid un  ter Vorbehalt des  Rekursrechtes an die  Baurekurs  kom-  mission zu eröff  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abs. 3 erster Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Basel  Schlachthof (altes Areal) / Stadtgärtnerei (altes Areal) / Elsässerstrasse / Rheinufer /  Elsässerrh  einweg / Mülhauserstrasse / St.  Johanns  -  Ring / St. Johanns  -  Parkweg  GRB vom 9. November 1972  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            a)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  3  )  Der  Überbauungsplan   Nr.   9834   des   Amtes   für   Kantons  -  und   Stadt  planung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1972 wird als verbindlich erklärt. Das zuständige Departement wird ermächtigt,
                            Abweichun  gen von diesem Plan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der  Be  bau  ung  nic  ht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Das für den Wohnungsbau vorgesehene Areal soll im Baurecht vor  wie  gend dem sozialen und allgemei-  nen genossenschaftlichen Woh  nungs  bau zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Regierungsrat wird ermächtigt, gestützt auf §  6 Abs  . 2 des All  mend  gesetzes vom 24. März 1927,  die  zur  Erstellung  eines  Restau  rants  am  Elsässerrheinweg  sowie  von  unterirdischen  Einstellhallen  an  der Mül  hauserstrasse und unter dem öffentlichen Park am St. Johanns  -  Ring benö  tigten Allmendflächen  mit einem  unselbständi  gen Baurecht zu be  lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Bezüglich der im Zonenänderungsplan Nr. 10’744 keiner Zone und der Grünzone zugewiesenen Flächen sowie bezüglich der Parzelle  n Nr. 777,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            778, 779, 780, 781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , 814, 841 in Sektion I des Grundbuchs der Stadt Bas  el aufgehoben durch GRB v  om 10. 4. 1980 (CG Bd. 52, 1978  -  1980,  S.  440).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gemäss GRB vom 10. 4. 1980 wird die Bauhöhe des zehngeschossigen Wohngebäudes im verbleibenden Geltungsbereich des Überbauung  splans  neu auf acht Geschosse festgesetzt (CG B  d. 52,  1978  -  1980, S. 440).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 1 lit. b zweiter Satz in der Fassung der V  erordnung  vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  Basel  Kasernenareal  / Kasernenstrasse / Klybeckstrasse / Klingentalgraben / Unterer  Rheinweg  GRB vom 22. Okt  ober 1986  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion, beschliesst:  Für das gemäss dem Zonenänderungsplan Nr. 11  ‘  338AB des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 1985 der Zone für öf fentli che Bauten und Anlagen z ugewiesene Kasernenareal werden
                            fol  gende spezielle Bauvorschriften erlassen:  a)  Der Bereich zwischen den Gebäuden darf in der Regel ober  irdisch nicht überbaut werden. Die  bestehende Grünanlage ist zu erhal  ten.  1  )  b)  Der Bereich zwischen den Gebäuden ist analog zu Allmend für die Öffentlichkeit zugänglich  zu halten.  2  )  c)  Die  zur Erschliessung der Gebäude im Randbereich notwen  digen  Bauten  und Anlagen  sowie  die zur Ausstattung von Allmend übli  chen Bauten und Anlagen  sind zulässig.  Ebenfalls  gestattet  sind  Bauten  und  Anlagen  für  Veranstal  tungen  und  andere  temporäre  Nut  -  zungen.  3  )  d)  Auf der bestehenden  Rasenfläche gelten die  Bestimmungen  für die Grünanlagenzone  sinnge  -  mäss  .  4  )  e)  Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Be  bau  ungsplan  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren  ; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  lit. a in der Fassung des GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  lit. b in der Fassung des GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  lit. c beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  lit. d beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäf  tsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  lit. e beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014;  Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  Riehen  Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohl  istieg / Bluttrainweg  GRB vom 26. März 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan Nr. 10  ‘  713 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplan  ung vom 11. September 1979 einfach  schraffierte Gebiet gelten folgende spe  ziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei
                            Häuser beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Häuser müssen auf die Baulinie ge stellt werden.
3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.
4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:
                            a)  die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegrup  pen;  b)  die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu ei  ner Höhe von 3,  0 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.
6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rückstaffelung mit einer Nei -
                            gung  von  mindestens  30°  a.  T.  zuläs  sig.  Ausnahmsweise  können  erdgeschossige  Bauten  mit  Flach  dach bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.
                            Die Grundfläche dieser Baute darf 3  % der Parzellenfläche und 18,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht ü  ber  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichun gen von den Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch die Ge  samtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referen  dum  und wird mit seiner Rechtskraft  wirk-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  Riehen  Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeld  strasse / Tiefweg /  Roggenstrasse  GRB vom 26. März 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag  seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan 11  ‘  460 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 30.  Juli 1986 festgelegte Gebiet  gelten folgende spezielle Bau  vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            D  er  von  aussen  sichtbare  typische  Charakter  der  Siedlung  «Garten  freund»  darf  durch  Um  -  ,  An  -  und  Aufbauten sowie durch Neu  -  und Ne  benbauten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind als we  -  sentliche Aspekte die Doppeleinfamilienhäuser mit den charakte  ri  stischen Dach  formen sowie die Stel-  lung der Bauten mit Orientierung der Wohnräume auf die Gärten nach Westen und Süden zu wahren  (Ausnahmen: Rog  genstrasse 1 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Neubau - und Erweiterungsmöglichkeiten
                            Die einzelnen Häuser dürfen ohne Zustimmung d  er Nachbarn auf der Gartenseite um 3,0 m und auf der  Gegenseite um 1,5 m gegen  über d  er ursprünglichen Hauptfassade  -  ohne Rücksicht auf die Ba  ulinie  -  ver  grössert werden. Weitergehende Erker und Risalite sind nicht zulässig.  Ausserdem dürfen unter Beacht  ung der  Freiflächenziffer von 50  % (§  12  Ziff. 4 Anhang  HBG) bis zu  einer  Grundflächensumme  von  60,0  m  2  erdge  schossige  An  -  und  Nebenbauten  erstellt  werden,  wobei  auch Garage und gedeckter  Gartensitzplatz anzurechnen sind. Pro Grund  stück darf maxi  mal ein  e Garage  oder ein gedeckter Autoab  stellplatz errichtet werden.  Dachaufbauten sind zulässig, wobei auf den Giebelseiten die ur  sprüngli  chen Dachabschlüsse sichtbar  bleiben müssen. Bei erweiter  ten Gebäude  tiefen sind die Dachaufbauten angemessen von den G  ie  belfas-  saden zu  rückzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch das Siedlungsbild nicht be  einträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem  Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  Basel  SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Via  duktstrasse / Centralbahn  -  strasse / Margarethenstrasse  GRB vom 25. Juni 1987  Der Grosse Rat des Kanton  s Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Für das im Plan Nr.  11  ‘  398 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 senkrecht schraf-  fierte Gebiet werden gestützt auf §  8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorsc  hriften er  las-  sen:  a)  Das Fernbild der Stadt und der Landschaft darf im Blick von den öffentlichen Aussichts  -  und  Vermessungspunkten der St. Marga  rethenkirche und des Bruderholzrains (zwischen der Pass  -  wang  strasse und dem Thiersteinerrain) nicht  beeinträch  tigt werden. Namentlich sind historisch  oder künstlerisch wertvolle Bauwerke zu beachten.  Die  zuständige  Bewilligungsinstanz  kann  hiezu  eine  gerin  gere  Gebäudehöhe  und  Geschoss  -  zahl vorschreiben als die Zonenvor  schriften erlauben.  b)  Die  Ausnützungsziffer von 2,5 darf in keinem Fall überschrit  ten werden; ein Anspruch auf  ih  -  re  Ausschöpfung  besteht  nur  unter  Vorbehalt  von  lit.  a  dieser  Vorschriften.  Anzurechnen  ist  die Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse ab der Höhe der Stra  ssenlinie der Via  -  duktstrasse und der Centralbahnstrasse.  c)  Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine  grössere Ge  bäude  höhe und Geschosszahl zulas  -  sen  als  die  Zonenvor  schriften  festle  gen.  Lit.  a  und  b  dieser  Vorschriften  sind  in  je  dem  Fall  anzuwen  d  en.  d)  Die  Anschlussmöglichkeiten an  das  öffentliche  Strassennetz und die  Anzahl der zu schaffen  -  den  Parkierungsplätze  werden  auf  grund  der  Zweckbestimmung  der  geplanten  Bauten  be  -  stimmt. Dabei  sind  die  Grundsätze  des  «Konzeptes  86»  streng  anzuwen  de  n.  Die  günstige  Lage zum öffentlichen  Verkehrsmittel ist ange  messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
4.
                            Der  Regierungsrat  wird,  gestützt  auf  §  16  Abs.  2  des  Allmendgeset  zes  ermächtigt,  auf  der  im  Plan  Nr.  11  ‘  399 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  planung vom 1. J  uli 1986 bezeichneten Fläche Allmend-  par  zellen zu bil  den und diese mit unselbständigen Baurechten zu be  lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei der definitiven Festsetzung die nörd  liche und die südliche Zonen-  grenze sowie die Bau  -  und Stras  sen  linien in geringem Umfang anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser  Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  Basel  Arbedostrasse / Beim Buremichels  kopf / Faidostrasse / Friedrich  Oser  -  Strasse / Mari  -  gnanostrasse / Oberer Batt  erieweg / Oscar Frey  -  Strasse  GRB vom 17. Dezember 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:  Für das im Plan Nr. 11  ‘  147 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vo  m 25. Januar 1983 umrandete  Gebiet gelten folgende spezielle Bau  vor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Ausmass jeder einzelnen Parzelle, unter Ausschluss des Vor gartenareals, muss mindes -
                            tens  700  m  2  betragen.  Eine  Par  zel  lie  rung  darf  nur  vorgenommen  werden,  wenn  das  Flä  -  chenmass ein  gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pro Parzelle ist nur ein freistehendes Einzelhaus (Ein - oder Zwei familienhaus) zulässig.
3.
                            1  Der  Grenzabstand  beträgt  für  sämtliche  Gebäude  mindes  tens  5  m  .  Dieser  Abstand  kann  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  m vermindert werden, sofern  durch eine Dienstbarkeit oder eine öffentlich  -  rechtli  che Eigen  -  tumsbeschränkung  sichergestellt  ist,  dass  der  Ge  bäudeabstand  von  mindestens  10  m  gewahrt  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funktionell  selbständige  erdgeschossige  An  -  und  Nebenbau  ten  mit  einer  maximalen  Wand  -  hö  he  von  3  m  und  einer  maximalen  Firsthöhe  vom  4  m  können  unter  Wahrung  des  Gebäu  -  deabstan  des von mindestens 10 m und mit dem Einverständnis des Nach  barn auf oder an die  Grenze gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbeheizte  Geräte  -  und  Gartenhäuser  in  Leichtbauweise  mi  t  ei  ner  maximalen  Grundfläche  von  10  m  2  ,  einer  maxima  len  First  höhe  von  3  m  und  einem  maximalen  Dachvorsprung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  cm  dürfen  mit  dem  schriftlichen  Einverständnis  der  Nachbarschaft  an  die  Grundstücks  -  grenze gestellt  werden. Ist diese nicht einver  st  an  den, so muss ein Grenzabstand von 5 m ein  -  gehalten wer  den.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Ab gra bungen beträgt, vom gewach -
                            senen Terrain aus gemes  sen, 1,2  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zulässig sind nur ziegelgedeckte Dächer mit einer Neigung z wi schen 20 und 30° a. T.
6. Dachaufbauten sind nur über eingeschossigen Fassaden zu lässig.
7. Der Erdgeschossfussboden darf bei zweigeschossiger Bau weise maximal 1,2 m über dem ge -
                            wachsenen Terrain liegen, wobei die sichtbaren Kellerwände die Höhe von 1,8 m nicht  über  -  steigen dür  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die zulässige Höhe der Einfriedigungen gegen die Allmend (aus genommen Grünhäge) beträgt
                            maximal 0,8 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Das zuständige Departement wird erm ächtigt, Abweichun gen von diesen speziellen Bauvor -
                            schriften zu gewähren, so  fern die Ge  samtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Recht-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 17. 11. 2010 (wirksam seit 2. 1. 2011; Geschäftsnr.  10.1337  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  Basel  Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahn  -  brücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade  GRB vom 20. April 1988  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Ant  rag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  1  4‘096 des Planungsamtes vom 18. Ap-  ril  2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  b  ezüglich  der  Bauvorschriften  der  Überbauungsplan Nr. 11‘132 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 4. Januar 1983 verbindlich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die Gebäudehöhe wird auf 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss be  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die zulässige Wandhöhe am Eisenbahnweg betr  ägt 7 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die zulässige Bautiefe beträgt 12 m. Ausgenommen von dieser Vor  schrift ist der vom Eisenbahnweg  abgesetzte Baukörper auf Parzelle VIII 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , der eine Tiefe von 15 m erreichen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Es sind nur Flachdächer zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Die Erstellung ei  nes Hanggeschosses, das höchstens 3 m über die hintere Bauflucht der Randbebauung  vorragen darf, ist zugelassen. Beim vom Eisenbahnweg abgesetzten Baukörper auf Parzelle VIII 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ist  auch ein zweites Hanggeschoss zulässig. Es gelten die diesbe  züglichen P  rofile gemäss Plan Nr. 11  ‘  133  des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 4.  Januar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8.  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Längs des Rheins sind Möglichkeiten zur Erstellung einer 3 m brei  ten Uferpromenade offen zu lassen.  Im westlichen Teil des Gebietes auf Par  zelle VIII 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und i  m östlichen Teil auf Parzelle VIII 592 sind  Mög  lich  keiten zur Erstellung von Fusswegverbindungen zwi  schen der Ufer  prome  nade und dem Eisen-  bahnweg offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. 2)
9.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Ausnahmen von den  Ziff  .  1  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 hievor  zu gewähren, sofern  die Gesamtkonzeption nicht be  einträch  tigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 8 aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  Basel  Breite  -  Zentrum (Areal) / Are  al zwischen Zürcherstrasse / Farnsbur  gerstrasse / St. Al  -  ban  -  Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breite  brücken) / Schwarzwaldbrücke  GRB vom 20. April 1988  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf die §§  5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  des  Hochbautengesetzes vom 11.  Mai  1939  und die §§  1ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über  Anlegung und Korrektion von Strassen und §  16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über die  Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch P  rivate, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das im Plan Nr.11  ‘  280 des Amtes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 30. Juli 1984 bezeichnete  Gebiet werden folgende spezielle Bau  vorschrif  ten erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.
                            a)  Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine durchge  hend  e Randbebauung längs der Bauli  -  nie der Farnsburger  strasse zuläs  sig.  b)  Mindestens 50  % der hinter der Baulinie liegenden Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.
                            a)  Auf der mit B bezeichneten Fläche ist nur eine durchge  hende Randbebauung längs der  Bauli  -  nie der Erschliessungs  strasse zu  läs  sig.  b)  Die  Bruttogeschossfläche  einer  zonengemässen  Randbebau  ung  darf  nicht  überschritten  wer  -  den.  c)  Es sind fünf Vollgeschosse zulässig; ein allfälliges Hangge  schoss wird in die Zahl der Vollge  -  schosse  eingerechnet.  Die  Vollge  schosse  dürfen  eine  Bautiefe  von  18  m  erreichen;  ausge  -  nommen  hievon ist das oberste Vollgeschoss, dessen Bau  tiefe auf 12 m be  grenzt ist.  d)  Gegen  die  Grünzone  gerichtete  Gebäudewände  dürfen  eine  Höhe  von  16  m,  gegen  die  Er  -  sc  hliessungsstrasse gerichtete Ge  bäude  wände eine Höhe von 18 m erreichen.  e)  Erdgeschossige Bauten sind von den Nachbar  -  und Allmend  gren  zen 5 m entfernt zu halten.  f)  Höchstens 50  % der Parzellenfläche dürfen  mehrgeschossig, wei  tere  20  % nur erdgescho  ssig  überbaut werden. Vorbehal  ten bleibt die  Errichtung einer Fussgängerpasserelle. Die  Dachflä  -  chen der erdgeschossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten.  g)  Vom  Trottoir  der  Schwarzwaldbrücke  zur  Grünzone  ist  eine  öf  fentliche  Fussgängerverbin  -  dun  g zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentli  chen Raumes (NöRG) vom  16. 10. 2013 (  SG 724.100  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.
                            a)  Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zustän  dige Departement grössere Bautie  -  fen sowie kleinere Freiflä  chen be  willigen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht über  schritten  wird.  b)  Der  Anbau  des  Fussweges  zwischen  Zürcherstrasse  und  der  zent  ral  gelegenen  Grünzone  ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.
                            Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonz  ep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zur  Erstellung  eines  Park  decks  unter  den  Breitebrücken  und  einer  unterirdischen  Zufahrt  sowie  der  An  schlussbauwerke  der  vorgesehenen  Fussgängerunter  -  o-  d  er  -  überfüh  rung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzel  len zu bilden und sie mit unselbständi-  gen Baurechten zu belasten.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  Basel  Lange Gasse / Engelgasse  GRB  vom 10. Mai 1989  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sio  n und gestützt auf die §§  5 und  8  des Hochbautengesetzes, be  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für die Überbauung des Areals der bisherige  n Liegenschaften Lange Gasse 13  -  23 und Engelgass  e 12  (Parzellen  V  330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  östlicher  Teil  der  Parzelle  V  1730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  wird  der  Plan  Nr.  11  ‘  494 des Am  tes für Kantons  -  und Stadtplanung vom 30. Juni 1987 verbindlich erklärt. Für Wand  -  und Firsthöhe gilt das Profil der Zone 3, jedoch mit  einer ver  grössert  en Gebäudetiefe von 25  m. Dieses  Profil darf bis an die Bau  linie an der Engelgasse geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Auf das Gesamtareal des Überbauungsplans Nr. 9425 vom 12. Feb  ruar 1968  1  )  und des Überbauungs-  plans  Nr.  11  ‘  494  vom  30.  Juni  1987  bezog  en,  wird  eine  höchstzulässige  Ausnützungsziffer  von  1,5  festge  setzt; 50  % der Parzellenfläche, welche hinter der Baulinie liegt, dür  fen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Innerhalb des Überbauungsplans ist eine ausschliessliche Büronut  zung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Genügen  d gedeckte Veloabstellplätze werden angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Das  zuständige  Departement  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  zulassen,  sofern deren Gesamtkonzept nicht beein  trächtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vgl. GRB Nr. 104.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  Basel  Bahnhof SBB Masterplan / Peter Merian  -  Strasse / Nauenstrasse / Münchensteiner  -  strasse / Gleisareal  GRB vom 28. Juni 1990  Der Grosse Rat des Kantons  Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzonung
                            a)  Das  im  Originalplan  Nr.  11  ‘  608B  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtplanung  vom  1.  Au  -  gu  st  1989 dunkelrot  angelegte  Ge  biet  wird,  gestützt  auf  die  §§  4  ff.  des  Hochbautengesetzes,  d  er  Zone  5  zugewiesen.  Der  Regierungsrat  kann  in  begrenz  tem  Ausmass  die  Zonengrenzen  abweichend festsetzen, so  weit dies aus planeri  schen Gründen erforderlich ist.  b)  Die  durch  die  Verkehrswege  (N2  -  Zubringer  und  Tramve  rbin  dung  Münchensteinerstrasse  -  Bahnhof SBB) an der Südseite be  an  spruchten Flächen hat der Regierungsrat der Zone zu ent  -  he  ben, wenn und soweit die erforderlichen Ausführungs  beschlüsse rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spezielle Bauvorschriften
                            Für das im Originalplan Nr. 11  ‘  608B des Amtes  für Kantons  -  und Stadt  planung vom 1. August 1989  dunkelrot angelegte Gebiet wer  den, gestützt auf §  8 des Hochbautengesetzes, folgende spezielle Bau-  vor  schriften erlassen:  a)  Auf  dem  Areal  kann  eine  Bruttogeschossfläche  von  180'000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verwirklicht  werden  ,  davon  höchstens 80'000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oberhalb der Kote 286,0 m ü.  M. Für eine beson  ders gute städtebauliche  und architektonische Lösung kann der Re  gie  rungsrat ausnahmsweise eine zu  sätzliche Nutzung  bis zu 20'000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bewilligen.  b)  Es ist eine Fläche zu schaff  en, die für Fussgängerinnen, Fuss  gän  ger, Velo  -  und Mofafahrerin  -  nen  und  -  fahrer  eine  durch  gehende  befahrbare  Längsverbindung  zwischen  der  Peter  Merian  -  Strasse  (Brücke)  und  der  Münchensteinerstrasse  so  wie  eine  begehbare  Querverbindung  zwi  -  schen  der  Gundeli  passerelle  und der Lin  den  hofstrasse umfasst. Die  Fläche  darf die Kote  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286,0 m ü.  M.  nicht  übersteigen;  sie  ist  dauernd  dem  Gemeingebrauch  of  fenzu  halten.  Das  zuständige  Depar  tement  kann  ausnahmsweise  Abwei  chungen  zulassen,  sofern  das  Ge  samt  -  konzept nicht beein  trächtigt wird.  c)  Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 307,0 m ü.  M. festge  setzt. Eine Überschreitung der  Firsthöhe  der Zone  5 kann bis  zu diesem Mass bewilligt werden.  Der Regierungs  rat wird er  -  mäch  tigt,  ausnahmsweise  ei  ne  grössere  Gebäude  höhe  zuzulassen.  Vor  behalten  bleiben  die  §§  31  -  33 sowie 36 des Anhanges zum Hoch  bautengesetz.  d)  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vor  schrif  ten detaillierte spezielle Bau  -  vorschriften insbesondere für die Nutzun  g der Sonnenenergie (Dach, Fassade) zu erlas  sen. Er  kann  hiefür  städtebauliche  Wettbewerbe  verlangen.  Er  wird  überdies  ermächtigt,  den  Gel  -  tungsbereich  der  vorlie  genden  spe  ziellen  Bau  vorschriften  der  endgültigen  Zonen  begrenzung  anzu  passen.  e)  1  )  Die Zahl der Autoparkplätze darf 500 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 2 lit. e: Mit GRB vom 10. 9. 2003 wurde die Zahl der Autoparkplätze auf 625 erhöht. Gegen diesen Beschluss ist Re  kurs erhoben worden,  welcher mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. 11. 2004 gutgeheissen wurde. Die Änderung gemäss GRB wurde damit aufgehobe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Allmendparzellen
                            Der Regierungsrat wird, gestützt auf §  16 Abs. 2 des Allmendgeset  zes, ermächtigt, entlang des einzu-  zonenden Areals im Bereich der Peter Merian  -  Strasse, der Nauenstrasse, der Mün  chensteinerstrasse und  der an der Südseite des Areals geplanten Verkehrswege, All  mendparzellen zu bilden und diese mit Bau-  rechten zu belasten. Die Begrenzung der All  mendparzellen hat auf die öffentlichen Interes  sen Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lärmempfindl ichkeitsstufe
                            Dem im Originalplan Nr. 11  ‘  608B des Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 1. August 1989 dun-  kelrot angelegte Gebiet wird die Emp  find  lichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)  2  )  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezem ber 1986 zugeordnet.
                            Dieser Besc  hluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 4: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  Basel  Pax  -  Areal / St. Alban  -  Anlage / Malzgasse / Aeschenplatz  GRB vom 23. Oktober 1991  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und  gestützt auf §  8 des Hoch-  b  autengesetzes  (HBG)  vom  11.  Mai  1939  und  §  37  Abs.  2  des  Anhangs  zum  Hochbautengesetz,  be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11  ‘  688 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 18. Februar 1991 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bau  vor  schriften erlassen:  a)  Die höchstzulässige Ausnützungsziffer für das zu überbau  ende Areal wird auf 3.0 festgesetzt.  b)  Es ist ein öffentlicher Fussweg von der Malzgasse zur St. Alban  -  Anla  ge zu erstellen. Der Ge  -  meingebrauch ist durch Errichten ei  ner Dienstbarkeit zu sichern.  c)  Für  die  gemäss  Überbauungsplan  gerastert  dargestellten  Flä  chen  an  der  Kreuzung  Malzgas  -  se  /  Brunngässlein ist ein öf  fentliches Durchgangsrecht durch Errichten  einer Dienstbar  keit zu  sichern. Ausdrücklich zugelassen sind jedoch die er  forderlichen Stützen innerhalb der Parzel  -  lengrenze.  d)  Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun  gen vom Überbauungsplan, ins  besondere für technische Aufbau  ten, und von den speziellen Bauvorschrif  ten zulassen, sofern  das Ge  samtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
4.
                            Dem  «Pax»  -  Areal  wird  die  Empfindlichkeitsstufe  III  gemäss  Lärm  schutz  verordnung  (LSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1986 zugeordnet.
                            Dieser Beschlus  s ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 4: Gemeint ist die  eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 8. 12. 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  Basel  Lindenhofareal / München  steinerstrasse / Nauenstrasse /  Lindenhofstrasse  GRB vom 11. Dezember 1991  Der Grosse Rat des Kantons Bas  el  -  Stadt, auf Antrag seiner Ko  m  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11  ‘  651 d  es  Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 21. Mai 1990 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende  n speziellen Bauvor  schriften erlassen:  a)  Die gesamte anrechenbare Bruttogeschossfläche darf 24'700  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht überschreiten.  b)  Innerhalb des Überbauungsplans ist eine ausschliessliche Büro  nutzung zulässig.  c)  Die Linie des Lichtraumprofils darf eine  Neigung bis 60° auf  wei  sen.  d)  Die Belichtung von Arbeitsräumen durch die vorgesehene Glas  halle ist zulässig.  e)  Es sind 11 oberirdische Parkplätze zugelassen. In den Autoein  stell  hallen dürfen 180 Parkplät  -  ze  erstellt  werden,  diese  sind  aus  schliess  lich  mit  schadstoffarmen  Fahrzeugen  zu  benützen.  Die  Er  richtung  zusätzlicher  Parkplätze  kann  frü  hestens  nach  der  Fer  tig  stellung  des  Neubaus  und  der  Sanie  rung  des  Hochhauses  be  willigt  werden,  sofern  es  das  eidge  nössische  und  das  kantonale Recht zula  ssen.  f)  Es ist eine angemessene Anzahl gedeckter, gut zugänglicher Velo  einstellplätze zu schaffen.  g)  Es ist die Erstellung einer Fu  ssgängerpasserelle über die Nau  en  strasse vom Areal südlich der  Strasse in den Gel  tungsbe  reich des Überbauungsplans zu  dulden.  Der  Gemeingebrauch  ist  durch  kostenlose  Abtretung  des  benötigten  Lan  des  zur  Allmend  oder  durch  Erric  htung einer Dienstbarkeit zu si  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan, insbesondere  für  technische Aufbauten, und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkon  zept  nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Überbauungsplan Nr. 7925 des Stadtplanbüros vom 11. Mai 1959 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Dem  Lindenhofareal  wird  die  Empfindlichk  eitsstufe  III  gemäss  Lärm  schutzverordnung  (LSV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1986 2 ) zugeordnet.
                            1  )  Ziff. 4: Mit dem Überbauungsplan Nr. 7925 wird zugleich auch der GRB Nr. 74 (Lonza  -  Areal) vom 2. 7. 1959 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 5: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzver  ordnung (SR 814.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 1. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  Basel  Peter Merian  -  Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrass  e / Gleis  areal / Bahnhof  SBB  Masterplan / Gundeli  -  Passerelle / Lindenhofstrasse  RRB vom 14. Januar 1992  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Ziff.  2  lit.  d  d  es  Grossratsbeschlusses  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Juni 1990
                            1  )  , erlässt für das Gebiet zwi  schen  Peter Merian  -  Strasse, Nauenstrasse, Münchenstein  er  -  strasse und Gleisareal folgende detaillierten speziellen Bauvor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
1.1.
                            1  Die höchstzulässige Bruttogeschossfläche auf dem Gesamtareal wird, sofern eine Ausnahme gemäss  Ziff. 2  lit. a Satz 2 des Gross  ratsbe  schlus  ses beansprucht wird, erst mit der Beschlussfassung über den  öst  lich der Achse Gundeli  -  Passerelle  /  Lindenhofstrasse gelege  nen Teil der Über  bauung festgelegt. Die  Bruttogeschossfläche des westlichen Teils (Ziff. 2 h  ienach) wird vollständig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses kann nur gewährt werden, wenn  die  Anforderungen  an  eine  beson  ders  gute  städtebauliche  und  architektonische  Lösung  der  gesamten  Über  bau  ung sowohl  für den westlichen wie für den östlichen Teil erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gegen das Bahnareal gerichtete Fassade hat den gleichen An  sprü  chen zu genügen wie eine Stras-  senfassade.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.
                            1  Die  Fussgänger  -  und  Velo  -  /  Mofaverbindungen  gemäss  Ziff.  2  lit.  b  des  Gro  ssratsbeschlusses  sind  gleichzeitig mit dem Postzentrum westlich der Achse Gundeli  -  Passerelle  /  Lindenhofstrasse zu erstellen;  ihre Breite muss bei gemeinsamer Führung gesamthaft mindestens 6 m betragen, bei ge  trennter Führung  mindestens je 4 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ber  eich östlich dieser Achse sind die Verbindungen mit der Ein  füh  rung der Vorortslinien bis zur  Fertigstellung der dortigen Über  bau  ung mindestens provisorisch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fussgängerverbindungen  sind  grosszügig  und  benutzerfreund  lich  zu  gestalten,  sowie  mit  mög-  lichst attraktiven Nutzungen und Ausblicken auf das Gleisfeld zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.
                            1  Für die Erstellung von Bauten und Einrichtungen sind die besten Tech  nologien für eine sparsame und  umweltverträgliche Energienut  zung anzuw  enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Flachdächer sind in der Regel mit einer Extensivbegrünung zu ver  sehen, sofern sie nicht für die Er-  stellung von Photovoltaikanlagen benö  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teil westlich der Achse Gundeli - Passerelle/Lindenhofstrasse
                            Grundsätzliches  Die Überbauung b  esteht von unten nach oben aus:  –  dem unterirdischen Postbahnhof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.150, Nr. 135.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  –  dem überwiegend mehrgeschossigen Gebäudesockel,  –  dem Hauptbau in Längsrichtung des Areals bis zu der vom Gros  sen Rat festgesetzten Maximal  höhe und einer Breite von rund 33 m. Der Hau  ptbau w  ird beidseitig von kammartig aufge  reih  -  ten  Ge  bäudeflü  geln  begleitet,  die  durch  transparente  Lärm  schutzwände  miteinander  verbun  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Innerhalb des Profils sowie an der Baulinie der Peter Merian  -  Strasse darf die Wandhöhe der Zone 5 bis  zur Kote 307,0 m ü.  M. überschrit  ten wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Die maximale Höhe der Dachkante und  -  fläche der gegen das Gleis  feld bzw. die dort geplanten Ver-  kehrswege  gerichteten  Gebäudeflü  gel  wird  auf  Kote  303,80  m  ü.  M.,  diejenige  der  gegen  die  Nau  -  enstrasse g  erichteten Gebäudeflügel in Anlehnung an die Wan  dhöhe der Zone 5 auf Kote 297,4  m  ü.  M.  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Es sind mindestens 500 gedeckte Velo  -  und Mofa  -  Einstellplätze zu schaf  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Die öffentliche Fussgängerverbindung ist so festzulegen, dass sie  sowohl über Rampen wie über Trep-  pen direkt an die Peter Merian  -  Brücke in ihrer heutigen wie in ihrer zukünftigen Lage angeschlos  sen  werden kann. Der à  Niveau  -  Übergang über die Brücke und ihre Unterquerung muss gewähr  leistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Der direkte Ansc  hluss der Gundeldinger  -  Passerelle an die beste  hende Nauenstrasse ist dauernd zu ge-  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Teil östlich der Achse Gundeli - Passerelle/Lindenhofstrasse
                            1  Die  detaillierten  speziellen  Bauvorschriften  für  die  Überbauung  östlich  der  Gundeli  -  Passerelle  /Lin-  denhofstrasse werden erlassen, sobald Klar  heit auf der Stufe des Vorprojekts besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Durchführung eines für diesen Teil notwendigen städte  bauli  chen Wettbewerbs dürfen nur die  für den Bahn  -  und Postbe  trieb unab  dingbaren Anlagen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Bauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie die Durchführung des genann-  ten Wettbewerbs nicht erschweren.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 19. 1. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  Basel  Burgfelderstrasse / Waldighoferstrasse / Theodor Herzl  -  Strasse  GRB vom 6. Januar 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            De  r Überbauungsplan Nr. 11  ‘  763 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 29. April 1992 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bau  vor  schriften erlassen:  a)  Die  im  Überbauungsplan  eingetragenen  Profile  f  ür  die  Ge  bäude  typen  A  und  B  sind  massge  -  bend.  b)  Es sind mindestens 25 und höchstens 40 Autoeinstellplätze zu er  stellen.  c)  Es sind mindestens 250 Velo  -  und Mofaeinstellplätze zu er  stel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweich  ungen vom Überbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zu  lassen, so  fern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 21. 2. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  Riehen  Äussere Baselstrasse / Bettingerstrasse / Burgstrasse / Rebenstrasse  (Areal «Im Glögglihof»)  GRB vom 10. Februar 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11  ‘  788 des Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 19. August 1992 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bau  vor  schriften erlassen:  a)  Auf dem sich innerhalb des  Planungsperimeters befindlichen Areal darf eine Bruttogeschoss  -  fläche von maximal 20‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ent  sprechend der im Überbauungsplan dargestell  ten Baukuben  und Stockwerkszahlen realisiert werden.  b)  Die  im  Überbauungsplan  eingetragenen  Profile  für  die  vers  chie  denen  Gebäudetypen  sind  massgebend. Die Kote von 290,06 m ü.M. darf, ausser durch Liftaufbauten, nicht überschritten  wer  den.  c)  Es dürfen höchstens 166 Parkplätze erstellt werden.  d)  Es sind mindestens 315 Velo  -  /Mofaplätze einzurichten.  e)  Die Ü  berbauung ist behindertengerecht (hindernisfrei) auszu  füh  ren.  f)  Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Riehen  -  Dorf anzu  schliessen.  g)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Ortsantenne  nan  lage anzuschliessen. Aussenan  -  tennen sind nicht zuläss  ig.  h)  Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestal  tungs  -  und Bepflanzungsplan zur  Geneh  migung einzureichen.  i)  Die Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu verse  hen.  k)  Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun  gen  vom Überbauungsplan und  von  den  speziel  len  Bauvorschrif  ten  zulassen,  sofern  das  Gesamtkonzept  nicht  beeinträchtigt  wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 28. 3. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  Basel  Grenzacherstrasse / B  urgweg / Alemannengasse und Fischerweg  (ehemalige Brauerei Warteck)  GRB vom 9. Juni 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, be  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauu  ngsplan Nr. 11‘  793 des  Amtes für Kantons  -  und Stadt  pla  nung vom 8. April 1993 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlas  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeines:
2.1.1.
                            Auf dem Areal kann eine oberirdischer  Bruttogescho  ssfläche von 24‘  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verwirklicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.
                            Die  Neubauten  dürfen  höchstens  5  Vollgeschosse  aufweisen.  Über  dem  obersten  Vollgeschoss  sind  Treppen  -  und Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m sowie offene und gedeckte Dachterrassen u  nd  offene Geländer zulässig. Mit Ausnahme der offenen Geländer müssen diese Bauteile um das Mass ihrer  Höhe von den Strassenfas  saden zurückwei  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Innerhalb des Areals  darf die  Linie  des  Lichtraumprofils  ausnahms  weise eine  Neigung bis  höchsten  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60° aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            40  % der Parzellenflächen dürfen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Es dürfen 180 unterirdische Parkplätze, davon höchstens 20 mar  kierte für Ladenkunden erstellt werden.  Es sind mindestens vier Behinder  tenpark  plätze vorzusehen.  Jede Wohnung besitzt das Anrecht auf einen  Parkplatz. Oberirdische Autoabstellplätze sind verboten. Die Freiflächen sind so zu gestalten, dass keine  Motor  fahrzeuge parkiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6.
                            Es  sind  mindestens  290  gedeckte  und  zum  Teil  abschliessbar  e  Velo  -  /  Mofaparkplätze  einzurichten.  Diese können anteilmässig innerhalb und ausserhalb der einzelnen Gebäude untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7.
                            Die Neubauten sind behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8.
                            Die Freiräume zwischen den Bauten der  einzelnen Bereiche sind für je  dermann zugänglich, grösstenteils  mit einem unversiegelten Belag zu gestalten und teilweise zu begrünen. Mit dem Baubegehren ist ein  ver  bindlicher Umgebungsgestaltungsplan, mit Feuerwehrzufahrten  und Be  pflanzungsplan  zur G  eneh-  migung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Fläche A:
2.2.1.
                            Auf der mit A bezeichneten Fläche sind in Neu  -  und Anbauten Ge  werbe  -  und Dienstleistungsnutzungen  mit höchstens 8’600  m  2  oberir  dische Brut  togeschossfläche zulässig. Zusätzlich dürfen im ersten Unter  -  gesc  hoss 1’800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschossfläche Läden erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.
                            Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 273,50  m ü.  M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Auf-  bauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.
                            Im unter Denkmalschutz stehenden Eckhaus können über dem  Re  stau  rant Wohnungen oder Büros er-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4.
                            Anlieferung  und  Zufahrt  zur  Autoeinstellhalle  erfolgen  ausschliess  lich  über  die  im  Überbauungsplan  bezeichneten Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fläche B:
2.3.1.
                            Auf der mit B bezeichneten Fläche sind ausschliesslich Wohnungen und Wohnateliers zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2.
                            Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 272,50  m ü.  M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Auf-  bauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3.
                            Zulässig sind höchstens  12 Atelierwohnungen und 14 Kleinwohnun  gen. Die übrigen Wohnungen müs-  sen mindestens je drei Zimmer aufweisen und überwiegend den Normen des Wohnbau  -  und Eigen  tums-  förderungs  gesetzes genügen. 25  % dieser Wohnungen müssen mehr als drei Zimmer enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .4. Fläche C:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.1.
                            Auf der mit C bezeichneten Fläche sind ausschliesslich kulturelle Nut  zungen im Rahmen des Kultur  -  und Werkraumes «Warteck» zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und den spe-  zi  ellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die Mehrwertabgaben werden entsprechend den Richtlinien festge  setzt und sind bei Baubeginn fällig.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 25. 7. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  Basel  Dreirosen  -  Schulhaus (Anlage) / Breisacherstrasse / Klybeckstrasse / Dreirosen  -  Anlage  Vom 29. Juni 1994  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bauten  gesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Innerhalb des im Plan Nr. 11’881 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 19. Januar 1994 dargestellten  Perimeters ist eine Wohnnutzung von ma  ximal 3’500 m  2  Bruttogeschossfläche zulässig.  Dieser Beschluss ist zu publizi  eren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 14. 8. 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  Basel  Coop Schweiz (Areal) / Güterstrasse / Thiersteinerallee / Hoch  strasse / Uhlandstrasse  und Tellstrasse  Vom 15. Dezember 1994  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag  seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsfragen, ge-  stützt auf §  8 des Hochbautenge  setzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Überbauungsplan
                            Der Überbauungsplan Nr. 11‘  932  des  Amtes  für  Kantons  -  und  Stadtpla  nung  vom  6.  Juli  1994  wird  aufgehoben.  An  dessen  Ste  lle  wird  der  Be  bauungsplan  Nr.  13'630  des Planungsamts  vom  23.  Ja  nuar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 verbind  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bebauungsplan
                            Für das im Bebauungsplan Nr. 13‘  630 des Planungsamts vom 23. Januar 2012 bezeichnete Gebiet wer-  den folgende Vorschriften erlas  sen:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeines
2.1.1.
                            Auf dem Areal kann in den Neubauten G1, G2 und W1 eine oberir  dische Bruttogeschossfläche (BGF)  von maximal 23  ‘  500  m  2  verwirklicht werden. Es müssen mindestens 3’500  m  2  BGF Wohnnutzung rea-  lisiert werden. Im Weitern sind maximal 18  ’700  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF Büronutzung sowie zusätzlich 1’300  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  quar  tierbezogene Dienstleistungsnutzung oder Wohnun  gen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.
                            Über dem obersten Geschoss sind Treppen, Lüftungsanlagen und Lift  aufbauten bis zu einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,50 m sowie offene und ge  de  ckte Dachterrassen und offene Geländer zulässig. Mit Ausnahme der of-  fenen Geländer müssen diese Bauteile um das Mass ihrer Höhe hinter den Stras  senfassaden zurücklie-  gen. Die Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Innerhalb des Areals darf  die Linie des Lichtraumprofils ausnahms  weise eine Neigung bis höchstens 60  Î aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            50  % der Parzellenflächen dürfen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 2 samt Titel in der Fassung des G  RB vom 1  5. 5. 2013 (wirksam seit 30.  6.  2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Für die Neubauten dürfen zusätzlich zur bestehenden Einstellhalle 210 unterirdische und acht  oberirdi-  sche der Anlieferung dienende LKW  -  und PW  -  Parkplätze erstellt werden. In der Einstellhalle sind min-  destens vier Behindertenparkplätze vorzusehen. Die Erschlies  sung erfolgt über die im Überbauungsplan  bezeichnete, im Bereich Schillerstrasse/Tellst  rasse  be  stehende  Ein  -  und Ausfahrt sowie über eine zu-  sätzliche Ein  -  und Aus  fahrt in dem im genannten Plan be  zeichneten Bereich an der Thierstei  nerallee.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6.
                            Die Neubauten sind behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7.
                            Die Zufahrtsfl  ächen für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sind zweck  entsprechend zu dimensionieren.  Die Freiflächen sind so zu gestalten, dass keine Motorfahrzeuge parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8.
                            Innerhalb der im Überbauungsplan eingezeichneten Bereiche müs  sen Fusswege ang  elegt werden. Die  Breite des öffentlichen Fusswe  ges in der Achse Tellstrasse beträgt mindestens 3,00 m. Der Fussweg zur  Ecke Güterstrasse  /  Thiersteinerallee ist ein privater Weg, mindes  tens 2,50 m breit und tagsüber öffent-  lich begehbar, während er nacht  s geschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Geschäftsgebäude G1 entlang der Thiersteinerallee
2.2.1.
                            Zulässig  sind  sechs Vollgeschosse  für  Büro  -  und  Dienstleistungsnut  zun  gen.  Die  maximale  Gebäude-  höhe  wird  auf  Kote  302,70  m  ü.  M.  fest  gesetzt  (ausgenommen  bleiben  die  Aufbauten  gemäss  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.).
2.2.2.
                            Über die Baulinie dürfen maximal vier Risalite bis zu je 14,00 m Breite u  nd einer Tiefe von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,00  m vorragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.
                            Bei der Gestaltung der Fassade ist besondere Sorgfalt an  zuwenden und auf die auf der gegenüberliegen-  den in der Schutzzone (Heilig  geist  -  Kirche) und Schonzone (östliche Seite der Thiersteinerallee) gele-  genen Gebäude Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geschäftsgebäude G2 entlang der Tellstrasse
                            Zulässig sind sechs Vollg  eschosse. Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 302,70 m ü.  M. festge-  setzt (ausgenommen bleiben die Auf  bauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Wohngebäude W1 im Hof
2.4.1.
                            Zulässig  sind  sechs  Vollgeschosse  für  Wohnnutzung.  Die  maximale  Ge  bäudehöhe  wird  auf  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300,15  m ü.  M. festgesetzt (ausgenom  men blei  ben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2.
                            Der Gebäudeabstand zwischen den Blöcken G2 und W1 beträgt min  des  tens 5,00 m. Dieser Zwischen-  raum kann erdgeschossig bis auf die Kote 287,00 m ü.M. überba  ut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Geschäftsgebäude B1 («Coop Schweiz») und B2 («Haus Rapp»).
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.1. 4 )
2.5.2.
                            Für das Gebäude B1 sind fünfzehn Vollgeschosse zulässig. Die ma  ximale Gebäudehöhe wird auf Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333,50 m ü.  M. festgesetzt (aus  genommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.3.
                            Für  das  Gebäude  B2  sind  sechs  Vollgeschosse  zulässig.  Die  maxi  male  Gebäudehöhe  wird  auf  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301,50 m ü.  M. festgesetzt (ausge  nommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.4.
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. 5. 6 )
2.5.6. 7 )
                            Die Gestaltung des Aussenraums hat erhöhten Ansprüchen zu ge  nügen. Die gemäss Ziff. 2.1.4. erfor-  derliche Freifläche und die nach den allge  meinen Grundsätzen als Garten oder Grünfläche anzule  gende  Fläche  darf  unterschritten  werden,  wenn  s  ie  gemäss  einem  Gesamtkonzept  hochwertig  gestaltet  und  begrünt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zu  lassen, so  fern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .  Der Grossratsbeschluss vom 18. Mai 1972 betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplans im Ge-  biete Hochstrasse / Tellstrasse / Thier  stei  nerallee wird aufgehoben.  8  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2.5. in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30.  6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 2.5.1. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff. 2.5.4. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Ziff. 2.5.5. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ziff. 2.5.6. eingefügt durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Ziff. 4: Mit dem hier genannten Überbauungsplan wird zugleich auch der GRB Nr. 112 (Hochstrasse / Tellstrasse / Thiersteinera  llee) vom 18. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Wirksam seit 29. 1. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  Basel  Stadion St. Jakob (Areal) / Birsstrasse / St. Jakobs  -  Strasse / Gellertstrasse  Vom 20. September 1995  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mission für Raumplanungsfragen, und  gestützt auf  §  8 des Hochbau  tengesetzes vom 11. Mai 1939  sowie  auf Art. 5 Abs. 3 der eidg. UVPV  vom 19. Okto  ber 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2  )  Der Überbauungsplan Nr. 12’951 des Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. September 2003 (in der Fassung v om 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlas  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestell  ten Baukuben, Schnitte, Stockwerks-  zahlen, Profile, Höhenkoten  und die fol  genden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflächen  (NLF). Als Nettoladenfläche gilt die dem Kunden zugängliche Brut  togeschoss  fläche von Detailhandels-  geschäften zuzüglich Bedienungs  -  , Pult  -  , Ge  stell  -  und Auslageflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.1. 3 )
                            Es  dürfen höchstens 16‘  850  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  NLF Verkaufs  -  und Ausstellungsflä  chen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.
                            4  )  Es dürfen höchstens 25‘  900  m  2  BGF für Wohnnutzungen und/oder Dienstleistungsnutzungen ohne Ver-  kauf erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Es dürfen namentlich Ateliers, Gewerbe  räume und Freizeiteinrich  tungen von höchstens 2’230 m  2  BGF  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            Sämtliche dem Betrieb und der Erschliessung des Stadions dienen  den Flächen sowie ein zusätzliches  Installationsgeschoss werden nicht als Nutzflächen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Bauteile, wie die Tragkonstruktion für die Tribünenüberdachung, Be  leuchtungs  -  und Antennenanlage  sowie Reklamevorrichtungen können die eingetragenen Profile und Höhenkoten überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 814.011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2.1.1. in der Fass  ung des GRB vom  14. 10. 1998 (wirksam seit 29.  11.  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 2.1.2. in der Fassung des GRB vom  13. 11. 1996 (wirksam seit 29.  11.  1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Die Anlage ist hindernisfrei (behindertengerecht) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Es ist eine unterirdische Autoeinstellhalle mit höchstens 720 Plätzen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Es sind mindestens 300 gedeckte Velo  -  und Mofaabstellplätze für die Verkaufs  -  , Dienstleistungs  -  und  Gewerbeflächen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Die Umgebungsflächen rund um die Stadionanlage dürfen nicht zum Par  kieren oder zu Lagerzwecken,  ausgenommen bei Veranstaltun  gen, ver  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. 6 )
                            Für alle Veranstaltungen gelten die folgenden Auflagen:  a)  Es  sind  zusätzliche  temporäre  Parkplätze  anzubieten,  welche  mit  einer  einheitlichen  Parkie  -  rungsgebühr bewirtschaftet werden. Hierfür ist sowohl ein Verkehrs  -  als auch ein Park  raum  -  konzept zu erarbeiten. Das zuständige Departement legt die Anzahl de  r zu  sätzlichen Parkplät  -  ze  entsprechend  der  Anzahl  der  erwarteten  Be  sucher fest.  Werden  mehr  als  20'000  Besucher  erwartet, so be  trägt die Anzahl zusätzlicher Parkplätze mindestens 2’000.  b)  Die  für  die  Veranstaltung  abgegebenen  Billette  müssen  gleich  zei  tig  auch  zur  Benützung  der  öffentlichen Verkehrs  mittel für den Hin  -  und Rückweg im Gebiet des Tarifver  bunds Nordwest  -  schweiz berechtigen (Ticketintegration).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.
                            7  )  Die  nordseitige  Stadionfassade  entlang  dem  Bahndamm  ist  aus  un  brenn  barem  Mater  ial  zu  erstellen.  Bahndammseitig ist eine fixe Löschwasser  versorgung einzurichten. Die Evakuationsplanung soll eine  Alternative zum Fluchtweg, der dem Bahndamm entlang führt, aufzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Übe  rbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zu  lassen, so  fern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ziff. 2.3. in der Fassung des GRB vom 13. 11. 1996 (wirksam seit 29. 11. 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Ziff. 2.6. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401); Z  iff. 2.6. lit. a in der  Fassung von Abschn. II. 16. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009;  Ratschlag Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ziff. 2.7. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Wirksam seit 5. 11. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Basel  Wettsteinallee / Rührbergerstr  asse  GRB vom 17. April 1996  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Der Überbauungsplan Nr. 12’019 des Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 1995, wird für verbind lich erklärt. Für das im Plan markierte Gebiet gelten zudem fol-
                            gende spe  zielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Wohnflächenanteil muss mindestens 85 % der Bruttoge schossfläche betragen.
2. Technische Aufbauten sind nur über der fünfgeschossigen Baute gestattet.
3. Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behinderten ge rechten Bauens zu erstellen.
4. Zwei Drittel der verbleibenden Freifläche sind als Grünflä che oder als Garten zu gestalten.
5. Die Dachflächen sind zu begrünen.
6. Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Be pflanzungsplan, der auch die
                            Dachflächen  beinhaltet,  zur  Ge  neh  migung  einzureich  en;  es  sind  überwiegend  standorthei  mi  -  sche Pflanzen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 3. 6. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  Basel  Schwarzpark (Areal) / Gellertstrasse / Autobahn  -  Osttangente /  St.  Alban  -  Teich  -  Prome  -  nade / Redingstrasse  GRB vom 5. Juni 1996  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsf  ragen und  gestützt auf §  8 des Hochbau  ten  geset  zes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 12’050 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 16. Februar 1996 wird ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorsch  riften erlas  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Es dürfen folgende Bäume gemäss Anhang 2 des Umweltverträg  lich  keitsberichtes (Baumverzeichnis)  vom April 1990 innerhalb des Gel  tungs  bereiches des Überbauungsplanes gefällt werden:  Kategorie A (schützenswert): Nrn. 86 I, 86 W, 8  7 C, 87 G, 87 L, 87 P.  Kategorie B (bedingt erhaltenswert): Nrn. 86 N, 87 A.  Kategorie C (nicht erhaltenswert): Nrn. 86 Q, 86 R.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Ober  -  und unterirdische Bauten dürfen nur innerhalb der Bauberei  che erstellt werden. Die im Plan be-  zeichneten  Abgrenzung  en  der  Bauberei  che  dürfen  soweit  verändert  werden,  dass  keine  zusätzli  chen  Bäume gefällt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Innerhalb  der  Baubereiche  A1,  A2  und  A3  darf je  ein  Gebäude  mit  höchstens  4 Vollgeschossen  und  einer maximalen  Gebäudehöhe  von 12  m erstellt we  rden.  Ein Dachgeschoss ist nicht gestattet und es  sind nur flach  geneigte Satteldächer oder Flachdächer mit angemessener Begrü  nung erlaubt. Im Baube-  reich  A1  beträgt  die  maximal  zulässige  Bruttoge  schoss  fläche 1’630  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , im Baubereich A2 1’640  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und im Ba  ubereich A3 1’590  m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Innerhalb des Baubereiches B darf ein Gebäude mit höchstens 7 Vollge  schossen, einer maximalen Ge-  bäudehöhe von 20 m und ma  ximal 4  ‘  550  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschossfläche erstellt werden. Ein Dachge  schoss  ist nicht gestattet und es sind nur flachgeneigte Satteldächer oder Flachdächer mit angemessener Begrü-  nung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            In den Baubereichen C1 und C2 ist je eine unterirdische Fahrverbin  dung der einzelnen Einstellhallen  für Motorfahrzeuge zuläss  ig. Im Baubereich C3 darf eine gedeckte Zufahrtsrampe zu den unterirdi  schen  Einstellhal  len erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.
                            Die Zufahrten zu den Gebäuden und den Einstellhallen für Motor  fahr  zeuge ab der Gellert  -  und der Re-  dingstrasse sind im Plan fest  gehalten.  Sie dürfen nur soweit verschoben werden, als keine zusätzli  chen  Bäume gefällt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. 1 )
                            Der  mit  dem  Baubegehren  einzureichende  Umgebungsplan  wird  durch  die  zuständige  Abteilung  des  zuständigen Departements über  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8.
                            Die  bestehenden  Gebäude in der Grünzone  dürfen  unterhalten  und im  Innern erneuert und umgebaut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch das Gesamtkonzept der Be  bauung nicht  beeinträchtigt wird und die Bruttogeschossflä  chen  gemäss Ziff. 3 und 4 nicht überschritten werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 2.7. in der Fassung von Abschn. II. 17. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 21. 7. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  Riehen  Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterwe  g / Untere Weid / Obere Weid  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsfragen und  gestützt auf §  8 des Hochbau  ten  geset  zes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 12’  044  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 wird für verbindlich er klärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet
                            gelten zu  sätz  lich folgende spezielle Bauvorschriften:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Gebäudezeilen s  ind als Einheiten zu errich  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkon  zep  tion zu berücksichtigen.  b)  Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertenge  rech  ten Bauens zu erstellen.  c)  Balkone und gedeckte Sitzplätze sind nur  gegen den Garten  raum zulässig; sie dürfen den Bau  -  perimeter überragen.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dachflächen sind zu bepflanzen.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Baubegehren  ist  ein  Umgebungsgestaltungs  -  und  Be  pflanzungsplan,  der  auch  die  Dachflächen beinhaltet, zur Geneh  migung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das über  -  geord  nete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wege und Plätze sowie ihre Beleuchtung sind einheitlich zu ge  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Di  e sichtbare Höhe von Stützmauern darf 1,40 m nicht über  stei  gen.  f)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemein  schaftsan  tennenanlage anzuschliessen.  g)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu  -  la  ssen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr.  12’044 des Hochbau  -  und Planungs-  amtes, Hauptabteilung Pla  nung, vom 22.  Mai  1996 mit «Gehrhalde» bezeic  hnete Areal die  gel  tenden  speziellen Bau  vorschriften für die Hänge beidseits des Bet  tingertälis / Auf dem Mühle  stieg / Äusserer  Hackberg / Verschie  dene S  trassen in diesen Gebieten (Nr.  117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und  die erforderliche An  pass  ung der Pläne Nr. 9’929 und Nr.  11’010 des Amtes für Kantons  -  und Stadtpla  -  nung (heute: Hochbau  -  und Planungsamt, Hauptabteilung Pla  nung) vorzu  neh  men.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 27. 4. 199  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  Riehen  Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsfragen und  gestützt auf §  8 des Hochbau  tengeset  zes vom 11. Mai 1939,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  12’044  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Haupt  abteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoff nung» be zeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
                            a)  Zulässig sind Wohn  -  und/oder Heimbauten.  b)  Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55.  c)  Es  dürfen  mindestens  55  %  der  Parzellenfläche,  die  hinter  der  Bau  linie  liegt,  nicht  überbaut  werden.  d)  Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat er  mäch  tigt, im Rahmen vorstehender  Bauvor  schriften  sowie  un  ter  Be  rücksichtigung  des  Bebauungskonzeptes  «Gehr  halde»  die  für  den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen.  e)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschrifte  n zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  für  das  im  Überbauungsplan  Nr.  12’044 des Hochbau  -  und  Pla-  nungsamtes,  Hauptabteilung  Pla  nung,  vom  22.  Mai  1996  mit  «Zur  Ho  ffnung»  bezeichnete  Areal  die  geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg /  Äusserer Hackberg  / Ver  schiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) auf-  zuheben und die erforder  li  che Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr.  11’010 des Amtes für Kan  tons  -  und Stadtplanung (heute: Hochbau  -  und Planungsamt, Hauptabtei  lung Planung) vor  zunehmen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 27. 4. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  Basel  Steinentorstrasse / Klosterberg / altes Ganthaus  GRB vom 9. Dezember 1998  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion und gestützt auf §  8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschli  esst:  Für das im Plan Nr. 12’282 des  Hochbau  -  und  Planungsamtes  vom  14.  Januar  1998  mit  punktierten  Linien markierte Gebiet gelten fol  gende spezielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird auf 281,00 m ü. M. fest gelegt.
2. Das zust ändige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu -
                            lassen, sofern dadurch das Gesamt  bild der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Re  chtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 24. 1. 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  Riehen  Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof  GRB vom 10. Mai 2000  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für  Raumplanungsfragen und  gestützt auf §  8 des Hochbau  ten  geset  zes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Der  Überbauungsplan  Nr.  12  ‘  249  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 1999 wird für verbindlich er klärt. Zum Überbauungspl an werden folgende ergänzende spezielle
                            Bauvor  schriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereich A:
                            a)  50  %  der  Fläche  dürfen  dreigeschossig  überbaut  werden;  die  rest  liche  Fläche  ist  von  Bauten  frei zu halten.  b)  Zugunsten einer städtebaulich überzeugenden Lösung darf d  ie Ge  bäudetiefe zur Liegenschaft  Ba  s  elstrasse 70 hin unter Wah  rung der Grenz  -  und Gebäudeabstände 15 m überschrei  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bereich B:
                            75  % der Fläche dürfen dreigeschossig, die restliche Fläche darf erd  ge  schossig überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereiche A und B:
                            Partiell dürfen die Bauten im Rahmen des Profiles der Zone 3 vier  ge  schossig in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bereich C:
                            a)  Von der hinter Bau  -  und Fussweglinien liegenden Fläche dür  fen 50  % dreigeschossig, die rest  -  liche Fläche darf e  rdge  schossig über  baut werden.  b)  Unter  Wahrung  des  Lichtraumprofiles  von  45°  und  der  feuer  poli  zeilichen  Vorschriften  kann  der zonengemässe Ge  bäu  deabstand zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle teil  weise unter  -  schritten werden.  c)  Im erdgesc  hossigen Bereich, südlich der Liegenschaft Rössli  g  asse 33, kann eine Sammelstel  -  le  (S) für die Abfallentsor  gung er  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bereiche A, B und C:
                            a)  Bauten dürfen an Fussweglinien erstellt werden.  b)  Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bereich D:
                            Die Fassaden am Platz «Im Singeisenhof» sowie der Platz selbst werden nach einem einheitlichen, durch  den Gemeinderat Riehen zu beschlies  senden Konzept gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:
                            Es kann eine unterirdische Autoein  stellhalle mit 130 öffentlichen sowie 58 privaten Parkplätzen erstellt  werden. Die Ein  -  und Aus  fahrt erfolgt von und zu der Baselstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die 15 private Parkplätze aufweisende Autoeinstellhalle im Bereich A ist an die unter Ziff. 7 genannte  Autoeinste  llhalle anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bereich E:
                            a)  Unter  Wahrung  der  zonengemässen  Gebäudeabstände  gegen  über  Gebäuden  ausserhalb  des  Bereiches E können Bauten an der Fussweglinie erstellt werden.  b)  Die Benützung der Gebäude zu gewerblichen Zwecken ist er  laubt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Bereiche A - E:
                            Neubauten sind nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Bepflan  zungs  plan, der auch die Dachflächen  beinhaltet, zur Genehmigung einzurei  chen; es  sind überwiegend standortheimische Pflanzen vor  zuse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkon  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist  zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 25. 6. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  Riehen  Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)  GRB vom 6. Dezember 2000  Der Grosse Rat  des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsfragen und  gestützt auf §  8 des Hochbau  ten  geset  zes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  12  ‘  062  des  Hochbau  -  und  Planungsamts,  Hauptab  teilung  Planung,  vom  1  7.  Ap-  ril  2000 markierte Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:  a)  Der ehemalige Maschinenraum des Reservoirs darf für Bedürf  nisse der Freizeitgestaltung ge  -  nutzt  werden.  Lärm  emissionen  so  wie  das  Verkehrsaufkommen  sind  dabei  zu  be  grenzen  und  die  natürliche  Umgebung  ist  zu  schonen.  Betref  fend  den  Gebrauch  des  Maschinenhauses  so  wie die Begren  zung des Verkehrsauf  kommens regelt die Gemeinde Riehen in einer gesonder  -  ten Ver  ordnung die Verantwortlichkeiten.  b)  Gestaltung,  Nutzung  und  Pflege  der  Freiflächen  haben  dem  Er  holungscharakter  des  in  der  Grünzone liegenden Siedlungs  trenn  gürtels zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Im Zusammenhang mit Ziff. 1 gilt im Weiteren, dass die vorhande  nen Wege (bis zum Hellring) nicht  für die Zwecke der Freize  itanlage ausge  baut werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkon  zeption in diesem Gebiet nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er  unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wirksam seit 21. 1. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  Basel  Areal Bahnhof Süd / Gundeldingen zwischen Margarethenstrasse / Güterstrasse / Solo  -  thurnerstrasse / Bahnareal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 17. Januar 2001  De  r Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Kom  mis  sion für Raumplanungsfragen und  gestützt auf §  101 des Bau  -  und Pla  nungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  I.  Die  im  Bau  -  und Strassenlinienplan Nr. 12’368 des Hochbau  -  und  P  la  nungsamtes  vom  14.  Septem-  ber  1998 rot eingezeichneten Bau  -  und Stras  senlinien werden genehmigt und die gelb bezeichneten Bau  -  und Stras  senlinien aufgehoben.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Grossratsbeschluss vom 17. Mai 1995 betreffend Festset zung eines Überbauungsplanes
                            und  Festsetzung  spezieller  Bauvor  schriften  für  das  Areal  Bahnhof  Süd,  Gundeldingen  zwi  -  schen Margarethenstrasse, Güterstrasse, Solothurner  strasse und Bahn  areal, wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bebauungsplan Nr. 12’367 vom 14. September 1998 (Revi sionsdatum 6. November 1998)
                            des Hochbau  -  und Pla  nungsam  tes für das Areal Bahnhof Süd, Gundeldingen, wird verbindlich  er  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlas sen:
3.1.1 Im Baufeld A beträgt die zulässige Bautiefe an Margarethen - und Güterstrasse 15 m
                            und an der Meret Oppenheim  -  Strasse 12  m. Mit erdgeschossigen Bauten kann die  ganze Parzellen  flä  che überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Für eine von dieser Bauweise abweichende Über bauung im Kopf bereich zur Margare -
                            thenstrasse gilt Ziff. 3.4. Das Mass der bauli  chen Nutzung wird gemäss §  5 BPG  durch ein Ver  gleichs  projekt oder eine maximale Ausnützungsziffer von 2,5 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1 Auf den Baufeldern B bis G sind gegenüber der üblichen zo nen mässigen Bebauung
                            grössere Gebäudehöhen und Ge  schosszah  len sowie die ganze oder teilweise Überbau  -  ung der Freiflächen zuläs  sig, sofern die Grenzabstände und der Lichteinfallswinkel  einge  halten werden und die folgenden max. zuläss  igen Bruttoge  schoss  flächen nicht  überschritten  werden:  Baufeld B:  24‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  Baufeld C:  6’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  Baufeld D:  22’500  m  2  BGF  Baufeld E:  7’500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  Baufeld F  +  G zusammen:  10’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  Baufelder B  -  G gesamthaft:  70’000 m  2  BGF
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. 2 Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist möglich, setzt jedoch eine alle da -
                            von betroffenen Baufelder übergrei  fende städtebauliche Studie analog Ziff. 3.4 voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der GRB wird im Geltungsbereich D des GRB vom 17. 3. 2021 (in Kraft seit 13. 5. 2021) aufgehoben (siehe Bebauungsplan Nr. 238  Ziff  er  V).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GRB Nr. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Auf dem Baufeld B kann ein Hochhaus erstellt werden. Der Licht einfallswink el zu den Nach -
                            barliegenschaften wird hier auf maxi  mal 60° a.  T. festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.1 Zur Gewährleistung einer hohen architektonischen und städte bau lichen Qualität sind
                            Überbauungsprojekte für die Baufelder B, D, E, F und G sowie A im Kopfbereich  Marga  rethenstrasse durch Varianzverfahren pro Baufeld zu erar  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 In die Planungsarbeit ist beim Baufeld A die Platzgestaltung zur Margarethenstrasse,
                            bei den Baufeldern B und D dieje  nige zur Passerelle einzubeziehen. Die Baufelder B  und D  sind in diesem Zusammenhang und in Verbindung mit dem südlichen Kopf der  Bahnhofpasserelle als städtebauliche Einheit zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Aufgrund des Ergebnisses wird innerhalb des im Bebauungs plan schräg schraffierten
                            Bereichs (Gestaltungsspielrau  m) die Grenze zwischen der bebauten Fläche und dem  unbebau  ten, öffentlich zugänglichen Raum bestimmt und als Baulinie festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Im senkrecht schraffierten Bereich der Baufelder B und C ist ab Strassenebene eine Durch -
                            fahrtshöhe von min. 4,5 Met  ern freizu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Die Freiflächen zwischen den Baufeldern sind analog zu All mend für die Öffentlichkeit dau -
                            ernd zugänglich zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Am nördlichen Rand entlang der Meret Oppenheim - Strasse ist, wo dies nicht durch bestehen -
                            de Bauten verhinde  rt wird, eine Baumreihe anzupflanzen. Die Bäume unterstehen dem Baum  -  schutz  gemäss  §  12  des  Baumgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  dürfen  jedoch  im  öffent  li  chen  Interesse  eines  Voll  -  ausbaus des Geleisefeldes wieder ent  fernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8.1 Zulässig sind Wohngebäude und mäss ig störende Gewerbebe triebe. Der Wohnflä -
                            chenanteil beträgt im Bau  feld A mindestens 20  %, in den Baufeldern B, D, E, F und G  mindestens 25  %. Da  von ausgenommen ist Baufeld C (Passe  relle).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8.2 Der Transfer von Wohnanteilen zwischen Baufeldern bz w. Par zellen ist möglich, so -
                            fern die Wohnflächen vor oder gleichzeitig mit den gewerblich genutzten Flächen er  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.1 Zusätzlich zu der gemäss Parkplatzverordnung erlaubten An zahl Parkplätze sind für
                            die Kundinnen und Kunden der SB  B max. 50 Kurzparkierplätze und 200 Park & Ride  -  Parkplätze zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.2 Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Ar beitsbeginn oder - ende
                            in eine Zeit fällt, in der kein öf  fentliches Verkehrsmittel fährt, sind darüber hinaus  max. 100 Parkplätze zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.3 Mit Ausnahme der 50 Kurzzeitparkplätze sind alle Park plätze unterirdisch anzuord -
                            nen. Weitere offene Parkplätze sind nur als Provisorium zulässig, solange die Einstell  -  plätze gemäss Ziff. 3.9.1 und 3.9.2 noch nic  ht erstellt sind, längstens aber für die Dau  -  er von  5  Jahren ab Inbetriebnahme des süd  lichen Kopfbaus der Bahnhof  passerelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.
3.11 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun gen vom Bebauungsplan und
                            von seinen Bauvor  schriften zulas  sen, so  fern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 3.7: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 4. 3. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Riehen  Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen  -  Promenade  Einwohnerratsbeschluss vom 24. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemein  derats und  gestützt auf §  101 des Bau  -  und Pla  nungsgesetzes vom 17. Novem  ber  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Plan Nr. 10’902 des Amts für Kantons  -  und Stadtplanung vom 15.  April 1981, übertragen in den  Plan Nr. 12’424 des Hochbau  -  und  Pla  nungsamts,  Hauptabteilung  Pl  anung,  vom  7.  Juni  1999,  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Plan Nr. 12’425 des Hochbau  -  und Planungsamts, Hauptabtei  lung Planung, vom 26. Mai 2000, wird  für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für das im Plan Nr. 12’425 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschrifte  n erlassen:  a)  Zulässig sind Ba  uten innerhalb der Baufelder A1  -  A4 und B1  -  B3.  b)  Als  Neubauten  dürfen  Einzelhäuser  (Ein  -  und  Zweifamilien  häu  ser)  sowie  Wintergärten  /  Orangerien  /  Dependancen,  die  einen  funktionellen  Zusammenhang  mit  den  Wohnhäusern  aufweisen, erstellt werden.  c)  Pro Baubereich ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbau  bare Fläche beträgt in den Baufel  -  dern  A1  -  A4 sowie B2 200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , im Baubereich B1 400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (wovon maximal 300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zweige  -  schossig),  im  Baube  reich  B3  375  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (wovon  maximal  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zweigeschos  sig).  Pro  Einzel  -  haus werden zwei Gara  gen von je 20 m  2  Grund  flä  che nicht zur überbauten Fläche gerechnet.  d)  In den Baufeldern A1  -  A4 sowie B2 für die gesamte Fläche, i  m Baubereich B1 für maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  m  2  ,  im  Bauber  e  ich  B3  für  maxi  mal  200  m  2  beträgt  die  zulässige  Wandhöhe  der  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0  m,  die  Firsthöhe  11,0  m,  ab  dem  gewachsenen  Terrain  gemessen;  zudem  beträgt  im  Bau  bereich  B1  bei  mindestens  100  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  Baubereich  B3  bei  mindestens  175  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die  zuläs  sige  Wandhöhe d  er  Bauten  4,0  m,  die  Firsthöhe  8,0  m,  ab  dem  gewachsenen  Terrain  gemes  sen.  Ausgenommen  davon  sind  zonenkonforme  Veränderungen  an  den  historischen  Bauten;  diese  richten sich nach den beste  henden First  -  und Wandhöhen.  e)  Im Baubereich B3 kann ein terra  inbündiges unüberdecktes Schwimmbassin in der maximalen  Grösse von 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ange  legt werden.  f)  Einfriedigungen entlang des Perimeters der speziellen Bauvor  schriften dürfen nur als Grünhe  -  cken in Erscheinung treten. Im südlichen Abschnitt an der Grenze  des Perimeters der speziel  -  len Bauvorschriften (Planmarkierung T) kann ein repräsentativer Ein  gang, der zu beiden Sei  -  ten von einem Staketenzaun von maxi  mal 5 m Länge eingefasst ist, errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 19. Juli 2002  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Massstäblichkeit,  Materialien  und  Farben  haben  sich  der  beste  henden  Bebauung  anzupassen  und sind im Einverneh  men mit den zuständigen Instanzen zu bestimmen.  h)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu  -  lassen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption der B  ebauung nicht beeinträchtigt wird und der  Ge  meinderat Riehen zustimmt.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Refe  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 11. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  Basel  Areal des Diakonats Bethesda an der Ecke Gellertstrasse  /  Hardrain  GRB vom 5. Dezember 2001  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rats bzw. seiner Kommission für  Bau  -  und Raumplanungsfra  gen und gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgeset  zes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Novem ber 1999
                            1  )  sowie  auf  §  11  Abs.  5  des  Umwelt  schutzge  setzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:  I.  Der Zonenänderungsplan Nr. 12’479 B des Hochbau  -  und Planungs  amtes vom 13. Januar 2000 (Revi-  sionsdatum 2. März 2000) wird ver  bindlich erklärt.  II.  Für  das im Bebauungsplan Nr. 12’508 des Hochbau  -  und Planungs  amtes vom 25. April 2000 bezeich-  nete Gebiet werden die folgenden Bauvor  schriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der oberirdisch bebaubare Bereich der Parzelle ist auf 15 m Tiefe ab Baulinie Gellertstrasse
                            beschrän  kt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Bauten dürfen max. 4 Vollgeschosse aufweisen. Dachge schosse sind nicht zulässig.
3. Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
4. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abwei chun gen von diesen Bauvorschriften
                            zulassen, sofern di  e Ge  samtkon  zep  tion des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt wird.  III.  Die im Bau  -  und Strassenlinienplan Nr. 12’480 des Hochbau  -  und Pl  a  nungsamtes vom 13. Januar  2000  rot eingezeichneten Baulinien wer  den genehmigt und die gelb gezeichneten Baulinien  aufgehoben.  IV.  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirks  am seit 20. 1. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Riehen  «Hupfer  -  Areal» / Rüchligweg  Einwohnerratsbeschluss vom 24. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Ei  nwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemein  de  rats und gestützt auf §  101 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17. No  vember 1999  2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 11.2839/01 vom 14. Mai 2001 betreffend das «Hupfer  -  Areal» am Rüchligweg  in  Riehen wird genehmigt und für ver  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 11.2839/01 gekennzeichnete Gebiet werden fol  gende Bauvorschriften erlassen:  a)  Die  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  beträgt  14  ‘  350  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  gewerbliche  Nutzung  wird auf  maximal 15  % der zu  lässigen Bruttogeschossfläche begrenzt.  b)  Die  Gebäude  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  sind  je  als  Ein  heiten  zu  errichten.  Gewerbliche  Nutzungen sind nur in den Bau  feldern A und B zulässig und auf dem Baufeld C sind Reihen  -  einfamili  e  n  häuser zu erstellen.  c)  Bei  der  Materialwahl  und  Farbgebung  ist  die  Gesamtkonzep  tion  zu  berücksichtigen  und  die  Ortsbildkommission der Gemeinde Riehen ist beizuziehen.  d)  Balkone  und  gedeckte  Sitzplätze  sind  im  Baufeld  A  nur  ge  gen  den  Gartenraum  zul  ässig,  in  den Baufeldern B und C je  doch frei.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers A darf maximal 1,20  m über dem höchsten Mess  -  punkt (268,06 m ü.  M.) des Bau  feldes A liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers  B liegt maximal 0,25  m ü  ber dem Messpunkt in  der Mitte des bebauten Fel  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erdgeschossfussboden des  Baukörpers  C liegt maximal 1,50  m über dem Messpunkt in  der Mitte des jeweiligen be  bauten Ab  schnittes.  f)  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Be  pflan  zungsplan, der auch die zu  begrünenden Dachflächen bein  haltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung der Um  -  ge  bung hat sich an das übergeordnete Konzept zu halten.  g)  Sämtliche  Wohn  -  und  Gewerbeeinheiten  sind,  sofern  Bedarf, an  die  Gemein  schaftsantennen  -  anlage anzuschliessen.  h)  Mit dem Baubegehren ist für die Überbauung auf der Basis eines Nahwärmeverbundes ein Ge  -  samtenergiekonzept einzu  reichen.  i)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, mit Zustim  mung des Gemeinderats von Rieh  en  Abweichungen  von  den  Bauvor  schriften  zuzulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkon  zeption  und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 31. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 27. 5 .2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  Basel  Areal  Dornacherstrasse 324 (Feldschlösschen  -  Areal, neu: «Falken  steinerpark») / Fal  -  kensteinerstrasse / Dornacherstrasse / Gilgen  bergerstrasse / Arlesheimerstrasse  GRB vom 12. Juni 2002  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rates  und gestützt auf die §§  101  und 105 des Bau  -  und Pla  nungs  gesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie auf §  11 Abs. 5 des Umwelt  -  schutzgeset  zes Basel  -  Stadt vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:  I.  Für das im Bebauungsplan Nr. 12’655 des Hochbau  -  und Planungs  amtes vom 25. September 2001 be-  zeichnete Gebiet gelten die fol  genden Vor  schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Mass der baulichen Nutzung (Bruttogeschossfläche) darf auf dem gesamten Areal (Flä -
                            chen A, B und C) nicht mehr betragen, als bei einer zonengemässen Überbauung. D  ie Freiflä  -  chenziffer von 50  % hinter der Baulinie ist übers Ganze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf Fläche A 1 darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Attikageschoss und
                            einer Wandhöhe bis zu 18 m erstellt werden. Erdgeschossig darf die gesamte Fläche a  uf eine  Tiefe  von  18  m  überbaut  werden.  Im  Kopfbereich  zur  Falkensteiner  strasse  (A  2  )  beträgt  die  Bautiefe auf der ganzen Fläche 18 m. Anstelle des Attikageschosses ist ein zusätzli  ches Voll  -  geschoss und eine Wandhöhe von maximal 20 m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Flä che B kann bebaut werden, soweit es nach den Massgaben von Ziff. 1 zulässig ist.
4. Die Fläche C darf oberirdisch nicht überbaut werden. Der schraf fierte Bereich ist analog zur
                            Allmend  für  die  Öffent  lichkeit  durch  entsprechende  Dienstbarkeiten  dauernd  zu  gänglich  zu  hal  ten und als Grünanlage zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für das gesamte Areal ist ein Arbeitsflächenanteil von max. 21 % zulässig. Die Arbeitsflächen
                            dürfen konzentriert auf Fläche A an  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abwei chun gen vom Bebauungsplan mit
                            seinen Vorschriften zulas  sen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  Dem Geviert Falkensteiner  -  , Dornacher  -  , Gilgenberger  -  und Arles  heim  erstrasse gemäss Plan Nr.  12’656  des Hochbau  -  und  Planungs  amtes vom 25. September 2001 werden  im Planungsperimeter die  Lärm-  empfindlich  keitsstufe II beziehungsweise III gemäss Lärm  schutz  verordnung (LSV) vom 15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 zugeordnet.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum  und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 28. 7. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  Basel  Bahnhof St. Johann / Voltastrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 15. Januar 2003  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag seiner Bau  -  und Raumplanungskommission und  gestützt  auf §  105 des Bau  -  und Pla  nungs  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12’730 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 11.  Februar 2002 basierend auf  dem Richtplan Stadtentwicklung Äusse  res St. Johann vom 23. März 1999,  wird genehmigt und für ver  -  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für die Bereiche A, B, C und D werden folgende Vorschriften erlas  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bereich A
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 13  ‘  600  m  2  .  b)  Die Wandhöhe auf der Baulinie sowie die Gebäudehöh  e betra  gen maximal 25 m.  c)  Um  eine  hohe  städtebauliche  Qualität  der  Bebauung  zu  errei  chen,  ist  ein  Varianzverfahren  durchzuführen.  d)  Die maximal zulässige Anzahl Parkplätze beträgt 300.  e)  Das zuständige Departement kann unter dem Bereich A, Zent  r  um, ein Geschoss für kommer  -  zielle Nutzungen zulas  sen. Die dabei realisierte Bruttogeschossfläche wird von der zuläs  sigen  oberirdi  schen Bruttogeschossfläche des Bereichs A ab  gezogen.  f)  Es ist kein Wohnanteil vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Bereich B
                            a)  Die  maximal   zulässige   Bruttogeschossfläche   für   den   Berei  ch   B   beträgt   gesamthaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34‘  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  für die Teilbereiche beträgt sie:  B1 bis B3:  16’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  B4:  1’800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  B5 bis B7:  12’800 m  2  ,  B8:  4’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die  Freifläche  von  mindestens  50  %  muss  auch  für  erdgeschos  sige  Bauten  eingehalten  wer  den, mit Ausnahme des Teilbereichs B4, wo eine Freifläche von mindestens 33  ⅓  % eingehal  ten wer  den muss.  c)  Die maximale Wandhöhe auf der Baulinie beträgt 15 m, auf der Hofseite 19 m. Die maximale  Gebäudehöhe  beträgt 24 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Teilaufhebung gemäss Ziff. VII des Bebauungsplans Nr. 226 vom 16. 5. 2018 (in Kraft seit 3. 12. 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  d)  Die maximale Gebäudetiefe beträgt 18 m hinter der Bauli  nie. Mehr als 15 m hinter der Bauli  -  nie  liegende  Gebäudeteile  müssen  zu  den  seitlichen  Grundstücksgrenzen  einen  Abstand  ein  -  halten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.  e)  Im  Teilbereich B2 des Bebauungsplans darf die Fläche inner  halb der Punkte  i, j, k  und  l  ober  -  irdisch nicht überbaut wer  den.  f)  Im  Teilbereich  B6 ist eine  Fussgängerverbindung  von  mindes  tens  3  m  Breite  gemäss  Bebau  -  ungsplan  zu  schaffen.  Diese  Verbin  dun  g  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustim  mung  des  zu  -  ständigen De  partements nicht gelöscht werden darf, im Grundbuch einzu  tra  gen.  g)  Über das Varianzverfahren kann ein von den vorgenannten Be  stimmungen abweichendes Pro  -  jekt mit einem entspre  chend  er  gän  zenden Grossratsbeschluss realisiert werden.  h)  Der  Anteil  von  Wohn  -  und  Arbeitsflächen  wird  für  den  Be  reich  B  gesamthaft  festgelegt.  Es  sind mindestens 20’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF Wohn  fläche vorgeschrieben. Innerhalb des Bereichs B ist ein  Transfer von Woh  n  -  und Arbeitsfläche gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Bereich C
                            3)  a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche für den Bereich C beträgt 28’100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  für  die  Teilbereiche beträgt sie:  C1: 6’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  C2: 13’300 m  2  ,  C3: 8’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Es ist keine Freifläche einzuhalten.  c)  Die maximalen Wandhöhen auf der Baulinie und auf der Hof  seite betragen für die Teilberei  -  che  C1  und  C3  je  15  m.  Die  maxi  male  Gebäudehöhe  beträgt  20  m.  Die  Wandhöhen  auf  der  Bau  linie und auf der Hofseite sowie die Gebäude  höhe betragen für den Tei  lbe  reich  C2 nörd  -  lich des Luzerner  ringviadukts maximal 25 m. Die Wand  -  und Gebäudehöhen auf der Baulinie  und auf der Hofseite betragen für den Teil  bereich C2 südlich des Luzer  nerringviadukts maxi  -  mal 40 m.  d)  Die maximale Gebäudetiefe beträgt 21 m  hinter der Bauli  nie. Mehr als 15 m hinter der Bauli  -  nie  liegende  Gebäudeteile  müssen  zu  den  seitlichen  Grundstücksgrenzen  einen  Abstand  ein  -  halten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.  e)  An oder auf der Grenze zum Bahnareal sind Gebäudewände mit z  ur Belichtung anrechenbarer  Fenster  gestattet.  Dies  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departe  -  ments  nicht  gelöscht  werden  darf,  im  Grundbuch  einzutragen.  Es  ist  mit  baulichen,  techni  -  schen oder gestalteri  schen Mitteln si  cher  z  ustellen, dass gegen das Bahnareal die Planungswe  r  -  te ge  mäss Umweltschutzgesetz (USG)  Art. 24, eingehalten werden.  f)  Auf beiden Seiten des Luzernerringviadukts muss je eine Lift  -  und/oder Treppenanlage erstellt  werden können, wel  che den Zu  gang vom  Bahnhofplatz zur S  -  Bahn und zu den Buslinien auf  dem Viadukt sicherstellen. Die entsprechenden Flächen inner  halb der Punkte  a, b, g  und  h  so  -  wie der  Punkte  c, d, e  und  f  des Bebau  ungsplans, werden mit einer Dienst  barkeit gesichert, die  ohne Zu  stimm  ung des zuständigen De  partements nicht gelöscht werden darf.  g)  Die  Fläche  unter  dem  Luzernerringviadukt  innerhalb der  Punkte  b, c,  f  und  g  im  Teilbereich  C2 des Bebauungsplans darf nur un  terhalb der Brücke und, unter Berücksichtigung ihrer stati  -  sch  en Gegebenheiten, auch unterirdisch bebaut werden.  h)  Vom Bahnhofplatz zum S  -  Bahn  -  Perron ist gemäss Bebauungs  plan eine Fussgängerverbindung  zur Erschlies  sung des Perrons sicher  zustellen. Die Duldung durch die Grundeigentümer ist als  Dienst  barkeit  im  Grundbuch  einzu  tragen,  die  ohne  Zustimmung  des  zu  ständigen  Departe  -  ments nicht gelöscht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Teilaufhebung gemäss Ziff. VII des Bebauungsplans Nr. 229 vom 9. 1. 2019 (in Kraft seit 11. 6. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  i)  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  unter  dem  Bahnhofplatz  zu  Gunsten  von  kommerziellen  Nutzungen  wird  zugestimmt.  Die  Erweiterung  dieser  Nutzfläch  e  ist  in  das  Varianzverfah  ren  für den  Bereich A und den Teilbereich C2 einzubezie  hen. Der Re  gie  rungsrat wird ermächtigt,  die  im  Bebauungs  plan  mit  «u»  be  zeich  nete  Allmendparzellenfläche  mit  einem  selbständigen  und dau  ernden Baurecht zu belasten  .  k)  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  durch  auskragende  Ge  bäu  deteile,  über  dem  Erdgeschoss  des Bereichs A, entlang dem Bahnhofplatz bis zu einem Mass von maximal 5 m über die Bau  -  linie, wird zuge  stimmt. Die maximale BGF von 13‘  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  darf dabei nicht  überschritten wer  -  den. Der Regie  rungsrat wird er  mächtigt, die im Bebauungsplan mit  «a»  be  zeichnete Allmend  -  parzellenfläche mit einem selbständigen und dauernden Baurecht zu belasten.  l)  Es ist im Bereich C kein Wohnanteil vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Bereic h D
                            a)  Im Teilbereich D1 beträgt die maximale Wandhöhe 15 m, die  ma  ximale Gebäudehöhe 20 m.  Gegen  die  Teilbereiche  B8  und  C1  beträgt  die  Dachneigung  35°  a.  T.,  gegen  die  Zone  7  be  -  trägt die Dachneigung 45° a.  T. Im Teilbereich D2 gilt die maximale Wan  d  -  und Gebäudehöhe  der Zone 7.  b)  An oder auf der Grenze zum Bahnareal sind Gebäudewände mit zur Belichtung anrechenbarer  Fenster  gestattet.  Dies  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departe  -  ments  nicht  gelöscht  werden  darf,  im  G  rundbuch  einzutragen.  Es  ist  mit  baulichen,  techni  -  schen oder gestalteri  schen Mitteln si  cher  zustellen, dass gegen das Bahnareal die Planungswe  r  -  te ge  mäss Umweltschutzgesetz  (  USG)  Art. 24, eingehalten werden.  c)  Ein  Durchgang  von  mindestens  5  m  Brei  te  für  Fussgänger, Velos  und  Notfahrzeuge,  gemäss  Bebauungsplan  ist  durch  die  Grundei  gentümer jederzeit  zu  gewährleisten.  Dies  ist  als  Dienst  bar  keit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Depar  tements  nicht  ge  löscht  werden  darf,  im  Grundbuch einzutra  gen.  d)  Für Lastenzüge ist eine Wendefläche gemäss den einschlägi  gen Normen  –  im Bebauungsplan  kreuzweise  schraffiert  –  je  derzeit  freizuhalten.  Dies  is  t  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustim  -  mung  des zuständigen Departements nicht gelöscht wer  den darf,  im Grund  buch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die Bereiche A bis D gilt:
                            Flachdächer über erdgeschossigen Bauten müssen mit einer genü  gend starken Substratschicht versehen  werden, damit standortheimi  sche Stau  den und Sträucher gepflanzt werden können; auch über  Einstell  -  hallen müssen vereinzelt Bäume gepflanzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen:
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption nicht be  einträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu  publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 2. 3. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Riehen  Rudolf Wackernagel  -  Strasse  Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen, gestützt auf  §  101 und §  103 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999  2  )  , be  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die speziellen Bauvorschriften Nr. 59 vom 10. November 1955 und Nr.  117 vom 9. Mai 1974 werden  im Bereich der Parzelle RD 106 auf  geho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Bebauungsplan Nr.  800.01 vom 29. März 2003 betreffend die Par  zelle RD 106 an der Rudolf Wa-  ckernagel  -  Strasse in Riehen wird ver  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für das im Bebauungsplan Nr. 800.01 gekennzeichnete Gebiet wer  den folgende Bauvorschriften erlas-  sen:  a)  Es dürfen nur e  inzelne Einfamilienhäuser mindestens 1 m hinter der Baulinie erstellt wer  -  den.  b)  Die  überbaute  Fläche  darf  bei  zweigeschossiger  Bauweise  höch  stens  17  %,  bei  eingeschos  -  siger Bauweise höchstens 25  % der Par  zellenfläche betragen.  c)  Das  Dachgeschoss  darf  seitlich  und  bergseitig  fassadenbün  dig  ausgebildet  werden.  Talsei  -  tig  muss  das  Dachgeschoss  um  eine  Fläche  von  mindestens  25  %  der  Fläche  des  obersten  Vollge  schos  ses  zurückgesetzt werden.  d)  Das  Sockelgeschoss  darf  talseitig  maximal  1,8  m  über  das  ge  wach  sene  Terrain  hinausra  -  gen.  Abgrabungen  sind  talseitig  sowie  für  Eingänge  und  Zugänge  zulässig,  soweit  sie  die  Ge  samtwir  kung nicht beeinträchtigen.  e)  Bei  einer  Parzellierung  der  Parzelle  RD  106  sind  keine  Grenzab  stände  zwischen  den  Ge  -  b  äuden  und den neuen Grenzen einzu  hal  ten.  f)  Kleinbauten,  wie  Pergolen,  gedeckte  Sitzplätze,  Werkzeug  schöpfe  sowie  Schwimmbäder  sind zu  lässig  und  zählen  nicht  zur  über  bauten  Fläche.  Diese  Bauten  dürfen  die  Qualität  der  Ge  samtüber  bauung nicht beei  nträchtigen. Der Perimeter der ma  ximalen Bau  felder von  16  m  ×  24  m muss für  diese Bauten nicht eingehalten werden.  g)  Die  Parkierung  für  alle  Motorfahrzeuge  ist  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  vorzusehen.  Es  ist  mindestens  ein  gedeckter  Ga  ragen  platz  pro  Wohneinheit  zu  erstellen.  Die  Garagenplät  -  ze  sind  mit  brückenartigen  Rampen  zu  erschliessen.  Die  Ram  pen  dürfen  ma  ximal  die  Brei  -  te  der  Garagenplätze  aufweisen.  Die  gedeckten  Ga  ragenplätze  und  Rampen  werden  nicht  zur überbauten Fläche ge  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 27. 6. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  h)  Für  den  Schutz  der  Aussicht  auf  den  Tüllingerhügel  hat  inner  halb  des  Bebauungsplanperi  -  meters  der   Abstand   zwi  schen   den   Gebäu  den   entlang   der   Rudolf   Wackernagel  -  Strasse  mindestens  9  m  zu  betragen.  Eine  vertikale  Aufzugs  anlage  von  maximal  3  m  ×  3  m  Grund  -  flä  che ist von dieser Reg  elung ausgeschlossen.  i)  Die  maximale  Ausdehnung  der  Dachgeschosse  in  den  Baufel  dern  A,  B  und  C  an  der  Ru  -  dolf Wackernagel  -  Strasse ist auf 12  m  ×  16  m beschränkt.  j)  Einfriedungen  entlang  der  Rudolf  Wackernagel  -  Strasse  dür  fen  die  Höhe  von  1,2  m  nicht  überschreiten.  k)  Alle  Baukörper  gleicher  Nutzung  sind  aus  dem  gleichen  Ma  terial  zu  erstellen  und  mit  einer  einheitlichen Farboberfläche zu verse  hen.  l)  Die  Dachform  ist  frei  und  hat  bei  allen  Ge  bäudeteilen  mit  glei  cher  Nutzung  identisch  zu  sein. Die maximalen Firsthö  hen sind im Be  bauungsplan definiert.  m)  Der  Gemeinderat  Riehen  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  -  lassen,  sofern  dadurch  die  Ge  samtkon  zep  tion  der  Bebauung  und  die  Aussicht  auf  den  Tüllinge  r  H  ügel nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 8. 5. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  Basel  Liegenschaft Dufourstrasse 36 (Ecke Dufourstrasse  /  Brunngässlein)  RRB vom 31. August 200  4  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt beschliesst, gestützt auf die §§  96, 97, 98, 101, und 106 des  Bau  -  und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  :  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’010 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 18.  N  ovember 2003 wird fest-  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf der bezeichneten Liegenschaft darf ein Gebäude innerhalb der dar  gestellten Baukuben und den ein-  getragenen Gebäudehöhen realisiert wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die maxi  mal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 7’200 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht be  einträchtigt wird.  II. Linienänderung  Der Nutzungsplan  /  Linien  -  und Ersch  liess  ungsplan des Tiefbauamtes Nr.  5  590 für die Bau  -  und Stras-  senlinienänderung Brunngäss  lein/Du  fourstrasse wird genehmigt.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er wird sofort wirksam.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 9. 9. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  Basel  Areal «Grosspeter» / Grosspeterstrasse / Münchensteinerstrasse /  St.  Alban  -  Ring  GRB vom 21. Oktober 2004  Der  Grosse  Rat  des Kantons  Basel  -  Stadt,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  Nr.  9314  des  Regie-  rungsrates  vom  10.  Februar  2004  sowie  in  den  Bericht  d  er  Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  9373 vom 18.  August 2004, gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Pla  nungsge  setzes (BPG)  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:  I. Zonenänderung  Die im Zonenänderungsplan Nr. 12’829 des Hochbau  -  und Planungs  amtes vom 18. Dezember 2002 mit  seitherigen Revisionen vom 5. Sep  t  ember  2003 und vom 9. August 2004 eingezeichneten Zonen werden  festgesetzt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12’830 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 18.  Dezember 2002 mit seit  he-  rigen Revisionen vom 5. Septem  ber 2003 und vom 9. August 2004 wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            In den  Baufeldern A  -  F dürfen innerhalb der dargestellten  Bauku  ben  Bauten  gemäss  den  im Bebau-  ungsplan ei  ngetragenen Geschoss  zahlen und Gebäudehöhen realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die Lichthöfe (Kote 279,0 m ü.  M.) sind als Freiflächen zu gestalten und zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Abweichungen sind nur zulässig, solange die im Bebauungsplan dar  ge  stellten Formen in ihren G  rund-  zügen  gewahrt bleiben  und da  durch  keine  weitergehende  Beeinträchtigung auf den  Nachbarpar  zellen  ent  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Im doppelt umrandeten Bereich des Baufeldes F (Hochhaus) beträgt die zulässige Bruttogeschossfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11’500 m  2  (BGF gemäss §  8 BPG ab Kote  279,0 m ü.  M.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Im senkrecht schraffierten Bereich des Baufeldes F ist ab Strassen  ebene eine Durchfahrtshöhe von min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 Metern freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die Fläche G ist für Strassenbauten des Nationalstrassennetzes, teil  weise auch für ein fünftes Gle  istras-  see der SBB, freizuhalten. Sie da  rf nicht überbaut werden und ist als eine der Öffentlichkeit zu  gängliche  Grün  anlage zu gestalten:  -  solange die Fläche nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird,  -  bei und nach Realisierung des  Nationalstrassenabschnitts der  je  nige Teil, der nicht von der Na  -  tionalstrasse beansprucht wird,  -  bei einem definitiven Verzicht auf eine Nationalstrasse in die  sem Bereich.  Anlässlich der Beanspruchung der Fläche G ist ein der Realisierung der vorlie  genden Grünanlage ent-  sprechender Ersatzaufwand zur Errichtung und Verbesserung einer anderen öffentlichen Grünan  lage zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Die nach diesem Plane erstellten Bauten sind durch eine neue, süd  lich der Baufelder liegende Strasse  zu erschliessen. D  iese ist durch  gehend zu realisieren, sobald auf einem der Baufelder C, D, E oder F ein  Neubau errichtet wird. Die bei der Erstellung der Strasse zur Allmend fallenden privaten Landflächen  werden an den Kanton abgetreten. Dieser erstellt die Strasse und üb  ernimmt sie schliesslich und deren  Unterhalt. Die Baukos  ten werden den durch die Strasse erschlossenen privaten Grundstücken belastet,  können jedoch von der Mehrwertabgabe abgezo  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Die Werkleitungserschliessung muss von der Grosspeterstras  se her erfol  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Die öffentliche Fussgänger  -  , Velo  -  und Mofaverbindung St. Alban  -  Ring/Hexenweglein ist dauernd auf-  recht zu erhalten. Bei Realisie  rung der geplanten Nationalstrasse ist sie auf die Erschliessungs  strasse zu  verlegen. Der hierzu erfor  derliche Raumbedarf ist sicher  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10
                            Alle neuen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen und über die neue Strasse zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11
                            Bestehende Bäume, die gefällt werden müssen, sind durch Neupflan  zun  gen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12
                            Im  Geltungsbereich der Zone 5 wird der Wohnanteil «alle Ge  schosse Arbeitsflächen» festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.13
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  die Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Publika  tion und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Refe  rendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 5.  12. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  Basel  St. Jakob  s  -  Turm und Stadion  -  Garage / B  irsstrasse / St. Jakobs  -  St  rasse  / Stadion  GRB vom 8. Dezember 2004  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, nach Einsichtnahme in  den Ratschlag Nr. 9384 vom 21.  Sep-  tember 2004 des Regierungsrates und den Bericht Nr. 9401 vom 3. November 2004 seiner Bau  -  und  Raumpla  nungs  kommissio  n, gestützt auf §  101 des Bau  -  und Planungs  gesetzes vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und auf Art. 5 Abs. 3 der eidgenössi  schen Verord  nung über die Umweltverträglichkeitsprü  fung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1988 2 ) , beschliesst:
                            I. Zonenänderung  Die  im  Zonenänderungsplan  Nr. 13’015 des Hochbau  -  und  Planungs  am  tes,  Hauptabteilung  Planung,  vom 25. November 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) eingezeichneten Zonen werden fest  ge-  setzt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  12’964  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes,  H  aupt  abteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Oktober 2003 (in der Fassung vom 27. Ja nuar 2004) wird verbindlich erklärt.
2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Bestandteil des Bebauungsplans bilden namentlich die dargestellten Man  tellini  en der Baubereiche A, B  und C sowie die Höhenkoten und die fol  genden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflä  chen  (NLF).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Im Baubereich A und B darf ein Gebäude mit höchstens 25’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Dienstleistungs  -  und Wohn-  nutzung mit maximal 20 Vo  llge  schossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 85  m (inkl. sämtli  cher  Dachauf  bauten) erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Im Baubereich B darf ein Gebäudeteil ab 8,50 m, vom bestehenden Ter  rain gemessen, gemäss Ansicht  Ost des Bebauungsplans Nr.  12’964 aus  serhalb  der Parzellengrenze erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Im Baubereich C darf ein Gebäude mit höchstens 6’500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für eine Garage (Verkauf, Werkstatt  und Lager) und einer maximalen Gebäude  höhe von 15  m erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 814.011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Im Baubereich D darf eine begehbare Plat  tform als gedeckte Fläche für mobile Live  -  Übertragungsanla-  gen und einer maximalen Gebäu  dehöhe von 6,50 m erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Innerhalb des Planungsperimeters dürfen höchstens 6’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  NLF Ver  kaufs  -  und Ausstellungsflächen  erstellt und über das Erdge  sc  hossniveau erschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Es ist eine  Risikostudie  zu erstellen,  die  das Risiko ausgehend vom Trans  port gefährlicher Güter auf  allen nebenstehenden Bahnstre  cken für die Nutzerinnen und Nutzer der geplanten gesamten Über  bau-  ung auf  zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen  Bauvorschriften zulassen, sofern die Ge  samtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  III.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem  fakultativen Refe  rendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 23. 1. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  Basel  Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse  GRB vom 20. Januar 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, nach  Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9356 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission Nr. 9419 vom 1.  De  zember 2004, gestützt auf die §§  101, 105 und 111 des Bau  -  und P  la  nungsgesetzes vom 17.  Novem-  ber 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’025 des Hochbau  -  und Planungsamts vom  29. Januar 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb der im Grundriss dargestellten beba  ubaren Fläche darf eine fünfgeschossige Block  -  randbebauung mit einem Dach  ge  schoss erstellt werden.  b)  Die maximal mögliche Bruttogeschossfläche richtet sich nach dem im Grundriss dargestellten  Baubereich sowie den in den Schnitten A  -  A und B  -  B darg  estellten Profilen.  c)  Der Lichteinfallswinkel gegen die Parzelle 2/2279 beträgt 60° und wird ab der Parzellengrenze  beziehungsweise ab dem be  ste  henden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) ge  -  messen, wie in Schnitt A  -  A dargestellt.  d)  Der  Grenzabstand  gegenüber  der  Parzelle  2/2279  hat  6  Meter  zur  Parzellengrenze  bezie  -  hungsweise zum bestehenden Ser  vitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) zu betragen.  e)  Der  Hofbereich  F3  sowie  die  Flächen  F1  und  F2  dürfen  ober  ir  disch  nicht  überbaut  werden.  Di  e Vorschriften gemäss §  52 Abs.  1  -  3 des Bau  -  und Planungsgesetzes gelten sinngemäss.  f)  Innerhalb des Bebauungsplans darf auf einen Wohnanteil ver  zich  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom B  ebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption der Be  bauung nicht beeinträchtigt wird.  II.  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 7  30.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 6. 3. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171  Basel  Liegenschaft Picassoplatz 8 / Ecke Dufourstrasse / Brunngässlein  RRB vom 5. April 2005  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 106 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. No  vember 1999  1  )  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’097 des Hoc  hbau  -  und Planungsamtes vom 20.  Dezember 2004 wird festge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf der bezeichneten Liegenschaft darf  ein Gebäude innerhalb der dar  gestellten Baukuben und den ein-  getragenen Gebäudehöhen und Ge  schoss  zahlen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 5’500 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen  vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht be  einträchtigt wird.  II.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und den betroffenen Grundeigentüme-  rinnen und Grundeigentümern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 14. 4. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  72  Basel  Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB  -  Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee /  Erlenstrasse / Riehenring / Wiese  GRB vom 9. Juni 2004  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag der Bau  -  und Raumplanungskommission, gestützt  auf §§  101 un  d 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie auf §  11  Abs. 3  des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , be  schliesst:  I.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            3  )  Der Bebauungsplan Nr. 12‘  944 des Hochbau  -  u  nd Pla  nungsamtes vom  11.  November 2013  wird ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauliche Nutzung 4 )
                            Innerhalb der Baufelder A  -  J dürfen Nutzungen mit einer BGF von ma  ximal 217‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , davon maxi-  ma  l 30‘  000 m  2  BGF für Verkaufs  nutzungen, mindestens 115‘  000 m  2  BGF für Wohnen, 64‘  000 m  2  BGF  für Dienstleis  tung  s  -  und Gewerbenutzungen sowie 8‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Schulraum ange  ordnet werden.  Zusätzlich sind auf Grundstücken, die entweder schon im Besitz des Kanton  s sind oder von diesem resp.  der Einwohnergemeinde Basel erwor  ben werden sollen, Bauten für Dienstleistungsnutzung  en mit einer  BGF von maximal 21‘  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sowie  diverse  kleinere,  bei  der  Gestaltung  der  öffentlichen  Räume  zu  berücksichtigende Bauberei  che mi  t Verkaufs  -  und Verpflegungsnutzung zulässig.  Pflichtbaulinie  Überall, wo Baufelder an Allmend anstossen, muss entlang der Bau  linie eine geschlossene Randbebau-  ung erstellt werden. Nur in den Bauberei  chen B2, E5, F1, G1, H2, I2 sowie J2 sind Bauwiche mit  einer  Breite von 6 m zulässig, welche einseitig bis maximal 12 m ver  breitert werden dür  fen.  Dachgeschosse  Zusätzlich zu den Vollgeschossen dürfen keine Dachgeschosse er  stellt werden.  Freiflächenberechnung  Der  an  die  Baufelder  angrenzende  Vorgartenberei  ch  wird  bei  der  Berech  nung  des  Freiflächenanteils  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 2.1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Vorgarten  Die Vorgartenbereiche der Baufelder E, F und G sowie H, I und J müssen nicht begrünt werden, sofern  die  jeweiligen  Freiflächen  zu  zwei  Drittel  als  Garten  oder  Grünfläche  angelegt  wer  den.  Unter  dieser  Voraussetzung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motor  fahrräder und Kinderfahrzeuge sowie Un-  terflurcontainer zulässig. Die Vorgartenbereiche der Baufelder A, B und D sollen nicht be  grünt werden,  sind jedoch mit der Gestaltung des öf  fentlichen Rau  mes abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baufelder A, H, I, J
                            Nutzungsart und  -  mass  In den Baufeldern A, H, I  und J sind insgesamt maximal 81‘  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF zulässig. Davon müssen min-  destens 39‘  000 m  2  BGF für Woh  nen verwen  det werden. Innerhalb der Baufelder H,  I und J muss ein  Freiflä  chenan  teil von 50  % eingehalten werden. Dieser darf in ein  zelnen Bau  feldern unter  schritten wer-  den, sofern er innerhalb dieser Baufelder insgesamt einge  halten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1 Baufeld A
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich A1 sind Bauten  mit maximal 5 Vollgeschossen und einer zwingend einzuhaltenden Ge-  bäudehöhe von 16 m zu erstellen. Im Bau  bereich A2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 22 m Ge  -  bäudehöhe zulässig. Im Baubereich A3 sind Bauten mit 7 Vollge  schossen und 25 m Gebäudehöhe, i  m  Baubereich A4 Bauten mit 8  Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich A5 darf bis  zur gleichen Gebäude  höhe wie in Baubereich A4 ein über die Allmend auskragender Gebäu  deteil ange-  ordnet werden, wobei ein Lichtraumprofil von mindestens 5 m  über der Allmend einzuhalten ist.  Abweichungen  Von diesen Bestimmungen zur Volumenanordnung kann nur dann ab  gewichen werden, wenn ohne Nut-  zungserhöhung mittels eines Va  rianz  verfahrens vorgängig die entsprechende Zustimmung des Regie  -  rungsra  tes eingeh  olt wurde.  Nutzungsverteilung  Grossflächige  V  erkaufsnutzungen mit mehr als 1‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  dürfen  nur  im  Baufeld  A  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Baufeld H 5 )
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich H1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mind  estens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 m bis  maximal 18 m zu erstellen. Im Baubereich H2 sind Bau  ten mit 6 Vollgeschossen und 19  m  Gebäudehöhe,  im  Baubereich  H3  Bauten  mit  5 Vollgeschossen  und 16  m  Gebäudehöhe  zulässig.  Im  Baubereich H4 sind bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Geb  äudehöhe unter Einhaltung der übri-  gen Vorschriften des BPG zuläs  sig. Ebenso darf im Bereich H5 das Erdgeschoss des Baubereichs H1  mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff. 2.2.2. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbezog  ene Ver  kaufsnutzungen bis 1‘  200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen H1 und H5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen ir  gendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnut  zungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Baufeld I
                            6  )  Gebäudevolumen  Im Baubereich I1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  bis  maximal  18  m  zu  erstellen.  Im  Baubereich  I2  sind  Bauten  mit  5 Vollgeschossen  und  16  m  Gebäudehöhe,  im  Baubereich  I3  Bauten  mit  4  Vollges  chossen  und  13  m  Gebäudehöhe  zulässig.  Im  Baubereich I4 sind bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übri  gen  Vorschriften  des  BPG  zuläs  sig.  Ebenso  darf  im  Bereich  I5  das  Erdgeschoss  des  Baubereichs  I1  mit  maximal 5 m Gebä  udehöhe vergrössert werden.  Innerhalb des Baubereichs I1 kann das bestehende Gebäude (Silo  -  Ge  bäude der damaligen BLG; erstellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912 vom Architekten R. Sandreuter) erhalten werden, sofern die Erfordernisse des Lärm  schutzes ge-  mäss Ziff. 2.9 eingehalten wer  den.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Ver  kaufsnutzungen bis 1‘  200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen I1 und I5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissio-  nen irgend  welcher Art in die angren  zenden, den Wohnnut  zungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4 Baufeld J
                            7  )  Gebäudevolumen  Im Baubereich J1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  bis  maximal  18  m  zu  erstellen.  Im  Baubereich  J2  sind  Bauten  mit 4  Vollgeschossen  und  13  m  Gebäudehöhe zulässig. Im Baubereich J3 sind Bauten bis zu 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe  unter Einhaltung der übri  gen Vorschriften des BPG zuläs  sig. Ebenso darf im Bereich J4 das Erdgeschoss  des Baubereichs J1 mit maximal 5  m Gebäudehöhe vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Ver  kaufsnutzungen bis 1‘  200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen J1 und J4 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissio-  nen ir  gendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnut  zungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Baufeld B 8 )
                            Nutzungsart und  -  mass  Im Bauf  eld B sind insgesamt maximal 33‘  000 m  2  BGF zulässig. Da  von müssen mindestens 30‘  000 m  2  BGF für Wohnen verwendet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Ziff. 2.2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ziff. 2.2.4 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.  0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Ziff. 2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Ge  bäudevolumen  Im Baubereich B1 sind Bauten mit 7 Vollgeschossen und 25 m Ge  bäude  höhe, im Baubereich B2 Bauten  mit 3 Vollgeschossen und 10  m Gebäude  höhe, in den Baubereichen B3 Bauten mit 6  Vollgeschos  sen  und 21 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich B4 sin  d Bauten bis zu 5 Vollgeschos  sen und 16 m Gebäu-  dehöhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig.  Nutzungsverteilung  Quartierb  ezogene Verkaufsnutzungen bis 1‘  200 m  2  BGF dürfen nur in den Erdgeschossen entlang der  Pflichtbaulinie angeordne  t wer  den. Dabei dürfen keine störenden Immissionen irgendwelcher Art in die  angrenzen  den, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelan  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Baufeld C 9 )
                            Nutzungsart und  -  mass  Im Bauf  eld C sind insgesamt maximal 16‘  000 m² BGF zulässig.  Gebäudevolumen  Die Bereiche C1 und C3 enthalten Gebäude und Freiräume, die der Stadt  -  und Dorfbildschutzzone ent-  sprechen. Der Bereich C3 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielge  -  räten sowie gedeckten Veloabstellplätzen überbaut werden. Im Ba  u  bereich C2 sind Bauten mit 6 Voll-  geschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 21  m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Baufeld D
                            Nutzungsart und  -  mass  Im Bauf  eld D sind insgesamt maximal 22‘  400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF zulässig. Da  von müssen mindestens 5’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Wohnen verwendet w  er  den.  Gebäudevolumen  Im Baubereich D1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 20 m Ge  bäu  dehöhe, im Baubereich D2 Bauten  mit 8 Vollgeschossen und 28 m Ge  bäudehöhe, im Baubereich D3 Bauten mit 3 Vollgeschossen und 11  m Gebäudehöhe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Baufelder E, F, G
                            Nutzungsart und  -  mass  In den Baufeldern E, F  und G sind insgesamt maximal 56‘  100 m  2  BGF zulässig. Davon müssen min-  destens 41‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Woh  nen ver  wendet werden. Innerhalb der Baufelder E, F und G muss ein  Frei  flä  chenanteil von 50  % eingehalten werden. Dieser darf in einzelnen Bau  feldern unterschritten wer-  den, sofern er innerhalb dieser Baufelder ins  gesamt eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Ziff. 2.4 in der Fass  ung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.1 Baufeld E
                            Gebäudevolumen  In den Baubereichen E1 und E5 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 21  m Ge  bäudehöhe, im Baube-  reich E2 Bauten mit 5 Vollge  schossen und 16 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich E3 sind Bau  ten bis  zu 4 Vollge  schossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhal  tung der übrigen Vor  schrif  ten des BPG zuläs-  sig. Ebenso darf im Bereich E4 das Er  d  geschoss des Baubereichs E1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe  vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbe  zogene Ver  kaufsnutzungen bis 1‘200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen E1 und E4 angeordnet werden.  Dabei dürfen keine störenden Immis  si-  onen ir  gendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnut  zungen dienenden Bereiche gelangen.  Öffentlicher Durchgang  Zwischen  den  Baufeldern  E  und  F  ist  ein  öffentlicher  Durchgang  vom  Stadtterminal  zum  Stadtpark  anzuo  rdnen und durch eine Dienstbarkeit zu sichern, welche ohne Zustimmung der Baubewilli  gungsbe-  hörde weder geändert noch aufgehoben werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.2 Baufeld F
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich F1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Ge  bäude  höhe, im Bau  bereich F2 Bauten  mit 4 Vollgeschossen und 13  m Gebäu  dehöhe, im Baubereich F3 Bauten mit 4 Vollgeschossen und 15  m  Ge  bäudehöhe erstellt werden. Im Bereich F4 sind Bauten bis zu 4 Vollge  schossen und 13 m Gebäude-  höhe unter Einhaltung der übrigen Vor  schri  f  ten des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich F5 das Erd-  ge  schoss des Baubereichs F3 mit maximal 5 m Gebäude  höhe vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbezoge  ne Ver  kaufsnutzungen bis 1‘  200  m  2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen F3 und F5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen ir  gendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohn  nutzungen dienenden Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.3 Baufeld G
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich G1 sind Bauten mit  3 Vollgeschossen und 10 m Ge  bäu  dehöhe, im Baubereich G2 Bauten  mit 8 Vollgeschossen und 28  m Ge  bäudehöhe zulässig. Im Bereich G3 darf das Erdgeschoss der an  gren-  zen  den Baubereiche mit maximal 5 m Gebäudehöhe ver  grös  sert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs  -  und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Ver  kaufsnutzungen bis 1  ‘  200  m  2  BGF  dürfen nur in den Bauberei  chen G2 und G3 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen ir  gendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohn  nutzunge  n dienenden Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Baufeld S 10 )
                            Nutzungsart und  -  mass  Im Bau  feld S sind insgesamt maximal 8‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Schulraum zu  lässig.  Gebäudevolumen  Im Baubereich S1 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 23 m Ge  bäude  höhe, im Baubereich S2 Baute  n  mit 5 Vollgeschossen und 18  m Gebäude  höhe und im Baubereich S3 Bauten mit 3  Vollgeschossen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 m Ge  bäudehöhe zulässig. Brüstungen und Fluchttreppen dürfen die maximal zulässigen Gebäudehö-  hen überschreiten. Im Baubereich S4 sind einge  schossige Baute  n mit maximal 3.8 m Ge  bäudehöhe zu-  lässig. Der Baube  reich S5 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielge-  räten überbaut werden, zudem sind im Bereich der Turnhalle ein Notausgang und eine Treppenanlage  mit Rollstuhlrampe zulässig  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 8 Baubereiche in öffentlichen Grün - und Freiräumen und im Na tio nalstrassenperimeter
                            11  )  In den  Baubereichen K1 und N1 sind für die  Öffentlichkeit zugäng  liche und den angrenzenden Frei  -  und Grünräumen dienende Nut  zungen zuläs  sig. Im Bereich N1 darf ein Gebäude mit  einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  m erstellt wer  den; diese darf an einer Stelle bis maximal 7.5 m überschritten werden. Im Bereich N3  darf eine unterirdische Auto  einstellhalle erstellt werden. Im Baubereich N2 ist ein Gebäude mit 1  5 Voll-  geschossen  und  56  m  Gebäu  dehöhe  sowie  einer  BGF von maximal 21‘  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  Die  hierfür  benötigte ökologische Er  satz  -  und Ausgleichfläche ist in unmittelbarer Nähe zum Areal anzu  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 9 . Weitere Bestimmungen 12 )
                            Naturschutz  Bei der Projek  tierung der Oberflächengestaltung ist in den Berei  chen K und L (Grünzonen) dem Natur-  schutz bis zu einer Fläche von 3,5 ha Vor  rang einzuräumen und eine entsprechende Schutzverord  nung  zu erlassen. Dabei sind 1,9 ha als zusammenhängendes, engeres Naturschu  tzgebiet und 1,6 ha als Na-  turschongebiet im Dienste der ökologischen Vernetzung und unter angemessener Berücksichtigung der  Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzen  den Wohnnutzung zu gestalten. Während  das  Naturschongebiet  öf  fentlich  bege  hbar  sein  soll,  muss  im  Naturschutzge  biet  durch  gestal  terische  Massnahmen dafür gesorgt werden, dass die Schutzziele eingehalten werden können, was eine entspre-  chend starke Ein  schränkung der freien Begehbarkeit mit konzentrierter Wegführung be  dingt.  Stadtentwässerung  Überall, wo es technisch und wirtschaftlich möglich ist, sind Installa  tionen für eine Grauwassernutzung  vorzusehen. Ist dies nicht mög  lich, ist das anfallende Meteorwasser versi  c  kern zu lassen. Falls dies auf  den Baufel  dern nicht mögl  ich ist, können dazu auch öffentliche vom Kanton bewil  ligte Teilflächen ge-  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Ziff. 2.7 eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirks  am seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ), dadurch wurden die bisherigen Ziff. 2.7, 2.8  und 2.9 zu Ziff. 2.8 , Ziff. 2.9 und Ziff. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Ziff. 2.8 (bisher Ziff. 2.7) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Ziff. 2.9 (bisher Ziff. 2.8) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Energie  Die Bauten haben den Zielwert Hz des Heizwärmebedarfs nach Norm SIA 380/1 «Thermische Energie  im Hochbau» zu erfüllen. Einzelne Bauten dürfen diesen Wert über  schreiten, wenn die Über  schreitung  durch andere Bauten kompensiert wird, die vorher oder mindestens gleichzeitig erstellt werden. Sofern  die IWB das gesamte Areal zu marktgängigen Bedingun  gen an das Fernwärmenetz an  schliesst, ist für  eine andere Versorg  ung der Gebäude mit Wärme nachzuweisen, dass die CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Emissionen 60  % unter  denjenigen  lie  gen,  die  bei  einer  Bereitstellung  der  Wärme  mit  einer  mo  dernen  Ölfeuerung  entstehen  würden.  Die Grenzwerte der Empfehlung SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau»  sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % der Bausubstanz (Bruttogeschossfläche) sind als weitergehende Pilot  -  und Demonstrationsprojekte  im Sinne der 2  ‘  000 Watt  -  Gesell  schaft auszu  führen. Darin inbegriffen ist die vom Kanton Basel  -  Stadt  erstellte Bausub  stanz (z.B. Sch  ule)  im Umfang von mindestens 8‘  000  m  2  BGF. Die ener  gietechnisch  -  ökologischen  Qualitäten  der  Pilot  bauten  werden  zum  Zeit  punkt  der  Planung  bzw.  Realisierung  nach  dem dannzumal aktuellen Stand des Wissens, des technisch Machba  ren und des wirtschaftlich Zumut-  baren im Rahmen eines Zielverein  barungsprozesses festgelegt.  Lärmschutz  Vor der Freigabe der Bauten in den Baubereichen F1, F2, F4 oder I2, I3, I4 müssen die zur Einhaltung  der Planungswerte der Emp  findlichkeitsstufe III erforderlichen Lärmschutzwände a  n den Nord  tangen-  tenbrücken ihre Wirkung vollumfänglich entfalten.  Bei der etappenweisen Entwicklung der Baufelder in lärmbelasteten Ge  bieten ist dem Lärmschutz inso-  fern zu genügen,  als jeweils  dieje  nigen  Elemente  des Lärmschutzriegels  des nächsten Baufe  ldes zum  Schutz  der  lärmempfindlichen  Nutzungen  gleichzeitig  zu  realisieren  sind,  welche  die  Einhaltung  der  Planungswerte der ES III gewähr  leisten.  Befristeter Grünflächentransfer zwecks Kompensation des baurechts  be  lasteten Grünzonenbereichs  Die  Baubereiche J2  und J3 dürfen erst dann  überbaut werden, wenn  das Baurecht (Baurechtsparzelle  Nr. 3118 in Sektion 7 des Grund  buchs Basel) an der Schwarzwaldallee aufgehoben ist und dieser Be-  reich einer grünzo  nenkonformen Nutzung zugeführt werden kann. Bis  zur grünzonenkon  formen Nut-  zung sind die Restflächen der Baubereiche J2 und J3 durch die Grundeigentümerin integral als Grünflä-  chen anzulegen, welche den öf  fentlichen Zugang sichern. Diese Grünflächen sind als Schotterrasen oder  in qualitativ ver  gleichb  arer Art auszuführen; sie sind spätestens dann zu erstellen, wenn der Kanton die  Gestaltung  der  angrenzenden  Grünzonen  reali  siert.  Der  Unterhalt  dieser  Grünflächen  wird  durch  den  Kanton über  nommen. Spätestens nach Ablauf der durch die heutigen Baurechte  und Mietverträge be-  legten Grünzonenbereiche ist die grünzonenkonforme Nutzung in diesen Bereichen herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  . Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen vom Bebau  ungsplan und den zugehörigen  Vor  schriften zuzulassen, sofern dadurch das Gesamtkonzept der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Ziff. 3 (bish  er Ziff. 2.9) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation und Referendum  14  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 27. 2. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Wirksam seit 28. 2. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  Basel  Areal Markthalle Steinentorberg / Viaduktstrasse / Innere Margarethenstrasse  GRB vom 11. Mai 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, auf Antrag des Regie  rungs  rats und gestützt auf die §§  101 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 des  Bau  -  und Planungs  ge  setzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            D  er Bebauungsplan Nr. 13‘  028 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 9.  Februar 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Zusätz  lich zu den im Planungsperimeter bestehenden Bauten darf im grau angelegten Bereich ein Bau-  körper mit einer maximalen zusätz  lichen oberirdis  chen Bruttogeschossfläche von 6‘  200  m  2  (ab Niveau  Steinentor  berg) und bis zu einer Gebäudehöhe von maximal 326  m ü  .  M. erstellt werden, wobei gegen-  über den Liegenschaften an der Inneren Margaret  henstrasse der Lichteinfallswinkel von 45° einzu  halten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Spätestens nach Fertigstellung des Neubaus gemäss Ziff. 2.1 resp. unmit  telbar nach dessen Abnahme  ist der  im Jahre 1973 erstellte dreigeschos  sige Zwischenbau über dem Haupteingang der Markt  halle an  der  Via  duktstrasse  zu  entfernen.  Die  Eingangspartie  ist  danach  unter  Berück  sich  tigung  der  neuen  Zweckbestimmung der Halle und der daraus ent  stehen  den Anforde  rungen innerhalb eines Jahres auf der  Basis der ur  sprüngli  chen Pläne wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Die  übrigen  Bauten  im  Planungsperimeter  sind  in  ihrer  historischen  und  künstlerischen  Substanz  zu  erhalten.  Zu  diesem  Zweck  veran  lasst  der  Regierungsrat  deren  Unterschutzstellung  entsprechend  der  Ge  setzge  bung über den Denkmalschutz unter Berücksichtigung des vorliegenden Bebau  ungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 2
                            )  Im Innern des Gebäudes ist vom Haupteingang an der Via  duktstrasse zum Steinentorberg eine während  den Öffnungszei  ten öffentlich zugäng  liche Fussgängerverbindung anzulegen. Die kon  krete Ausges  tal-  tung und der Betrieb dieser Verbindung  sind  durch eine Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin  oder dem Grundeigentümer respektive der Investo  ren und dem zuständigen D  epartement zu definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 2.4 zweiter Satz in der Fassung von  Abschn. II. 18. des GRB vom 10.  12.  2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Innerhalb des Planungsperimeters ist kein Wohnflächenanteil vor  ge  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan mit seinen Vor-  schriften zulassen, sofern die Ge  samtkon  zeption  nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unter  liegt dem fakultativen Referen-  dum.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 6. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  Basel  Flughafenstrasse / Neudorfstrasse / Im Wasenboden (Areal Flug  hafenstrasse)  G  RB vom 9. November 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.0203.01 vom 22. Februar 2005, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau - und Planungsgesetzes vom
17. November 1999
                            1  )  und §  11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt vom 13  .  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau  -  un  d  Raumplanungskommission  vom  9  .  November  2005,  be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘  042 des Hochbau  -  und Planungs  amts  vom 25. März 2004 wird ver-  bindlich erklärt.  II.  III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13‘  043 des  Hochbau  -  und Planungsamts vom  25. März 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im gesamten Bereich des Bebauungsplans gelten die Höhenbe  schränkungen der Zone 4.  b)  Hochbauten müssen gegen die Grun  dstücksgrenze entlang der Flughafen  -  und Neudorfstrasse  einen  Abstand  von  min  destens  2,5  Metern  einhalten.  Davon  ausgenommen  sind  Dachvor  -  sprünge mit einer Lichtraumhöhe von mindestens 4,5 Metern. Diese dürfen bis maximal einen  Meter an die Grund  stück  sgrenze heran gebaut werden.  c)  Im Bereich der Nationalstrasse N2 Nordtangente (C) dürfen Bau  ten und Anlagen bis zur Hö  -  henkote  von  258,5  m  ü.  M.  er  stellt  werden.  Die  Art.  22  bis  24  des  N  ationalstrassengeset  -  zes  (NSG)  und  die  ergänzenden  Bestimmungen  in  der  National  strassenver  ordnung  bleiben  vorbehalten, insbesondere die Bewilligung zu Baugesuchen.  d)  Im  Bereich  der  Leitungstunnel  (D)  dürfen  keine  Bauten  er  stellt  werden.  Anlagen  dürfen  den  Betrieb  und  Unterhalt  des  Leitungs  tunnels  nicht  beeinträ  chtigen.  Unterirdische  Bauten  und  Anlagen müssen zum Leitungstunnel (D) einen Abstand von mindestens einem Meter einhal  -  ten.  e)  Zwischen  den  im  Bebauungsplan  bezeichneten  Punkten  A  und  B  muss  ein  mindestens  zwei  Meter breiter Fussweg vor  handen sein. B  ei Punkt A muss der Weg an den bestehenden Fuss  -  weg zur Ha  genaustrasse anknüpfen, bei Punkt B an das vorhandene Trottoir entlang der Flug  -  hafenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  S  G 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  da  durch die Gesamtkonzeption der Be  bauung nicht beeinträchtigt wird.  IV.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 25. 12. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  Basel  Industrieareal «Stückfärbe  rei» / Hochbergerstrasse / Badenstrasse / Neuhausstrasse  GRB vom 15. März 2006  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                04.2039.01 (9423) vom 21. Dezember 2004 sowie in den Bericht der Bau - und Raumplanungs kommis-
                            sion  Nr.  04.2039.02  vom 13. Februar 2006 un  d gestützt auf die §§  95, 101 und 105 des Bau  -  und Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie auf §  11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Ba-  sel  -  Stadt (USG BS) vom 13. März 1991  2  )  , beschliesst:  I.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12‘  881 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 14.  Mai 2003 (Revisionsdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 2004) wird festge setzt.
2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Die  zulässige  Nutzung  umfasst  Gewerbebauten,  Einkaufszentrum,  Res  taurationsbetrie  be,  Freizeitein-  richtungen, Büros und Hotels.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Hotelnutzungen sind nur in demjenigen Arealteil zulässig, welcher der Zone 5 zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Insgesamt  dü  rfen auf dem Areal höchstens 80‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschoss  flächen  erstellt  werden.  Davon  sind maxi  mal 32‘  000  m  2  als reine Ver  kaufsflächen nutzbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die zulässige Wand  -  und Gebäudehöhe beträgt 15 m, im schraffier  ten Bereich 34 m. Für einzelne Bau-  körper mit technischen Anlagen, deren Grundfläche insgesamt nicht grösser ist als 2,5  % der gesamten  Grund  stücksfläche, beträgt die Höchsthöhe 40 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Von der gesamten Grundstücksfläche dürfen 30  % nicht überbaut wer  den. Die Freifläche ist überwie-  gend auf der Süd  -  und Westseite anzuord  nen. An der Hochbergerstrasse ist sie als öffentlich zugängli  -  ch  er Platz zu gestalten. Im Sinne des Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs gemäss §  9 Natur  -  und  Landschaftsschutzgesetz sind die zur Verfügung stehen  den Aussenflächen gemäss einem ökologischen  Konzept standorthei  misch zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die Anzahl der  maximal zulässigen Abstellplätze für Personenwagen beträgt 825 Parkplätze. Alle Park-  plätze sind unterirdisch anzuord  nen. Gestützt auf die Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Höchst-  zahl der erlaubten Einfahrten ins Parking max. 120  ‘000 pro Monat und  insge  samt 1‘302‘000  pro Jahr.  Vor  Inbetriebnahme  der  Anlage  hat  der  Betrei  ber  ein  Massnahmenkonzept  zur  Fahrtenbe  einflussung  vorzulegen. Die Einhal  tung des bewilligten Fahrtenkon  tingents ist durch den Betreiber konti  nuierlich  zu überprüfen (Zäh  lung  der ins  Parkhaus einfahrenden Perso  nenwagen). Er berichtet der zuständigen  Behörde periodisch. Im Falle eines erhöhten Fahr  tenaufkommens muss der Betreiber Massnah  men zur  Fahrtenreduk  tion  ergreifen.  Bei  Überschreitung  des  Fahrten  kontingents  verfügt  d  ie  Bewilligungsbe-  hörde Sanktionen, beispielsweise in Form von Betriebsanordnungen und Bussen. Die Sanktionen wer-  den im Rah  men der Baubewilligung konkretisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            3  )  Der Anlieferungs  -  und Kundenverkehr ist über die Badenstrasse ab  zu  wickeln. Die Ein  -  und Ausfahrt  zur Kunden  -  Einstellhalle muss im südli  chen, im Bebauungsplan bezeichneten Bereich der Badenstrasse  liegen. Entlang der Westseite des Areals ist dem zuständigen Depar  tement ein Wegrecht für eine öffent-  liche Fussgängerverbindung ein  zuräumen,  sobald dies durchgehend bis zur Neuhausstrasse möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Entsprechend dem Verursacherprinzip und gestützt auf die im Rah  men der Umweltverträglichkeitsprü-  fung eingeforderten flankieren  den Mass  nahmen finanziert die Bauträgerschaft eine neue Velo  -  /Fuss-  gängerverbindung inkl. Brücke über die Wiese sowie bauliche An  passungen auf Allmend, die zu einer  Verbesserung im Bereich Ver  kehr  /  Erschliessung führen sollen, namentlich  -  eine neue Bushaltestelle der Linie 36 vor dem Einkaufszent  rum,  und  -  d  ie Umgestaltung des Knotens Hochbergerstrasse  /  Badenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht be  einträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2.7 dritter Satz in der Fassung von Abschn. II. 19.  des GRB vom 10.  12.  2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  Dieser Beschluss ist zu  publizieren. Er unterliegt dem Referendum.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Angenommen in der Volksabstimmung vo  m 24. 9. 2006, wirksam seit 25.  9.  2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  Basel  Lerchenstrasse / Unterer Batterieweg (Areal Lerchenstrasse)  RRB vom 30. Mai 2006  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  97, 98, 101 und 106 des  Bau  -  und Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. No  vember  1999  1  )  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  147 des Hochbau  -  und Planungsamts vom  16.  August 2005 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb der im Situationsplan und den Schnitten A  -  A und B  -  B dargestellten Baubereiche  A  und  B  dürfen  zwei  Vollge  schosse  mit  einer  maximal  zulässigen  Bruttogeschossfläche  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            994,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  zwei diesbezüglich nicht anrechenbare Un  terge  schosse erstellt werden.  b)  Der  Lichteinfallswinkel  gegen  zulässige  Nutzungen  auf  den  be  troffenen  Parzellen  4/2175,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2179, 4/2264, 4/2265, 4/2279 sowie 4/2280 beträgt, wie  in den  Schnitten  A  -  A und B  -  B  dar  gestellt, 60°.  c)  Im Vorgartenbereich dürfen Velounterstände erstellt wer  den, wobei deren Gestaltung erhöhten  Ansprüchen zu genü  gen hat.  d)  Im zweiten Untergeschoss des Baubereichs A kann eine Auto  ein  stellhalle erstellt werden. Die  Autoeinste  llhalle kann bis an die Strassenlinie und an die Parzellengrenze zur Par  zelle 4/2291  über  den  Baubereich  A  hinaus  gebaut  werden.  Wenn  bis  an  die  seitli  che  Grundstücksgrenze  gebaut  wird,  so  dürfen  sichtbare  Teile  der  Einstellhalle  nicht  mehr  als  3  m  übe  r  den  natürli  -  chen  Erdboden  hinausragen.  An  der  im  Plan  mit  einem  Pfeil  bezeich  neten  Stelle  ist  die  Au  -  toeinstellhalle  zu  erschliessen.  Der Ver  kehr  in  der  Ler  chenstrasse  darf  durch  den  Betrieb  der  Einstell  halle nicht behin  dert werden.  e)  Die  Gesta  ltung  des  Aussenraums  hat  erhöhten  Ansprüchen  zu  ge  nügen.  Die  Bodenbeschaf  -  fenheit und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption der Be  bauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 4. 6. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  Basel  Aeschenvorstadt / Henric Petri  -  Strasse / Elisabethenstrasse / Sternengasse  GRB vom 25. Oktober 2006  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                06.0564.01 vom 25. April 2006 sowie in den Bericht der Bau - und Raumplanungskommission Nr.
06.0564.02 vom 19. September 200 6, gestützt auf § 105 des Bau - und Planungsgeset zes vom 17. No-
                            vember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  164 des Hochbau  -  und Planungs  amts vom 13. Juli 2006 wird als ver-  bindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungs  plans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  165 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 13.  Juli 2006 wird als verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Der Bebauungsplan  umfasst zwei bebaubare  Bereiche: einen äusse  ren und e  inen inneren  Baubereich.  Im inneren Baubereich wird die Aus  nutzungs  ziffer auf 3.0 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Nutzungsverlagerungen vom äusseren in den inneren Baubereich sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von die  sem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption nicht be  einträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unter  liegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 10. 12. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  Basel  Zwingerstrasse 25  GRB vom 17. Januar 2007  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  97, 101 und 106 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. Novem  ber 1999  1  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschl  ag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                06.1493.01 vom 19. September 2006 und nach dem mündlichen Antrag der Bau - und Raumplanungs-
                            kommission vom 17. Januar 2007, be  schliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13  ‘  189  des  Hochbau  -  und  Planungsamts  vom  3.  Mai  2006  wird  verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestell  ten Mantellinien der B  aubereiche A,  B, und C und D sowie die Hö  henkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            In den Baubereichen A, B, C und D sind zwei Gebäude mit höchs  tens 8‘  500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Wohnnutzun-  gen zulässi  g, wovon maximal 2‘  200  m  2  BGF für Dienstleistungsnutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Die Baubereiche A und B bezeichnen die bestehenden Gebäude  hüllen. Der Baubereich C dient der Er-  schliessung und als privater Aussenraum (Balkone). Der Baubereich D hat eine maximale Ge  bäudehöhe  von 286,85  m ü.  M. u  nd muss extensiv begrünt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die Dachaufbauten entlang der Zwingerstrasse dürfen, sofern sie den übrigen baurechtlichen Vorgaben  entsprechen, den erforderli  chen Licht  einfallswinkel überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht  muss im Bereich der Baum  pflanzungen mindestens 1,0 m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen  Bauvorschriften zulassen, sofern die Ge  samtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unter  liegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 4. 3. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Riehen  Lörracherstrasse Nr. 153  -  163  Gemeinderatsbeschluss  vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§  101 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes vom 17. November 1999  2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  111.01.001  vom  13.  Februar 2007  betreffend  das  Areal zwischen  der  Lörra-  cher  strasse in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf den Parzellen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzun  gen, die nur mässig stören, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird  auf den einzelnen Par  zellen gemäss Vergleichsprojekt  der Zone 3 bestimmt. Im Übri  gen gelten im Baubereich A die Bauvorschriften der Zone 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3,5 m auf der ganzen  Fläche  zulä  ssig.  Soweit deren  Dach  flä  chen  eine  zweckmässige  Form  ergeben,  sind  sie  als  begehbare  Grünflä  chen zu gestalten. Der unüberbaute Bereich B ist als Garten oder Grün  fläche anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschlies  sen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Bei sämtlichen Wohnungen  ist sicherzustellen, dass sie  ohne  zusätzli  chen baulichen  Aufwand  an das  Kommunikationsnetz der Gemeinde ange  schlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Der  Gemeinderat  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  von  den  Bau  vor  schriften  zulasse  n,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und das Sied  lungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er un  terliegt der Genehmigung durch das  Baudepartement.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 30. 5. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 30. 5. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Basel  Sevogelstrasse 104 / Sevogelpark (Areal)  GRB vom 27. Juni 2007  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 106 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1  )  und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrate  s  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                07.0187.01 vom 14. Februar 2007 sowie in den Bericht der Bau und Raumplanungs kom - mission Nr.
07.0187.02 vom 29. Mai 2007, beschliesst:
                            I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13  ‘  191  des  Hochbau  -  und  Planungsamts  vom  8.  Mai  2006  (Rev.  26.  Okto-  ber  2006) wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im Baubereich A darf ein 6  -  geschossiges Gebäude mit einer Brut  togeschossfläche von maxi  -  mal 2‘  310  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt  werden.  Im  Bau  bereich  B  darf  ein  9  -  geschossiges  Gebäude  mit  einer  Brutto  ge  schossfläche  von  maximal  6'580  m  2  erstellt  werden.  Die  zuläs  si  ge  n  Höhen  ergeben  sich  aus  den  im  Bebauungs  plan  dargestell  ten  Profilen.  Technisch  notwendige,  unbe  achtliche  Bauteile sind da  von ausgenommen.  b)  Das im Baubereich B zulässige Volumen ist in Anlehnung an die im Situationsplan und in den  Profilen darge  stellte Volu  menstu  die zu realisieren.  c)  Die  Gestaltung  des  Aussenraums  hat  erhöhten  Ansprüchen  zu  ge  nügen.  Die  Bodenbeschaf  -  fenheit und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützer  ischen Kriterien erfolgen, insbeson  de  -  re im Be  reich der Böschung.  d)  Die  Blutbuche  ist zu schützen.  Im Umfeld der Blutbuche dürfen  keinerlei Eingriffe  erfolgen,  insbesondere keine Bau  ten erstellt oder Bodenverdichtungen, Belagsflächen oder anderweitige  Ein  griffe  erfolgen,  welche  die  Blutbuche  schä  digen  könnten.  Zur  G  ewährleistung  des  Schut  -  zes, insbeson  dere während der Bau  phase, ist eine entsprechende Fachper  son beizuziehen.  e)  Der bestehende Buchenhain ist zu schützen. Allfällige bauli  che Eingriffe und Veränderungen  im Bereich  des Buchen  hains  sind nur nach A  bsprache  mit den  zuständigen  Stellen  und unter  Ein  be  zug einer entsprechenden Fachperson zuläs  sig.  f)  Die Erschliessung des Areals, insbesondere des unterirdi  schen Parkings hat über die bestehen  -  de Rampe auf der Par  zelle 5/0847 zu erfolgen. Das Parking selbst muss in seiner Ausdehnung  kom  pakt realisiert werden.  g)  Für die Bebauung ist mit dem Baubegehren der Minergie  -  P  -  Stan  dard nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  geringfügige  Abweichungen  vom  Be  b  auungsplan  ausnahmsweise  zulassen, sofern dadurch die Gesamt  konzep  tion nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publikation  Der Beschluss I. ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er un  ter  liegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft  wirk  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 12. 8. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Riehen  Bosenhaldenweg / Steingrubenweg  Einwohnerratsbeschluss vom 23. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission für Siedlungsent-  wicklung, Verkehr, Versorgung  und Umwelt (SVU) und gestützt auf §§  101 und 105 des Bau  -  und Pla-  nungs  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 109.01.001 vom 8. August 2006 und die dazu gehörenden Bebauungsplanvor-  schriften werden mit den beschlosse  nen Änderung  en festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 109.01.001 gekennzeichnete Gebiet werden fol  gende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauten
                            a)  Die maximal zulässige  Bruttogeschossfläche beträgt 9‘  347 m  2  .  b)  Die Wohnbauten sind in den im Bebauungsplan gekennzeichn  e  ten Baufeldern zu errichten. Es  sind drei Voll  geschosse zulässig, die Vollgeschosse müssen gemeinsame Hauptfassadenfluch  -  ten auf  weisen.  c)  In den Baufeldern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 kann zusätzlich ein Dach  ge  schoss errichtet werden. Es  muss auf al  len Seiten mindestens 0,80  m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zu  rückgesetzt  sein.  d)  Die  pro  Baufeld  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  durch  Son  nen  energieanlagen  sowie  durch  Bauteile wie Kamine, Oberlicht  anla  gen und Liftaufbauten, die aus technis  chen Gründen über  dem Dach liegen müssen, überschritten wer  den.  e)  Sockelgeschosse dürfen nicht über das neue Terrain hinaus  ragen. Punktuelle Abgrabungen für  Zugänge  und  Belichtung  der  Un  ter  geschosse  sind  zulässig,  soweit  sie  die  Gesamtwir  kung  nicht be  einträchtigen.  f)  Die Wohnbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Dach  begrünung ist mit einer Stärke  von 0,20 m bis 0,25 m zu erstellen.  g)  Eingeschossige  Nebenbauten  ohne  Wohnräume  bis  maximal  3,00  m  Höhe  ab  neuem  Terrain  können auss  erhalb der Bau  felder er  richtet werden.  h)  Bauten  mit  einem  Abstand  von  weniger  als  10,00  m  zur  Bau  linie  müssen  nicht  parallel  zur  Baulinie angeordnet werden.  i)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzep  tion zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Um gebungsgestaltung
                            a)  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs  -  und Be  pflanzungsplan, der auch die zu  begrünenden Dachflächen bein  haltet, zur Bewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Baudepartement genehmigt am 26. 5. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Die  maximale  Höhe  von  Stützmauern  ab  gewachsenem  Ter  rain  gemessen  betr  ägt  1,5  m.  Die  Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66  %. Örtlich begrenzte Ausnah  men sind  in be  gründeten Fällen, insbesondere für die Sicher  stellung einer be  hin  dertengerechten Zufahrt,  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Erschliessung und Parkierung
                            a)  Die  Zufahrten  zu den Wohnbauten  dienen dem Velo  -  und Fuss  gängerverkehr, sowie  Notfall  -  und  Zügelfahrzeugen.  Sie  sind  mindestens  2,5  m  breit.  Die  Neigung  ist  möglichst  gering  zu  hal  ten und darf 12  % nicht überschreiten.  b)  Als Ergänzung zu den Zufahrt  en ist ein Fusswegnetz zu realisie  ren, welches die Wohnbauten  in geeigneter Weise mit dem Stein  grubenweg, den  Besucherparkplätzen sowie den  Spielplät  -  zen  ver  bindet.  Das  Fusswegnetz  ist  mit  dem  Umge  bungsgestal  tungsplan  zur  Genehmigung  einzureichen.  c)  Vom  Steingrubenweg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschlies  sen,  welche  maximal  57  Autoab  -  stellplätze  aufweist.  Vom  Bo  sen  hal  denweg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschliessen,  wel  che  maxi  mal 27 Autoabstellplätze aufweist. Es sind innerhalb des Ar  eals am Steingrubenweg und  am   Bosenhaldenweg   ins  gesamt   13   Be  su  cherparkplätze   zu   erstellen.   Bei   jeder   Parkie  -  rungsanlage ist ein Teil der Parkplätze für Behinderte vorzu  sehen. Bei den Besu  cherparkplät  -  zen  sowie  bei  den  Ein  -  und  Ausfahrten  der  Einst  ell  hallen  sind  durch  geeignete  Mass  nahmen  Störungen angrenzen  der Woh  nungen möglichst ge  ring zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Energie, Ver - und Entsorgung
                            a)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu  schliessen.  b)  Für  die  Bebauung  ist  mit  dem  Baubegehren  der  Minergie  -  Stan  dard  nachzuweisen.  Die  über  das gesetzliche Mass hi  nausge  hende Wärmedämmung wird nicht an die Bruttoge  schossfläche  ange  rechnet.  c)  Bei den Zufahrten, Fusswegen, sowie bei den Besucherpark  plät  zen und Spielflächen sind  ver  -  sickerungsfähige Materia  lien zu verwenden. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich  ist, muss das Wasser über die Ränder der Anlagen oberflächlich über die bewachsene Humus  -  schicht versickert werden.  d)  Bei sämtlichen Wohnungen ist siche  rzustellen, dass sie ohne zu  sätzlichen baulichen Aufwand  an das Kommunikations  netz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvor  schrif  ten zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und  das Siedlungs  bild nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieser Beschluss wird publiziert; der Bebauungsplan unterliegt dem Refe  rendum  3  )  und wird nach Ein-  tritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Wirksam seit 24. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  Basel  Areal Messe Basel / Messeplatz  / Riehenring / Riehenstrasse / Mattenstrasse / Blei  -  chestrasse / Isteinerstrasse / Erlenstrasse / Feldbergstrasse / Sperrstrasse /  Rosental  -  strasse / Rosentalanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GRB vom 12. März 2008  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §  6 Abs. 2  des Gesetzes über die Inanspruchnahme  der Allmend  durch  die Verwal  tung und durch  Private vom 24. März 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und §§  101 und  106 des  Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17. November 1999  3  )  und nach Ein  sichtnahme in den Ratschlag des  Regierungsrates  Nr. 06.0179.01  vom 25. Septem  ber  2007 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raum  pla-  nungskommission Nr.  06.0179.0  2  mit einem Mitbericht der Finanz  kommission vom 19.  Februar 2008,  beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13'980 des Planungsamtes vom 22. Dezember 2016 wird verbindlich er  -  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungspl  an Nr. 13  ‘  241 des Hochbau  -  und Planungsamtes vom 5.  März 2007  (in der Fassung  vom 21. April 2020)  wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bauvorschriften zum Areal Messe Basel
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  Baufelder  A  bis  C  dürfen  Messe  -  und  Dienstleis  tungsnutzungen  sowie  eine  Event  -  Halle  mit  einer  Bruttoge  schoss  fläche (BGF) von maximal 85‘  000  m  2  angeordnet  wer  -  den. Die maximale Gebäudehöhe wird auf 293,90 m ü.  M. festgesetzt.  b)  Die Baubereiche A und C werden für  die Anlieferung unterir  disch miteinander verbunden.  c)  In den Baubereichen A1 und A2 sind drei Vollgeschosse zu  läs  sig. In den Randbereichen sind  darüber   hinaus   auch   Zwi  schenge  schosse   realisierbar.   Der   Baubereich   A2   auf   Erdge  -  schossniveau  darf  max  imal  zu  50%  überbaut  werden,  wobei  der  grössere  An  teil  der  verblei  -  benden unbebaubaren Fläche im Bereich der Tramhal  te  stelle anzuordnen ist und den Perime  -  ter des Sichtfel  des der Tramzüge nicht tangiert. Weiter sind im Bereich der Ge  bäudeecke Rie  -  he  nring/Messeplatz keine Ein  -  und Ausgänge zu  lässig.  d)  Im Baubereich B1 sind zwei, die Baubereiche A und C verbin  dende Obergeschosse inklusive  einer vertikalen Öff  nung zu  läs  sig. Statisch bedingte Stützen auf dem Messeplatz können aus  -  nahms  weise zu  gelassen werden. Das Lichtraum  profil zwi  schen Messe  platz und unterkant D  e  -  cke  des  Baube  reichs  B  darf  das  Mass  266,90  m  ü.  M.  (10  m  im  Licht)  nicht  unterschreiten.  Der Baube  reich  B2 verbindet die  Messehalle  mit der Liegenschaft Messe  platz 21, 22 und 25  (Kongress  zentrum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Bebauungsplan in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  18.0082  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Gesetz ist aufgehobe  n. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (  SG 724.100  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e)  In den Baubereichen C1 und C2 sind drei Vollgeschosse zu  lässig. In den Randbereichen sind  darüber  hinaus  auch  Zwi  schenge  schosse  realisierbar.  Der  Baubereich  C2  darf  maxi  mal  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  überbaut  werden  und  den  Perimeter  des  Sicht  feldes  der  Tram  züge  nicht  tangieren.  Im  Baubereich C3 sind auskragende Ober  ge  schosse mit einer zweigeschossigen Ver  bindung zum  Baufeld  G  (Halle  2)  zulässig.  Innerhalb  des  Baubereiches  C4  darf  die  be  ste  hende  Halle  1  (Baufeld D)  überbaut werden.  f)  Im Baubereich D gilt das im Schemaschnitt 4 dargestellte Bauprofil mit einer maximalen Ge  -  bäudehöhe von 25 m (281,90 m  ü. M.).  g)  Der  Baubereich  G  bezeichnet  die  denkmalgeschützte  Rundhof  halle  (Halle  2)  und  dient  der  Messenutzung  .  An  der  Bleiche  strasse  darf  die  der  bestehenden  Rampe  dienende  Fläche  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  m  2  oberirdisch nicht weiter überbaut werden.  h)  Im  Freiflächenbereich  I1  sind  einzelne  Zufahrten  für  den  Baubereich  A  zulässig,  wobei  der  überwiegende Teil davon für ökolog  ischen Ersatz und Ausgleich ausgestaltet werden muss.  i)  Die  Bebauung  muss  die  grösstmögliche  Energieeffizienz  aufweisen,  wobei  insbesondere  fol  -  gende  Rahmenbedingungen  erfüllt  werden  müssen:  Der  Bau  soll  hohen  energetischen  Stan  -  dards  genügen  sowohl in  Bezug auf die  Dämmung der Hülle  als  auch in Bezug auf eine res  -  sourcenschonende  Bereitstellung  der  benötigten  Wärme  -  und  Kälteenergie.  Alle  Heizungs  -  ,  Lüftungs  -  und  Kälteanlagen  sind  bedarfsabhängig  zu  betreiben  und  die  anfallende  Abwärme  ist  optimal  z  u  nutzen.  Der Bau  soll  in  Bezug  auf  die  Wärmedämmung  die  Kriterien  von  Mi  -  nergie  oder  vergleichbare  Standards  erfüllen.  Zusätzlich  sollen  die  Zielwerte  der  SI  A  -  Norm  387/4 bezüglich Beleuchtung eingehalten werden. Auf dem Dach ist eine Photovoltaik  -  Anlag  e vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auflagen zum Areal Messe Basel
                            Mit der Festsetzung dieses Bebauungsplans werden die folgenden Aufla  gen verbunden:  a)  In  den  Baubereichen  A2  und  C2  sind  auf  Strassenniveau  ne  ben  den  Haupteingängen  zu  den  Messehallen  und  der  Event  -  Halle  öf  fentliche  Nutzungen  (beispielsweise  Gastwirtschaftsbe  -  triebe)  vor  zusehen,  die  für  die  Öffentlichkeit  ganzjährig  zugänglich  sind  und  deren  Publi  -  kumsverkehr zu einer Bele  bung des überdeckten Teils des Messeplatzes («City Lounge») bei  -  trägt.  b)  Der  überdeckte Teil des Messeplatzes («City Lounge») soll ein Anziehungspunkt des öffentli  -  chen Lebens mit Anzie  hungskraft auf Quartier, Kanton und die ganze Metrobasel  -  Region sein,  wo  neben  einem  steten  Publikumsverkehr  auch  Veranstaltungen  al  ler  Art  sta  ttfinden  können.  Der  Betreiber  der  Baukörper  in  den  Bau  bereichen  A  bis  C  hat  in  angemes  sener  Weise  zur  Entwick  lung und Gestaltung des öffentli  chen Lebens in der «City Lounge» und auf dem übri  -  gen Mes  seplatz beizutragen. Er hat die damit verbun  dene  n Immissio  nen zu dulden, soweit der  Mes  sebetrieb dadurch nicht tan  giert wird.  c)  Die  Event  -  Halle  soll im  gleichen  Rahmen,  wie  es  bisher  beim  grossen  Festsaal der  Fall  war,  für  regional  verwurzelte  Veran  stal  tungen  zu  angemessenen  Konditionen  zur  Ve  rfü  gung  ste  -  hen.  d)  Die durch den Messeneubau wegfallenden Bäume und Grünflächen müssen vollständig ersetzt  werden  und  zwar,  soweit  möglich,  im  Freiflächenbereich  I1  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  der  Nähe  des  Messeneubaus.  Der  Freiflächenber  eich  I1  ist  als  qualitativ  hochstehende  Grünraumverbindung zwischen der Rosentalanlage und dem Riehenring auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bauvorschriften zum Rosentalturm
                            a)  Im Baufeld H ist gestützt auf das Resultat eines Varianzverfahrens ein Gebäude mit einer ma  -  x  imalen  Gebäudehöhe  von  110  m  (366.90  m  ü.  M.) und  einer  maximalen  Bruttogeschossflä  -  che (BGF) von 48‘  000 m² zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Zulässig  sind  Wohnen,  Hotel  -  und  Dienstleistungsflächen,  Gastronomie  sowie  quartierbezo  -  gene Nutzungen. Das Gebäude im Baufeld H muss  einen minimalen Anteil Wohnen ohne An  -  rechenbarkeit der Hotelflächen von 50% aufweisen. Davon sind mindestens 40%, jedoch ma  -  ximal 10‘000 m² zur Kostenmiete abzugeben. Für quartierbezogene Nutzungen sind mindes  -  tens 1‘000 m² BGF vorzusehen.  c)  Es sind  maximal 1‘143 Abstellplätze für Personenwagen zulässig. Diese müssen unterirdisch  angeordnet  werden.  Die  Zu  -  und  Wegfahrt  zum  Parking  erfolgt  ausschliesslich  über  die  Rie  -  henstrasse.  d)  Das Verkehrsaufkommen wird auf maximal 390‘000 Fahrten pro Jahr bes  chränkt.  Mit  der  Baueingabe  ist  ein  Mobilitätskonzept  vorzulegen.  Ab  dem  zweiten  Betriebsjahr  ist  eine  Schrankenzählung  durchzuführen  und  die  Werte  sind  dem  Bau  -  und  Verkehrsdepartement  mitzuteilen.  Im  Falle  eines  erhöhten  Fahrtenaufkommens  muss  die  Bet  reiberin  Massnahmen  zur Einhaltung der Fahrtenobergrenze ergreifen.  e)  Es sind oberirdisch mindestens 160 Veloabstellplätze neu anzuordnen.  f)  Im Freiflächenbereich I2 sind Zu  -  und Wegfahrten für das unterirdische Parking zulässig. Das  unterirdische  Park  ing  kann  diese  Fläche  ab  dem  3.  Untergeschoss  (ca.  ab  6  m  UK  Terrain)  vollumfänglich beanspruchen. Der Freiflächenbereich I2 ist als Teil der Grünraumverbindung  zwischen der Rosentalanlage und dem Riehenring qualitativ hochstehend auszugestalten.  g)  Auf  Erdgeschossniveau  darf  die  schraffierte  Fläche  als  Hotelzufahrt  oder für  gastronomische  Nutzungen verwendet werden.  h)  Der Heizwärmebedarf soll den Grenzwert nach SIA 380/1 um 30% unterschreiten. Die benö  -  tigte  Betriebsenergie  soll  auf  dem  Grundstück,  am  oder  im  Gebäude  durch  Fernwärme  er  -  bracht  werden.  Für  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Photovoltaik  -  Anlage  wird  die  Leistungs  -  obergrenze  von  30  kWp  aufgehoben.  Für  die  Beleuchtung  sollen  die  Zielwerte  der  SIA  -  Norm  387/4 eingehalten werden.  i)  Sämtliche G  ebäudeteile im Grundwasserbereich müssen zwingend eine Mindestdämmung von
                        
                        
                    
                    
                    
                0.35 W/m² K bis zur Hochwasserkote 248.0 m ü. M. des Grundwasserspiegels aufweisen.
5. Auflage zum Rosentalturm
                            a)  Allfällige  Fällungen  von  geschützten  Bäumen  auf  der  Rosentalanlag  e  sind  auf  dieser  real  zu  ersetzen oder mit einer finanziellen Ersatzabgabe zu entschädigen. Die Rosskastanienreihe (11  Bäume) zwischen Baufeld H und der Rosentalanlage ist zwingend zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bauvorschriften zum Messeturm und zur Rosentalstrasse 9 - 17
                            a)  Im Baubereich M1 darf ein Gebäude für das Service Center der Messe Basel, Büro  -  und Ho  -  telnutzung mit 31 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 105  m (inkl. sämtli  -  cher Dachaufbauten) erstellt werden.  b)  Im Baubereich M2 sind 3 ausk  ragende Vollgeschosse gemäss Konzeptschnitt zulässig.  c)  Im Baubereich M3 sind 3 unterirdische Geschosse zulässig.  d)  Der Baubereich M4 ist für die Erschliessung der Baubereiche M1, M2, M3, R1 und R2 vorge  -  sehen und darf unterirdisch bebaut werden.  e)  Im  Baubereich R1 darf ein Gebäude mit 14 oberirdischen Vollgeschossen und einer Wandhö  -  he von maximal 45,90 m für Wohnen (mindestens 4‘300 m² Bruttogeschossfläche) sowie für  Dienstleistungen (maximal 8‘380 m² Bruttogeschossfläche) erstellt werden. Ein Dach  geschoss  ist  nicht  zulässig.  Das  Erdgeschoss  ist für  Publikumsnutzungen  zu  verwenden. Ein  Fahrweg  -  recht durch den Baubereich R1 zugunsten Baubereichs M1 ist grundbuchlich zu sichern.  f)  Der Baubereich R2 darf unterirdisch bebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Das zuständi  ge Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  bis  Änderung des Wohnanteils  Die Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13‘982 vom 22. Dezember 2016 wird  verbindlich er-  klärt.  III. Aufhebung anderer Erlasse  Der Grossratsbeschluss betreffend Schweizer Mustermesse Basel, Areal nördlich des Messeplatzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. April 1988 wird aufgeho ben.
                            Der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes  und Erlass spezieller Bauvor-  schriften am Messeplatz vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben.  IV  .  V  .  VI  .  VII  .  VIII  .  IX. Publikation und Referendum  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  ist  der  Gesamtheit  der  Stimm  be  rechtigten  zur  Annahme  oder  Verwer  fung vorzulegen.  4  )  Der Regie  rungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der  Wirk  samkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Der  geplante  Messeneubau  muss  bis  spätestens  vier  Wochen  vor  der  Volksabstimmung  ausgesteckt  werden. In den vier der Volksab  stimmung vorangehen  den Wochen soll zudem auf dem Messeplatz oder  in unmit  telbarer Nähe ein öffentlich zugänglicher Informations  raum ein  gerichtet werden, wo detaillierte  Informationen zum Ge  genstand dieses Beschlus  ses eingesehen werden können, darunter insbesondere  ein M  odell der geplan  ten Überbauung und von unab  hängiger Seite bestä  tigte Visualisie  rungen der ge-  planten Überbau  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  An  genommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Wirksam seit 1. 10. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  Basel  Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelder  strasse /  Chrischona  -  weglein  GRB  vom 14. Mai 2008  Der Grosse Rat des Kantons  Basel Stadt, gestützt auf §  105 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und nach Ein  sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 07.1893.01  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau - und Raumpla nungskommission Nr. 07.1893.02 vom
2. April 2008, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  258 des  Hochbau  -  und Planungsamts vom 15.  Mai 2007 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im  Baufeld  A  ist ein  maximal  fünfgeschossiges  Gebäude  mit  ei  ner  maximalen  Gebäudehöhe  von  273,0  m  ü.  M.  und  maxi  mal 2‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschossfläche  ausschliesslich  für  Wohn  -  nutzung  zulässig.  Im  senkrecht  schraffierten  Bereich  des  obersten  Ge  schosses  ist  ein  unge  -  deckter  Dacheinschnitt  aus  zubilden  .  Erdge  schossig  darf  im  waagrecht  schraffierten  Be  reich  ein über das Baufeld auskragendes Vordach erstellt werden. Das Gebäude muss die Kriterien  des Minergie  ®  -  Standards (St  and am 1.  Ja  nuar  2008) oder eines vergleichba  ren Standards erfül  -  len.  b)  Im  Baufeld  B  ist  ein  maximal  dreigeschossiges  Gebäude  mit  ei  ner  maximalen  Gebäudehöhe  von 267,50 m ü.  M. und ma  ximal 600  m  2  Bruttogeschossfläche zulässig. Dieses Gebäude kann  für  den  Betrieb  der  Alterssiedlung  und  für  die  Bereit  stellung  von  Kurs  -  ,  Freizeit  -  ,  Informa  -  tions  -  oder Begeg  nungsangeboten für äl  tere Per  sonen genutzt werden. Das Gebäude muss die  Kriterien des Mi  nergie  ®  -  Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines ver  gleichbaren Stan  -  dards er  füllen.  c)  Der  durch  markante  Bäume  und  zusammenhängende  Grün  flä  chen  geprägte  Charakter  des  Aussenraums ist zu sichern und weiter zu entwickeln.  d)  Künftige bauliche Entwicklungen innerhalb des Areals blei  ben im Rahmen der Zonenordnung  vorbehalten,  sofern  eine  gute  städte  bauliche  Gesamtw  irkung  erreicht  wird,  keine  Wi  dersprü  -  che zur Gesamtkonzeption des Bebauungsplans ent  stehen und der durch markante Bäume und  zusammenhän  gende Grünflä  chen geprägte Charakter des Aussenraums er  halten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige  Departement kann  ausnah  msweise  Abweichungen  vom Bebauungsplan  und den Vor-  schriften zulassen, sofern die Ge  samtkon  zeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III.  IV. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum u  nd wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 29. 6. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  Basel  Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse  (Areal Wildensteinerstrasse)  GRB vom 4. Juni 2008  Der Grosse Rat des Kantons  Basel Stadt, gestützt auf §  105 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und §§  22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und nach Ein  -  sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 07.1982.01  vom 11. Dezember 2007 sowie in den  Bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr.  07.1982.02  vom 23. April 2008, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  261 des Hochbau  -  und Planungsam  tes vom 1. Juni 2007 wird verbind-  lich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13  ‘  259  des  Hochbau  -  und  Planungsamts  vom  1.  Juni  2007  wird  verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werd  en folgende Vorschriften erlassen:  a)  Das im Blockrandbereich zulässige Volumen ist in Anleh  nung an die im Situationsplan und in  den Profilen darge  stellte Volumen  studie zu realisieren.  b)  Im  Bereich  A  dürfen  Gebäudewände  und  Bauteile  eine  maxi  male  Höhe  von  14  m  (Wilden  -  steinerstrasse  /  Baldeg  gerstrasse  268,07  m  ü.  M.;  Bechburgerstrasse  267,50  m  ü.  M.)  nicht  über  schreiten. Un  beachtliche Bauteile bleiben vorbe  halten. Von der als Bereich A bezeichne  -  ten Fläche dürfen höchstens zwei Drittel ober  irdisch überbaut werden.  c)  Dachgeschosse müssen auf der Strassenseite mindestens 0,8 m gegenüber dem obersten Voll  -  geschoss zurückgesetzt wer  den. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Licht  einfall.  Es sind nur Flachdächer erlaubt.  d)  Die i  m Blockrandbereich hofseitig nicht überbaute Fläche darf bis 1,5 m unter den massgebli  -  chen  Messpunkt  (Wilden  steiner  strasse  /  Baldeggerstrasse  254,07  m  ü.  M.;  Bechbur  gerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253,50 m ü.  M.) für die Wandhöhe abgegraben werden.  e)  Im  Untergeschoss  dürfen  keine  Wohn  -  und  Schlafzimmer  so  wie  Küchen  und  Wohnküchen  angeordnet werden. Kochge  legenhei  ten in Ateliers oder ähnlichen Räumen sind erlaubt.  f)  Im  Blockrandbereich  an  der  Bechburgerstrasse  ist  gegenüber  der  Parzelle  1388  ein  seitlicher  Grenz  abstand von mindestens 5 m einzuhalten.  g)  Gebäudewände  und  Bauteile  dürfen  nicht  in  den  für  anrechen  bare  Fensterflächen  nötigen  Lichteinfallswinkel der bestehenden Ge  bäude auf den Parzellen 706 und 1388 ragen.  h)  Die Gebäude müssen die Kriterien de  s Minergie  ®  -  Standards (Stand 1. Januar 2008) oder eines  vergleichbaren Standards er  fül  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanz  haushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  geringfügige  Abweichungen  vom  Be  bauungsplan  ausnahmsweise  zulassen, sofern dadurch die Gesamt  konzep  tion nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 20. 7. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  Basel  Lautengartenstrasse / Mal  zgasse / Beim Goldenen Löwen  (Areal Lautengarten)  RRB vom 26. August 2008  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 106 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. No  vember 1999  1  )  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Be  bauungsplan Nr. 13  ‘  324 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 1.  April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  Baubereiche  dürfen  Gebäude  entsprechend  der  im  Plan  angegebenen  maximal  zulässigen  Gebäudehöhen realisiert  werden.  Unbeachtliche  Bauteile  bleiben  vorbehal  ten.  Zu  -  sätzlich sind auch Treppenaufgänge und Lifte bis aufs Dach zulässig.  b)  Ausserhalb  der  Baubereiche  sind  oberirdisch  nur  der  Ausstat  tung  der  Grün  -  und  Freiflächen  dienende  Bauten  zulässig.  Neue  unter  irdische  Gebäudeteile  ausserhalb  der  Baubereiche  sind  nur im da  für bezeichneten Bereich zulässig und dürfen geschützte Bäume oder für Ersatz vor  -  gesehene Baumstandorte nicht beein  trächti  gen.  c)  Die Bebauung soll  sich an energieeffizienten Vorgaben orientie  ren und hat aus diesem Grund  den  Minergie  -  Stan  dard  oder  ei  nen  vergleichbaren  Standard einzuhalten.  Die  Einhaltung  wird  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann  Abweichungen vom Bebauungs  plan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 7. 9. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  Basel  Areal Novartis  Campus Teil 1 und Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (  Hochhauszone  Novartis Campus Plus Elsässerstrase /  Hüningerstrasse / Lichtstrasse  )  GRB vom 7. Januar 2009  Der Grosse Rat des Kantons  Basel Stadt, gestützt auf §  105 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und au  f §  11 des Um  weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und nach Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 08.0990.01  vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der  Bau  -  und Rau  mplanungskommission  Nr. 08.0990.02  vom 10. Dezember 2008, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  211 des Hochbau  -  und Planungs  amts vom 2. April 2008 wird verbind-  lich erklärt.  II.  Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  212 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 1.  April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baubereich H1
                            Innerhalb des Baubereichs H1 dürfen im Endzustand gesamthaft zwei Hochhäuser mit einer maximalen  Wandhöhe von 120 m (378  m ü.  M.) gebaut werden. Die Hochhäuser sind so zu planen und im Baube-  gehren  zu  dokumentieren,  dass  ein  ausreichender  Schutz  vor  Störfalleinwirkungen  aus  der  direkten  Nachbarschaft gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Aufbauten
                            Die maximale Gebäudehöhe der Baufelder darf nur durch unbeachtliche Bauteile wie technische Auf-  bauten und Fluchttreppenhäuser überragt werden. Diese sind ab de  n Gebäudefluchten innerhalb der 45°  Dachpro  fillinie anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Übrige Fläche 5 )
                            ..  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Titel  II. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  13’1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff. II. 2.3. aufgehoben durch GRB v  om 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs  plan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IIa.  Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13‘  573 des Planungsamts vom 28. April 2011  wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Baubereich A
                            Innerhalb des Ba  ubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie  -  und Gewerbezone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Baubereich B
                            Innerhalb des Baubereichs B beträgt die maximale Wandhöhe 23,5  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Baubereich H2
                            Innerhalb des Baubereiches H2 beträgt die maximale Wandhöhe 120  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Baubereich H3
                            a)  Innerhalb des Baubereichs H3 beträgt die maximale Wand  höhe 100 m.  b)  Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie und Gewerbe  -  zone.  c)  Alternativ kann die Variante umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Baubereich H4
                            Inner  halb des Baubereichs H4 beträgt die zulässige Wandhöhe 70 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Messpunkt
                            Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau auf dem Novartis Campus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Aufbauten
                            Gegenüber  den  Gebäudefluchten  sind  untergeordnete  Dachaufbauten  (wie  t  echnische  Aufbauten  und  Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuverset  zen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände  ihren Höchst  stand erreichen, einem Winkel von 45° einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebau  ungsp  lan und den Bauvorschriften  zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Ziff. IIa. eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7.12  . 2014; Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  VI. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der  Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Wirksam seit 22. 2. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Bettingen  Bebauungsplan Dorf (Gebiet) Hauptstrasse / Talmattstrasse / Talweg / Bückenweg / Gi  -  renhaldenweg / Im Speckler / Habermarkweg / Im Wenkenberg / Brohegasse / Linsberg  -  weg / Bündtenweg /  Baiergasse / Mennweg / Rainweg / Lenzenweg / Wyhlenweg / Fünfei  -  chenweg / In der Leimgrube / Chrischonarain  Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1.  De  zember  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§  101 und 103 des Bau  -  u  nd Planungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999 2 ) , beschliesst:
                            I.  Der Bebauungsplan Nr. 730.150.001 der Gemeinde Betting  en vom  30.  September 2008 wird für ver-  bindlich erklärt.  II.  Für das im Bebauungsplan Nr. 730  .150.001 als Geltungsbereich be  zeich  nete G  ebiet werden folgende  Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Innerhalb der Zone 2a gelten nachstehende Regelungen:  a)  Der minimale Wohnanteil be  trägt 70  % der realisierten Brut  toge  schossfläche.  b)  Im  schraffierten  Bereich  dar  f  die  überbaute  Fläche  bei  zwei  ge  s  chossiger  Bauweise  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  %, bei eingeschossiger Bauweise maximal 25  % der Grundstücksfläche betragen.  c)  Für  jede  Wohnung  ist  ein  Autoabstellplatz  vorzusehen.  Über  deckte  Abstellplätze  werden  bis  zu einer Grundfläche von 20  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht an die Bruttog  eschossfläche angerechnet.  d)  Die maximale Höhe von S  tützmauern, Auffüllungen und Ab  gra  bungen darf, gemessen ab  dem  massgeblichen Terrain, maxi  mal 1,50 m betragen,  sofern e  ine  gute  Einpassung in die  Umge  -  bung gewährleistet ist.  e)  Zur Wahrung der Au  ssicht dürfen Einfriedungen entlang der westli  chen Seite der Brohegasse,  der  nordwestlichen  Seite  des  Linsbergweges  und  der  nordöstlichen  Seite  des  Bannweglis  die  Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Nutzungszweck der Grundstü  cke in der Zone Nöl wird wie folgt fest  gelegt:  –  Gebiet A Bildungseinrichtungen  –  Gebiet B Schwimmbad  –  Gebiet C Friedhof  –  Gebiet D Lagerplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 1. 7. 2009 / 14. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl fol  gende zusätzliche Regeln:  a)  Bei Neubauten ist der MINERGIE  -  oder ein gleichwertiger Stan  dard einzuhalten.  b)  Dem  MINERGIE  -  Standard  entsprechende  Umbauten  sowie  dem  MINERGIE  -  P  -  oder  MI  -  NERGIE  -  ECO  -  Standard  entspre  chende  Neubauten  in  der  Zone  2  a  dürfen  die  zulässige  Brut  -  toge  schossflä  che  um  bis  zu  10  %  überschreiten,  sofern  die  seitlichen  Grenzab  stände  gemäss  BPG §  30 Abs. 2f. ein  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Innerhalb der Zone Grünanlagen gelten nachstehende Regelungen:  a)  Entlang  der  westlichen  Seite  d  er  Buchgasse  dürfen  Einfri  edun  gen  die  Höhe  von  1,20  m  ab  Strassenniveau nicht  über  steigen; auch Bauten  und Pflanzen  dürfe  n die Aussicht nicht beein  -  träch  tigen.  b)  Bei  Pflanzgärten  dürfen  Einfriedungen  nicht  höher  als  1,50  m  sein.  Geräteschuppen  sind  bis  zu einer überbauten Fläc  he von ma  ximal 9,00 m  2  und einer Gebäudehöhe von 3,00 m zulässig,  wenn sie nicht beheizbar und nicht unterkellert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts  -  , Ortsbild  -  und Aussichtsschutzes jegli-  che Bauten, Anlagen und Ter  rain  veränderun  gen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Der  Gemeinderat  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvor  schrif  ten  zuzulassen,  sofern  das  Siedlungs  -  und Landschaftsbild nicht beein  trächtigt wird.  III.  Die speziellen Bauvorschriften Nr. 66 vom 17. Januar 1957, Nr. 6  6a vom 12. August 1958, Nr. 71 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juli 1958 für das Gemeindegebiet Bettin gen, Nr. 75 vom 3. März 1960, Nr. 82 vom 8. November
                            1962,  Nr.  110  vom  9.  Dezember  1971  für  das  Gemeindegebiet  Bettingen,  Nr.  113  vom  31.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972, Nr. 116 vom 15. Februar 19  73 sowie Nr. 121 vom 20.  De  zember 1979 werden aufgehoben.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren  .  Er  wird  sofort  nach  der  Genehmi  gung  durch  das  Bau  -  und  Ver-  kehrsdepartement des Kantons Basel  -  Stadt wirk  sam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 3 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 3 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  Bettingen  Beb  auungsplan St. Chrischona  (Gebiet) Chrischonarain / Hohe  Strasse  Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1. De  zember  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§  101 und 103 des Bau  -  und Planungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            2  )  , beschliesst:  I.  Der Bebauungsplan Nr. 730.150.  002 der Gemeinde Bettingen vom 30.  September 2008 wird für ver-  bindlich erklärt.  II.  Für das im Bebauungsplan Nr. 730  .150.002 als Geltungsbereich be  zeich  nete Gebiet werden folgende  Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Auf das Ortsbild um die Chrischonakirche ist besondere Rücksicht zu nehmen. Bei allen Bauten, Anla-  gen und Aussenräumen ist hinsichtlich ihrer Lage, Grösse und Gestaltung mit grösster Sorgfalt vorzu-  g  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Innerhalb der Zone 2a gelten nachstehende Regelungen:  a)  Die Bestimmungen betreffend Ausnutzungs  -  und Freifläc  hen  ziffer sind nicht anwendbar.  b)  Zwischen Bauten auf der gle  ichen Parzelle darf der zonenge  mässe Gebäudeabstand bis  zu ei  -  nem  minimalen Lichteinfallwin  kel von 60° reduziert werden.  c)  Für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen der Pilgermis  sion St.  Chrischona und des Diako  -  nissen  -  Mutterhauses  kann  aus  nahmsweise  von  der  zulässigen  Gebäudehöhe,  Geschosszahl  und Gebäudelänge abg  ewichen werden.  d)  Gegenüber  den  Allmendparzellen  Nr.  9051  und  9100  (Chrischo  narain)  ist  ein  Grenzabstand  von 10 Metern einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Nutzungszweck der Grundstücke in der Zone Nöl wird wie folgt fest  gelegt:  –  Gebiet E Klinik  –  Gebiet F Sende  anlagen  –  Gebiet G Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl fol  gende zusätzliche Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 1. 7. 2009 / 14. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  a)  Bei Neubauten ist der MINERGIE  -  oder ein gleichwertiger Stan  dard einzuhalten.  b)  Dem  MINERGIE  -  Standard  entsprec  hende  Umbauten  sowie  dem  MINERGIE  -  P  -  oder  MI  -  NERGIE  -  ECO  -  Standard  entspre  chende  Neubauten  in  der  Zone  2a  dürfen  die  zulässi  ge  Brut  -  toge  schossflä  che  um  bis  zu  10  %  überschreiten,  sofern  die  seitlichen  Grenzab  stände  gemäss  BPG §  30 Abs. 2f. eingehalten w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            In der Zone Grünanlagen dürfen keine das Landschaftsbild störenden Bauten, Anlagen und Terrainver-  änderungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts  -  , Ortsbild  -  und Aussichtsschutzes jegli-  che Bauten, Anlag  en und Ter  rain  veränderun  gen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Der  Gemeinderat  ist  ermächti  gt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvor  schrif  ten  zuzulassen,  sofern  das  Siedlungs  -  und Landschaftsbild nicht beein  trächtigt wird.  III.  Die speziellen Bauvorschriften Nr. 155 vom 23.  April 1998 werden auf  gehoben.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  E  r  wird  sofort  nach  der  Genehmi  gung  durch  das  Bau  -  und  Ver-  kehrsdepartement des Kantons Basel  -  Stadt wirk  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 4 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 4 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  Basel  Fasanenstrasse / Schorenweg / Eglis  eeweglein / In den Schoren  matten (Areal Schoren)  GRB vom 10. März 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  sowie  auf  §  11  des  Um  weltschutzgesetzes  (USG)  vom  7.  Okto  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 09.0047.01  vom 4.  August 2009  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungs  kommission  Nr.  09.0047.02  vom  18.  Januar  2010,  be  schliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  329 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 25.  April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Beb  auungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Innerhalb der im Plan dargestellten Teilgebiete sind folgende Brutto  ge  schossflächen (BGF), Gebäude-  wandhöhen und Anzahl Geschosse zuläs  sig. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten.  a)  Im T  eilgeb  iet A ist eine BGF von 10‘  900 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bei zwei Voll  -  und einem Dachgeschoss zulässig.  Gebäudewände  dürfen  die  Höhe  von  8  m  erreichen. Dachgeschosse  dürfen  60  %  der  Grund  -  fläche des darunter liegenden Vollgeschosses nicht überschreiten, müs  sen aber nicht hint  er das  oberste Vollge  schoss  zurückgesetzt  wer  den.  Gegen  die  Fasanenstrasse  so  wie  gegen  das  Teil  -  gebiet B sind Gebäude mit drei Vollge  schossen ohne Dachgeschoss, bei einer maximalen Hö  -  he der Gebäudewände von 11 m zulässig.  b)  Im T  eilgebiet B ist ei  ne BGF von 16‘  900 m  2  bei drei Voll  -  und einem Dachgeschoss zulässig.  Gebäudewände  dürfen  die  Höhe  von  11  m  erreichen.  Dachgeschosse  müssen  auf  10  %  der  gesam  ten Fassadenlänge nicht hinter das oberste Vollge  schoss zu  rück  gesetzt werden.  c)  Im Teilgeb  iet B ist alternativ zu einer Neuüberbauung auch eine Umnutzung des bestehenden  Gebäudes zulässig. Die zulässige Bruttogeschossfläche ergibt sich aus dem Bestand.  d)  Im  T  eilgebiet  C  ist  eine BGF  von  14‘  800  m  2  innerhalb  der  im  Plan  dargestellten  Profile  (Schnitt A  -  A) bei 19 (C1) bezie  hungs  weise 17 (C2) Vollgeschossen zulässig. Es sind keine  Dachge  schosse  zulässig.  Der  massgebliche  Lichteinfallswin  kel  zu  den  Nachbar  grundstücken  beträgt 60°.  e)  Im  Teilgebiet  D  sind  drei  Baukörper  mit  je  neun  Vol  lgeschos  sen  und  einer  BGF  von  insge  -  samt 11‘  700  m  2  zulässig. Es sind keine Dachgeschosse zulässig. Eine neue Bebauung hat sich  bezüglich  Gebäudetiefen  und  Gebäude  stellung  nach  dem  im  Plan  darge  stellten  Bestand  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die Bebauung hat in  allen Teilgebieten A, B und C hohen städte  bauli  chen und architektonischen Qua-  litäten zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Es ist in jedem der Teilgebiete A, B, C und D ein Mindestwohnanteil von 90  % einzuhalten. Der Transfer  von Wohnanteilen zwischen einzelnen Teilgebieten  ist möglich. Im Teilgebiet B sind zusätzlich wohn-  nahe  und  quartierdienliche  Nutzungen  und  Schulgebäude  zu  lässig.  Andere  als  Wohnnutzungen  sind,  wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, im Erdgeschoss anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            In den Teilgebieten A und B ist  von «In den Schorenmatten» zur «An der hohlen Gasse» und von «In  den Schorenmatten» zum Scho  renweg sowie in Teilgebiet C vom Schorenweg zum Egliseeweglein je-  weils min  destens ein öffentlich nutzbarer, durch Servitute gesicher  ter Fuss  -  und Veloweg durchs  Areal  auf unbestimmte Zeit zu dul  den. Das öf  fentliche Wegrecht darf ohne Zustimmung der Bewilli  gungsbe-  hörde weder geän  dert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Innerhalb der Teilgebiete sind die Verkehrsflächen auf ein notwe  n  diges Minimum zu beschränken und  dem  Langsamverkehr  sowie  dem  Aufent  halt  der  Bewohner  und  Bewohnerinnen  vorbehalten.  Notzu  -  fahrten sowie Fahrten zur Ver  -  und Entsorgung sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die zulässige Anzahl Parkplätze richtet sich nach der Parkplatzg  e  setzge  bung und wird für jedes der vier  Teilgebiete  A,  B,  C  und  D  unabhängig  von  einander  berechnet.  Für  die  bestehenden  unterirdi  schen  Parkplätze im Teilgebiet C gilt gemäss Parkplatzverordnung die Bestandesgarantie. Alle Parkplätze sind  unterirdisch a  nzuord  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Die Erschliessung der unterirdischen Einstellhallen hat über die be  ste  henden Zufahrten in den Teilge-  bieten C und D sowie über eine neue Ein  fahrt von der Fasanenstrasse im Teilgebiet A zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Die Bebauung soll sich an energi  eeffizienten Vorgaben orientieren und hat aus diesem Grund den Mi-  nergie  -  Standard oder einen ver  gleichbaren Standard einzuhalten. Die Einhaltung wird im Rahmen des  Baubewilli  gungsverfahrens überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Die  Gestaltung des privaten wie  öffentlichen  Aus  senraums  hat er  höhten Ansprüchen zu genügen.  Im  Sinne der Grün  -  und Freiraum  vernetzung und des ökologischen Ausgleichs sind die Aussenflächen ge-  mäss einem öko  logischen Konzept standortheimisch zu begrünen. Dabei sind auch die durch Servitute  gesicherten  Wegflächen mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10
                            Auf dem Areal wachsen grosse Bäume, insbesondere in den Teilge  bieten B und C. Der gemäss Baum-  schutzgesetzgebung geschützte Baumbestand ist bei der Projektierung der einzelnen Teilgebiete zu be-  rücks  ichtigen. In den Tei  lgebieten A  -  C sind dazu jeweils entspre  chende Flächen für Er  satzpflanzungen  vorzusehen.  Dabei  sind auch  die  durch  Servitute  gesi  cherten  Wegflächen  als  mögliche  Standorte  mit  einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauung  s  plan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  III. Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  Wirksamwerden  dieses  Grossratsbeschlusses  wird  der  Gross  ratsbe  schluss  betreffend  Festsetzung  eines Überbauungsplanes  für das Areal «Schoren», Änderung der Zoneneinteilung, Festsetzung neuer  Strassen  linien am Schorenweg und an der Fasanenstrasse sowie Dele  gation der Verleihungsbefugnis für  die Benützung der Allmend des Schorenwegs für eine Fussgängerunterführung vom 26  . Juni 1969 auf-  gehoben.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 25. 4. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  Basel  RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse  GRB vom 19. Mai 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  und  §  11  Abs.  5  des  Umw  eltschutzgesetzes  (USG)  vom  13.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Ein  sichtnahme in den Ratschlag  des Regierungsrates Nr.  09.1688.01  vom 13.  Oktober 2009  sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommis  sion Nr.  09.1688.02  vom 29. März 2010, be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  366 des Hochbau  -  und Planungsam  tes vom 30. September 2008 wird  verbindlich erklärt.  II  . Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13  ‘  367  des  Hochbau  -  und  Planungsamts  vom  30.  September  2008  wird  ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  bestehenden  Gebäude  im  Bereich  A  (Aufnah  me  ge  bäude)  und  im  Bereich  B  (Dienstgebäude  Ost)  sind  Verkaufs  -  ,  Dienstleistungs  -  ,  Gastronomie  -  und  Bahnnutzun  gen  so  -  wie La  ger  fl  ächen zulässig, davon maximal 5‘  400  m  2  Verkaufsflächen (Nutz  fläche nach  SIA  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416) sowie 800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  temporäre Verkaufsflä  chen (Pro  motionsfläche).  b)  Die Anlieferung hat für die Bereiche A und B über die Zu  fahrt im Westen des Bereichs A oder  westlich davon und / oder von Süden her zu erfolgen. In beschränktem Ausmass ist auch eine  Anliefe  rung über die Zufahrt zwischen den Be  reic  hen A und B möglich.  c)  Bestehende  Fussgängerverbindungen  von  öffentlichem  Inte  resse  sind  in  ihrer  Funktionalität  und Qualität sicher zu stel  len. Neue und zusätzliche Verbindungen müssen bezüglich Funktio  -  nalität  und  Qualität  mindestens  den  bestehend  en  Fussgängerverbindun  gen  entsprechen  und  sind auf diese op  timal abzustimmen, oder müssen diese mindestens gleichwer  tig ersetzen.  d)  Die  Gebäude  von  1906/1907  sollen  in  ihrem  Originalbestand  er  halten  sowie  im  Rahmen  der  zulässigen  Nutzungsarten  und  -  masse  möglichst  wiederhergestellt  und  zur  Geltung  gebracht  wer  den.  e)  Die  Zuordnung  von  Nutzungen  und  die  Ausführung  von  bauli  chen  Massnahmen  und  techni  -  schen  Einrichtungen  ha  ben  so  zu  erfol  gen,  dass  ein  angemessener  Schutz  vor  Störfal  leinwir  -  kungen  aus  dem  Bahntransport  gefährlicher  Güter  gewährleistet  ist.  Die  Massnahmen  zum  Schutz sind im Bau  bewilligungsverfahren je  weils zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  f)  Es sind innerhalb des Planungsperimeters mindestens 700 öffent  lich zugängliche gedeckte Ve  -  loa  bstellplätze  zu  erstel  len,  soweit  aufgrund  der  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschrif  ten  nicht  eine grössere Mindestzahl von Veloabstellplätzen erstellt werden muss. Von den 700 Veloab  -  stellplätzen  kön  nen  bis  zu  200  nörd  lich  des  Bereichs  B  als  nicht  gede  ckte  Veloabstellplätze  einge  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs  plan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation und Referendum  Dieser Besc  hluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 4. 7. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  Basel  St. Alban  -  Anlage / Sevogelstrasse (Gellert  -  Garage)  GRB vom 9. Juni 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.0370.01 vom 16. März 2010 und nach dem mündlichen Antrag der Bau - und Raump lanungs kom-
                            mission vom 9. Juni 2010, gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Pla  nungs  gesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            1  )  ,  beschliesst  zur  Sicher  stellung  ei  ner  angemessenen  baulichen  Rück  sichtnahme  auf die wert  volle Grünanlage beim St  . Alban  -  Tor (St. Alban  -  Anlage)  -  die einen charak  teristischen und  eindrucksvollen Stadtzugang darstellt:  I.  Aufhebung der geltenden speziellen  Bauvorschriften Nr. 38 vom 13.  August 1948  Der Beschluss des Regierungsrates betreffend ergänzende Vorschrif  ten für d  ie Bauten auf der Südseite  der St. Alban  -  Anlage zwischen der Hardstrasse und der Sevogelstrasse (rote Punkte im Zonenplan) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. August 1948 wird aufgehoben und im Bereich Sevo gelstrasse / St. Alban - Anlage durch folgenden
                            Bebauungsplan er  setzt:  II. Fe  stsetzung Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13  ‘  427  des  Hochbau  -  und  Planungsamtes  vom  11.  November  2009  wird  für  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Vorgartennutzung im Teilbereich A
                            Für Bauten und Einrichtungen im Vorgarten gilt vorbehältlich der all  gemeinen Vorschriften: Tankstel-  len dürfen ausschliesslich im Rahmen einer beschränkten Bestandesgarantie nur solange betrie  ben wer-  den,  wie  hier  die  Hauptnutzung  dem  Automobilgewerbe  dient.  Sie  dürfen  nur  in  sehr  beschränktem  Umfang  umgebaut  oder  anders  ge  nutzt  werden,  wenn  dadurch  nicht  mehr  von  den  geltenden  Gestal-  tungsanforderungen für Vor  gärten abgewichen oder gegen andere öffentliche und nachbarliche Inte  res-  sen verstossen wird als bisher. Erweiterungen sind jedenfalls aus  ge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Nutzungsm ass Gebäude im Teilbereich A
                            a)  Die  zonenkonform  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  hin  ter  der  Baulinie  darf  bei  be  -  sonderer Berücksichtigung von Ziff. 1.3 ausnahmsweis  e um 4‘  500 m  2  überschritten werden.  b)  Die Höhenvorgaben der Zone 4 sind unverä  ndert zu berück  sich  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Gestaltung
                            a)  Aufschriften und Reklameeinrichtungen sind im gesamten Peri  meter nur in sehr beschränktem  Umfange zulässig. Auf den Dä  chern von allfälligen Bauten im Vorgartenareal dür  fen keinerlei  Reklameeinrichtungen  und Aufschriften ange  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Bei wesentlichen baulichen Veränderungen sind für die Gestal  tung der Vorgartenbereiche ein  -  heitliche Gestaltungs  konzepte zu erstellen und umzusetzen, die auch die Flächen zwischen der  Strassenlinie und der Parz  ellengrenze einzu  schliessen haben.  c)  Im  Vorgartenbereich  sind  Bauten  mit  geschlossenen  Wänden  so  wie  geschlossene  Einfriedi  -  gungs  -  und Grenzmauern unzu  läs  sig.  d)  Alle Gestaltungsfragen sind mit dem Ziel einer dem Bestand und dem Umfeld angemessene  n  und hohen Gestaltqualität mit den re  levanten Fachstellen zu koordinieren und durch diese ge  -  neh  migen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4
                            Soweit in Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 eine Genehmigung vorbehalten ist, darf diese nur erteilt werden, wenn  die traditionelle Wirkung der  benachbar  ten Grünanlage und der einheitlichen breiten Vorgärten gewähr-  leistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  nach  Umsetzung  allfälliger  Ver  ände  rungen  vor  der  Strassenlinie  den Planperimeter bis zu dieser zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständig  e Departement kann Abweichungen vom Bebauungs  plan und den Vorschriften ausnahms-  weise zulassen, sofern dadurch die Ge  samtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referen  dum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 25. 7. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193  Basel  Grenzacherstrasse (Südareal) / Areal F. Hoffmann  -  La Roche  GRB vom 20. Oktober 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom   17.   November   1999  1  )  und   nach   Ein  sichtnahme   in   den   Ra  tschlag   des   Regierungsrates  Nr.  10.1156.01  vom  29.  Juni  2010  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  10.1156.02  vom 13. September 2010 und nach dem mündlichen Mit  bericht der Umwelt  -  , Verkehrs  -  und Energiekommission, beschliesst:  I. Festsetzung e  ines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  428 des Hochbau  -  und Planungsamts vom Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird verbind-  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baufeld 1
                            a)  Im  Baufeld  1  sind  innerhalb  der  Mantellinien  s  owie  inner  halb  der  definierten  Lichteinfalls  -  winkel maximal 77‘  000  m  2  oberir  di  sche Bruttogeschossfläche zulässig. Die maximale Gebäu  -  de  höhe des Hochhauses ist ab Niveaupunkt 180 m. Bei der Aus  führung des Hochhauses müs  -  sen in Bezug auf die Aussenwi  r  kung in ge  stalte  rischer Hinsicht die im Ratschlag enthaltenen  Projektstu  dien wegleitend berücksich  tigt wer  den.  b)  Der Bereich  1a  zwischen dem bestehenden  und dem geplan  ten Hochhaus ist von geschlosse  -  nen Bauten und Bauteilen mit einem minimalen  Abstand von 5 m freizuhalten. Offene Bauten  und Bauteile wie Vordächer, Unterstände und Ges  taltungselemente sind zulässig.  c)  Entlang der Grenzacherstrasse ist das Erdgeschoss gemäss dem schraffierten Bereich mindes  -  tens 2 m von der Parzellen  grenze zu  rückzuversetzen. Stützen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baufeld 2: Weiteres Planungsverfahren
                            a)  Im Baufeld 2 (schraffierte Fläche) und seinen Randbereichen ist die  Festsetzung eines  weite  -  ren  Bebauungsplans  vorge  schrieben.  Der  Perimeter  des  entsprechenden  Bebauu  ngs  plans  ist  gemäss dem realisierten Hochhaus auf dem Baufeld 1 festzulegen.  b)  Die  künftige  Bebauung innerhalb des Baufelds  2 soll durch ihre  hochwertige  Gestaltung und  Architektur eine gute städ  tebauli  che Gesamtwirkung sicherstellen und eine hoch  w  er  tige Aus  -  sen  raum  gestaltung aufweisen. Dabei sind auch Zwi  schenstände zu berück  sichtigen.  c)  Für das weitere Planungsverfahren sind folgende Grundsätze massgebend:  (i)  Verdichtung entlang der Grenzacherstrasse: Die Nutzun  gen werden entlang der  Grenza-  cherstrasse konzentrierter vorge  sehen als im übrigen Perimeter des Bau  -  felds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. I. 1.: Bebauungsplan in der übera  rbeiteten Fassung vom 4. 2. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  (ii)  Städtebauliche Abschlüsse: Für das Stadtbild ist die zu  künftige Bebauung gegen  -  über  dem Solitude  -  Park und der Rheinuferpromenade von grosser Bedeutung. Die  Ge  bä  ude müssen hohe  städtebauliche Anforderungen erfül  len.  (iii)  Anteil Freiflächen: Die Konzentration der Nutzungen auf we  nige Volumen ermög  -  licht  grosszügige, qualitativ hoch  wertige Grün  -  und Freiflächen mit Durchblicken  zum Rhein.  (iv)  Umgang mit bes  tehender Bausubstanz: Ein sachge  rechter Er  halt der Bausubstanz  des  Baus 27 ist unter dem Vorbe  halt der betrieblichen Anforderungen und der Ver  -  hältnis  mässigkeit    im  Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zu klären.  (v)  Abstimmungsbedarf:   Die   Gestaltu  ng   und   Nutzung   der   Rand  zonen   sind   mit   der   an  -  grenzenden Gestaltung der öf  fentlichen Grün  -  und Strassenräume abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Baufeld 3
                            a)  Der Bau 21 im schraffierten Bereich 3a ist strukturell und in der äusseren Erscheinung zu er  -  halten.  Die  Tragkonstruktion  soll  sub  stantiell  erhalten  bleiben  und  das  Erscheinungsbild  bei  -  be  hal  ten oder möglichst genau rekonstruiert werden. Zu  dem sollen die we  sentlichen Elemente  der inneren Gebäu  deorganisation sowie der Gestaltung der Raumhüllen beibe  ha  lten oder mög  -  lichst  genau  re  konstruiert  werden,  wobei  die  einschlägigen  si  cherheitstechni  schen  Anforde  -  rungen beach  tet werden müssen.  b)  Die  Bauten  52  und  71  im  schraffierten  Bereich  3b  sind  struk  turell  und  in  der  äusseren  Er  -  scheinung zu erhalte  n. Die Tragkon  struk  tion soll substantiell erhalten bleiben und das Erschei  -  nungsbild unter Berücksichtigung des umgebenden Bestandes beibehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Generelle Gebäudebestimmungen
                            a)  Technische, witterungsgeschützte Aufbauten über dem ober  sten  Vollgeschoss werden vollum  -  fänglich an die zuläs  sige ober  irdi  sche Bruttogeschossfläche angerechnet.  b)  Als massgebendes Terrain gilt der Niveaupunkt 257,86 m ü.  M.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Erschliessung
                            a)  Zum Zeitpunkt der Baueingabe für das Hochhaus auf dem Bau  feld  1 (Bau 1) muss ein Mobili  -  tätskonzept vorgelegt wer  den. Bis zum Baubeginn muss die Bauherrschaft auf der Grundlage  des Mobilitätskonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Be  hörden eine geeignete Lö  -  sung für die Parkierung mit flankie  ren  den Mass  nahmen ausarbeiten. Das Gebäude darf nur in  Be  trieb  genommen  werden,  sofern  die  Grundeigentümerschaft  die  im  Mobilitätskonzept  auf  den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ge  bäudes ausgerichteten Massnahmen umgesetzt hat.  b)  Die Zahl der maximal zulässige  n Parkplätze ist auf Basis der ein  schlägigen gesetzlichen Rege  -  lungen  zu  berechnen.  Für  die  bauli  che  Inanspruchnahme  des  Parkplatzkontingents,  das  dem  auf dem Baufeld 1 zu erstellenden Hochhaus zuzurech  nen ist, ist die Fest  setzung eines weite  -  ren Bebauungsplans vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption der Be  bauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publi  kation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 5. 12. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  Basel  St. Alban  -  Vorstadt / Dufourstrasse / Burghof  -  Areal  GRB vom 17. November 201  0  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  die  §§  39,  95,  97,  101  und  105  des  Bau  -  und  Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  und nach Einsichtnahme in die Ratschläge des Re-  gierungsrates  Nr.  10.1410.01  und  Nr. 10.1437.01  vom 17. August 2010 sowie in den Bericht der Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  10.1410.02  und  Mitbericht  der  Bildungs  -  und  Kulturkommission  Nr.  10.1437.02  vom  13.  September 2010, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  490 des Hochbau  -  und Planungs  amts vom 26. Mai 2010 wird verbind-  lich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  488 des Hochbau  -  und Planungsamts vom  26.  Mai 2010 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im  Baubereich  A  ist ein  Museum  inkl.  der  zum  Betrieb  des  Mu  seums  notwendigen  weiteren  Nutzungen zulässig.  b)  Im  Baubereich  A  ist  ein  Gebäude  mit  drei  Vollgeschossen  und  einer  maximalen  Wandhöh  e  von 21 m (290,45  m ü.  M.) ohne Dach  geschoss zulässig. Der Lichteinfallswinkel wird auf 60°  fest  gesetzt.  Für  eine  sparsame  und  rationelle  Energienut  zung  darf  die  Ge  bäudewand  der  Un  -  tergeschosse über die Strassenlinie vorra  gen.  c)  Die  Anlieferung  (Zu  -  und  Wegfahrt)  hat  über  die  Dufour  strasse  zu  erfolgen.  Die  Zufahrt  ist  nur  von  Süden  und  die  Wegfahrt nur  nach  Norden  erlaubt.  Eine  Wegfahrt ist,  wenn  notwen  -  dig, auch di  rekt über den St. Alban  -  Graben Richtung Wettsteinbrücke zuläs  sig.  d)  Im  Baub  ereich  B  ist  ein  unterirdisches  Verbindungsgeschoss  inkl.  dem  Museumsbetrieb  die  -  nende Nutzungen zulässig.  e)  Der Bereich C darf bis zur Tiefe des ersten Untergeschosses ab  gegraben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungs  plan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beein  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem fakultativen Refe  rendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 2. 1. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  Basel  Kuppel / Gaswerk / Binningerstrasse  GRB vom 16. Februar 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  und  die  §§  22  und  33  des  Finanzhaushaltsgesetzes  vom  16.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsra  tes  Nr. 10.0866.01  vom 18.  Mai 2010  und nach d  em mündlichen An  trag der Bau  -  und  Raumpla  nungskommission vom 16.  Februar 2011, be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  353 des Hochbau  -  und Planungsam  tes vom 26. August 2008 wird ver-  bindlich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan Nr. 13  ‘  351 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 26.  August 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im Bereich A sind kulturelle und gastronomische Nutzungen er  laubt. Neubauten haben sich  in  die  Parkumgebung  einzu  ordnen.  Die  maximale  Höhe  beträgt  12  m.  Im  Bereich  A1  ist  eine  park  ori  entierte  gastronomische  Nutzungen  zulässig.  In  den  Bereichen  A2  und  A3  sind  kultu  -  relle, musikalische Nut  zungen erlaubt.  b)  Im Bereich B sind Nutzungen  im öffentlichen Interesse mit Pub  likumsverkehr erlaubt.  c)  Die Gestaltung der Freiflächen in den Bereichen A und B hat sich in die Parkumgebung zu in  -  tegrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungs  plan  zulassen,  sofern  dadurc  h  die  Gesamtkonzeption nicht beein  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses  Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 3. 4. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  Basel  Heuwaage  GRB vom 16.  Februar 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§  101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  und  die  §§  22  und  33  des  Finanzhaushaltsgesetzes  vom  16.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag  des Regierungsra  tes  Nr. 10.0866.01  vom 18.  Mai 2010  und nach dem mündlichen An  trag der Bau  -  und  Raumpla  nungskommission vom 16.  Februar 2011, be-  schliesst:  I. Zonenänderu  ng  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  356 des Hochbau  -  und Planungsam  tes vom 26. August 2008 wird ver-  bindlich erklärt.  II.  III. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  354 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 26.  August 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Es sind nur öffentliche, publikumsintensive Nutzungen zuläs  sig. Detaillierte Vorschriften über  die Nutzungsart und das Nut  zungs  mass sind in einem separaten Bebauungsplanver  fahren fest  -  zule  gen. Dazu ist zwingend ein Varianzverfahren durchzu  führen.  b)  Lärmempfindliche  Nutzungen  sind  nur  zulässig,  sofern  durch  ent  sprechende  planerische,  ge  -  stalterische  oder  bauliche  Mass  nahmen  die  Planungswerte  der  Lärmschutzverordnung  einge  -  hal  ten wer  den können.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 7  30.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 3. 4. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  Basel  St. Jakob  -  Strasse / Singerstrasse / Zeughausstrasse / Areal City G  ate  GRB vom 11. Mai 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1  )  sowie auf § 11 des Umw  eltschutzgesetzes (USG) vom 13.  März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , nach Einsichtnahme in den Ra  tschlag des Regierungsrates  Nr. 10.1295.01  vom 7.  September 2010  sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission und den Mitbericht der Umwelt  -  , Ver  -  kehrs  -  und Ener  gie  kommission  Nr. 10.1295.02  vom 23. März 2011, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  220 des  Hochbau  -  und Planungsam  tes vom 9. November 2006 wird  verbindlich erklärt.  II.  III. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  221 des Hochbau  -  und Planungsamts vom 9.  November 2006 wird verbind-  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  1  In  den  Baufeldern  A,  B,  C  und  D  d  ürfen  Gebäude  in  Abwei  chung  von  der  zulässigen  Ge  -  schosszahl   innerhalb   der   folgenden   maximal   zulässigen   Gebäudehöhen   und   Bruttoge  -  schossflächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld A: Gebäudehöhe: 33m (307,5  m  ü.  M.) BGF: 9‘  500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld B: Gebäudehöhe:  40m (314,5  m  ü.  M.) BGF: 11‘  500  m  2  Baufeld C: Gebäudehöhe: 25 m (299  ,5 m ü. M.) BGF: 9‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld D: Gebäudehöhe: 35m (309,5  m  ü.  M.) BGF: 12‘  000  m  2  Gesamtareal:  BGF: 42‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Messpunkt  für  die  Gebäudehöhe  ist  das  Niveau  der  Erschlies  sungsfl  äche  (Bereich  F)  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274,5 m ü. M. Eine ein  heitliche Höhe der Gebäude ist nicht erwünscht. Der Hö  henunterschied  zwischen den Gebäuden muss mindestens 2  m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Baufeld E darf ein Gebäude gemäss Grundordnung (Zone 5) erstellt werden. Im Bereic  h  der Villa gilt die Grundordnung (Schutzzone).  b)  Nutzungsübertragungen  unter  den  Baufeldern  sind  zulässig,  so  weit  dadurch  auf  keinem  Bau  feld die höchstzulässige BGF um mehr als 10  % erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100  . Datum redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  c)  Es  sind  nur  begrünte  Flachdächer  erlaubt.  Vorbehalten  sind  un  beachtliche  Bauteile  gemäss  Bau  -  und  Planungsgesetz.  Re  klame  einrichtungen  dürfen  die  maximale  Gebäudehöhe  über  -  schreiten.  d)  Zwischen  den  Bauten  auf  den  Baufeldern  C  und  D  ist  ein  Ge  bäu  deabstand  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  m einzuhalten.  e  )  Die  im Situationsplan fett gekennzeichneten Baufeldseiten  dür  fen  oberirdisch  auf der gesam  -  ten Seitenlänge um höchs  tens 1,5  m durch Dächer und Vordächer überschritten wer  den.  f)  Zulässige  Nutzungen  sind  Wohnflächen  sowie  Arbeitsflächen  wie  beispiel  sweise  Büros,  Ge  -  werbe, Dienstleistungen oder Ho  tels. Auf einen Wohnant  eil darf verzichtet werden. Verkaufs  -  flä  chen  sind  zulässig,  sofern  sie  den  Hauptnutzungen  dienen  und  5  %  der  zulässigen  BGF  nicht überschreiten.  g)  Die Fläche F dient der Erschlie  ssung und als Frei  -  und Grün  flä  che. Oberirdisch dürfen nur der  Erschliessung dienende Anlagen und Elemente der Freiflächengestaltung erstellt werden.  h)  Die  Anzahl  der  zulässigen  Abstellplätze  richtet  sich  nach  der  Park  platzgesetzgebung  (Be  -  stimmung  der  Anzahl  Parkplätze  auf  Basis  der  jeweilige  n  Nutzung).  Mit  Ausnahme  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Parkplät  zen  für  Besucherinnen  und  Besucher  sind  alle  Park  plätze  unter  irdisch  anzulegen.  Die  bestehenden  Parkplätze  rund  um  die  Villa  sind  sowohl  von  der  Pflicht,  unterirdisch  zu  bauen, ausgenom  men.  i)  Wird die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss lit. b in Etap  pen erstellt, so darf die zulässige  Anzahl Parkplätze nur im Verhält  nis zur realisierten Nutzung erstellt und genutzt werden.  j)  Die  Zu  -  und  Wegfahrt  muss  über  d  ie  St.  Jakobs  -  Strasse  erfol  gen.  Notwendige  Anlieferungs  -  und Notfallfahrten dürfen auch über die Singerstrasse und die Zeughausstrasse erfol  gen. Es ist  mit  ge  eigneten  Massnahmen  sicherzustellen  und  zu  kontrollieren,  dass  ausschliesslich  not  -  wendige A  nliefe  rungs  -  und Notfallfahrten über die Zeughausstrasse erfolgen und eine Durch  -  fahrt  zur  St.  Jakobs  -  Strasse  oder  zur  Singer  strasse  verhindert  wird.  Die  Er  schliessung  von  Baufeld E kann unabhängig davon über die Zeughausstrasse erfolgen.  k)  Die Inbe  triebnahme der jeweiligen  Gebäude in den Bauberei  chen A  -  D (Abnahme durch Bau  -  inspektorat) darf erst erfolgen,  wenn  der zur Einhaltung der geltenden  Immis  sionsgrenzwerte  notwen  dige Lärmschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abwe  ichungen vom Bebauungs  plan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 6. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198  Basel  Altes Kinderspital  -  A  real / Alemannengasse / Burgweg / Schaffhauser  rheinweg / Römer  -  gasse  GRB vom 8. Juni 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und die §§ 22 und 33 des Finanz  haushaltsgesetzes vom 16. April  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  nach Ein  sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr.  10.1696.01  vom 12.  Oktober  2010 sowie  in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommis  sion Nr.  10.1696.02  vom 4. Mai 2011, be  schliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  448  des Hochbau  -  und Planungsamts vom 25.  März 2010 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauliche Nutzung
                            a)  Innerhalb  der  Bauf  elder A bis D dürfen maximal 14‘  300  m  2  Brut  togeschossflächen  errichtet  werden  . Als Aussenge  schossflächen (Balkone, Loggien o.  ä.) sind zusätz  lich mindes  tens 20  %  dieser  Bruttogeschossfläche  je  Baufeld  vorzusehen,  wobei  nur  die  Hälfte  dieser  Aussenge  -  schossflä  chen  an  die  Brut  togeschoss  fläche  ange  rechnet  wird,  soweit  sie  grö  sser als  10  % die  ser Brut  togeschossflä  che ist.  b)  Über alle Baufelder ist ein Wohnanteil von mindestens 94% ein  zuhalten. Flächen für Gewer  -  be, Dienstleistung oder kul  turelle Nutzung sind nur im Erdgeschoss der Baufelder A, B und D  zu  lässig.  Mindestens 2  % sind für quartierdienliche Nutzungen vor  zusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Bebauung
                            Die Nutzung ist innerhalb der Baufelder anzuordnen und hat deren Ge  ometrie zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Aussengeschossflächen
                            a)  Die  Aussengeschossflächen  sind  als  allseitig  umlaufe  nde,  über  deckte  Flächen  auszubilden.  Die  dahinterliegende  Ge  bäudehülle  hat  in  den  Regelgeschossen  jeweils  übereinander  liegend  zu ver  laufen.  b)  Die Aussengeschossflächen dürfen allseitig und durchgehend bis 50 cm über das Baufeld her  -  ausragen.  Der  L  ichteinfalls  winkel  muss  eingehalten  werden.  Dachvorsprünge  dürfen  zusätz  -  lich 50  cm über das Baufeld und in den Lichteinfallswin  kel ragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Höhen, Messung
                            a)  Die maximalen Gebäudehöhen in den Baufeldern A bis D sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses  Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Baufeld A: 281,30 m ü.  M.  Bauf  eld B: 275,90 m ü.  M.  Baufeld C: 272,00 m ü.  M.  Baufeld D: 271,10 m ü.  M.  b)  Die  für  die  Messung  der  Lichteinfallswinkel  und  der  Gebäu  de  höhe  massgebende  Linie  wird  definiert durch die Höhe der Par  zellengrenze zu Allmend (Trottoirhöhe) in der Mitte de  r Fas  -  sa  denlänge. Diese Messweise gilt unabhängig davon, in welchem Abstand zur Parzellengrenze  gebaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Andere Bebauung
                            a)  Auf  dem  Baufeld  E  ist  für  Veloabstellplätze  und  einen  Ab  gang  in  die  Tiefgarage  ein  Unter  -  stand  vorzusehen.  Die  ma  xima  le  Ge  bäu  dehöhe  beträgt 261,10 m ü.  M.  Die  maximale  Fläche  beträgt 250  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Im Baufeld E ist ein öffentlicher Zugang zu den Quartierpark  plät  zen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Bauweise, Ausstattung, Energie
                            a)  Innerhalb des Areals werden zur Belichtung von Räumen  not  wen  dige Fensterflächen, die ge  -  gen  einen  anderen  Bau  körper  ge  richtet  sind,  mit  einem  Lichteinfallswinkel  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60°/360° an  gerechnet.  b)  Die  zukünftige  Bebauung  hat  mindestens  den  Minergie  -  P  -  S  tan  dard  (Stand  1.  Januar  2009)  oder  einen  vergleichbaren  Standard  aufzuweisen.  Für  die  Bebauung  ist  eine  ökologisch  sinn  -  volle  Bauweise  anzustreben.  Die  Einhaltung  der  Vorga  ben  wird  im  Rahmen  des  Baubewilli  -  gungsverfahrens geprüft.  c)  Die Gebäudehüllen aller Gebäude sind einheitlich mit einem  auf  einander abgestimmten Kon  -  zept zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Freiflächen, Begrünung, Baumpflanzung
                            a)  Mindestens  45  %  der  Parzellenfläche  ist  zu  begrünen.  Ein  Gross  teil  der  Grünflächen  ist  als  den Baufeldern zugeord  nete Freifläche vorzusehen.  b)  Entlang der  Alemannengasse ist der Aussenraum bis zu den zu  künftigen Bauten auf den Bau  -  feldern A und B öffentlich und all  zeit zugänglich zu gestalten. An der Ecke Aleman  nengasse /  Rö  mergasse ist eine öffentliche Spielfläche vorzu  sehen.  c)  Die  Aussenraumgestal  tung  ist  auf  Basis  eines  abgestimmten  Kon  zepts  zu  entwickeln.  Die  Aussenräume  haben  eine  quali  tativ  hochwertige  Gestaltung  aufzuweisen.  Im  Sinn  des  öko  -  logischen  Ausgleichs  sind  überwiegend  standortheimische  und  landschafts  typische  Pflanzen  zu verwen  den. Den beste  henden Qualitäten des vorhandenen Grünraums ist Rech  nung zu tra  -  gen.  d)  Insgesamt sind mindestens sieben der erforderlichen Ersatz  pflan  zungen von Bäumen auf nicht  unterkellerter  Fläche  vor  zusehen.  An  der  Alemannengasse  ist  für  einen  g  rosskronigen  Baum  ein  nicht  unterkellerter  Bereich  von  260  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vorzuse  hen.  Entlang  des  Schaffhauserrheinwegs  darf  die  unterirdi  sche  Be  bauung  die  süd  li  chen  Baufeldgrenzen  der  Baufelder  C  und  D  nicht  überschrei  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Erschliessung, Parkierung
                            a)  F  ür  Parkplätze  ist  auf  dem  Privatareal  eine  Tiefgarage  vorzuse  hen.  Oberirdische  Parkplätze  auf der Parzelle sind nicht gestat  tet.  b)  Die Ein  -  und Ausfahrten zur Tiefgarage sind integriert in die Be  bauungen auf den Baufeldern  B bzw. D vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  c)  D  ie  Parkierung  richtet  sich  nach  der  Parkplatzgesetzgebung  des  Kantons  Basel  -  Stadt.  Zum  Zeitpunkt  der  Erstellung  der  Neu  über  bauung  sind  im  Bebauungsplanperimeter  zusätzlich  30  un  terirdi  sche Quartierparkplätze vorzusehen. Dieselbe Anzahl Parkplätze ist  auf Allmend auf  -  zuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs  plan zulassen, sofern die Gesamtkon-  zeption der Bebauung nicht beeinträchtig wird.  II. Linienplan  Der Nutzungsplan  / Linienplan  Nr  . 13  ‘  460 des  Hochbau  -  und Pla  nungs  amts  vom 19. Mai 2010 wird  genehmigt.  III. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  450 des Hochbau  -  und Planungs  amts  vom 25. März 2010 wird ver-  bindlich erklärt.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; e  r unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 24. 7. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Riehen  Areal an der S  -  Bahn  -  Haltestelle Niederholz  Einwohnerratsbeschluss vom 2. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag  des Gemeinde  rats und der Sachkommission Siedlung  und  Landschaft  (SSL)  sowie  gestützt  auf  §§  95,  101 und  105  des  Bau  -  und  Planungsgesetzes  (BPG)  vom 17. No  vember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. De  zem  ber  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.02.002 vom 26. Okto ber 2010 wird festgesetzt.
2. Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 105.02.004 vom 26. Okto ber 2010
                            wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.02.005 wird festgesetzt und es werden dazu folgende Bebau - ungs-
                            planvorschriften erlassen:  Nutzung und Bebauung  a)  Die maximal zulässige  Bruttogeschossfläche beträgt 6‘  100 m  2  .  b)  Im Teilbereich A ist innerhalb des Baufelds A ein Gebäude mit vier oberirdischen Geschossen  zulässig. Es sind ein öf  fentlicher Saal, Schulungsräume, Dienstleistungsräume oder Wohnnut  -  zun  gen zulässig, wobei im Erdgeschoss vorrangig öffentlich zugäng  liche Nutzungen angeord  -  net werden sollen.  c)  Im  Teilbereich  B  ist  innerhalb  des  Baufelds  B  ein  Wohnge  bäude  mit  vier  oberirdischen  Ge  -  schossen zulässig.  d)  Eingeschossige Nebenbauten für Veloabstellplätze oder Ab  fall  entsorgung bis maximal 3,50 m  Firsthöhe dürfen ausser  halb der beiden Baufelder A und B errichtet werden.  e)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die  Gesamtkonzep  tion zu berücksichtigen.  f)  Die  im  Bebauungsplan  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  durch  Sonnenenergieanlagen  sowie  durch Bauteile wie Ka  mine, Ober  lichtanlagen und Liftaufbauten, die aus techni  schen Gründen  über dem Dach liegen müssen, über  schritten werden.  g)  Die Begrünung des Flachdachs der Hauptgebäude ist mit ei  ner Stärke von 0,20 m bis 0,25 m  zu  erstellen.  Im  Bereich  von  Photo  voltaikanlagen  ist  eine  reduzierte  Dachbegrünungs  stärke  zuläs  sig.  Aussenraum  h)  Die  Gestaltung  des  öffentl  ichen  Aussenraums  im  Teilbereich  A  sowie  des  privaten  Aussen  -  raums im Teilbereich B hat er  höhten Anforderungen zu genügen. Mit dem Baubegehren ist ein  Um  ge  bungsgestaltungs  -  und  Bepflanzungsplan,  der  auch  die  zu  be  grü  nenden  Dachflächen  beinhaltet, z  ur Bewil  ligung einzurei  chen.  i)  Der private  Aussenraum im Teilbereich  B ist mindestens zu zwei Dritteln als  Grünfläche an  -  zulegen.  Der  öffentliche  Aus  senraum  im  Teilbereich  A  ist  mindestens  zu  einem  Drittel  als  Grünfläche  an  zulegen.  Der  Bereich  zwisc  hen  Zentrumsbe  bauung  zur  Rau  ra  cherstrasse,  zur  S  -  Bahn  -  Haltestelle und zur Gotenstrasse ist als öf  fentlicher Vorplatz zu gestalten.  j)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu  schliessen.  k)  Die Bebauung hat den Minergie  -  P  -  Standard oder  einen ver  gleich  baren Standard einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 28. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  l)  Die Hochwasserkote von 258,50 m.  ü.  M darf zum Schutz des Grundwassers nicht unterschrit  -  ten  werden.  Punktuelle,  ge  ringfü  gige  Ausnahmen  für Lifte  sind  mit  Zustimmung  der  für  den  Grundwasserschutz  zuständigen kantonalen Behörde möglich.  Parking  m)  Von der Gotenstrasse her ist eine Autoeinstellhalle zu er  schlies  sen, welche maximal 85 Auto  -  abstellplätze aufweist. Bei der Ein  -  und Ausfahrt der Einstellhalle sind durch geeig  nete Mass  -  nah  men Störun  gen angrenzender Wohnungen möglichst gering zu halten.  n)  Oberirdische Kurzzeitparkplätze sind nur entlang der Rau  racher  strasse vorzusehen.  Ermächtigung an den Gemeinderat  Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvor  schrif  ten zuzulassen  , sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und das Siedlungs  bild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau  -  und Verkehrsdepartement. Der Gemein  derat stellt nach Eintritt der R  echtskraft die Wirksamkeit fest.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Wirksam seit 29. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Basel  Novartis Campus  GRB vom 18.  April 2012  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2099.01 vom 20. Dezember 2011 sowie in den Bericht der Bau - und Raumplanungskommission
                            Nr.  11.2099.02  vom 26. März 2012, gestützt auf § 105 des Bau  -  und Planungs  gesetzes (BPG) vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und §§ 22 und 33 des Finanz  haushaltsgesetzes vom 16. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  572 des Planungsamts vom 28. April 2011 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baubereich A
                            a)  Die  Gebäude  Asklepios  8  sowie  Virchow  12  und  18  dürfe  n  eine  maximale  Wandhöhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  m aufweisen.  b)  Die  G  ebäude  Virchow  6,  8,  10,  14,  16  und  20  dürfen  eine  ma  xi  male  Wandhöhe  von  23,5  m  aufweisen.  c)  In einem Teilbereich unter dem ersten Vollgeschoss des Ge  bäu  des Asklepios 8 ist eine öffent  -  lich zugängliche Gastrono  mienut  zung zulässig.  d)  Das Meteorw  asser im Bereich  A ist gemäss  der Vereinba  rung mit dem Amt für Umwelt und  Energie vom 24. August 2007, «Ent  wässerungskonzept Campus, Novartis AG», zu versickern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baubereich B
                            a)  Im Baubereich B dürfen zwei Nebengebäude für eine öffent  lich  zugängliche Gastronomienut  -  zung  erstellt  werden.  Die  Dach  ober  kante  muss  unter  dem  ersten  Vollgeschoss  des  Ge  bäudes  Asklepios 8 liegen.  b)  Der  Bereich  B  dient  als  öffentlich  zugängliche  Freifläche,  über  die  die  gastronomische  Nut  -  zung im Gebäude Askl  epios 8 und den Nebengebäuden erschlossen wird. Es sind ca. 50 unge  -  deckte Veloabstellplätze zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Messpunkt
                            Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungs  ni  veau resp. das Haupteingangsniveau  auf dem Novartis Campus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Di  eses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Auf bauten
                            Gegenüber  den  Gebäudefluchten  sind  untergeordnete  Dachauf  bauten  (wie  technische  Aufbauten  und  Fluchttreppenhäuser) so weit zurück  zu  versetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Ge  bäude  wände  ihre grösste Höhe erreichen, einen Winkel von 45°/36  0 ein  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Be  bau  ungsplan und den Bauvorschriften  zulassen, sofern die Gesamt  konzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Bes  chluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 3. 6. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Riehen  Kohlistieg / Rüchligweg / Raurach  erstrasse (Parzellen RD 770 und  2095)  Einwohnerratsbeschluss vom 29. November  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der  Einwohnerrat  beschliesst  auf  Antrag  des  Gemeinderats  und  der  Sachkommission  Siedlung  und  Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau  -  und Planungs  gesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Novem ber 1999
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.03.002 vom 10. Ja nuar 2012 wird festgesetzt.
2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festgesetzt und es werden dazu
                            folgende Bebauungsplanvor  schriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  Im Baufeld A ist der Bau e  ines Alters  -  und Pflegeheims mit ei  ner Bruttogeschossfläche (BGF)  von 8‘  600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  b)  Im Baufeld B ist ein  e Wohnbaute mit einer BGF von 1‘  500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  c)  Innerhalb der Baufeldgrenze C sind 3 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt  5‘  700 m  2  zu  -  lässig. Die Wohnbauten C1, C2 und  C3 haben eine BGF von minimal 1‘  600 m  2  und ma  ximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aufzuweisen.  d)  Innerhalb der Baufeldgrenze D sind 4 Wohnbaute  n mit einer BGF von insgesamt 4‘  700 m  2  zu  -  lässig. Die Wohnbauten D1, D2, D3 und D4 hab  en eine  BGF von minimal 1‘  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und ma  -  ximal 1‘  300 m  2  aufzuweisen.  e)  Wärmedämmschichten,  die  über  das  in  der  Energiegesetzge  bung  vorgeschriebene  Mass  hin  -  ausgehen, werden der BGF nicht ange  rechnet.  f)  In Baufeld A und B sind 4 oberirdische Vollgeschosse z  uläs  sig. In Baufeld A darf im Bereich  der  Kreuzung  Rauracher  strasse  /  Rüchligweg  das  Untergeschoss  als  Sockelgeschoss  in  Er  -  schei  nung treten.  g)  In  den  Baufeldern  C  und  D  sind  jeweils  3  Vollgeschosse  und  ein  teilweise  zurückgesetztes  Dachgeschoss  zul  ässig. Die  Dachge  schosse in C1  -  3 weisen maximal eine  Fläche  von 60  %  der BGF des obersten Vollgeschosses auf, die Dach  geschosse in den Bau  feldern D1  -  4 maxi  -  mal 50  %.  h)  Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungs  plan pro Baufeld dargeste  llten Profi  -  len 1 bis 9 in Metern über Meer defi  niert. Die  maximalen Höhen dürfen durch Solaranlagen,  Liftaus  gang sowie Zugang zu einer Dachter  rasse und andere notwendige technische Installati  -  onen über  schritten werden.  i)  Eingeschossige  Nebenbauten  wie  Pavillons,  Schopf  für  Garten  geräte,  Kleintierstallungen,  Pergolen, Velounter  stände oder Un  ter  stände für Abfallentsorgung bis maximal 3,5 m Firsthö  -  he dür  fen ausserhalb der bezeichneten Baufel  der errichtet werden.  j)  Die  Baufeldgre  nzen  gelten  für  unterirdische  Geschosse  nicht,  so  weit  diese  nicht  in  Erschei  -  nung treten.  k)  Bei der Material  -  und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum
                            l)  Mit den Baubegehren ist jeweils ein Umgebungsgestaltungs  -  und  Bepflanzungsplan, der auch  Aussagen  über  die  Terrain  gestaltung  beinhaltet,  zur  Bewilligung  einzureichen.  Die  Aussen  -  räume ha  ben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinne des ökologischen  Ausgleichs sind überwiegend standort  heimisch  e und landschaftstypische Pflanzen zu verwen  -  den.  m)  Die im Bebauungsplan bezeichnete Baumgruppe ist mehr  heitlich zu erhalten.  n)  Es ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches Alters  -  und Pfle  geheim, Wohnbauten und Frei  -  zeitzentrum  Landauer  miteina  n  der  verbindet.  Im  Bebauungsplan  si  nd  die  Fusswegv  erbindun  -  gen nur schematisch dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Erschliessung, Ver - und Entsorgung
                            o)  Die Ein  -  und Ausfahrten der Tiefgaragen bei den Baufeldern B, D1, D2 und D3 sind in den im  Bebauungsplan bezeichne  t  en Be  reichen vorzusehen.  p)  Die Vorfahrt des Alters  -  und Pflegeheims und die oberirdi  schen Besucherparkplätze sind nur  in  den  im  Bebauungsplan  darge  stellten  Bereichen  zulässig.  Die  Gestaltung  der  Vor  fahrt  und  der oberirdischen Besucherparkplatzanlag  en hat erhöhten Ansprü  chen zu genügen. Die Anla  -  gen sollen insbe  sondere gegenüber dem öf  fentlichen Raum zurückhaltend in Erscheinung tre  -  ten.  Die  genaue  Lage  der  Parkplätze  und  de  ren  Zu  -  und  Wegfahrten  werden  im  Baubewilli  -  gungsverfah  ren bestimmt.  q)  Die  Wohnbauten  haben  den  Minergie©  -  P  -  Standard  zu  erfül  len.  Das  Alters  -  und  Pflegeheim  hat den Minergie  -  Standard oder ei  nen gleichwertigen Standard zu erfüllen. Das Errei  chen des  Standards muss nicht zertifiziert werden.  r)  Das  Alters  -  und  Pflegeheim  und  die  Wohnüberbauung  sind  an  das  Fernwärmenetz  anzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvor  schriften zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und das  Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau  -  und Verkehrsdepartement. Der Ge  meinde  rat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksam  keit fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 5. 4. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  Basel  Vorderer Jakobsberg  GRB vom 9.  Januar  2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  und nach Einsichtnahme in den Ratschla  g des Regierungsrates  Nr.  12.0435.01  vom 27. März 2012 sowie i  n den Bericht der Bau  -  und Raum  planungskommission  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.0435.02 vom 3. Dezember 2012, beschliesst:
                            I.  Aufhebung der geltenden speziell  en Bauvorschriften Nr. 149 vom 17.  April 1996  Der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung ein  es Überbauungsplans und Erlass von speziellen Bau-  vorschriften  für  das  Gebiet  «Vorderer  Jakobsberg»;  Birseckstrasse,  Bürenfluhstrasse,  Emil  Angst  -  Strasse, Gior  nicostrasse, Hochwaldstrasse, Im Spitzacker, Seltisbergerstrasse, Zur Gempenfluh vom 17.  April 19  96 wird mit dem dazugehörige  n Überbau  ungsplan (Plan Nr. 12  026 des Hochbau  -  und Planungs-  amtes vom 23.  Oktober 1995) sowie den zugehörigen Typenplänen aufgehoben.  II.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  625 d  es Planungsamtes vom 19.  Ja  nuar  2012 wird  verbindlich erklärt.  III.  IV. Festsetzung Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  623 des Planungsamtes vom 19. Januar 2012 wird verbindlich erklärt. Zum  Bebauungsplan werden f  olgende Vor  schriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Die Bebauungsplanung hat zum Zweck, di  e planungsrechtlichen Rah  menbedingungen für die Siedlung  am vorderen Jakobsberg derart fest  zulegen, dass mit ihnen eine bauliche Weiterentwicklung unter an-  gemes  sener Respektierung des wertvollen Sie  dlungscharakters erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wertvoller Siedlungs charakter
2.1 Der wertvolle Siedlungscharakter wird insbesondere geprägt durch:
                            a)  das  dem  Terrain  sorgfältig  angepasste  Ortsbild,  das  durch  die  Grössenordnung  und  Stell  ung  der einzelnen Bauvolumen ge  prägt ist, durch deren spezifischen Ausprägungen von Kubaturen  und Dachformen,  durch die  starke  Verbindung der Bebauung zu den  Zwischen  -  und Freiräu  -  men, sowie dem Ausblick aus der Siedlung in die Landschaft;  b)  die Einfachheit und Bescheid  enheit des ar  chitektonischen Ge  bäu  deausdrucks, sowie die quali  -  tätsvolle Gestaltung  der Frei  räume;  c)  die weitgehende gestalterische Einheitlichkeit der Siedlungsteil  bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der Bebauungsplan gliedert die Siedlung hinsichtlich ihrer spezifi schen Qualitäten i n verschiedene
                            Bereiche.  Deren  zentrale  Charak  tere  liegen,  über  die  in  Ziff.  2.1  aufgeführten  Eigenschaften  hinaus,  insbe  sondere in den folgenden Eigenschaften:  a)  für  den  Teilbereich  A:  in  der  Staffelung  der  ein  -  und  zweige  schos  sigen  Doppelhausbauvolu  -  men mit den strassenparallelen First  richtungen und einheitlichen Bau  fluchten; in den einsich  -  ti  gen Vorgärten;  b)  für den Teilbereich B: in der Einheitlichkeit der fächerförmig an  geordneten zweigeschossigen  Zeilenbauten;  in  den  minimal  indi  vidualisie  rten,  einsichtigen  Zwischen  -  und  Freiräumen  mit  teil  weise grosskronigem Baumbestand; in den fussläufig erschlosse  nen Hauszugängen;  c)  für den Teilbereich C: in der klaren räumlichen Fassung der Sel  tisbergerstrasse bei gleichzei  -  tiger räumlicher  Öffnung zwischen den Hauptbaukuben in Richtung Süd/Südost; in den weit  -  gehend einheitlich gestalteten Dachaufbauten; in den einsichtigen und grünen Vorgärten;  d)  für  den  Teilbereich  D:  in  der  durch  die  Topographie  bedingten  Staffelung  der  rechtwinklig  z  um Hang gestellten und dabei um wenig versetzten Bauvolumen;  e)  für den Teilbereich E: in der Einheitlichkeit und zurücknehmen  den Massstäblichkeit der Zei  -  len;  f)  für  den  Teilbereich  F:  in  der  Einheitlichkeit  der  Reihen  in  sich  und  untereinander  und  de  ren  Rhythmisierung  und  Stellung  im  Terrain;  in  der  einheitlichen  Gestaltung  der  Längs  -  und  Kopffas  saden; in den fussläufig erschlossenen Hauszugängen;  g)  für den Teilbereich G: in der Einheitlichkeit der Gebäude sowie in der modulierten Landschaft  in  Verbindung mit der Stellung der Gebäude;  h)  für den Teilbereich H: in der strassenfolgenden Lage und der zu  rücknehmenden Höhe der Ge  -  bäude im Hang und den Gebäude  zwischenräumen sowie dem Bezug zur Landschaft;  i)  für den Teilbereich I: in der Durchgrün  ung und Öffnung zur Gior  nicostrasse;  j)  für den Sonderbereich S1: in der Betonung des Ortes mit einer Nutzung im öffentlichen Inte  -  resse bei gleichzeitiger Wahrung der Gesamtmassstäblichkeit der Siedlung;  k)  für  den  Sonderbereich  S2:  in  der  mit  einem  Z  entrum  versehenen  bauzeitlichen  Siedlungsdis  -  position.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zulässigkeit von Massnahmen gemäss diesen Vorschriften
3.1 Bleibt der nach aussen sichtbare, wertvolle Siedlungscharakter der Gesamtüberbauung bzw. seiner
                            Teil  -  und Sonderbereiche gewahrt, sind bau  liche Veränderungen wie Aus  -  und Anbauten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Soll durch bauliche Veränder ungen - wie insbesondere dem Ab bruch von Gebäuden und Gebäude-
                            teilen oder Um  -  oder Neu  bauten  -  vom nach aussen sichtbaren Bestand derart abgewichen werden, dass  Ele  mente  des wertvollen Siedlungscharakters berührt sind, so ist dies konzeptionell und in gestalteri-  scher Hin  sicht ausreichend zu be  grün  den. Bei Eingriffen, welche über den Einzelbau hinausgehen, sind  qualifizierte Verfahren erfo  rderlich. Entsprechende Verände  run  gen und Eingriffe sind frühzeitig m  it der  zuständigen Stelle zu be  raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Sich im Detail ergebende Abweichungen von der zonenüblichen Be bauung können ausnahmsweise
                            b  ewilligt  werden,  insofern  wich  ige  Gründe  dafür  sprechen,  die  öffentlichen  sowie  die  wes  entlichen  nach  barlichen Interessen gewahrt bleiben und eine positive  Beurtei  lung gemäss Ziff. 3.1 oder 3.2 vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Solaranlagen, Garten - und Veloschöpfe und Dachflächenfenster sind zulässig, insofern sie in gestal-
                            terischer Hinsicht im Einzelfall gut  in das Siedlungsbild integriert sind. Sie werden gemäss den für die  Stadt  -  und Dorfbild  -  Schonzone geltenden Verfahren behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Es sind nur durchsichtige oder Lebhäge zulässig.
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zuständigkeit
4.1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3 entspricht derje-
                            nigen für die Beurteilung der Gestal  tung von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3.3 liegt daüber
                            hinaus auch bei der Planungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Das zustän dige Departement kann Verfahren des Nachweises bezüg lich der Zulässigkeit gemäss der
                            Ziffer 3.1 speziell regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungs  plan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beein  trächti  gt wird.  V.  VI. Schlussbestimmung  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 24. 2. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  Basel  Hochschulareal St. Johann / Campus Schällemätteli / Schanzen  strasse / Spitalstrasse /  Pestalozzistrasse / Klingelbergstrasse  GRB  vom  9.  Januar  2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  12.1242.01  vom 14. August 2012 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.1242.02 vom 3. Dezember 2012, be schliesst:
                            I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  des Hochbau  -  und Planungs  amts vom 14. Juni 2012 wird ver-  bindlich erklärt.  II. Aufhebung Bebauungsp  lan  Der Bebauungsplan Nr. 102 Biozentrum, Klingelbergstrasse, Pesta  lozzi  strasse aus dem Jahr 1967 wird  aufgehoben.  III.  IV.  V. Festsetzung eines Bebauungsplans  Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  660 (a und b) vom 14. Juni 2012 wird ver  bindlich erklärt.  Zum Beba  uungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bebauung Teil I
1.1 Bauliche Nutzung, Bebauung
                            a)  Die  zulässige  oberirdische  Bruttogeschossfläche  innerhalb  der  Baufelder  1  bis  3  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  diese  ist  der  Lehre  und  For  schung  vorbehalten.  Die  m  aximalen  oberirdischen  Bruttoge  schossflächen verteilen sich wie folgt:  Baufeld 1: 34‘  000 m  2  Baufeld 2: 27‘  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld 3: 41‘  500 m  2  b)  Nutzungsübertragungen  zwischen  den  Baufeldern  sind  zuläs  sig,  soweit  dadurch  auf  keinem  Baufeld die zulässige  Brutto  geschoss  fläche um mehr als 10% überschritten wird und eine gute  städte  bauliche Lösung erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. I: Die korrekte Nummer des Zonenänderungsplans lautet 13'662.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Bauhöhen Baufelder 1, 2 und 3
                            Es gelten folgende maximalen Gebäude  -  und Wandhöhen:  a)  Baufeld 1: Die maximale Gebäudehöhe ist 333,00 m ü.  M.  b)  Baufeld 2: Die maximale Wandhöhe ist unter Berücksichti  gung eines 45° Lichteinfallswinkels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            283,50  m  ü.  M.  entlang  der  Klingel  berg  -  und  Schanzenstrasse;  sonst  gilt  eine  maximale  Ge  -  bäude  höhe von 297,00 m ü.  M.  c)  Baufeld 3: Die maximale Gebäudehöhe  ist unter Berücksichti  gung eines 50° Lichteinfallswin  -  kels zur Klingel  bergstrasse 299,50  m  ü.  M.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Besondere Bestimmungen
                            a)  Baufeld 1: Im gekennzeichneten Bereich ist eine flächige, un  ter  irdische Bebauung zulässig.  b)  Baufeld  2:  Die  Gebäudeecke  Sch  anzen  -  /Klingelbergstrasse  darf  im  bezeichneten  Bereich  ab  einer  minimalen  Höhe  von  4,5  m  über  das  Baufeld  herausragen.  Für  eine  allfällige  Auskra  -  gung ist ein oberirdisches Überbaurecht über All  mend einzuräumen.  c)  Baufeld 2/3: Zwischen Baufeld 2 und 3  sind im bezeichneten Be  reich ober  -  und unterirdische  bauliche Verbindungen möglich. Die Verbindungen dürfen nur als untergeordnete Bauteile in  Er  schei  nung  treten.  Die  Erdgeschossebene  ist  für  Durchfahrten  bis  zu  ei  ner  Höhe  von  4,5  m  freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 4 Generelle Bestimmungen
                            a)  Für die Bebauung der Baufelder 2 und 3 sind jeweils Wettbe  werbsverfahren durchzuführen.  b)  Technische, witterungsgeschützte Dachaufbauten sind inner  halb der Mantellinien anzuordnen.  Dachflächenbegrünungen können als ökologisc  hen Ausgleich angerechnet werden.  c)  Ausserhalb  der  Baufelder  sind  Unterstände  und Kleinbauten  zu  lässig.  Deren  maximale  Höhe  beträgt 4,5 m.  d)  Die  im  Bebauungsplan  gekennzeichneten  Baufeldränder  dürfen  allseitig  auf  unbeschränkter  Länge  durch  Vordächer  und  unter  ge  ordnet  in  Erscheinung  tretende  Auskragungen  um  maxi  -  mal 2  m überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Grünräume und Bepflanzung
                            Für gemäss Baumschutzgesetz geschützte Bäume, die gefällt wer  den müssen, sind Ersatzpflanzungen  vorzusehen. Neue Bäume, die unmit  telbar angrenzend an diesen Bebauungs  plan auf Allmend gepflanzt  werden, dürfen als Ersatzpflan  zungen an  gerechnet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Erschliessung, Parkierung
                            a)  Die  maximal  zulässige  Zahl  auf  der  Parzelle  238/1  für  ober  -  und  unterirdische Parkplätze  ist  besc  hränkt auf 200. Ein Teil  transfer auf die Parzelle 240/1 ist möglich.  b)  Die  Erschliessung  für  Anlieferung  und  zur  unterirdischen  Ein  stell  halle  ist  nur  im  gekenn  -  zeichneten  Bereich  zwischen  Schan  zen  -  und  Klingelbergstrasse  zulässig.  Vorübergehend  ist  sie im Bereich der Pestalozzistrasse zulässig.  c)  Die  minimale  Zahl  für  Veloabstellplätze  beträgt  aufgrund  der  vor  gesehenen  Entwicklungen  gesamthaft 830. Die Zahl reduziert sich im Umfang nicht realisierter Entwicklungen. Die Ab  -  stell  plätze  können  verteilt  auf  die  jeweiligen  Baube  reiche  ober  -  und  unterir  disch  angeordnet  werden. Falls diese dort nicht angeord  net wer  den können, dürfen sie auf einem anderen Bau  -  bereich oder aus  nahmsweise mit guter Gestal  tung auf Allmend erstellt werden.  d)  Zwis  chen Schanzenstrasse und Pestalozzistrasse ist in der Mitte des Areals eine durchgehende,  öffentliche Fuss  -  und Veloweg  ver  bindung vorzusehen.  e)  Im Bereich der Pestalozzi  -  /Klingelbergstrasse soll eine Halte  stelle für den Busverkehr geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  f)  Für die unterirdische Erschliessung ist im gekennzeichneten Be  reich eine Untertunnelung der  Pestal  ozzistrasse zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geringfügige Abweichungen, Ausnahme
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebau  ungs  plan zulassen, sofern die Gesamtkon-  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  VI.  VII. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft  wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 24. 2. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  Basel  Picassoplatz /  Dufourstrasse / St. Alban  -  Graben (Parkhaus «Kunstmuseum»)  GRB  vom  13.  März  2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Inanspruchnahme  der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927  1  )  un  d § 101 des Bau  -  und  Planungs  gesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  und  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 12.1068.01  vom 4. Juli 2012 und in den Bericht der Bau  -  und Raum  planungskom-  mission  Nr. 12.1068.02  vom 23. Januar 2013, beschliesst:  I.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13 ‘ 396 des Planungsamtes vom 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar
                            2013) wird verbindlich er  klärt; dieser Bebauungsplan erlaubt innerhalb des Planungspe  rimeters für den  Bau eines öffentlichen Parkhauses eine Abwei  chung vom Gesetz ge  gen den Bau von öffen  tlichen Au-  toparkga  ragen in der Innenstadt. Die Baubewilligung für das Parking beim Kunstmuseum darf erst er  -  teilt werden,  wenn ein definitiver Entscheid zur Sperrung der Mittle  ren  Brücke  für den motorisier  ten  Individualverkehr im Sinne des Ver  kehrskonz  epts Innenstadt gefällt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Innerhalb des schraffierten Bereiches ist ein unterirdisches öffentli ches Parkhaus mit max. 350 Au-
                            toabstellplätzen inkl. den erforderli  chen Ein  -  und Ausgängen zulässig. Von den effektiv zu erstellenden  Autoabstellplätzen  (max. 350) dürfen nicht mehr als 20  % fest ver  mietet werden. Alle fest vermieteten  Parkplätze müssen im untersten Geschoss im Bereich gegen die Rittergasse hin angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Inanspruchnahme von Allmend durch dieses Parkhaus wird zuge stimmt.
4. Der Regierungsrat wird ermächti gt, den im Bebauungsplan Nr. 13 ‘ 396 des Planungsamtes vom
2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar 2013) bezeichneten Perimeter mit den erforderlichen Bau-
                            rechten zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Innerhalb von einem Radius von rund 500 m müssen mindestens 60 % der im Parkhaus neu
                            entstehenden Parkplätze auf Allmend dauernd aufgehoben werden, wobei der dadurch gewonnene Frei  -  raum der Aufwertung des öffentlichen Raums zugutekom  men muss. Aufgeho  bene Parkplätze sind flan-  kierend mit bauli  c  hen Massnah  men zu si  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsrat ergreift Massnahmen, dass die Verkehrsbe lastung im St. Alban - Graben in
                            Richtung Elisabethenstrasse nicht zunimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das Parking darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die damit in Zusammenhang stehen-
                            d  en verkehrspolizeilichen An  ordnungen rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun gen vom Bebauungsplan zulas-
                            sen, sofern die Gesamtkonzeption der An  lage nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Dieses G  esetz  ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (  SG 724.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 7  30.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV. Publikation und Referendum  Die  ser Beschluss ist mit Rechtsmittel  belehrung zu publizieren. Er un  terliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirk  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 2. 5. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  Basel  Clarastrasse / Riehenring / Drahtzugstrasse (Areal Claraturm)  GRB vom 12.  Juni 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.1916.01 vom 27. November 2012 und nach dem mündlichen An trag der Bau - und Raumplanungs-
                            kommission vom 12. Juni 2013, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr.  13  ‘  618 d  es Planungsamts  vom 8. No  vember  2011 (in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2012) wird verbindlich erklärt.
                            II.  Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13 ‘ 616 des Planungsamts vom 8. No vember 2011 (in der Fassung vom
27. März 2012) wird verbind lich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Im Baubereich A darf ein Gebäude mit maximal 29 Vollgeschos sen und einer maximalen Hö -
                            he von 96,00 m (inkl. sämtlicher Dachauf  bauten) erstellt werden  . Von den maximal zulässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25‘  000 m  2  Bru  t  togeschossfläche (BGF) für Dienstleistungs  -  und Wohnnutzungen sind mindes  -  tens  65  %  für  Wohnen  vorzusehen.  Das  Erdgeschoss  sowie  das  oberste  Vollgeschoss  sind  weitge  hend für Publikumsnutzungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Baubereich B darf ein Gebäude mit fün f bzw. sechs Vollge schos sen (ohne Attikageschoss)
                            und  einer  maximalen  Höhe  von  20,50  m  er  stellt  werde  n.  Von  der  maximal  zulässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4‘600  m  2  Bruttogeschoss  fläche (BGF) für Dienstleistungs  -  und Wohnnut  zungen sind mindes  -  tens 30  % für Wohnen vorzusehe  n. Das  Erd  geschoss (entlang Riehen  ring) ist weitgehend für  Publikumsnut  zungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Im Baubereich C dürfen keine oberirdischen Gebäude erstellt werden und er ist zu begrünen.
                            Namentlich zugelassen sind die Erschliessung, die Überdeckung  der Zufahrtsrampe zur beste  -  henden Autoeinstell  halle, gedeckte Veloabstellplätze sowie technisch notwendige Anla  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Zwischen der bestehenden Bebauung entlang der Clarastrasse und dem Baufeld A ist ein mi -
                            nimaler Gebäudeabstand von 3,0 m einzu  halt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Die Versorgung und die Entsorgung für die Dienstleistungs - und Wohn nutzungen erfolgen
                            weitgehend über die Drahtzugstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebau ungs plan zulassen, sofern die Gesamt-
                            konzeption nicht beein  träch  tigt wird.  III.  Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unter  liegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. 11. 2013, wirksam seit 25.  11.  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  Basel  Gellertstrasse / Magnolienpark  GRB  vom  11.  September  2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und Planungs  ge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  13.0447.01  vom  9.  April  2013  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungs  kommission  Nr.  13.0447.02  vom 12. August 2013, beschliesst:  I.  Zonenä  nderung  Der  Zonenänderungsplan  Nr.  13  ‘  686  des  Planungsamtes  vom  22.  Okto  ber  2012  wird  verbindlich  er-  klärt.  II.  III.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13 ‘ 684 des Planungsamtes vom 22. Oktober 2012 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In  den  Baufeldern  A  –  F  dürfen  Gebäude  mit  den  folgenden  ma  xi  mal  zulässigen  Wandhöhen,  Geschosszahlen und Brut  toge  schoss  flächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld A: Wandhöhe 21 m (289  m ü. M.) / Ge  schosse 6 / BGF  4‘  000 m  2  Baufeld B: Wandhöhe 24 m (292  m ü. M.) / Geschosse 7 / BGF  4‘  400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld C: Wandhöhe 27 m (295,5  m ü. M.) / Geschosse 8 / BGF  5‘  000 m  2  Baufeld D: Wandhöhe 42 m (310  m ü. M.) / Geschosse 13 / BGF  6‘  100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld E:  Wandhöhe 15 m (282,5  m ü. M.) / Geschosse 4 / BGF  9‘  200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld F: Wandhöhe 33 m (300,5  m ü. M.) / Geschosse 10 / BGF  5‘  400 m  2  b)  Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  c)  Die  Baufeldgrenzen  dürfen  nicht  durch  vorragende  Bauteile  über  schritten  werden.  Aus  ge  -  nommen sind Vordächer in den Gebäude  eingangsbereichen. Der Lichteinfallswinkel gegen die  im Areal und auf den Nachbarliegenschaften zulässigen mehrge  schossigen Gebäude wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60° festgesetzt.  d)  Die Gebäude und der Aussenraum sollen mit Blick auf  eine gute Gesamtwirkung nach einem  übergeordneten Konzept hochwer  tig gestaltet werden.  e)  Die  Zufahrt  zur  Einstellhalle  erfolgt  über  den  im  Plan  darge  stell  ten  Punkt.  Im  Baufeld  G  ist  dazu ein eingeschossiges Zu  fahrts  ge  bäude zulässig. Mit Ausnahme  von 8 Parkplätzen für Be  -  sucher  sind  alle  Parkplätze  unterirdisch  anzuordnen.  Die  Zufahrt  für  Not  fallfahrzeuge  sowie  die Ver  -  und Entsorgung erfolgt über den im Plan dargestellten Punkt.  f)  Die Fläche ausserhalb der Baufelder ist als Grünanlage zu gesta  l  ten. Die Bodenbeschaffenheit  und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen. Es sind nur die zur  Aus  stattung  der  Grünanlage,  zur  Entsorgung  und  zur  Erschliessung  der  Baufelder  üblichen  Bauten  und  Anla  gen  sowie  Notausgänge  au  s  dem  unterirdischen  Parking  zu  lässig.  Unterirdi  -  sche Bauten und Anlagen müssen eine Überde  c  kung von mindestens 1 m auf  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Es ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass möglichst viele geschützte oder  erhaltenswerte  Bäume  ausser  ha  lb  der  Baufelder  erhalten  werden.  Die  Massnahmen  zum  Schutz der Bäume sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzei  gen.  h)  Es  ist  durch  entsprechende  Massnahmen  sicherzustellen,  dass  ge  schützte  oder  erhaltenswerte  Bodenvegetation ausserhalb der Bau  felder  weitgehend erhalten  oder, falls eine Erhaltung nur  mit  un  verhältnismässigem  Aufwand  möglich  wäre,  er  setzt  wird.  Die  Massnahmen  sind  im  Baubewilligungsverfah  ren aufzuzeigen.  i)  Bis  zu einer Entfernung von der Waldgrenze von 7 m sind keine Veränderungen  des Bodens  zulässig, die den für den Wald wert  vollen Bodenaufbau beeinträchtigen könnten.  j)  Die  Gebäudehülle  hat  den  energetischen  Anforderungen  nach  Mi  nergie  -  P  oder  einem  ver  -  gleichbaren Standard zu ent  sprechen. So  weit es technisch machbar und zw  eckmässig ist, sind  auf  unge  nutzten  Dachflächen  Photovoltaikanlagen  zu  installieren.  Die  ent  sprechenden  Mass  -  nahmen sind im Bau  bewilligungsverfahren auf  zuzeigen.  k)  Die vom Grossen Rat am 16. März 1945 erlassenen speziellen Bau  vorschriften Nr. 18 we  rden  für den Geltungsbereich des vor  liegenden Bebauungsplans aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebau ungs plan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.  IV. Aufhebung Bebauungsplan Nr. 60  Mit  Wirksamwerden dieses Grossratsbeschlusses wird der Gross  ratsbe  schluss vom 10. November  1955  betreffend Ergänzung der Speziellen Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 auf  gehoben.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unt  erliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 27. 10. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Ba  u  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999  1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  I.  Zonenänderungen im Stadtgebiet  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘768  des Planungsamts vom 13. Dezem  ber  2013 wird verbindlich er-  klärt.  II.  Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet öst  lich der Burgfelderstrasse)  Siehe Nr. 207.1  III.  Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Am Walkeweg  (Gebiet Mün  chensteinerstrasse,  Wa  lkeweg)  Siehe Nr. 207.2  IV.  V.  VI.  VII.  Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenhei  merstrasse, Theodor Herzl  -  Strasse,  Michelbacher  strasse, Ol  tin  gerstrasse)  Siehe Nr. 207.3  VIII.  Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh (Gebiet Morgarten  ring, Wanderstrasse, Rigistrasse,  Gottfried Keller  -  Strasse)  Siehe Nr. 207.4  IX.  Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale  Siehe Nr. 207.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  X.  Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen  Siehe Nr. 207.6  XI.  Spezielle Nutzungsvorschriften Sp  ortanlagen Schorenmatte  Siehe Nr. 207.7  XII.  XIII.  XIV.  Änderung des Bau  -  und Planungsgesetzes  4  )  XV.  Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SG 730.100. Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Wirksam seit 2. 3. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .1  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel:  Stadtrandent  wicklung Nordwest  (Gebiet östlich der Burgfelderstrasse)  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des  Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  r  ats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  II.  Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet öst  lich der Burgfelderstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Stadt randentwicklung Nordwest Nr. 13‘ 612 des Planungsamts vom 16. Novem-
                            ber  2011 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Mit Ausnahme von Arbeitsnutzungen und Nutzungen im öf fentli chen Inter esse auf Erdge -
                            schossniveau sind ausschliess  lich Wohn  nutzungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Planungswerte der
                            Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Für die Bebauung ist eine gute Gesamtwirkung zum öffentli chen Strassenraum und zum öf -
                            fentlichen  Grünraum  entlang  der  Gelän  deböschung  in  Verbindung  mit  einer  angemesse  nen  Berücksichti  gung  der  Lärmschutzanforderungen  nach  zuweisen.  Der  Nachweis  ist  i  n  einem  durch das zuständige Departement zu bestimmenden Verfahren zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .2  A  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und  105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999  1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Reg  ierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  III.  Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Am Walkeweg  (Gebiet Mün  chensteinerstrasse, Walke  weg)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14 ‘ 191 des Planungsamts vom 11 . Februar 2019 wird verbindlich er klärt. 4 )
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Etappierung: Erfolgt eine etappierte Planung und Realisie rung in oder von einzelnen Teilpe -
                            rimetern, so sind Fragen des städtebau  lichen Gesamtzusammenhangs, der Erschlies  sung sowie  Frei  raumnutzung besonders zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verkehrliche Erschliessung
                            a)  Für  den  Langsamverkehr  sind  zur  Vernetzung  der  m  it  A,  B,  C,  D  markierten  Orte  unterei  -  nander  und  nach  aussen  attraktive  Verbindungen  zu  schaffen.  Für  den  öffentlichen  Verkehr  sind  im  Bereich  des  mit  C  mar  kierten  Ortes  die  Funktionen  der  Verkehrsdrehscheibe  «Ba  -  sel  -  Dreispitz» zu berücksichtigen.  b)  Die Erschliessung des  Teilperimeters «Zone 7» sowie die Er  schliessung der ausserhalb  des  Perimeters lie  genden Nut  zungen über die mit E und F markierten Punkte ist zu be  rück  -  sichtigen.  c)  Parkierung: Konzeptionell ist der hohen Erschlies  sungsgüte durch den öffentlichen Ve  rkehr  sowie  insbe  sondere der Be  ruhigung des Wohnumfeldes vom Au  toverkehr besonders Rech  -  nung   zu   tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Grün - und Freiräume, ökologische Vernetzung: Die Gestal tung der Grün - und Freiräume im
                            Gesamtperimeter hat nach einem Konzept zu erfolgen,  das ökologische Belange und Ansprü  -  che an qualitativ hochwertige Grün  -  und Freiräume erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Teilperimeter «Zone NöI»
                            a)  Zulässig  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse,  die  vorwiegend  dem  Bereich  Bildung,  Betreuung  und  Kultur  sowie  dem  Bereich  I  nfrastruktur,  Versorgung  und  öffentliche  Ver  -  waltung   dienen.   Weitere   Nutzungen   im   öffentlichen   Interesse   sowie   Mantelnutzungen,  welche  der  Hauptnutzung  dienlich  sind,  können  zugelassen  werden,  sofern  sie  die  Haupt  -  nutzung nicht beeinträchtigen.  5  )  b)  Wohnnutzung  und  Lärm:  Solange  kein  anderslauten  des,  überwiegendes  und  öffentliches  Interesse  besteht,  bleibt  die  bestehende  Nutzung  der  Betriebswohnungen  auch  künftig  als  Folgewohnnutzung zulässig.  c)  Bauliche   Anlagen   haben   sensibel   auf   die   schützens  we  rten   Be  stände   in   Perimeter   und  Nachbarschaft zu reagieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  19.1695  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff. 2.4 lit. a in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  19.1695  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Teilperimeter «Zone 4» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
                            a)  Art  der  Nutzung:  Die  Hauptnutzungsart  ist  Wohnen.  Dem  Quartierleben  und  der  Quartier  -  versorgung  die  nende  Ne  bennutzungen  s  owie  die  erforderlichen  sozi  alen  Infrastruktu  rein  -  richtungen sind zulässig. Insbe  sondere in den Randbereichen des Teilperimeters sind  auch  andere nicht störende Nutzungen zulässig. Die Nutzung der Freiräume ist im Konzept  gemäss    Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 zu berücksic htigen.
                            b)  Lärm:  Es  gilt  die  Lärmempfindlichkeitsstufe  III.  Nut  zun  gen,  für  die  die  Lärmempfindlich  -  keitsstufe  III  Vor  ausset  zung  ist,  können  erst  nach  Abschluss  der  Folge  stufe  gemäss  Ziff.  3  bewilligt  werden.  In  dieser  sind  all  fällig  erforderli  che  planerische,  gestalterische  oder  bau  -  liche  Massnahmen  festzusetzen,  mit  denen  nach  gewiesen  ist,  dass  die  entspre  chenden  Pla  -  nungswerte eingehalten werden können.  c)  Mass  der  Nutzung:  Mit  einer  Limitierung  auf  eine  Brut  to  gesc  hossfläche  von  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  ‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ist  eine  massvolle  Verdichtung  anzustreben.  Mit  der  zweiten  Nutzungspla  -  nungsstufegemäss Ziff. 3 ist eine Detaillie  rung des Nut  zungsmasses vorzunehmen.  d)  Höhen  und  Abstände:  Die  Höhenentwicklung  der  Ge  bäude  ist  auf  maximal  neun  Geschos  -  se  limitiert.  Mit  der  Höhen  entwicklung  und  der  Lage  von  Baukörpern  sind  insbeson  dere  denkmalpflegerische  Aspekte  des  Wolfgottesackers  sowie  die  Bebauung  der  Nachbar  schaft  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Teilbereich «Zone 7» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
                            a)  Art  der  Nutzung:  Zulässig  sind  die  in  der  Zone  7  zuläs  sigen  Nutzungsarten.  Von  den  ge  -  setzlichen  Ver  kehrseinschrän  kungen  für  andere  als  nach  Zone  7  be  stimmungsgemäss  zu  -  lässige Nutzungen kann im Rah  men der Nutzungspla  nung gemäss Ziff. 3 nach  Vorlage  eines  Verkehrskonzepts und von Massnahmen zur Si  cherung eines hohen Anteils von öf  -  fentlichem  und Langsamverkehr abgewichen wer  den.  b)  Lärm:  Im  Rahmen  der  zwe  iten  Planungsstufe  gemäss  Ziff.  3  sind  allfällig  erforderliche  planerische,  gestalte  rische  oder  bauliche  Massnahmen  festzusetzen,  durch  die  nachgewie  -  sen ist, dass die entsprechenden Pla  nungswerte eingehalten sind.  c)  Baustruktur,  Mass  der  Nutzung  und  mögliche  Höhen  ent  wicklung  sind  im  Folgeverfahren  zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entsprechend die sen Rahmenbedingungen setzt der Regierungs rat als Abschluss eines zweiten Nut-
                            zungsplanungsverfahrens  die  detaillierte  Nutzungsordnungen  für  die  Teilperimeter  «Zone  4»  sowie  «Zone 7» fest, welche insbesondere die Lage der Baufel  der, Dimensionierung der Ba  uten und Anlagen,  Erschliessung und Freiraumnutzungen sowie Festsetzungen zum Lärm beinhal  ten. Bis zum Abschluss  dieses zwei  ten Verfahrens ist die  bishe  rige  Nutzung der Teilperimeter weiterhin zulässig. Auf diesen  Zeitraum befristete Ausnahmebewilligung  en für Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Pla-  nungsziel «Nah, kom  pakt, grün!» nicht widersprechen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen und wenn  die öffentlichen und wesentlichen nachbarli  chen Interessen gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise
                            zulassen, sofern dadurch die Gesamt  konzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .2  B  Basel  Walkeweg / Münchensteinerstrasse  (Areal Walkeweg)  R  RB  vom  15. Dezember 2020  Der Regier  ungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und  Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  6  )  und ergä  nzend zum Grossratsbeschluss be  treffend  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel vom 15. Januar 2014  mit dem Beb  au  ungsplan Stadtran-  dentwicklung „Am Walkeweg“ (Gebiet Münchensteinerstrasse, Walkeweg), beschliesst:  I  .  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘241 des Planungsamtes vom  28. Januar 2020 (rev. 1.  Septem  -  ber  2020)  wird verbindlich erklärt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14‘239 des Planungsamts vom 28. Januar 2020 wird verbindlich er klärt.
                            Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Gro  ssratsbeschlusses betreffend Ge  samtrevision des  Zonenplans  de  r  Stadt  Basel  mit  dem  Bebauungsplan  Stadtrandentwick  lung „Am Walkeweg“ (Gebiet  Münchensteinerstrasse, Walkeweg) vom 15. Januar 2014 werden folgende Vorschriften  erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baufelder
                            a)  Die  Gebäude  müssen  der  Bebauungsstruktur  entsprechen.  Abweichungen  von  der  Bebau  -  ungsstruktur   sind   zulässig,  sofern   die   städtebauliche   Gesamtkonzeption   gewahrt   bleibt.  Die  Bebauungsstruktur  für das Baufeld D ist in einem qualitätssichernden Verfahren gemäss  Ziffer 5 zu definieren.  b)  Es  gelten  folgende  maximal  zuläs  sige  Vollgeschosse  (G),  Bruttogeschossflächen  (BFG)  und  Mindestwohnflächenanteile:  Baufeld A: 7 G, 12‘000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Wohnflächenanteil 80%  Baufeld B: 4 G, 15‘300 m  2  BGF, Wohnflächenanteil 90%  Baufeld C: 4 G, 13‘300 m  2  BGF, Wohnflächenanteil 100%  Baufeld D: 3 G, 2‘400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Wohnflächenanteil 100%  Baufeld E: 9 G, 5‘000 m  2  BGF, Wohnflächenanteil 80%  c)  Dachgeschosse sind nicht zulässig.  d)  Die  Grundfläche  offener  Bauten  und  Bauteile,  die  dem  Aufenthalt  im  Freien  dienen,  wird  nicht  an  die  Bru  ttogeschossfläche  angerechnet,  soweit  sie  kleiner  als  20%  der  zulässigen  anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist, darüber hinaus zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e)  Innerhalb des Baufeld A gilt ein Lichteinfallswinkel von 60°.  f)  Zu den Baufeldgrenzen ist kein Mindestabsta  nd einzuhalten.  g)  Nur bei den im Plan gekennzeichneten Fassaden dürfen Balkone bis zu 1.5 m die Strassenlinie  überschreiten. Es gilt keine Breitenbeschränkung.  h)  Die Wegrechte sind als öffentliche Gehrechte im Gru  ndbuch einzutragen. Die Servitu  te dürfen  ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden.  i)  Private  Leitungen  und  Verbindungstunnels  sind,  wo  notwendig,  auf  der  Allmend  aus  serhalb  der Grünanlagenzone zulässig.  j)  Auf Baufeld C wird die Grundfläche unterirdischer Geschossflächen mit Nutzungen im  öf  fent  -  lichen  Interesse  generell  nicht  an  die  Bruttogeschossfläche  angerechnet.  Für  die  Erschlies  -  sung  von  unterirdischen  Geschossflächen  ist  ein  Verbindungstunnel  von  Bau  feld  E  zu  Bau  -  feld  C  zulässig,  der  mindesten  ein  Meter  überdeckt  sein  muss.  Der  Bereich  zwischen  Bau  -  feld  C  und  der  benachbarten  NöI  -  Zone  darf  für  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  unter  -  baut werden.  k)  Ein  Nutzungstransfer  ist  nur  gestützt  auf  ein  die  betroffenen  Baufelder  umfassendes  quali  -  tätssicherndes Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grün - und Freiräume
                            a)  Die öffentlichen Grün  -  und Freiräume sind nach einem übergeordneten Konzept zu gestalten.  Innerhalb  der  öffentlichen  Grün  -  und  Freiräume  sind  48  Bä  ume  auf  nicht  unterbautem  Areal  zu ersetzen, sofern sie nicht erhalten werden können.  b)  Die  privaten  Grün  -  und  Freiräume  sind  qualitativ  hochw  ertig  zu  gestalten.  Für  die  Bau  felder  ist  ein  ökologisches  Begrünungskonzept  nachzuweisen.  Bauten  und  Anlage  n  unter  Gärten  oder  Grünflächen  müssen  im  Bereich  von  Baumpflanzungen  mit  einer  durchwurzelbaren  Erdschicht von mindestens 1.50 m überdeckt werden.  c)  Auf  die  Baufelder  bezogen  ist  keine  Mindestfreifläch  e  vorgeschrieben.  In  den  Baufel  dern  B,  C, und D  ist von der nicht überbauten Fläche  innerhalb des Baufelds (Freiflä  che) mindestens  die  Hälfte  der  Freifläche  als  Grünfläche  anzulegen.  In  den  B  aufel  dern  A  und  E  sind  min  -  destens Zweidrittel der Freifläche zu begrünen.  d)  Die Vernetzungsfunktion für die trockenwarmen Lebensräume ist sicherzustellen.  e  )  Auf dem Baufeld E sind 640 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Naturersatzflächen zu erstellen.  f)  Innerhalb  der  Naturschutzzone  sind  ein  1.80  m  breiter  unversiegelter  Fussweg  sowie  Zu  -  fahrten und Ste  llflächen für die Feuerwehr zulässig. Innerhalb der Naturschonzone ist eine mit  dem  Artenschutz  zu  vereinbarende,  naturverträgliche  Erholungsnutzung  mit  entsprechenden  Bauten  und  Anlagen  wie  Wegen,  Bänken  und  Spielobjekten  in  eingeschränktem  Mass  mög  -  li  ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parkierung
                            a)  Es  dürfen  nicht  mehr  als  40%  der  gemäss  Parkplat  zverordnung  Basel  -  Stadt  zulässi  gen  Park  -  plätze erstellt werden.  b)  Für die Baufelder A  -  D sind 10  -  15 und für das Baufeld E 3  -  5 Besucherparkplätze nachzu  wei  -  sen.  c)  Auf den Baufel  dern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig.  d)  Die  Zufahrten  zu  den  unterirdischen  Einstellhallen  si  nd  in  den  im  Plan  gekennzeichne  ten  Bereichen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Qualitätssicherung
                            Neubebauungen sowie neue Grün  -  und Freiräumen müssen hohe  städtebauliche, architektonische und  ökologische Qualitäten erfüllen. Dies erfolgt in der Regel durch ein Varianzverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtig  t wird.  III.  IV.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.  7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  In Kraft seit 24. 12. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .3  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel:  Siedlung  Belforter  strasse (Gebiet  Hegenheimerstrasse, Theodor Herzl  -  Strasse, Michel  bacherstrasse, Oltingerstrasse)  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  VII.  Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenhei  merstrasse, The  odor Herzl  -  Strasse,  Michelbacherstrasse, Oltin  gerstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan S iedlung Belforterstrasse Nr. 13‘ 613 des Pla nungsamts vom 16. November 2011
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen ent sprechen denjenigen der Stadt -
                            und Dorfbild  -  Schonzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wert volle Charakter der Überbauung ist
                            zu erhalten. Der Ab  bruch von Ge  bäuden und  Gebäudeteilen sowie Um  -  , Aus  -  und Neubauten  sind zulässig, wenn der nach aussen sichtbare historisch oder künstle  risch wertvolle Charakter  nicht beein  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Lichteinfallswinkel zu benachbarten Parzellen ausser halb des Bebauungsplanp erimeters
                            sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen wer den, wenn die Verweigerung
                            für  die  Eigentümerin  oder  den  Ei  gentümer  eine  unzumutbare  Härte  darstellen  würde  oder  wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen  Wohn  standards oder zur Einhaltung umwelt  -  rechtlicher Vorschrif  ten erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zwei ter Stufe von Ziffer 2.2. ab -
                            weichende  oder  ergänzende  Festset  zungen  beschliesse  n.  Dabei  sind  folgende  Randbedingun  -  g  en ein  zuhalten:  a)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  gewährleistet  eine  auf  ei  ner  Gesamtkonzeption  beruhen  -  de Weiter  -  oder Neuent  wicklung der Siedlung.  b)  Der  Bebauungsplan  beruht  auf  Verfahren,  welche  die  städte  bauliche,  archite  ktonische  und  freiräumliche Qualität sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .4  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel:  Siedlung Im langen Loh  (Gebiet Morgartenring, Wanderstrasse, Rigistrasse, Gottfried Keller  -  Strasse)  GRB  vom  15. Jan  uar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991  3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012  und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  VIII.  B  ebauungsplan  Siedlung  Im  langen  Loh  (Gebiet  Morgarten  ri  ng,  Wanderstrasse,  Rigistrasse,  Gottfried Keller  -  Strasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungspla n Siedlung Im langen Loh Nr. 13‘ 615 des Pla nungsamts vom 16. November 2011
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen ent spre chen denjenigen der Stadt -
                            und Dorfbild  -  Schonzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wert volle Charakter der Überbauun g ist
                            zu erhalten. Der Ab  bruch von Ge  bäuden und Gebäudeteilen sowie Um  -  , Aus  -  und Neubauten  sind zulässig, wenn der nach aussen sichtbare historisch oder künstle  risch wertvolle Charakter  nicht beein  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Lichteinfallswinkel zu ben achbarten Parzellen ausser halb des Bebauungsplanperimeters
                            sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen wer den, wenn die Verweigerung
                            für  die  Eigentümerin  oder  den  Ei  gentümer  eine  unzumutbare  Härte  darstellen  würde  od  er  wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohn  standards oder zur Einhaltung umwelt  -  rechtlicher Vorschrif  ten erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zwei ter Stufe von Ziffer 2.2. ab -
                            weichende  oder  ergänzen  de  Festset  zungen  beschliess  en.  Diese  müssen  folgende  Randbedin  -  gungen erfüllen:  a)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  gewährleistet  eine  auf  ei  ner  Gesamtkonzeption  beruhen  -  de Weiterent  wicklung der Siedlung.  b)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  beruht  auf  V  erfah  ren,  wel  che  die  städtebauliche,  archi  -  tektonische und freiraum  planerische Qualität sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .5  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel:  Spezielle Nutzungs  vorschriften  Frei  -  zeitgartenareale  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Bas  el  -  Stadt  vom  13.  März  1991  3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 un  d in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  IX.  Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale Nr. 13 ‘608 des Planungsamts vom
16. November 2011 wird verbindlich er klärt.
2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erl as sen:
2.1. Die bezeichneten Perimeter sichern Freizeitgartenareale. Zu lässig sind Freizeitgärten und die
                            zu ihrer Ausstattung die  nenden Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. In Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öf fentli che Wegverbindungen, de m
                            ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung dienende öffentliche  Frei  räume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .6  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Bas  el:  Spezielle Nutzungs  vorschriften Tier  -  park Lange Erlen  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 des Geset  zes über den Natur  -  und  Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991  3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  X.  Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen Nr. 13 ‘ 487 des Planungsamts vom
20. Mai 2010 wird verbindlich er klär t.
2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlas sen:
2.1. Teilbereich A
                            a)  Der Teilbereich A dient als Tierpark und ist tagsüber öffent  lich zugänglich.  b)  Der  Tierpark  ist  grösstenteils  naturnah  und  unversiegelt  aus  zuge  stalten,  zu  nutzen  und  zu  pflegen.  c)  Zulässig  sind  Bauten  und  Anlagen  für  die  Tierhaltung  sowie  Wege  und  Anlagen  für  Besu  -  cherinnen und Besucher des Tier  parks.  d)  Bauten und Anlagen haben sich der Landschaftsgestaltung un  ter  zuordnen.  e)  In  den  beide  n  Feldern  A*  sind  weitere  Bauten  zulässig,  wenn  diese  unmittelbar  dem  Tier  park dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Teilbereich B
                            a)  Der  Teilbereich  B  dient  dem  Tierpark  und  dem  Landschafts  park  Wiese  und  ist  öffentlich  zugänglich.  b)  Der  Teilbereich  B  ist  mindestens  zur  Hälfte  der  Fläche  na  tur  nah  auszugestalten,  zu  nutzen  und zu pflegen.  c)  Es  ist  eine  direkte  und  sichere  Fuss  -  und  Veloverbindung  zwi  schen  der  Fasanenstrasse  und  der Wiesendamm  -  Prome  nade zu gewährleisten.  d)  Zulässig  sind  Bauten  und  Anlagen  gemäss  der  Grund  zone  so  wie  für  einen  öffentlichen  Restaurationsbetrieb.  e)  Es  sind  47  öffentliche  Parkplätze  und  17  Parkplätze  für  An  lie  fe  rung  und  Angestellte  zuläs  -  sig.  Diese  sind  versiegelt  (wasserdicht)  auszugestalten,  das  anfallende  Regenwasser  ist  in  die Kanal  isation abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun gen von diesen Nutzungsvorschriften
                            zulassen, sofern die Ge  samtkonzeption des Tierparks nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  .7  Basel  Gesamtrevision des Zo  nenplans der Stadt Basel:  Spezielle Nutzungsvorschriften Sport  -  anlagen Schorenmatte  GRB  vom  15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 des Geset  zes über  den Natur  -  und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2  )  und  §  11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  vom  13.  März  1991  3  )  sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 12.0740.01  vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau  -  und Raumpla  nungskommission  Nr. 12.0740.02  vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  XI.  Spezielle Nutzungsvorschriften Sportanlagen Schorenmatte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezie lle Nutzungsvorschriften Nr. 13‘ 486 des Pla nungsamts vom 20. Mai 2010 wird ver-
                            bindlich erklä  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlas sen:
2.1. Die beiden Teilbereiche A und B beidseits des Schorenwegs die nen als Sportplätze.
2.2. Die Sportplätze (Teilbereiche A und B) sind unversiegelt und ebenerdig anzulegen. Davon
                            ausgenommen sind Versie  gelungen wie ein Kunstrasen, sofern sie zum Schutz des Trinkwas  -  sers ge  boten sind bzw. dem Grundwasserschutz nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Zugehörige Anlagen wie Einfriedungen und Beleuchtungen sind in Bezug auf das Land -
                            schaftsbild  so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Im Teilbereich A sind in untergeordnetem Mass weitere Bau ten und Anlagen zulässig, wenn
                            diese unmittelbar mit der Sportnut  zung in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann ausna hmsweise Abweichun gen von diesen Nutzungsvorschriften
                            zulassen, sofern die Ge  samtkonzeption der Sportanlage nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SG 780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Basel  Aeschengraben (Areal) / Nauenstrasse / Parkweg  GRB  vom  19. März 2014  Der Grosse  Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999  1  )  sowie auf  § 11 des Umweltschutzgesetzes Ba  sel  -  Stadt vom 13.  März  1991  2  )  sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungs  rats  Nr. 13.1290.01  vom 27. August  2013  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Planungskommission  Nr.  13.1290.02  vom  18.  Februar  2014,  be  -  schliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonen  änderungsplan Nr. 13‘  704 des Planungsamtes vom 14. Dezem  ber 2012 wird verbindlich er-  klärt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungspla n Nr. 13‘ 702 des Planungsamtes vom 14. De zember 2012 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Baubereiche A & B
                            a)  Im  Baubereich  A  ist  ein  Gebäude  mit  einer  maximalen  Wand  höhe  von  87  m  (363  m  ü.  M.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geschossen und einer maxima  len BGF von 24  ‘  600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig. Zur architektonischen und  funk  tionalen  Auszeich  nung  des  obersten  Geschosses  ist  unter  der  Voraussetzung  einer  be  -  sonders  hochwertigen  Gestaltung  ein  Spielraum  in  der  Höhe  von  zu  sätzlichen  2  m  zulässig.  Technische Anlagen sind innerhalb der zuläs  sigen Wandhöhe anzuordnen.  b)  Im  Baubereich  B  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianz  verfahrens  ein  Gebäude  mit  ei  -  ner maximalen Wandhöhe von 34 m (311 m ü. M.) 8 Geschossen  und einer maxima  len BGF  von 12‘  100  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.  Technische  Anlagen  sind  innerhalb  der  zuläs  sigen  Wandhöhe  anzu  -  ordnen.  c)  Die  Fassaden  in  den  Baufeldern  A  und  B  müssen  durch  die  an  den  Pflichtbaulinien  stehen  -  den Teile der Gebäudewände domi  niert wer  den. Gegen die Pf  lichtbaulinien dürfen die Erdge  -  schosse zurückver  setzt ausgebildet werden.  d)  Im  Baubereich  A  darf  das  Gebäude  die  Pflichtbaulinie  entlang  des  Aeschengrabens  bis  zu  einer Höhe von 21 m um maximal 5 m über  schreiten. Das Erdgeschoss darf die Pflichtbaulinie  nicht  überschrei  ten.  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  für  diese  Auskragung  wird  zuge  -  stimmt. Der Regierungsrat wird ermäch  tigt, die zur Erstellung dieser Auskragung notwendige  Fläche mit den entsprech  enden Bau  rechten zu belasten.  e)  Unmittelbar  nach  der  Fertigstellung  und  Freigabe  des  Gebäudes  im  Baufeld  A  ist  mit  dem  Rückbau der oberirdischen Gebäude  teile im Bereich der Fläche F zu beginnen und de  r öffent  -  liche  Platz  gemäss  lit.  g  dieser  Vorschri  ften  zu  realisieren.  Danach  ist  mit  dem  Rückbau  der  oberirdischen Gebäudeteile im Bereich des Baufelds B zu beginnen und das Gebäude gemäss  lit. b dieser Vorschriften zu realisieren. Ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Gebäudes im Bau  -  feld A wird der Be  s  tandesschutz für die hier beschriebenen abzubrechenden Gebäude  teile im  Bereich der Fläche F und Baufeld B aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Bereich C
                            f)  Im  Baufeld  C  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianzverfah  rens  ein  Gebäude  mit  einer  maximalen  Höhe  von  42  m  (318  m  ü.  M.)  10  Ge  schossen  und  einer  maximalen  BGF  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu  lässig.  Techni  sche  Anlagen  sind  innerhalb  der  zulässigen  Wand  höhe  anzu  -  ordnen.  Eine  von  diesen  Vorschriften  bezüglich  Bau  feld,  Gebäudehöhe,  Ge  schosszahl  ab  weichende  Bebauung  ist  in  einem  Beb  auungsplan  2.  Stufe  durch  den  Regierungsrat  zu  be  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fläche F
                            g)  Die  Fläche  F  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianzverfah  rens  als  öffentlicher  Platz  zu  gestalten. Oberirdisch dürfen nur der Erschlies  sung und der Ausstat  tung des Platzes dienende  Bauten und Anlagen erstellt werden. Die öffentliche Zugäng  lichkeit ist mit einer entspre  chenden Dienst-  barkeit im Grund  buch sicherzustellen. Die Dienstbar  keit darf ohne Zustimmung der zuständigen Bewil-  ligungsbehörde we  der geän  dert noch auf  gehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzu  merken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Allgemeines
                            h)  Zulässige  Nutzungen  sind  Dienstleistung,  Wohnen  (Hotel)  und  Gast  ronomie.  Verkaufsnut  -  zungen  sind  zulässig,  sofern  sie  unter  geordnet  sind.  Das  Gebäude  im  Baufeld  A  mus  s  einen  minima  len Anteil Woh  nen (inkl. Hotel) von 50  % aufweisen.  i)  Dachgeschosse sind ausgeschlossen.  j)  Innerhalb  des  Planungsperimeters  müssen  Gebäude  zueinander  keinen  Lichteinfallswinkel  aber  einen  minimalen  Abstand  von  6  m  einhalten.  Gegen  Gebäude  ausserhalb  des  Pla  -  nungsperimeters  ist ein  Lichtein  fallswinkel  von  60°  einz  uhalten.  Das  Gebäude  im  Bauf  eld  A  muss ge  gen die Liegenschaft Aeschengraben 21 kei  nen Lichteinfallswinkel einhalten.  k)  Die  Erschliessung  der  unterirdischen  Autoeinstel  lhalle  darf  nur  über  den  im  Plan  darge  -  stellten Punkt erfolgen. Alle Parkplätze sind unterir  disch anzuordnen.  l)  In  dem  im  Plan  dargestellten  Bereich  sind  unterirdische  Verbin  dungen  zur  Erschliessung  der  Autoeinstellhalle  auf  dem  Nach  bargrundstück  zu  lässig.  Der  Inanspruchnahme  von  All  -  mend  für  diese  Verbindung  wird  zugestimmt.  Der  Regierungsrat  wird  er  mächtigt,  die  zur  Erstel  lung  dieser  Verbindungen  notwendige  Fläche  mit  den  entsprechenden  Baurechten  zu  belasten.  m)  Die   vom   Grossen   Rat   am   22.   Dezember   1977   erlassenen  speziel  len   Bauvorschrif  -  ten  Nr.  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  werden für den Geltungsbereich des vorlie  genden Bebauungsplans aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebau ungs plan zulassen, sofern d adurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.  III.  IV.  Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Wirksam seit 4. 5. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Basel  Dreispitz (Depot) /  Münchensteinerstrasse / Walkeweg / Irène Zurkinden  -  Platz  GRB  vom  4. Juni 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf §§ 95, 101 und 105 Abs. 1 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. No  vember  1999  1  )  und §§ 11 und 13 des Umweltschutzgese  tzes Basel  -  S  tadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regie  rungsrates  Nr.  13.1557.01  vom  15.  Oktober  2013  sowie  nach  dem  mündli  chen  Antrag  der  Bau  -  und  Raumpla-  nungs  kommission und der Umwelt  -  , Verkehrs  -  und Energiekommission vom 4. Juni 2014, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘  694 des Planungsamtes vom 13.  November 2012 wird  verbindlich er-  klärt.  II.  III.  IV.  Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 13  ‘  692 des Planungsamtes vom 13. Novem  ber  2012 wird verbindlich erklärt.  Zum Bebauungsplan werden fol  gende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Der Bebauungsplan bezweckt, dass im Perimet  er eine verbesserte Nutzung und Anbindung der Halte-  stellen des öffentlichen Verkehrs an die umlie  genden Räume, eine verbesserte Abstellsituation für Zwei-  räder, eine hochwertige, öffentliche Aussenraumnutzung sowie ein markanter, misch  genutzter Hochbau  re  alisiert werden können. Grundlage ist das überarbei  tete Wettbewerbsprojekt des Projektteils «Am De-  pot Dreispitz» des offe  nen Wettbewerbs Bernoulli  -  Walke  weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Freiraum und öffentliche Nutzungen
2.1 Bis an die Fassade der Erdgeschosse des Hochbaus und m it Aus nahme des Zufahrtsbereichs
                            zur Einstellhalle des Hochbaus sind alle Flächen, die planungsrechtlich einer Zone zugewiesen  sind,  öffentlich  zugäng  lich  und  in  ihrer  Nutzung  wie  Allmend  zu  be  handeln.  Dies  ist  grund  -  buchlich  zu  sichern.  Die  zonenrec  htlich  verbindlichen  Freiflächenan  teile  gelten damit  im  Pe  -  rimeter als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Bereich des Platzes sind ebenerdig mindestens 50 öffentlich zu gängliche Veloplätze zu er -
                            stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Gemäss Planeintrag sind unterirdische, halboffene und öffentlich zugängliche Parkierungsan -
                            lagen  für  mindestens  20  Zweiräder  (Be  reich  Z1)  und  je  100  Velos  (Bereiche  V1,  V2)  zu  er  -  richten. Die Zu  fahrten erfolgen über die Punkte A respektive B. Diese Anlagen sind rechtlich  ausreichend zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 In den Bereichen P1 und P2 sind weitere Zu - und Abgänge zu den Perrons zu errichten.
2.5 Der gesamte Platzbereich ist frei von motorisiertem Verkehr zu gestal ten. Unterirdische Bau -
                            ten sind so zu dimensionieren, dass die Platz  nutzung im Sinne von Ziff.  2.1 schadlos möglich  ist.  Die  Befahrbar  keit  ist  insbesondere  für  Fahrzeuge  für  Unterhalt,  Ret  tung  und  Be  spielung  des  Platzes  zu  gewährleisten.  Er  ist  mit  Bäumen  und  gemäss  Planeintrag  mit  einer  Minde  st  -  überdeckung von 1,50 m auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hochbau: Nutzung und Bauweise
3.1 Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 10 ‘ 000 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Es ist ein Wohnanteil von mindestens einem Drittel der Brutto ge schossfläche nachzuweisen.
3.3 Das Erdgeschoss dient massgeblich publikumsorientierten Nut zungen.
3.4 Alle oberirdischen Bauten und Anlagen sind innerhalb der Gren zen des Baubereichs gemäss
                            Plan  zu  erstellen.  Steildächer  und  zurückver  setzte  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Über  dem  obersten  Vollge  schoss  sind  keine  weiteren,  räumli  ch  in  Er  scheinung  tret  ende  Dachauf  -  bauten zugelassen, technische Auf  bauten sind im Wesentlichen nicht höher als die Fassade zu  füh  ren. Unterirdische Bauten sind auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, insofern die üb  -  rigen Vorschriften eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Gegenüber den Bebauungen am Walkeweg sowie der München stei nerstrasse ist ein Lichtein -
                            fallswinkel von 60° einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Der Plan bezeichnet eine Linie mit Anbaupflicht, an der die Hauptfas sade ab dem dritten
                            Vollgeschoss zu errichten ist. Analog gilt dies fü  r den Bereich mit Anbaupflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Im Bereich der Tramhaltestelle ist in den ersten beiden Vollge schos sen ein Rücksprung von
                            mind. 4,0 m vorzusehen, der insbe  sondere als öffentlicher Wartebereich mit dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Die Kubatur des Hochbaus hat sich am übe rarbeiteten Wettbe werbs projekt zu orientieren, dies
                            betrifft insbesondere die Auskragungen und Rücksprünge nach dem zweiten, fünften und sieb  -  ten  Vollge  schoss.  Massgebliche  Abweichungen  von  den  Ku  baturen  sind  nur  ausnahmsweise  möglich,  sofern  eine  gute  Ges  taltung  und  die  Wah  rung  der  grundlegenden,  stadträumlich  -  ar  -  chitektonischen  Idee,  sowie  die  funktionalen  Elemente  des  zu  Grunde  liegenden  Projekts  nachge  wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9 Der Plan markiert jenen Bereich, der als Zufahrt für die mögli che Eins tellhalle, für den be -
                            schränkten Warenumschlag sowie für das öf  fentliche Velo  -  und Zweiradparking dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Umwelt
4.1 Es dürfen maximal 50 Parkplätze erstellt werden, diese sind un terir disch anzuordnen. Davon
                            dürfen  maximal  6  Parkplätze  für  Kundschaf  t  von  publikumsintensiven  Nutzungen  (Laden,  Restaurant)  genutzt  werden.  Alle  anderen  Plätze  sind  nicht  öf  fentlich  zugänglich  zu  ma  chen.  Die  Zuteilung  der  nichtöffentli  chen  Plätze  auf  die  Nutzungen  Wohnen,  Büro  etc.  ist  freige  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Im Rahmen d er Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Gebäude in energeti -
                            scher Hinsicht die gesetzlichen Mi  nimalan  forderungen deutlich übertrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Steht bei Neubauten eine nicht primär auf fossilen Brennstoffen basie rende zentrale Energie -
                            ver  sorgung zur Verfügung (Nah  -  oder Fern  wärmenetz), so muss diese genutzt werden, sofern  der Primärenergie  bedarf nicht regenerativ und auf der Parzelle ge  deckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Sofern die massgebenden Immissionsgrenzwerte an der Fassade über schritten sin d, gilt diese
                            als  lärmbelastet.  An  lärmbelasteten  Fassaden  dürfen  keine  lärmempfindlichen  Räume  ange  -  ordnet  werden,  es  sei  denn,  diese  werden  durch  konzeptionelle,  bau  liche,  gestalterische  oder  organisatorische Massnahmen ge  schützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Die naturschutzrechtliche Kompensation der Eingriffe ist antei lig bei der Entwicklung des
                            unmittelbar benachbarten Perimeters «Am Walkeweg» zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungs  plan  zulassen,  sofern  dadu  rch  die  Gesamtkonzeption nicht beein  trächtigt wird.  V.  VI.  VII.  Schlussbestimmung  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Basel  Friedrich  Miescher  -  Strasse  /  Flughafenstrasse  /  Im Burgfelderhof  GRB v  om 25. Juni 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des  Regierungsra  tes  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.1289.01 vom 10. September 2013 sowie in den Bericht der Bau - und Raumpla nungskommission Nr.
13.1289.02 vom 12. Juni 2014, beschliesst:
                            I.  Aufhebung Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 145  2  )  vom 15. März 1995 wird aufgehoben.  II.  III.  Festsetzung Zonenänderung  Der Zon  enänderungsplan Nr. 13‘  731 vom 29. Mai 2013 wird ver  bindlich erklärt.  Zulässig  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  für  Pflege,  Un  terkunft  und  Behandlung  von  Men-  schen.  IV.  V.  Festsetzung Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘ 729 vom 29. Mai 2013 auf den Parzel len 687 und 418, beide Sektion 1,
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Pflicht zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren
                            Um  eine  hohe  städtebauliche  und  architektonische  Qualität  zu  si  chern,  sind  auf  den  Baufel  -  dern für deren Neubebauung jeweils Wettbewerbsver  fahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Ergänzender Bebauungsplan Baufeld A
                            Falls  im  Baufeld  A  die  Ausnutzung  dereinst  das  zonenzulässige  Mass  übersteigt,  werden  die  sondernutzungsplaneris  chen  Vorgaben  nach  Mass  gabe  des Wettbewerbssiegerprojektes in ei  -  nem anschlies  senden Bebau  ungsplanverfahren durch den Regierungsrat festgelegt; der Regie  -  rungsrat wird ermächtigt, dabei mit einem Bebauungsplan eine Erhöhung der zo  nengemässen  Ausnutzung bis zu 20  % zu be  schlies  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Zonenänderung Baufeld B
                            Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Baufeld B eine Zonenände  rung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Überbauungsziffer
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für zwei Areale auf Geb  iet der Psychiatrischen Universitätsklinik (Parzelle Nr. 687  in Sektion I des Grundbuches Basel  -  Stadt) sowie für ein Areal auf Gebiet des Bürgerspitals (Milchsuppe) (Parzelle Nr. 418 in Sektion I des Grund-  buches Basel  -  Stadt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  a)  Innerhalb  der  Baufelder  darf  die  oberirdische  Ausnutzung  frei  ver  teilt  w  erden,  sofern  fol  -  gende Überbauungsziffern ein  gehalten sind: In den Baufeldern B, C und D je maximal  80  %  und in Bau  feld E 60  %.  b)  Im  Rahmen  von  Wettbewerbsverfahren  darf  die  südöstliche  Bau  feldgrenze  mit  untergeord  -  neten  Bauten  (An  -  und  Ne  benbaut  en)  überschritten  werden,  sofern  die  erforderlichen  Ab  -  stände zur Nachbarbebauung eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Bauvolumen
                            Betreffend Geschossigkeit gelten folgende Vorgaben:  a)  Entlang   der   Friedrich   Miescher  -  Strasse   sind   maximal   vier   Voll  geschosse   zulässig.   Im  Rahmen  der  Wettbewerbe  darf  eine  parti  elle  Fünfgeschossigkeit  geprüft  und  als  zulässig  er  klärt werden.  b)  Im  übrigen  Bereich  sind  drei  Vollgeschosse  zulässig.  Im  Rah  men  der  Wettbewerbe  darf  ei  -  ne partielle Viergeschossigkeit ge  prüft und als zulässig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Generelle Anordnung der Bauten (Baufelder B, C, D, E)
                            Die  bestehende  Orthogonalität  der  gebauten  Anlage  ist  für  künftige  bauli  che  Entwicklungen  auf  den  Baufeldern  B,  C, D,  E  zu  überneh  men.  Davon  ausgenommen  sind  Nebenbauten  und  untergeordnete Bauteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Lage der Hauptfassaden der Gebäude
                            Die  Gebäudefluchten  der  Hauptgebäude  müssen  entlang  der  Fried  rich  Miescher  -  Strasse  zu  zwei Drittel auf der Baufeldgrenze liegen. Im Erdge  schos  s und obersten Geschoss sind Rück  -  sprünge von der Hauptflucht zulässig. Die äussersten, markierten Eckpunkte (West und Nord)  sind mit Haupt  -  oder Nebengebäuden zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Erschliessungszone Friedrich Miescher - Strasse
                            Die Erschliessungszone dient d  er Gebäudeerschliessung mit Zufahr  ten in die Einstellhalle(n),  den Besucher  -  und Notzufahrten, Behin  derten  -  und Besucherparkplätzen, Velo  -  und Rollerab  -  stellplätze sowie Ver  -  und Ent  sorgung. Die Erschliessungszone ist so auszuges  talten, dass ent  -  lan  g der Friedrich Miescher  -  Strasse eine gute Ge  samtwirkung des Strassenraumes erzielt wird.  Eine zweckmässige Begrünung ist anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Umgang mit Bestand im Baufeld E
                            Das bestehende Ökonomiegebäude auf dem Baufeld E darf inner  halb der Baufeldgrenz  en an  -  gemessen erweitert und angepasst wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Auf - , An - und Nebenbauten
                            Untergeordnete  Auf  -  ,  An  -  und  Nebenbauten  sind  zulässig,  sofern  diese  sich  gut  in  die  Ge  -  samtanlage einordnen. Diese dürfen inner  halb der Bau  felder frei angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Begrünung, Ökologie
                            Innerhalb der Freiflächen, welche ausserhalb der Baufeldgrenzen und Erschliessungszone sind  und nicht der Feinerschliessung dienen, sind zwingend Ersatzmassnahmen für Objekte im Na  -  turinventar vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12 Erschliessung für Langsamverkehr
                            Ausschliesslich für den Langsamverkehr ist von der Flughafen  strasse her ein Anschluss an das  bestehende  Wegnetz  und  mindes  tens  eine  Verbin  dung  zur  Friedrich  Miescher  -  Strasse  zu  er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.13 Motorisierte Erschliessung
                            Die Ers  chliessung, Vorfahrten sowie Zu  -  und Wegfahrten für Per  sonen  wagen und Anlieferung  erfolgen ausschliesslich von der Fried  rich Miescher  -  Strasse her in die Erschliessungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.14 Abstellplätze und Parkierung Personenwagen
                            Die Parkplätze für Personenw  agen sind unterirdisch, möglichst un  ter den Gebäuden anzuord  -  nen; für eine vorübergehend oberirdische Anordnung sind Abweichungen zulässig. Besucher  -  und  Behinder  tenparkplätze  dürfen  innerhalb  der  Erschliessungszone  oberirdisch  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.15 Gesamtwirkung Gesamtanlage
                            Die Bebauung und die begrünten Aussenräume sind so weiterzu  entwickeln, dass sie eine her  -  vorragende Gesamtwirkung der Ge  samtanlage erzielen. Neubauten haben sich mit ihren Aus  -  senräumen  gut  zu  integrie  ren.  Auf  die  Weitere  ntwicklung  der parkartigen  Frei  raumqualitäten  ist besonders zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungs  plan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beein  trächtigt wird.  VI.  VII. Publikation  Dieser  Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 10. 8. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Basel  Elsässerstrasse / Voltastrasse / Mülhauserstrasse / Wasserstrasse (Areal VoltaOst)  GRB vom 11. März 2015  Der  Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1  )  und §§ 22 und 33 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt  (Finanz  haushaltsgesetz) vom 16. April 19972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie nach Ei  nsichtnahme in den Ratschlag des Regie-  rungsrates  Nr. 12.0622.01  vom 8. Mai 2012 und in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission  Nr.  12.0622.02  vom 6. Februar 2015, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘  584 des Planungsamtes vom 23. Septem  ber  2011 wird verbindlich er-  klärt.  II.  Wohnanteilplan  Die Änderung des  Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13‘  588 des Planungs  amtes vom 23. September 2011  wird verbindlich erklärt.  III.  Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘ 585 des Planungsamtes vom 23. Septem ber 2011 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Teilbereich West
                            a)  Im  Teilbereich  West  darf  zur  Gewährleistung  einer  städtebaulich  und  architektonisch  hoch  -  stehenden  Bebauung,  als  Ergebnis  eines  Varianz  verfahrens,  von  der  zulässigen  Gebäude  -  tiefe, der Gebäu  dehöhe, der Geschosszahl und von der Baulinie abgewichen wer  den.  b)  Im  Teilbereich  West  sind  Wohn  -  und  Dienstleistungsnutzungen  zulässig.  Publikumsorien  -  tierte  Dienstleistungsnutzungen  sind,  wenn  k  eine  wichtigen  Gründe  dagegen  sprechen,  im  Erdgeschoss anzuordnen. Es ist ein Mindestwohnanteil von 60  % einzuhalten.  c)  In  den  im  Plan  senkrecht  schraffierten  Bereichen  kann  der  Regie  rungsrat  zur  Gewährleis  -  tung  einer  städtebaulich  und  architekto  nisch  hochstehenden  Bebauung,  als  Ergebnis  eines  Varianzverfah  rens,  die  Zonengrenze  entsprechend  den  neu  festzusetzenden  Bau  -  und  Stras  -  senlinien anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Teilbereich FHKW
                            d)  Im  Teilbereich  Fernheizkraftwerk  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  im  Bereich  Versorgung  zulässig.  Weitere  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  sind  zulässig,  sofern  sie  die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.  Für  die  bestehende  Wohnnutzung  an  der  Wasserstrasse  31  und  33  gelten  die  Vorschriften  über  den  Bestandesschutz  gemäss  Bau  -  und  Planungsgesetz  sinngemäss.  Neubauten  müs  -  sen gegen  die  be  stehenden  Wohnnutzungen  einen  Lichteinfall  von  60°  einhalten.  Zur  Gewährleistung  einer  hohen  städtebaulichen  und  architektoni  schen  Qualität  ist  ein  Vari  -  anzverfahren durchzuführ  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 610.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Teilbereich Ost
                            e)  Im  Teilbereich  Ost  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  im  Bereich  Bildung  und  Ver  -  sorgung  zulässig.  Weitere  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  sind  zulässig,  sofern  sie  die  Hauptnutzun  gen  nicht  beeinträchtigen.  Die  Qua  lität  der  Aussenräume  hat  er  höhten  Anfor  -  derungen zu genügen.  f)  Für  die  bestehende  Wohnnutzung  an  der  Wasserstrasse  35  und  37  gelten  die  Vorschriften  über  den  Bestandesschutz  gemäss  Bau  -  und  Planungsgesetz  sinngemäss.  Neubauten  müs  -  sen  gegen  die  be  st  ehenden  Wohnnutzungen  einen  Lichteinfall  von  60°  einhalten.  Zur  Ge  -  währleistung  einer  hohen  städtebaulichen  und  architektoni  schen  Qualität  ist  ein  Varianz  -  verfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Teilbereich W21 - 25
                            g)  Im Teilbereich Wasserstrasse 21  -  25  kann  in  Abweichung von der Grundordnung eine  BGF  von maximal 2  ‘  000 m  2  realisiert werden. Die  Bebauung muss keinen Grenzabstand zur hinteren  Grund  stücksgrenze einhalten. Zur Gewährleistung einer hohen städte  baulichen  und  architek-  tonischen Qualität, als Ergebnis  eines Vari  anzverfahrens, darf von der zulässigen Gebäudehöhe  und  Ge  schosszahl  abgewichen  werden.  Neubauten  im  Teilbereich  Fern  heizkraftwerk  müssen  gegen  die  Gebäude  im  Teilbereich  Was  serstrasse  21  -  25  einen  Lichteinfallswinkel  von  60°  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Störfall
                            h)  Die  Zuordnung  von  Nutzungen  und  die  Ausführung  von  baulichen  Massnahmen  und  tech  -  nischen  Einrichtungen  in  den  Teilber  eichen  Ost  und  Wasserstrasse  21  -  25  haben  so  zu  er  -  folgen,   dass   ein   an  gemessener   Schutz   vor   Störfalleinwirkungen   durch   das  Fernheiz  -  kraftwerk  gewährleistet  ist.  Die  Massnahmen  zum  Schutz  sind  im  Baubewilligungsverfah  -  ren jeweils zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs plan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.  IV.  V.  VI.  Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 4. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  Basel  Nauenstrasse / Gartenstrasse / Heumattstrasse (Areal BIZ)  GRB vo  m 11. März 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  14.1588.01  vom  18.  November  2014  und  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau  -  und  Raumpla-  nungskommission vom 11. März 2015, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘  812 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘ 810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauun gsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Auf dem Gesamtareal (Bau bereiche A+B) sind insgesamt 68‘ 000 m
                            2  BGF  zulässig.  Zulässig  sind Büros, Dienstleistungs  -  und Konferenz  nutzungen inklusive der zum Betrieb notwendigen  weiteren Nutzun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Im Ba ubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung fol gende Vorschriften:
                            a.  Die zulässige Wandhöhe beträgt auf allen Seiten 18 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Innerhalb der zulässigen Wandhöhe dürfen auch weniger als fünf, aber höhere Vollge  -  schosse realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  I  nnerhalb  der  Dachprofillinie  darf ein  mehr  als  3,5  m  hohes  Atti  kageschoss  realisiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gegenüber der Heumattstrasse ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Der  Abstand  von  Gebäuden  zur  Grundstücksgrenze  und  zur  Bau  linie  darf  unter Vor  -  behalt einer guten Gesamtwirkung frei gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Ba ukubus hinaus dürfen maximal 28‘ 000 m
                            2  BGF  realisiert  werden,  sofern  dadurch  die  insge  samt  zulässige  BGF  gemäss  Vorschrift  2.1.  nicht  übe  rschritten  wird. Die  maximale  Höhe  wird durch  den  Lichte  infallswinkel von 60° und den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stunden  -  Schatten  begrenzt.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zur  Realisierung  dieser  zusätzlichen  Nutzung  notwendigen  Be  stimmungen  in  einem  weiteren  Planungsver  fahren,  ge  -  stützt  auf  die  Ergebnisse  eines  Varianzverfahrens,  zu  erlassen,  namentlich  bezüglich  Gebäu  -  dehöhe, Geschosszahl, Ausdehnung und Gebäudestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs plan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.  III.  Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108  Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungspla  nes für das Areal der Bank für  Internationalen  Zahlungsausgleich  (BIZ)  an  der  Nauenstrasse,  Garten  strasse,  Heumattstrasse  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Be bauungsplans
                            aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV.  Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Der Grossratsbeschluss  betreffend spezielle Bauvorschriften für das Ge  biet zwischen Binningerstrasse,  Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumatt  strasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezi-  elle Bau  vorschriften Binninger  -  , Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird  im Geltungsbereich des  vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.  V.  Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 26. 4. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Basel  Petersgraben / Spitalstrasse / Schanzenstrasse / Klingelbergstrasse / Hebelstrasse  (Areal Universitätsspital)  GRB vom 20. Mai 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf § 101 des Bau  -  und Planungsgesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            1  )  , nac  h Einsicht  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 14.0993.02  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ju li 2014 sowie in den Bericht der Bau - und Raumplanungskommi ssion Nr. 14.0993.03 vom
25. März 2015, beschliesst:
                            I.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Be bauungsplan Nr. 13‘ 778 (a und b) des P lanungsamtes vom 17. März 2014 wird verbindlich
                            erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Perimeter A
2.1 Im Baufeld Petersgraben darf innerhalb der definierten Mantel linien und einer maximalen
                            Höhe von 23 m bzw. 60 m (Aus  gangsniveau Ein  gang Petersgraben: 260,19 m  ü.  M.) ein Ge  -  bäu  de für Spitalnutzungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Entlang des Petersgrabens und des Spitalgartens kann das Erd geschoss sowie das erste Ober ge-
                            schoss  von der Gebäudeflucht zurückversetzt werden. Stützen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Das Baufeld Petersgraben darf entlang des Eingangsbereichs (Petersgraben) mit einem Vor dach
                            überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Das Baufeld Petersgraben darf entlang der Abstandslinie bis zum Gebäudeversatz des E in -
                            gangsbereichs  bis  max.  265,60  m  ü.  M.  über  das  Ter  rain  herausragen.  Eine  allfällige  Vorzo  -  ne für eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs ist zu berücksich  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die unter - und oberirdische Bebauung gilt die Abstandslinie entlang des Petersgrabens
                            als maximale Ausdehnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Dachaufbauten üb er dem obersten Vollgeschoss sind zulässig, jedoch zurückhaltend zu ge stal-
                            ten  . Die Dachfläche kann zum Teil öffentlich zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die Vorfahrt für Besucherinnen und Besucher zu den Kurzzeit parkplätzen erfolgt aus schliess-
                            lich  über den Petersgraben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Für den Perimeter A sind minimal 800 Abstellplätze für leichte Zweiräder auszuweisen. Beim
                            Haupteingang  des  Baufeldes  Pe  tersgraben  sind  an  gut  zugänglicher  Stelle  gedeckte  Abstell  -  plätze für 500 Fahrräder sowie 50 Roller vorzus  ehen. Weitere 250 ungedeckte  Ab  stellplätze  für  leichte Zweiräder sind im Be  reich des Markgräflerhof  -  Gartens anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Für Notfall - Transporte sind Zufahrten vom Petersgraben und Ausfahrten in die Spitalstrasse
                            vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Perimeter B
3.1 Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität und gute Gesamtwirkung zu si chern ,
                            sind auf den Entwicklungsfel  dern Klingelberg  -  und Schanzenstrasse und Hebelstrasse für de  ren  Neubebauung Konkurrenzverfahren (Wettbewerb, Studien  auftrag) durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Im Entwicklungsfeld Hebelstrasse ist entlang der Hebelstrasse eine vollflächige Überbauung
                            zulässig; dieses darf im gestri  chelten Bereich minimal überschritten werden. Im grün schraf  fier-  ten Bereich ist eine Freifläche von 50  % einzuhalten. Entlang d  er Hebelstrasse muss die Gebäu-  deflucht überwiegend auf der Parzellengrenze liegen. Unter Einhaltung einer Gebäudehöhe von  maximal 25 m bzw. 290  ,50 m  ü.  M. und Wandhöhe von 20  m bzw.  285,19  m  ü.  M. und einer  Freifläche von 50  % im grün schraffierten Bereich  kann eine  or  dentliche  Baubewilligung be  an-  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Im Entwicklungsfeld Klingelberg - und Schanzentrasse ist eine vollständige Überbauung zu läs-
                            sig  ;  dieses  darf  im  gestrichelten  Bereich  minimal  überschritten  werden,  sofern  dies  nicht  zu  einer  qualitativen Beeinträchtigung der dort angrenzenden Be  reiche führt (Spital  -  und Terras-  sengarten). Unter Einhaltung einer maximalen  Gebäudehöhe von 25 m bzw.  290,5  m  ü.  M. so-  wie Wandhöhe  von 20 m bzw. 285,19 m  ü.  M. wird der Re  gierungsrat  er  mächtigt  , mit  einem  ergänzenden Bebauungsplan Bestimmungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Im grün schraffierten Bereich des Terrassengartens ist eine ober irdische, pavillonartige Be bau-
                            ung  mit maximal einem Vollgeschoss zulässig, sofern die Freifläche von 50  % eingehal  ten wird.  Die  genaue Lage und Linienführung der Terrassen  kante zum Spitalgarten ist im  Rahmen   bau-  licher Veränderungen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
                            Bestandesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Bestehende Gebäude können massvoll erweitert und umgenutzt werden.
                            Denkmalgeschützte Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Eine ober - oder unterirdische Bebauung darf auf denkmalge schützte Gebäude in keiner Art
                            und Weise schädigende Ein  flüsse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Zwischen Klinikum 1 und Entwicklungsfeld Klingelberg - und Schanzenstrasse ist ein Gebäu -
                            deabstand  vorzusehen.  Der  eff  ek  tive  Gebäudeabstand  ist  in  einem  Konkurrenz  -  bzw.  Pla  -  nungs  verfahren  zu  definieren.  Zwischen  der  denkmalgeschützten  und  geplanten  Baute  sind  bauliche Verbindungen  und  Vordächer  zulässig,  sofern  sie  untergeordnet  in  Erscheinung  tre  -  ten.  Grün  -  und Fre  iräume
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Zwischen dem Markgräflerhof und dem Neubau Klinikum 2 ist ein gartenähnlicher begrünter
                            Freiraum mit Zugängen (Peters  graben und Spitalgarten) und Aussenraumverbindungen vorzu  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Der Spitalgarten ist in der Kernzone zu erhalten. Ziel i st ein sorgfältiger Umgang mit den
                            Grün  -  und Freiraumqualitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6 Der Garten des Holsteinerhofs ist zu erhalten. Ziel ist die Siche rung der Qualitäten der Gar ten-
                            anlage  mit dem Baumbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7 Für künftige Eingriffe in die Grün - und Freiräume der Perimeter A und B ist ein übergeordne tes
                            Entwicklungskonzept zu erstel  len. Es sind überwiegend standortheimische und landschafts  typi-  sche Pflanzen zu verwenden.  Erschliessung für den Fussverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Fü r den Fussverkehr ist eine öffentlich zugängliche Wegverbin dung zwischen Petersgraben
                            und Klingelberg  -  und Schan  zenstrasse vorzusehen, die im gekennzeichneten Niveauüber  gang  einen behindertengerechten stufenlosen Anschluss zum Spitalgarten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9 Du rch die Bebauungen (Baufeld Petersgraben und Entwick lungsfeld Klingelberg - und Schan -
                            zenstrasse)  sind  der  Öffent  lichkeit  zugängliche  Wegverbindungen  mit  Anschlüssen  an  den  Spitalgarten vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Die Warenanlieferung erfolgt unterirdisch von der Schan zenstrasse her.
5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtig wird.  II.  Aufhebung Bebauungsplan Nr. 107  Der Grossr  atsbeschluss betreffend Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 107 Universitätsspital / Peters-  graben / Spitalstrasse / Schanzenstrasse / Hebelstrasse vom 23. Oktober 1969  2  )  wird mit dem dazuge-  hörigen Über  bauungsplan Nr. 9546 aufgehoben.  III.  IV.  Publikati  on  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GRB betreffend Bürgerspital III. Bauetappe Baukonzept, Projektierungskredit vom 23. Oktober 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit dem 5. 7. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  Basel  Schwarzwaldallee / Rosentalstrasse  RRB vom 30. Juni 2015  Der Regierungsrat des Kantons  Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau  -  und Planungsge-  setz  es (BPG) vom 17. November 1999  1  )  beschliesst:  I.  F  estsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘ 830 des Planungsamtes vom 24. Oktobe r 2014 wird verbindlich erklärt.
2. B ebauung
2.1 Im Baufeld A dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö -
                            he von 22,20 m bzw. 24,50 m (Ausgangs  nivea  u Schwarzwaldallee: 257,30 m ü.  M.) eine ma  -  ximale Bruttoge  schossfläche von 8‘  100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 I m Baufeld B dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö -
                            he  von  40  m  (Ausgangsniveau  Schwarzwald  allee:  257,30  m  ü.  M.)  eine  maximale  Bruttoge  -  schossflä  che von 12‘  700  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Bruttogeschossflächen sowie technische Aufbauten und unbeacht liche Bauteile sind in -
                            nerha  lb der Mantellinien anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Bauliche Verbindungen (Erschliessung) zwischen den Gebäuden sind zulässig und werden
                            nicht an die Bruttogeschossfläche gerechnet; die Erdgeschossebene  dient für Zugänge und Zu  -  fahrten  und darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Au ssenräume/Vorgarten/Bepflanzung
3.1 Entlang der Schwarzwaldallee ist die Erdgeschossebene des Baufeldes C baulich freizuhalten.
                            Das Baufeld A darf ab einer Höhe von 4,50 m das Baufeld  C übersc  hreiten; Stützen sind zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Das Baufeld C ist als öffentlich zugänglicher Vorplatz und Hauptzu gang zu den Gebäuden zu
                            gestalten.  Die  Vorplatzgestaltung  ist  mit  der  Gestaltung  des  öffentlichen  Raumes  abzustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Bis zur Realisier ung des Baufeldes B ist eine temporäre Bepflanzung für den öffentlich zu -
                            gänglichen Vorplatz vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parkierung
4.1 Für Besucherinnen und Besucher sowie für spezielle Verwendungs zwecke gemäss § 10 der
                            Parkplatzverordnung (PPV) vom 22. Dezem  ber  1992 ist innerhalb des Bebauungsplanperime  -  ters  ein  unterirdisches  Parkhaus  mit  maximal  72  Parkplätzen  zulässig.  Entsprechend  der  ge  -  planten  Baurealisierung  werden  in  d  er  erst  en  Bauetappe  (Bau  feld  A)  51  und  in  der  zweiten  Bauetappe (Baufeld B) 21 Parkpl  ätze zugelas  sen. Die Zu  -  und Wegfahrt erfolgt zwischen der  Liegenschaft Schwarzwaldallee 21  5 (Bau 1001) und dem Baufeld A.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Für die Realisierung des neuen unterirdischen Parkhauses dürfen von der Parzelle Nr. 2413 in
                            Sektion 7 («Warteck»  -  Gebäude, Bau  1009) 26 Parkplätze  auf d  ie  Parzelle Nr. 3130 in Sekti  -  on  7  transferiert  wer  den.  Für  spezielle  Verwendungszwecke  und  Nutzungen  können  ge  mäss  §  10  PPV  46  Autoabstellplätze  auf  dem  Areal  erstellt  werden.  Diese  Parkplätze  sind  ihrer  speziellen  Nutzungs  bestimmung  entspre  chend  zu  markieren  und  dürfen  ausschliesslich  im  Rahmen dieser Nut  zungsbestimmung genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamt  konzeption der Beba  uung nicht beeinträchtigt wird.  II. Bau  -  und Strassenlinien  Der Bau  -  und Strassenlinienplan Nr. 13‘  831 vom 24. Oktober  2014 wird verbindlich erklärt.  III.  Aufhebung Bebauungsplan Nr. 64  Der Beschluss des Regierungsrates betreffend  ergänzende Vorschriften für die Gestaltung der Bauten  auf der westlichen Seite der Schwarzwald  allee zwischen der Rosentalstrasse und der Maulbeerstrasse  vom 31. Juli 1956 wird mit dem dazugehörigen Überb  auungsplan Nr. 7302 aufgeho  ben.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirks  am seit 5. 7. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  Basel  St. Alban  -  Anlage / Engelgasse / Lange Gasse / Areal Helvetia Campus  GRB vom 28. Oktober 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  St  adt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1  )  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  15.0646.01  vom  12.  Mai  2015  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungs  kommission  Nr.  15.0646.02  vom 2. Septem  ber 2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13  ‘  839 des Planungsamtes vom 12. Dezem  ber 2014 wird verbindlich er-  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13 ‘ 837 des Planungsamtes vom 30. März 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In den Baufeld  ern A  -  H dürfen Gebäude mit den folgenden ma  ximal zulässigen Wandhöhen,  Geschosszahlen und Bruttoge  schossflächen (BGF) erstellt werden:  A:  Wandhöhe 45 m / Vollgeschos  se 13 / Dachgeschosse 0 / BGF 9‘  000 m  2  B:  Wandhöhe 45 m / Vollgeschosse 12 / Dachgeschosse 0 / BGF 8  ‘  550 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B1:  Wandhöhe 5 m / Vollgesc  hosse 1 / Dachgeschosse 0 / BGF  80 m  2  C:  Wandhöhe 14 m / Vollgescho  sse 2 / Dachgeschosse 0 /  BGF 1‘  800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D:  Wandhöhe 13 m / Vollgescho  sse 4 / Dachgeschosse 1 / BGF 7‘  700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  E:  Gemäss Grundordnung  G:  Wandhöhe 29 m / Vollgeschos  se 10 / Dachgeschosse 1 / BGF 6‘  100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  H:  Wandhöhe 23 m / Vollgescho  sse 7 / Dachgeschosse 2 / BGF 7‘  200 m  2  b)  Im Baufeld  D muss das Dachgeschoss in Abweichung von der Grundordnung nicht zurückver  -  setzt werden.  c)  Zulässig sind in de  n Baufeldern A  -  E Büro  -  und Dienstleis  tungsnutzung. In den Baufeldern G  und H ist ein Mindestwohn  anteil von 11'000 m  2  einzuhalten.  d  )  Die  Baufeldgrenzen und Baulinien dürfen nicht durch vorra  gende Bauteile überschritten wer  -  den. Ausgenommen sind Vor  dächer sowie in den Baufeldern G und H Balkone. In Baufeld A  an der Westfassade dürfen Vordächer in Abweichung von der Grundordnung die Baufe  ldgren  -  zen  um  maximal 5 m überragen.  Balkone in den  Baufeldern G und H dürfen in Abweichung  von der Grundordnung die Baufeldgrenzen und die Baulinie auf der gesamten Fassadenlänge  überragen.  e)  Das Gebäude in Baufeld A muss keinen Lichteinfall gegen Na  chbarliegenschaften einhalten.  f)  Die Erschliessung der Einstellhallen auf der Nord  -  und Südpar  zelle hat über die im Plan dar  -  gestellten Punkte zu erfolgen. In Abweichung von der Parkplatz  gesetzgebung sind oberirdisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Besucherparkplätze auf der Südpar  zelle und 2 Besucherpark  plätze auf der Nordparzelle zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Auf  den  Freiflächen  F  sind  nur  die  zur  Ausstattung  der  Frei  fläche  sowie  die  zur  Entsorgung  und zur Erschliessung der Bau  felder üblichen Bauten und Anlagen zulässig. Notausgänge aus  den  unterirdischen Parkings sind ebenfalls zulässig. Auf dem Südareal ist eine Unterschreitung  der minimalen Freifläche von 50  % zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs plan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht  beeinträch  tigt wird.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Wirksam seit 13. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  Basel  Gellertstrasse / Redingstrasse / Le  henmattstrasse / Stadi  onstrasse  (ehemals Areal De Bary)  GRB vom 17. Dezember 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  § 11 Abs.  3 und 5 des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regie  rungsrates  Nr.  15.1543.01  vom  29.  September  2015  und  nach  dem  mündli  chen  Antrag  der  Bau  -  und  Raumpla-  nungskommission vom  17. Dezem  ber  2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr.13‘  863  des Planungsamtes vom 28.  April  2015 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘ 861 des Planungsamtes vom 28. April 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a)  In den Baufeldern A  -  D sind je  17 Voll  -  und ein Dachgeschoss be  i einer maximalen BGF von  je 16‘  700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig. Die maxi  male Wandhöhe beträgt 50 m. Untereinander und gegen Nach  -  barliegenschaften ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhal  ten. Es sind keine Grenzabstän  -  de einzuhalt  en.  b)  In den Baufeldern E  -  J sind je drei Vollgeschosse bei einer maxi  malen BGF von je 1‘  650 m  2  zulässig.  Die  maximale  Wandhöhe  beträgt  12  m.  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Es  sind  keine Grenzabstände einzuhalten.  c)  Im  Baufeld  K  ist ein  eingeschossiger Kindergarten  mit  dem  ent  sprechenden  Aussenraum  zu  -  lässig.  d)  Im  Baufeld  L  ist  ein  Gebäude  mit  zwei  Vollgeschossen  bei  einer  maximalen  BGF  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig. Die maximale Wand  höhe beträgt 12 m. Dachgeschosse sind nicht zulässig.  Es  sind nur quartierdienliche Nutzungen zulässig.  e)  Die  Baufeldgrenzen  dürfen  nicht  durch  vorragende  Bauteile  überschritten  werden.  Ausge  -  nommen sind Vordächer in den Gebäudeeingangsbereichen.  f)  Die  maximale  zulässige  Anzahl  Parkplätze  wird  auf  600  be  s  chränkt.  Ein  Transfer  von  Park  -  plätzen  innerhalb  des  Areals  ist  zulässig.  Im  Rahmen  des  Baubewilligungsverfahrens  ist  je  -  weils ein Parkplatznachweis für das gesamte Areal einzureichen.  g)  Die Gebäude sollen mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung nach ein  em übergeordneten Kon  -  zept  hochwertig  gestaltet  wer  den.  Die  Einbettung  einzelner  Gebäude  in  das  Konzept  ist  je  -  weils im Baubewilligungsverfahren darzustellen.  h)  Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbe  sondere unter Berücksichtigun  g  des  Biotopverbundes  und  des  Baumbestandes,  und  auf  eine  gute  Gesamtwirkung,  soll  der  Aussenraum  nach  einem  übergeordneten  Natur  -  und  Freiraum  konzept  hochwertig  gestaltet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SG 780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  i)  Für  die  Baufelder  E  -  J  wird  für  Ersatzbauten  das  Ziel  «nearly  zero  energy  building»  ange  -  strebt, das im Rahmen des Baube  willigungsverfahrens mit der zuständigen Fachstelle genauer  abgestimmt wird. Auf eine Zertifizierung wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungs plan zulassen, sofe rn dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträch  tigt wird.  III.  IV.  V.  VI. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73 vom 14. Mai 1959  Mit Wirksamw  erden  dieses  Grossratsbeschluss  es  wird  der  Grossratsbe  schluss  vom  14.  Mai  1959  be-  treffend Änderung der  Bauzoneneinteilung und Festsetzung eines Bebauungsplanes für das Areal zwi-  schen der Gel  lertstrasse, der Redingstrasse, der Lehenmattstrasse und der Stadionstrasse aufgehoben.  VII.  VIII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirkam seit 31. 1. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Riehen  Lörracherstrasse 139  Gemeinderatsbeschluss vom 4. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau  -  und  Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999  2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 111.02.001 vom 17. Dezember 2013 betreffend die Parzelle RB 1099 un d
                            1092 an der Lörracherst  ras  se  139 in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bebauungsplanv orschriften erlassen:
                            N  utzung und Bebauung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 In den Bereichen A und B sind die Flächen in Erdgeschoss für Ge werbe und Dienstleistungen
                            zu nu  tzen. Im Bereich A können im 1.  und 2. Obergeschoss die Flächen für Wohnen wie auch  Ge  werbe/Dienstleistungen  genutzt  werden.  In  de  weiteren  Oberge  schossen  sind  die  Flächen  nur für Wohnen zu nutzen. Der Bereich C darf oberirdisch nicht bebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Bereich A und B ist eine Baute mit einer BGF von maximal 784 m
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Im Bereich A sind 4 Vollgesc hosse und ein Dachgeschoss zulässig. Da Dachgeschoss darf
                            maximal eine Fläche von 75  % der BGF des obersten Vollgeschosses aufweisen und als Voll  -  geschoss in Er  scheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Im Bereich B ist eine Baute mit Flachdach bis zu einer Höhe von 4,2 m a uf der ganzen Fläche
                            zulässig. Soweit deren Dachfläche eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als Grünflächen  zu gestalten. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und  lanschaftstypische Pflanzen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Im Be reich B sind auf der Westseite zur Parzelle RB 1092, Hintere der Mühle, Fassadenöff -
                            nungen (Fenster, Türen, Tore) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi -
                            len  in  Metern  über  Meer  definiert.  Im  Bereich  A  und  B  dürfen  die  maximalen  Höhen  durch  Solaranlagen und anderen notwendige technische Installationen überschritten werden.  Aussenraum, Ver  -  und Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Die Wohnbaute hat den Minergie® - P - (eco) - Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Stand ards
                            muss nicht zertifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.
2.9 Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, ass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand
                            an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Fläche zwischen Bau - und Strassenlinie darf soweit versiegelt werden, als dies für die Zu -
                            gänge  und  Zufahrten  nötig  ist.  Im  Be  reich  A  darf  die  Fläche  -  abgestimmt  auf  die  Erdge  -  sc  hossnutzung  -  als versiegelter Vorplatz gestaltet  werden. Mit dem Baubegehren ist ein Um  -  gebungsgestaltungsplan für die Bereiche A, B und C einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bau  -  und Verkehrsdepartement genehmigt am 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  S  G 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bebauungsplanvor - schriften
                            zuzulassen, sofe  rn dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wer  den.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau  -  und Verkehrsdepartement.  Er wird nach Eintritt der Rechtskraft sof  ort wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  20  Basel  Grenzacherstrasse / Peter Rot  -  Strasse / Wettsteinallee / Beuggenweg  (Roche Nordareal)  GRB vom 8. Juni 201  6  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101  und 105 des Bau  -  und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungs  rates  Nr.  15.18  24.01  vom 24. November 2015 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission  und dem Mitbericht der Umwelt  -  , Ver  k  ehrs  -  und Energiekommission Nr.  15.1824.02  vom 4. Mai 2016,  be  schliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’873 des Planungsamtes vom 26. Mai  2015 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘87 1 des Planungsa mtes vom 26. Mai 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.1.1. Sofern nicht anders bestimmt, ist die Bruttogeschossfläche sowie die zulässige Anzahl Ge-
                            schosse frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Zulässig sind industrielle Nutzungen sowie die zum Betrieb not wendigen weiteren Nutzungen
                            wie Büro, Labor, Gastronomie und Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. Gebäude haben sich in die im Plan dargestellte rasterartige Be bauungsstruktur einzuordnen. Der
                            Abstand von Gebäuden zur Ba  ulinie darf in diesem Rahmen frei gewählt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4. Innerhalb des Areals haben Gebäude einen minimalen Abstand zueinander von 9 m einzuhalten.
                            Im Abstandsbereich sind Provi  sorien, Vordächer, Balkone, technische Anlagen sowie unterge  -  ordnete  Verbindungsbauten zulässig. Unterirdische Gebäudeteile müssen keine Abstände ein-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. Technische und sicherheitsrelevante Anlagen die über dem Dach liegen müssen, sind soweit
                            möglich und verhältnismässig inner  halb e  iner Dachprofillinie von 45° an  zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6. Mittels eines Mobilitätskonzepts ist die umweltfreundliche Ver kehrsmittelnutzung zu fördern.
                            Es ist jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über den Stand der Umsetzung Be  -  richt zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7. Der Aussenraum gegen die Grunds tücksgrenze ist nach einem übergeordneten Konzept und mit
                            Blick auf die Nachbarschaft qualitativ hochwertig und soweit möglich öffentlich und begrünt  zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8. Von der gemäss Gesetzgebung und Norm vorgesehenen Auf tei lung der Veloparkplätze in Kurz -
                            und Langzeitparkplätze kann abgewichen werden. Es sind jedoch mindestens 5  % der zu er  stel-  lenden Veloabstellplätze als Kurzzeitparkplätze, d.h. ebener  dig  und  nahe  bei  den  Eingängen  anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.9. Der Parkplatztransfer gemäss § 11 PPV ist auf z ehn Jahre be schränkt. Die Parzellen 8/383 (Ro-
                            che Südareal) sowie 8/424 (Areal Eisenbahnweg) sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.10. Der Fuss - und Fahrradweg Solitude - Promenade zwischen Schwarzwaldallee und Stachelrain ist
                            im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Behör  den  so  auszubauen,  dass  der  Langsamverkehr  durchgängig ohne  Engpässe  und gegenseitige  Behinderung zir  kuliert. Spätestens nach Erstel-  lung des neuen For  schungszent  rums an der Grenzacherstrasse ist die gesamte Solitude  -  Prome  -  nade im Einvernehmen mit den zu  ständigen Behörden entspre  chend umzugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Bereich Mitte
2.2.1. Im Bereich Mitte sind Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 40 m zulässig.
                            Da  chgeschosse sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Bereich Grenzacherstrasse
2.3.1. Entlang der Grenzacherstrasse ist pro Baubereich oberirdisch je weils ein Gebäude mit den fol-
                            genden maximalen Wandhöhen zulässig. Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  Baubereich A: Wandhöhe 18 m  Baubereich B: Wandhöhe 28 m  Baubereich C: Wandhöhe 72 m  Baubereich D: Wandhöhe 132 m  Baub  ereich E: Wandhöhe 40 m  Baubereich F: Wandhöhe 205 m  Baubereich G: Wandhöhe 72 m  Baubereich H: Wandhöhe 40 m  Baubereich I: Wandhöhe 40 m  Baubereich J: Wandhöhe 34 m
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Der im Schnitt A - A blau dargestellte Mantel darf durch das Ge bäude im Baube r eich F nicht
                            überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Die maximale Wandhöhe in den Baubereichen C, D, F und G darf auch nicht durch technische
                            und sicherheitsrelevante An  la  gen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4. Im Baubereich B sind untergeordnete überdeckte oder abge schlossene Servicenutzungen über
                            dem Dach zulässig, sofern sie dem Aufenthalt im Freien dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Ein sachgerechter Erhalt der bestehenden Bausubstanz im Baubereich I ist unter dem Vorbehalt
                            der betrieblichen An  forde  rungen und der Verhältnismässigke  it anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Bebauungsplan Wettsteinallee
2.4.1. In Abweichung von den vorstehenden Vorschriften gelten für den Bereich Bebauungsplan Wett-
                            steinallee folgende Bestim  mungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2. Bauliche Nutzung
                            a)  Auf den Baufeldern 1 bis 6 sind mit den Bautype  n A, B und C ma  ximal 338'000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oberirdi-  sches Bauvolumen für In  dustrie und Dienstleistung zulässig.  b)  Zwischen den Baufel  dern sind in den dargestellten B  ereichen der Zwi  schenräu  me zusätzlich  je maximal 1’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oberirdi  sches  Bauvolumen  f  ür Verbindungsb  auten zulässig. Ein  Ver  bin-  dungs  bau darf maximal zwei Geschosse und 500 m  3  oberirdisches  Bauvolumen beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3. Bauvolumen
                            a)  Als massgebliches Bauvolumen gilt das oberhalb des massgebenden Terrains liegende Volu-  men des Baukörpers in sei  nen Ausse  nmassen inklusive der umschlossenen und witte  rungsge-  schützten Dachaufbauten.  b  )  Geschosse und Bauteile, welche unterhalb des massgebenden Terrains liegen, zählen nicht  zum massgeblichen Bauvolu  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.4. Massgebendes Terrain
                            Als massgebende Terrainhö  he gilt der Niveaupunkt  257,82  m  ü.  M. (Ebene 0).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.5. Baubereiche und Baufelder
                            a)  Der Planungsperimeter ist eingeteilt in einen äusseren und inneren Baubereich. Entlang der  Wettsteinallee  dürfen  die  seitlichenAuskra  gungen  in den  dargestellten  Bereichen über  dieBe-  grenzungslinie in den äusseren Baubereich hinausra  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Im inneren Baubereich beträgt die maximale Gebäudehöhe 40 m.  Im  äusseren Baubereich ist  innerhalb der Dachprofilli  nie von 45° eine maximale Gebäudeh  öhe von 24,5 m zuläs  sig.  c)  Die primäre Bebauung beschränkt  sich auf die Baufelder 1 bis 6.  Zwischen den Baufeldern  ist ein minimaler Abstand von 10 m einzuhalten. Der Abstand darf durch seitliche Aus  kragun-  gen unterschritten werden. Der Abstand für den  mini  malen Tageslichtbezug ständiger Arbeits-  plätze ist einzuhal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.6. Bautypen
                            a)  Auf den Baufeldern 1 bis 6 sind die Bautypen A, B und C ohne eine bestimm  te  Reihenfolge  zulässig. Die dargestellten Bauvolumen  der Bautypen zeigen  die  maximal zu  läss  ige  oberirdi-  sche Ausdehnung auf.  b)  Bautyp A hat eine maximale Gebäudehöhe von 24,5 m. Bau  typ B  und C haben im äusseren  Baubereich eine ma  ximale Gebäudehöhe von 20,5 m und im inneren Baubereich eine maximale  Gebäudehöhe von 40 m. Bautyp C kann ab der n  ö  rdlichen  Vorderkante des erhöhten Ge  bäude-  teils und ab dem 2. Obergeschoss  seitlich bis zu  7  m auskragen.  c)  Maximal vier der sechs Baukörper und höchstens zwei Bau  körper nebeneinander  dürfen die  maximale Gebäudehöhe  von 24,5 m überschreiten und eine max  imale Gebäudehöhe von  40  m  erreichen.  d)  Seitliche Auskragungen sind in den dargestellten Bereichen ab der Höhe der Dach  -  oberkante  des benachbarten Baukör  pers zu  lässi  g. Konstruktiv bedingte Überlap  pungen der be  nachbarten  Gebäudeteile sind minimal zu hal  ten.  e)  Die maximale Gebäudehöhe darf nur durch unbeachtliche Bauteile  wie technische Dachauf-  bauten und  Fluchttreppen  häuser überragt werden.  Sie sind ab  den  Gebäudefluchte  n  in  nerhalb  der 45° Dachprofillinie anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.7. Frei - und Grünräume
                            a)  Zur Sicherung der Grünwirkung und im Sinn des ökolo  gi  schen Ersatzes und Ausgleichs für  die Grünflächen auf der  Parzelle  1943  Sektion 8 (Roche Nordareal)  wird die südliche Baumallee  an der Wettsteinallee bis zur Schwörstadter An  lage verlängert.  Die Firma  F.  Hoffmann  -  La Ro-  che AG trägt die ausschliesslich  im  Zusammenhang mit der Verlängerung der  Baumallee ent-  stehe  nden Kosten für die  Anpassungen auf Allmend und die Pflanzung der  Alleebäume vollum-  fäng  lich.  b)  Ein Grünraumkonzept zeigt  Ersatzmassnahmen und A  us  gleich  auf.  c)  Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren der Neubauten ist  entlang der Wettsteinallee eine  zusammenhängende Umge  bungsgestaltung aufzuzeigen.  d)  Die  Höhendifferenz  zwischen  dem  Firmengelände  und  der  Wettsteinallee  ist  durch  einen  kontinui  erlichen Ge  ländever  lauf auf dem Areal auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Mehrwertabgabe
2.5.1. Ausgangswert zur Berechnung der Mehrwertabgabe, bezogen auf den gesamten Planungsperi-
                            meter, ist die Ausnutzungsziffer von 3.0 bzw. die höhere Ausnutzung des Bestandes zum Zei  t-  punkt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft ist der zuständi-  gen Fachstelle ein entsprechender ve  rifizierter Nachweis über die bestehende Ausnutzung vor-  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Be bau ungs plan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzep  tion nicht beeinträchtigt wird.  III.  Aufhebung eines Erlasses  Mit  Wirksamwerden  dieses  Grossratsbeschlusses  wird  der  Grossrats  be  schluss  betreffend  Wettstein-  allee, Areal F. Hoffmann  -  La Roche, Fest  setzung eines  Bebauungsplans und eines Linienplans, Abwei-  sung einer Einsprache und Beschluss zur Finanzierung der Pflanzung einer Baum  reihe in der Wettstein-  allee vom 14. Mai 2008 aufgehob  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Ref  erendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 24. 7. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  21  .  A  Basel  Areal Felix Platter / Luz  ernerring / Burgfelderstrasse /  Ensisheimerstrasse / Hegen  -  heimerstrasse  GRB vom 20. Oktober 2016  Der Grosse Rat des Kantons  Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , und §§  26 und 51 des Gesetzes über den kantonalen Finanz-  haushalt (Finanz  haushaltsgesetz) vom 14. März 2012  2  )  und nach Einsichtnahme in den Rat  schla  g des  Regierungsrates Nr.  16.0390.01  vom 12. April 2016 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungs-  kommission  Nr.  16.0390.02  vom 31. August 2016, beschliesst:  I  .  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’900 des Planungsamtes vom 12. Novem  ber 2015 wird verbindlich er-  klärt.  II.  Festse  tzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’898 des Planungsamtes vom 12. Novem ber 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Für den Planungsperimeter wird ein zweistufiges Bebauungsplan v erfahren festgesetzt. In einem
                            ersten Schritt werden folgende Rah  menvorgaben für die zweite Bebauungsplanstufe verbindlich  erklärt:  a)  Die Detail  -  Parameter der städtebaulichen Konzeption werden auf der Grundlage eines Va  -  rianzverfahrens bestimmt.  b)  Ge  stützt auf das Ergebnis des Varianzverfahrens können bis maximal 68’000m  2  Bruttoge  -  schossfläche,  bis  zu  8  Vollgeschosse  sowie  Wand  -  und  Gebäudehöhen  bis  maximal  27  m  zugelassen werden. Bei 8 Vollgeschossen sind keine Dachgeschosse zulässig.  c)  Der Wohna  nt  eil beträgt mindestens 80  %.  d)  Es  ist  ausreichend  Raum  für  mindestens  zwei  Kindergärten  mit  zugehöri  gen  Freiflächen  vorzusehen.  e)  Innerhalb des Planungsperimeters sind durchgehende öffentlich zugängliche Wegverbin  -  dun-  gen und Flächen vorzusehen,  welche die Einbettung in die umgebenden Qua  rtiere unter  -  stützen.  f)  Die  Anordnung  und  die  Gestaltung  von  Freiräumen  berücksichti  gen  auch  die  naturräumli  -  che Vernetzung zwischen dem Bachgra  bengebiet und dem Kannenfeldpark.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der zur Realisierung von Bauvorhaben notwendige Bebauungsplan zweiter Stufe mit der de -
                            taillierten  Bau  -  und Nutzungsordnung wird vom Regierungsrat erlassen. Er kann  im Rahmen  der  Bestimmungen  von  Ziff.  2.1  insbesondere  beinhalten:  Die  definitive  zulässige  bauliche  Ausnutzung m  it Festsetzungen zu Lage und Ausmass von Bauten, Nut  zungen und Freiräumen,  Festsetzungen  zur Sicherung der funktionalen,  gestalterischen und ökologischen Qualität von  Bauten  und  Freiräumen,  Festsetzungen  zur  Ausweisung  von  öffentlichen  bzw.  öffentlich  z  u  -  gänglichen Flächen sowie zur inneren Erschliessung und Parkierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SG 610.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Abweisung der Einsprachen  Die gegen die genannten Nutzungsplanmassnahmen eingegangene  n Einsprachen, die im Ratschlag  auf-  geführt sind, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten  werden kann.  IV.  Widmung  Eine Fläche der Parzelle 1689 in Sektion 2 von rund 34  ‘  000  m  2  (Geviert Luzernerring, Burgfelderstrasse,  Ensisheimerstrasse und Hegenhei  merstrasse) und die Gebäude Ensisheimerstrasse 2, 4, 6, 8, 14, Hegen  -  heimerstrasse 166 inkl.  Hauptgebäude und Schwesternhäuser sind vom Verwaltungsvermögen ins Fi-  nanzvermögen zu übertragen. (Inkraftset  zung per 1. Juli 2018)  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft w  irksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 8. 12. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  .  B  Basel  Bereich  Luzernerring  /  Burgfelderstrasse  /  Ensisheimerstrasse  /  Hegenheimerstrasse  (Areal Westfeld, ehemaliges Areal Felix Platter)  RRB vom 20. November 2018  Der  Regierungsrat  des Kantons  Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  die  §§  101,  105  und  106  des  Bau  -  und  Pla-  nungs  gesetzes (BPG) vom 17. Novem  ber  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’ 166 des Planungsamtes vom 17. Juli 2018 wird verbindlich erklärt.
                            Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschrifte  n des Grossratsbe  schlusses  betreffend Areal Felix Platter;  Zonenänderung, Fes  tset  zung eines  Bebauungsplans, Abweisung v  on Einsprachen sowie Wid  mung im  Bereich  Luzernerring,  Burgfeld  erstrasse,  Ensishei  merstrasse,  Hegenheimerstrasse  vom  20  .  Okto-  ber  2016  werden fol  gende Vorschriften  erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bebauung
2.1 Oberirdische Gebäude sind unter Wahrung der übrigen Bebau ungsplanvorschriften nur in den
                            Baufeldern B1, B2.1, B2.2 und B3 zulässig. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind un-  tergeord  nete Bauten, di  e der Ausstattung d  er Freiflächen oder der Er  schli  essung di  e  nen und sich  gut in die städtebauliche Konzeption einordnen. Über das Baufeld hinausra  gende  Bautei  -  le sind  nur zu  lässig, wenn sie eine gute städteb  auliche und architektonische  Ge  samtwirkung  erzielen  und die Baufeldgrenze nicht mehr als 1,5 m überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Die Verteilung der zulässigen Bruttoge schossfläche auf die Baufel der ri chtet sich nach den Vor-
                            schriften der Ziffern 2.5 bis 2.7. Die je  weils maximal zulässige Bruttogeschossfläche ka  nn durch  Transfer zwischen den Baufeldern überschritten werden. Maximal können 2’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der zuläs-  sigen  Bruttogeschossfläche  zwisch  en  den  Bau  feldern  transferiert  werden,  sofern  die  übrigen  Vorschriften einge  halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Grundfläche offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen, wird nicht
                            an die Bruttogeschossfläche angerech  net,  soweit sie kleiner als 20  % der zulässigen an  -  rechenbaren Brut  togeschossfläche ist, darüber hinaus zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Innerhalb der Baufelder wird die Wandhöhe nicht durch Lichtein fallswinkel beschränkt. Fens -
                            terflächen werden für eine ausrei  chende Belichtung angerechnet, wenn ein Lichteinfallswinkel  von 60° nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Baufeld B1
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträg  t 43’000 m  2  .  b)  Die maximale Wandhöhe exklusive unbeachtliche Bauteile be  trägt  297 m ü. M.  c)  Für das gesamte Baufeld ist ein einheitliches Höhenniveau der nach aussen gerichte  ten  Trauf-  kante einzuhalten.  d)  Zulässig sind maximal 7 Vollg  eschosse ohne  zusätzliches Dach  geschoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Baufelder B2.1 und B2.2
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 4’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die maximale Wandhöhe exklusive  unbeachtliche Bauteile be  trägt 11 m. Mess  punkt ist  je  -  we  ils  der am niedrigsten gelegene  Schnittpun  kt von Gebäude und projektiertem Terrain.  c)  Es sind maximal 3 Vollgeschosse ohne zusä  tzliches Dach  geschoss  zulässig.  d)  Die maximal überbaubare Grundfläche beträgt 2’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e)  Die Anordnung und Gestaltung der Baukörper und des Terrains müssen eine gut  e Gesamt  -  wirkung im H  inblick auf die Raumbil  dung im  Bereich Ö1 erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Baufeld B3 - Denkmal ehemaliges Spitalgebäude
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 21’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die  Zulässigkeit  baulicher  Massnahmen  richtet  sich  nach  den  Vorgaben,  die  sich  aus  der  Unterschutzstellung im Denkmalver  zeichn  is  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Freiflächen
3.1 Mindestens die Hälfte der Parzellenfläche ist als Freifläche anzu legen. Mindestens ein Drittel
                            der  Parzellenfläche ist als Garten  oder  Grünfläche  anzulegen.  Der  Aussenraum  ist  nach  ei  -  nem Natur  -  und Freiraumkonzept hochwertig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Teilfläche G ist als Grünanlage zu gestalten. Die IWB - Bezirks station an der Hegenhei -
                            merstrasse ist  gemäss § 77 BPG in ihrem Bestand geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Die mit Ö1 und Ö2 bezeichneten Bereiche sind für die Öffentlich keit dauernd zugänglich zu
                            halten, soweit sie nicht durch  zulässige  Gebäude in den  Baufeldern B2.1 und B2.2 sowie  die  IWB  -  Bezirks  station an de  r Hegenheimerstrasse im Bereich Ö2 besetzt sind. Dies ist mittels ei-  ner Dienstbarkeit, die ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden darf,  im Grundbuch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Die mit Pfei len bezeichneten Verbindungen a - a und b - b müssen auf mindestens 4 m Breite
                            und  4  m  Höhe  öffentlich  zugänglich  sein.  Dies  ist  mittels  einer  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zu  -  stimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden darf, im Grundbuch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verkehr
4.1 Oberirdische Flächen für den motorisiert en Individualverkeh r ein schliesslich Parkplätze sind
                            nicht zulässig. Ausnahmen zum Bei  spiel für Zufahrten zur unterirdischen Einstellhalle, zur  An-  liefe  rung  oder  für  Notzufahrten  sind  möglich,  sofern  sie  die  städtebau  liche  Konzeption  nicht  beeinträchtige  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 In einer unterirdischen Einstellhalle sind maximal 200 Parkplätze zulässig. Zugunsten von
                            Quartier  -  Parkplätzen kann die Anzahl um maximal 40 Parkplätze erhöht werden. Die unterir  -  dische  Einstell  halle darf weder an die Ensisheimerstrasse noch an di  e Burgfelder  strasse ange  -  schlossen werden. Die Zu  -  und Wegfahrten sind in aus  reichender Distanz zu Kreuzungen und  Einmündungen  zu positi  onieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Ba  uvorschrif  ten zulassen, so  fern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Bau  -  und Strassenlinien  Der Bau  -  und Strassenlinienplan Nr.  14’167 vom 18. Juni 2018 wird ver  bindlich erklärt.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung  zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 29. 11. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  Basel  Bereich Scherkesselweg / Neusatzsteg / Neusatzweglein /  Hardrain  (Bethesda  -  Areal)  GRB vom 28. Juni 2017  Der Grosse Rat des Kantons Basel  Stadt,  g  estützt auf die §§ 101, 105 und  106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1  )  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag  des Regierungsrates  Nr.  17.0184.01  vom 14. Februar 2017 sowie in den  Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission  Nr.  17.0184.02  vo  m  11. Mai 2017,  beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’929 des Planungsamtes vom 20. Mai  2016 wird verbindlich erklärt.  II.  Festsetzung des Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’927 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindl ich erklärt.
2. Bauvorschriften
2.1 Innerhalb der Baufelder A, B und C sind für Wohnnutzungen je fünf Vollgeschosse bei einer
                            jeweiligen Bruttogeschossfläche von 3‘300 m  2  pro Baufeld zulässig. Die maximale Gebäude  -  höhe beträgt 16 m ab gewachsenem Terrain. Dachaufbauten sind nicht zulässig; ausgenommen  sind technisch notwendige Anlagen, die über dem Dach liegen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Das Baufeld D ist öffentlichen Nutzungen vorbehalten. Auf zwei Vollgeschossen sind maxi -
                            mal 6  60  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschossfläche  zulässig. Die  maximale  Gebäudehöhe beträgt 6,5  m ab  ge  -  wachsenem  Terrain.  Dachaufbauten  sind  nicht  zulässig;  ausgenommen  sind  technisch  not  -  wendige Anlagen, die über dem Dach liegen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Innerhalb des Planungsperimeters ist ein unterirdisches Parkhaus mit maximal 63 Autoabstell -
                            plätzen zulässig. Die Erschliessung des Parkhauses erfolgt über die Gellertstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbesondere unter Berücksichtigung
                            des  Biotopverbun  des  und  des  Baumbestandes  sowie  der  vorhandenen  Naturinventarobjekte,  soll der Aussenraum nach einem übergeordneten Grün  -  und Freiraumkonzept hochwertig und  naturnah gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungspl an zula ssen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III  .  IV.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum  und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  In Kraft seit 24. 8. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  Basel  Holeestrasse 123  -  117  (Generationenhaus Neubad)  GRB vom 20. September 2017  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  17.0547.01  vom  11.   April  2017  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Planungskommission  Nr.  17.0547.02  vom 16. Juni 2017, beschliesst:  I.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’934 des Planungsamtes vom 13. Juli 2016 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In den Baufeldern A  -  D dürfen Gebäudeteile mit den folgenden maximal zulässigen Wandhö  -  hen und einer maximalen Gesamt  -  Bruttogeschossfläche (BGF) von 14’700 m  2  erstellt werden:  A: Wandhöhe 23,5 m  B: Wandhöhe  17,5 m  C: Wandhöhe 14 m  D: Wandhöhe 4,5 m  Innerhalb der Baufelder A  -  C ist zum Hof 1 eine Balkonschicht anzuordnen.  Technische Anlagen sind auf dem Dach mit einer untergeordneten Erscheinung anzuordnen.  b)  In  den  Baufeldern  A  -  D  ist  als  Hauptnutzu  ng  Wohnen  für  Senioren  -  und  Alterswohnen  mit  entsprechender Pflegeeinrichtung sowie eine Kindertagesstätte zulässig. Büro  -  und  Dienstleis-  tungen  sind unter  geordnet und nur im Zusammenhang mit der Hauptnutzung zulässig.  c)  Die Baufeldgrenzen dürfen nicht dur  ch vorragende Bauteile überschritten werden.  Ausgenom-  men  sind Vordächer.  d)  Gegenüber  der  Holeestrasse  ist  ein  Lichteinfallswinkel  von  60°  einzuhalten.  Gegenüber  der  westlichen Nachbarbebauung ist ein Lichteinfallswinkel von 45° einzuhalten.  e)  Es ist ein  e Freifläche von 40% einzuhalten, wovon 50  % als Grünfläche zu gestalten sind. Der  Aussenraum ist mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung hochwertig zu gestalten.  f)  Im Hofbereich sind Kleinbauten von maximal 35 m  2  zulässig.  g)  Der  Vorgartenbereich  muss  nicht  begrünt  werden.  Die  Ausformulierung  muss  den  Charakter  des  städtischen  Strassenraumes  fortführen  und  anspruchsvoll in  Zusammenhang  mit  den  ver-  schiedenen  Nutzungsbedürfnissen gestaltet werden.  h)  Die Parkierung für den motori  sierten Individualverkehr erfolgt im Untergeschoss. Der Zugang  zur Tiefgarage hat über die im Plan dargestellten Punkte zu erfolgen.  i)  Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzep  tion nicht bee  inträchtigt wird.  II.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 16. 11. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Riehen  Nutzungsplanung Stettenfeld  Einwohnerratsbeschluss vom 27. November 2014  Der Einwohnerra  t Riehen beschliesst auf Antrag  des  Gemeinderats und der Sachkommission  Siedlung  und Landschaft (SSL) sowie gestützt  auf §§  95, 101, 103 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten
                            Schritt folgende  Vorschriften im Sinne von Rahmenbedingungen  für die nachfolgende zweite Stufe  der  Nutzungsplanung erlassen:  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 35 % oder 61‘ 600 m
                            2  des Planungsperimeters  werden als öffentliche Grünflä  che  ausgewiesen.  Diese Flä  che dient der Naherholung  sowie dem ö  kologischen Ausgleich  und der ökologischen  Vernet  zung.  Fuss  -  und  Velowege mit Sitzgelegenheiten  sowie naturnah bewirtsc  haftete  Klein-  gärten  sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 10 % oder 17‘ 600 m 2 des Planungsperimeters stehen fü r Freizeit - und Sportanlagen zur Verfü-
                            gung  . Bestehende Freizeit  -  und  Sportanlagen werden soweit mö  glich und sinnvoll integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die übrige Fläche von 96‘ 800 m 2 bleibt in der Bauzone und steht fü r die Bebauung und deren
                            Erschliessung zur Verfügung.  Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Die Ba uzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualitä t
                            insbesondere bezü  glich des  öffentlichen Verkehrs kö  nnen Arbeits  -  und  Gewerbeflä  chen  zuge-  lassen  werden,  soweit  sie  wohnumfeldverträ  glich  sind  und  sich  baulich  gut  ins  Quartier  ein  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die gesamte Bauzone beträ gt die durchschnittliche Ausnützun gsziffer maximal 0.9.
2.6 Die Lage, Grö sse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstü cke wird
                            mit Bebauungsplä  nen baufeldweise  in der zw  eiten Stufe der Nutzungsplanung festgelegt.  Dabei  ist auf  eine differenzierte Bebauungsstruktur zu  achten. Es sind «lebendige» Bebauungsstruktu-  ren  mi  t  maximal  3  Vollgeschossen  sowie  zusätz  lichem  Dach  -  und  Attikageschoss  und  keine  monotonen Grossüber  bauungen  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die vorh andenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebau ungsstrukturen zu berücksich ti-
                            gen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung hat hohen stä dte baulichen, architektonischen und ökologischen Qualitä ten zu
                            genügen.  Die  stä  dtebauliche  Struktur  soll  den  Austausch  zwischen  den  Quart  ierbewohnerin  -  nen und  -  be  wohnern  erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewä hlten Bebau-
                            ungsstruktur mö  glichst  hoch. Die Grünflächen mü  ssen eine hohe  ökologische und  gestalte  rische  Qualitä  t  aufwe  isen. Die Bodenversiegelung ist  möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Bebauung hat ei ne hohe Energieeffizienz auf zuwe isen. Der Energiebedarf ist weitge hend
                            durch erneuerbare Energien  zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Das Gebiet ist optimal durch den ö ffentlichen Verkehr zu erschliessen.
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Gesamtkonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Als Grundlage fü r die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungspla nung ist über d en ga nzen Planungs-
                            perimeter ein  Gesamtkonzept für ein attra  ktives und familienfreundliches  Quartier, gestü  tzt auf  nach-  haltige Grundsä  tze, zu erarbeiten,  welches die Vorsch  riften nach diesem Nutzungsplan  einhä  lt. Das Ge-  samtkonzept  enthäl  t Aussagen zu den Themen  Bauen/  Gebäude, Mobilität, Ressour  cen/Energie,  Nutzun-  g  en,  Umgebung/Freiraum/Freizeit,  soziale  Na  chhaltigkeit.  Das  Gesamtkonzept  ist  über  die  Landes-  grenze hin  weg zu  koordinieren;  insbesondere bei den Freizeit  -  und Sportanlagen un  d bei der  S  -  Bahn  -  Halte  stelle  sollen Synergien genutzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Entspr echend diesen Rahmenbedingungen und a uf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der
                            Einwohnerrat als Abschluss  eines zwei  ten Nutzungsplanverfahrens  die detaillierten Nutzungs  -  plä  ne  fest,  wel  che  insbesondere  die  Lage  der  Baufel  der,  Dimensionierung  der  Bauten  und  Anlagen,  energetische  Vorgaben,  Freir  aum  -  nutzungen,  Erschliessung  und  deren  Etappierung  sowie die Berü  cksichtigung  sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nach der Nutzungsplanung wird d ie Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrundsä tze
                            gemäss Bau  -  und Planungsge  setz  §  134 ff. Zudem sind folgende  Grundsätze zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhält nis der Werte der einge brach-
                            ten  und  der z  ugeteilten  Grundstücke nichts ä  ndern. Ausganglage  ist  der alte Zonenplan, welcher  am  1.  1.  2010 rechtskräftig war. Bei der Zuteilung  wird auch das Mass der neu zulässigen  Nut-  zung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer trete n von ihrem Grundstü ck einen Lan dan -
                            teil an die Erschliessung im  Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde R iehen und die Einwohnergemeinde der
                            Stadt  Basel  je  38  %  ihrer  Parzellenflä  chen  ab  (Eigentum  S  tand  1.  1.  2010).  Die  übrigen  Grundeigentü  merinnen  und Grundeigentü  mer treten von  ihren Parzellenflächen 34,6  % ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Er schliessung realisiert. Dabei gelten
                            folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehen den Gewerbebetriebe un d
                            Freizeiteinrichtungen ist mit  einer geeigneten Etappierung Rü  cksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungs plan ausnahmsweise zuzula ssen,
                            sofern dadurch die Gesamtkonzep  tion  nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss  wird publiziert; er unterliegt  dem Referendum und der Genehmigung durch  das Bau  -  und  Verkehrsdepartement des Kantons  Basel  -  Stadt. Der Gemeinderat bestimmt  nach Eintritt d  er  Rechts-  kraft den  Zeitpunkt der  Wirksamkeit.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 1. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  Basel  Bereich Aeschenvorstadt 72  R  RB vom 28. August 2018  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Sta  dt, gestützt auf die §§ 101 und  106 des Bau  -  und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’143 des Planungsamtes vom 15. März 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  Im  Baufeld  A  darf  ein  Gebäude  mit  7  Vollgeschoss  en,  einem  Attikageschoss  und  einer  Wandhöhe  von  25,50  m  erstellt  wer  den.  Das  Attikageschoss  muss  zu  den  Wänden  an  der  Innen  hofseite und zur Parzelle 0727 keinen Abstand einhalten.  b)  Das Vordach des Attikageschosses darf die Dachprofillinie überragen  , muss aber einen  Rück-  sprung  zur Baulinie resp. Strassenlinie von 50 cm einhalten.  c)  Im Bereich V darf ein Vordach erstellt werden. Die maximale  Höhe  für  das  Vordach  beträgt  OK 276.55 m ü. M.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebau u ngsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht be  einträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Pu  blikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 6. 9. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226  .A  Basel  Bereich Lysbüchelstrasse, Elsäs  serstrasse  (Areal  VoltaNord)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 16. Mai 2018  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt,  gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  17.0090.01  vom   20.   Juni   2017   sowie   in   den   Bericht   der   B  au  -  und   Pla  nungskommission  Nr.  17.0090.02  vom 26. Februar 2018, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’941 des Planungsamtes vom 28. Ok  tober 2016 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’939 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Verfahren  a)  Um eine hohe städtebaulich  e und architektonische Qualität  zu  si  chern,  sind auf den  Baufel  de  rn  sowie  für  die  öffentlich  zugängli  chen  Flächen  Varianzverfahren  durchzuführen.  Von  die  ser  Pflicht ausgenommen sind Baufeld 1  sowie Umnut  zungen von bestehen  den Bauten und befris-  tete Nutzungen.  b)  Vor einer künftigen  Bebauung sind in einem weiteren Planu  ngs  ver  fahren  ergänzende  Baube-  stimmungen  über die einzelnen Bau  fel  der im Rahmen von Bebauungsplänen zu erlassen. Von  dieser  Pflicht  ausgenommen sind Baufeld 1 sowie Umnutzungen von be  stehenden Bauten und  befristete Nutzungen. Es darf gestützt auf  ein  Var  ianzverfahren vom Bau  -  und Planungsgesetz  abgewichen  werden.  Unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche gemäss lit. g und  einer maximal  en Gebäudehöhe von 30 m ist der  Regierungsrat ermächtigt, die  Bebauungsplä  ne  zu erlassen.  c)  Der Regierungsrat  wird ermächtigt, innerhalb der Grünanlagezone eine Naturschutzzone  fest-  zulegen  .  d)  Der  Regierungsrat  wird  ermä  chtigt,  auf  Baufeld  5  eine  Zone  für  Nutzungen  im  öffentlichen  In  teresse  festzulegen und die maximale BGF im restlichen Baufeld 5 entsprechend a  nzupassen.  Nutzungsart  e)  Es sind in den Baufeldern 2, 4, und 5 folgende Mindestwohn  -  und  Mindestarbeitsanteile  ein  zu-  halten  :  Mindestwohnanteil  Mindestarbeitsanteil  Baufeld 2:  40  %  40  %  *  Baufeld 4:  80  %  –  Baufeld 5:  60  %  –  *davon 50  %  im nördlichen Bereich des Baufelds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel redaktionell ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Im  Baufeld  2  und  im  Total  der  Baufelde  r  4  und  5  sind  jeweils  Träger  des  gemeinnützigen  Wohnungsbaus  zu  mindes  tens  30  % am  realisierten  Wohnanteil  mittels  Abgabe  im  Baurecht  zu berücksichtigen.  f)  Zwischen  Baufeldern  3  und  5  ist  eine  unterirdische  private  Nut  zung  zulässig.  Es  gelten  die  Bestimmungen der Zone 7.  Nutzungsmass  g)  In  den  Baufeldern  1  bis  5  dürfen  Gebäude  mit  den  folgenden  ma  ximal  zulässigen  Bruttoge  -  schossflächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld 1:  gemäs  s Grundordnung  Baufeld 2:  63’000 m  2  Baufeld 3:  gemäss Grundordnung  Baufeld 4:  24’000 m  2  Baufeld 5:  28’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  h)  Ein  Nutzungstransfer  zwischen  den  Baufeldern  ist  möglich,  setzt  jedoch  eine  alle  davon  be-  troffenen  Baufelder übergreifende städ  tebauliche  Studie analog lit. a  voraus.  i)  Im Erdgeschoss realisierte Veloabstellplätze werden zur Bruttoge  schossfläche nicht  anger  ech-  net  , wenn sie 30  % der  Erdgeschossfläche nicht überschreiten.  j)  Öffentliche Turnhallen werden zur Bruttogeschossfläche nicht an  g  erechnet.  Vielfalt  k)  Baufeld 2 ist in drei bis  fünf Baufelder zu unterteilen. Dabei sind  mindestens zwei qualitativ  hochstehende Querachsen für den Langsamverkehr zu realisieren.  l)  In den im Bebauungsplan dafür definierten Flächen haben die  Erdgescho  sse strassenseitig eine  Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Oberkante Boden Erd  -  ge  schoss  (Rohbau)  bis  Unterkante  Boden  1.  Obergeschoss  (Rohbau).  Abweichungen  davon  sind gestützt auf ein Varianzverfahren ge  mäss lit. a mögli  ch.  Natur  -  und Freiflächen  m)  Es ist innerhalb der westlichen Grünanlagezone eine Naturschutz  zone mit einer Fläche von min-  destens 1,25 ha  festzulegen und eine  entsprechende Schutzverordnung zu erlassen. Diese be-  zweckt  den  Schutz  der  trockenwarmen  Ruderal  vegetation  mit  den  entspre  chenden  Tier  -  und  Pflanzenarten sowie dem überregionalen Bio  top  ver  bund trockenwarmer Lebensräume. Es sind  jegliche Nut  zungen untersagt, welche den Schutzzwecken widersprechen. Es ist durch  ge  stalte-  rische  Massnahmen dafür zu sor  gen, dass die Schutz  zwecke eingehalten werden. Eine mit dem  Artenschutz vereinbare Erholungsnutzung ist auf maximal 20  % der Fläche zulässig.  Erschliessung und Parkierung  n)  Im  Bereich  der  mit  einem  Pfeil  markierten  Stellen  sind  qualitativ  hochwertige,  ö  ffentliche  Wegverbindungen zu realisieren. Diese sind mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Kantons im  Grund  buch sicherzustellen.  o)  Auf  Baufeld  3  sind  bis  zu  150  unterirdische,  nutzungsunabhängige  Parkplätze  realisierbar.  Neubauten sind von dieser  Regelung aus  genommen.  Lärm  p)  Es gelten in allen Baufeldern  die Immissionsgrenzwerte gemäss eid  genössischer Lärmschutz  -  verordnung minus 5 dB. Der Regierungsrat kann für städtebaulich, architektonisch und lärm  -  technisch sinnvolle Lösungen Ausnahmen von  den im ersten Satz genannten Lärmgrenzwerten  bis zu den Immissionsgrenzwerten für einzelne Gebäudeteile gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Störfall  q)  Bauten und Nutzungen sind so zu realisieren, dass die Sicherheit  der Bevölkerung neben den  risi  korelevanten Anlagen nicht über  m  ässig gefährdet wird und die Risiken tragbar bleiben.  r)  In den Baufeldern 2, 4 und 5 is  t die Ansiedlung von Betrieben, wel  che bei ausserordentlic  hen  Ereignissen Personen schwer  schädigen können, ausgeschlossen.  Entwässerung  s)  Überall  wo  technisch  und  wirtschaf  tlich  möglich,  sind  Installatio  nen  für  die  Grauwassernut  -  zung  vorzusehen.  Ist dies nicht mö  g  lich  , ist das  anfallende Meteorwasser auf den Baufeldern  ver  si  c  kern zu lassen.  Energie  t)  Für neu zu erstellende Wohn  -  , Büro  -  und Schulbauten gelten zu  sätzlich zum kantonalen Ener  -  giegesetz  die  Zielwerte  des  SIA  -  Effizienzpfads  Energie.  Für  Umbauten,  Um  -  und  Zwischen  -  nutzun  gen  gilt das kantonale Energiegesetz.  III. Nichteintreten auf Einsprachen  Auf die im Ratschlag Nr.17.0090.01 in Kapitel 8 aufgeführt  en Ein  sprachen wird nicht eingetreten.  IV. Änderung Lärmempfindlichkeitsstufenplan  Die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 13’945 des  Planungsamts vom 28.  Ok-  tober 2016 wird genehmigt.  V. Änderung Wohnanteilplan  Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13’943 des Planungsamts  vom 28. Oktober 2016 wird ge-  nehmigt.  VI. Festlegung Bau  -  und Strassenlinien  Die Änderung der Bau  -  und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 13’946 des Planungsamts vom 28. O  kto-  ber  2016 wird genehmigt  .  VII. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 165  Der Grossratsbeschluss betreffend d  en Bebauungsplan Bahnhof St.  Jo  hann / Voltastrasse vom 15. Ja-  nuar 2003 wird in den Bereichen, wo der Bebauungsplan Nr. 165 vom Bebauungsplan VoltaNord über-  lagert wird, aufgehoben  .  VIII. Ausgabenbewilligung Planung  Für die Planung der Allmendflächen der Arealentwicklung Volta  Nord werden einmalige Ausgaben von  insgesamt Fr. 1’350’000 bewil  ligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IX. Ausgabenbewilligung Finanzierung Landerwerbskosten  a)  Für die Finanzierung der Lan  derwerbskosten der Arealentwick  lung VoltaNord werden  ein  ma-  lige  Ausgaben von insgesamt  Fr.  2’390’000 bewilligt.  b)  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  weitere  einmalige  Ausgaben  für  die  Finanzierung  der  Landerwerbskosten zu bewilligen:  Flächen zwischen  Bau  -  und Strassenlinie  Fr. 100/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  max. Fr. 350’000  (Stand: Bebauungsplan VoltaNord)  X. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfri  st oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften  Tag nach Publikation der  Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 3. 12. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                226.B
                            Basel  Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse / Gleisanlage (Areal VoltaNord)  RRB vom 11. Januar 2022  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  die  §§  101,  105  und  106  des  Bau  -  und  Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1)  und ergä  nzend zum Grossratsbeschluss be  treffend Fest-  setzung eines Bebauungsplans im Bereich Lysbüchel  strasse, Elsässerstrasse, Gleis  anlage  vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018, beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 13'941 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 wird der Bebau-
                            ungsplan Nr. 14’299 von Städtebau & Architektur vom 16. Juni 2021 verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. E rgänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Gross ratsbeschlusses betreffend Fest setzung eines
                            Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018 werden  folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bebauung
                            a)  Zur Erreichun  g einer hohen architektonischen und landschaft  sarchitektonischen Qualität kön-  nen qualitätssichernde Verfahren eingefordert werden.  b)  Die  Gebäude  auf den Baufeldern 2 und 4 sind innerhalb der im Bebauungsplan dargestellten  Baubereiche  zu  realisieren.  Das  städtebauliche  Konzept  für  Baufeld  5  ist  in  einem  qualitäts  -  sichern  den Verfahren zu definieren. An der Elsässerstrass  e sind Abweichunge  n von der Bau  li-  nie zulässig.  c)  Es gelten folgende Maximalmasse:  Unter  -  Anzahl  Wandhöhe  Wandhöhe  BGF  baufeld  Vollgeschosse  Hauptbauten  Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 8 G 28.50 m 21.00 m 15‘765 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 8 G 28.50 m 18.50 m 11‘460 m 2
2.3 8 G 28.50 m 25.50 m 14‘550 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 8 G 30.00 m 25.50 m 21‘225 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 9 G 30.00 m - 11‘220 m 2
4.2 8 G 28.50 m - 12‘780 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  10 G  30.00 m  28‘000 m  2  Nutzungstransfers zwischen den Baufeldern und Unterbaufeldern sind zulässig, sofern dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. In den  Neubauten  auf Baufeld 5 sind Nicht-  wohnnutzungen  im  Erdgeschoss  unabhängig  vom  Mi  ndestwohnanteil  zulässig.  Inner  halb  des  Areals gehen die Maximalhöhen den Lichteinfallswinkeln vor. Angerechnet werden Fenste  r mit  einem Lichteinfallswinkel von höchstens 60°.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  d)  Mindestens 20  % der auf Baufeld 2 realisierten BGF sind a  uf Unterbaufeld 2.4 als Arbeits  flä-  chen zu realisieren.  e)  Dachgeschosse sind mit Ausnahme innerhalb der Dachp  rofillinie befindlicher, gemei  n  schafts-  fördernder Infrastruktur nicht zulässig. Treppenhäuser  und Liftschächte zur Erschlies  sung der  Dachterrassen oder gemeinschaftsfördernder Infr  astruktur sind zulässig und müs  sen bis zu ihrer  Maximalhöhe vom 3,5 m keinen Abstand zur Fassade einhalten.  Gebäudeteile und technische  Aufbauten auf dem Dach z  ählen nicht zur Gebäudehöhe. So  wohl gemeinschaftsfördernde Inf-  rastruktur als auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind mit Begrünung zu kombinieren.  f)  Auf dem Baufeld 4 dürfen Erker maximal 3.0 m  breit sein.  g)  Am Ostrand des Baufelds 2 darf die Baulinie höchstens  um 3.0 m durch Vordächer im Erd  ge-  schoss überschritten werden.  h)  Die Haupterschliessung der Unterbaufelder erfolgt zur öffentlichen Erschliessung hin.  i)  An den im Bebauungsplan  kreuzschraffierten Lagen sind im Erdgeschoss quartierdienliche Nut-  zungen zu realisieren.  j)  An  den  im  Bebauungsplan  schraffierten  Lagen  darf  Wohnnutzung  im  Erdgeschoss  40  %  der  strassenseitigen Fassadenlänge pro Unterbaufeld nicht überschreiten.  k)  I  n den im Bebauungsplan schraffierten und kreuzschraf  fierten Flächen haben die Erdge  schosse  strassenseitig eine Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Ober-  kante Boden Erdgeschoss (Rohbau) bis Unterkante Boden 1. Obergeschoss (Rohba  u). Auf dem  Unterbaufeld 4.2 ist bei der südlichen kr  euzschraffierten Fläche eine Un  terschreitung de  r Min-  destgeschosshöhe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Freiräume
                            a)  Die Grün  -  und Freiräume auf den Baufeldern sind qualitativ hochwertig unter Berücksichtigung  ökologischer  und stadtklimatischer Aspekte zu gestalt  en und auch für die Bewirtschaf  tung des  anfallenden Niederschlagswassers  vorzusehen. Mit der ersten  Baueingabe pro Baufeld ist ein  verbindliches Umgebungs  -  und Entwässer  ungskonzept für das gesamte Bau  feld einzureiche  n.  b)  Auf dem Baufeld 2 sind mindestens 50  % der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt,  als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf den Baufeldern 4 und 5 sind mindestens zwei Drittel  der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt,  als  Garten oder Grünfläche anzu  legen. Auf  Baufeld  5  kann  eine  Unterschreitung  dieser  Flächen  bewilligt  werden,  um  Er  schliessungsbe-  dürfnisse und Schulnutzungen zu berücksichtigen.  c)  Bauten und Anlagen unter Gärten oder Grünflächen müs  sen im Bereich von Baum  pflanzun  gen  mit einer durchwurzelbaren Erdschicht von mindestens  1.50 m überdeckt werden. Inner  halb der  Grün  -  und Freiräume auf Baufeld 2 sind 10 Bäume auf nicht unterbautem Areal zu ersetzen.  d)  Die zwischen der Bau  -  und der Strassenlinie liegende Grun  dstücksfläche ist bei Nichtwohn  nut-  zungen angemessen zu begrünen. Sie muss vom öffentlichen  Grund nicht abgegrenzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Lärm
                            a)  Können  die Anforderungen an die verschärfte  n Lärmgrenzwerte  gemäss  Ziff. 2  lit. p des Be-  bauungsplans 226  .A  nicht erfüllt  werden, sind die lärm  empfindlichen Räume auf der dem  Lärm  abgewandten Seite des Gebäudes zu orientieren und die Gebäude durch bauliche und gestalte-  rische M  assnahmen vor Lärm zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Störfall
                            a)  Auf den Unterbaufeldern 2.2, 2.3 und 2.4 sind sensib  le Nutzungsarten nicht zulässig, solange  die massgeblichen Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.  b)  Für das Unterbaufeld 2.3 sowie für die bahnseitigen Gebäudeteile des Unterbaufelds 2.4 sind  Fluchtwege auf der gefahrenabgewandten Seite zu rea  lisieren, solange die massgeblichen Ge-  fahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Erschliessung und Parkierung
                            a)  Im Bereich der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Erschliessungswege sind qualitativ  hochwertige,  öffentliche  Wegverbindungen  zu  realisier  en.  Diese  sind  mit  einer  Dienst  barkeit  zugunsten des Kantons im Grundbuch sicherzustellen.  b)  Bei der Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze gelten folgende zusätzliche Redukti  -  ons-  faktoren gegenüber der Parkplatzverordnung.  -  Ladengeschäfte: 0.5  -  Wohnen: 0.3  Bei den Parkplätzen für Wohnnutzung sind folge  nde Mindestvorgaben einzuhalten:  Baufeld  Anzahl  davon  Besucherparkplätze  Behindertenparkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  16  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  10  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  7  2  Eine Mehrfachnutzun  g von Parkplätzen ist  zulässig.  c)  Auf den Baufeldern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig. Ausgenommen sind Be-  hindertenparkplätze, sofern keine Tiefgarage erstellt wird  . Für Baufeld 4 sind die notwen  digen  Parkplätze auf anderen Baufeldern zu realisieren.  d)  Es ist für jedes Baufeld ein  Mobilitätskonzept zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzep  tion nicht beeinträchtigt wird.  II. Änderungen Bau  -  und Strassenlinien  Der Bau  -  und Strassenlinienänderungsplan Nr.  14’300  von Städtebau & Architektur vom 24. Septem-  ber  2021 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 20. 1. 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  27  Riehen  Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70  Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gest  ü  tzt auf  §§  101 und 106 des Bau  -  und Planungs-  geset  zes (BPG) vom  17. November 1999  326  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 be treffend Liegenschaft Kilchgrund-
                            strasse 62 und 70 wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende B au vorschriften erlassen:
2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  In den  Baufeldern A, B, C, D sind Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 2  ‘  286 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zul  ä  s  -  sig.  b)  Im Baufeld A sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zul  ä  ssig. Die zul  ä  ssige Geb  ä  u  -  deh  ö  he  sowie  die  Gestaltung  des  Dachgeschos  ses  richten  sich  nach  den  zo  nenre  chtlichen  Bestimmungen.  Auf  der  Hofseite  darf  die  zul  ä  ssige  Geb  ä  udeh  ö  he  dort  ü  berschritten  werden,  wo gest  ü  tzt auf  §  11 Absatz 2 BPG der Abstand des Dachge  -  schosses zur Geb  ä  udewand ver  -  ringert ist. Die stellenweise Verringe  rung des Ab  stands darf maximal  ein Drittel der Fassaden  -  l  ä  nge umfassen.  c)  In den Baufeldern B, C und D sind Geb  ä  ude mit drei Vollgeschossen zul  ä  ssig.  d)  Die zul  ä  ssigen Geb  ä  udeh  ö  hen sind in den im Bebauungsplan pro Be  reich dargestell  ten Profi  -  len  definiert.  Diese  d  ü  rfen  durch  Solar  anla  gen  und  andere  notwendige  tech  nische  Installatio  -  nen  ü  berschritten werden.  e)  Die Bauten m  ü  ssen innerhalb der Baufelder erstellt werden. In den Baufeldern A, B und D be  -  tr  ä  gt  die  zul  ä  ssige  Geb  ä  udetiefe  maximal  12,0  m.  Die  zul  ä  ssige  Geb  ä  ude  l  ä  nge  wird  in  den  Baufeldern A, B und D durch  die Baufelder bestimmt. Im Baufeld C wird die  maximale  Ge  -  b  ä  udel  ä  nge und  -  tiefe durch das Baufeld bestimmt. Der Abstand zwischen den Bauten in den  Baufeldern B und C muss einen Geb  ä  udeabstand von mindestens 6,  0 m einhalten.  f)  Bei der Architektur der Wohn  ü  berbauung und Aussenraumge  staltung ist eine Ge  samtkonzep  -  tion zu ber  ü  cksichtigen.  g)  Eingeschossige Nebenbauten bis maximal 3,0 m H  ö  he ab bestehendem Terrain wie Velounter  -  st  ä  nde, Gartensch  ö  pfe, Unterst  ä  n  de f  ü  r Abfallcontainer sind zugelassen und werden nicht der  Bruttogeschossfl  ä  che  angerechnet.  Die  Nebenbauten  d  ü  rfen  ausserhalb  der  Baufelder  erstellt  werden. Sie m  ü  ssen sich in die Gesamtkonzeption gut einf  ü  gen.  h)  Auf Parzelle RD 0120 gelten die zone  nrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum, Ver - und Entsorgung
                            a)  Die  im  Bebauungsplan  dargestellten  B  ä  ume  sind  unter  Baumschutz  gestellt.  Mit  den  Baube  -  gehren  ist  ein  Baumschutzkonzept,  welches  die  entsprechenden  Massnahmen  w  ä  hrend  der  Bau  phase aufzeigt, zur Bewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            326  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Mit  den  Baubegehren  ist  ein  Umgebungsgestaltungs  -  und  Bepflanzungsplan,  der  auch  Aus  -  sagen  ü  ber die Terraingestaltung enth  ä  lt, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussenr  ä  ume ha  -  ben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinn des  ö  kologischen Ausgleichs  sind  ü  berwiegend stand  ortheimische und landschafts  typische Pflanzen zu verwenden.  c)  Die  Ein  -  und  Ausfahrt  der  Tiefgarage  ist  im  Bereich,  der  im  Bebauungsplan  ist  (Wohnbau  -  te  A), vorzusehen.  d)  Die Bebauung ist an das Fernw  ä  rmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  e)  B  ei s  ä  mtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zus  ä  tzlichen baulichen Aufwand  an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden  k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geringf ü gige Abweichungen, Ausnahmen
                            f)  Der Gemeinderat wird erm  ä  chtigt, Abweichungen von den Bauvor  schriften zuzulas  sen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeintr  ä  chtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rech  tsmittelbelehrung publiziert. Er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau  -  und Verkehrsdepartement und wird nach Eintr  itt der Rechtskraft sofort wirk  sam  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327  )  In Kraft seit 1. 1. 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  29  Basel  Neubau Naturhistorisches Museum Basel und Staatsarchiv Basel  -  Stadt (Areal  Enten  -  weidstrasse)  GRB  vom 9. Januar 2019  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105, 106 und 113 des Bau  -  und Pla-  nungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  §  11  Abs.  5  des  Umweltschutzgesetzes  Basel  -  Stadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0044.01  vom 27. Februar 2018 sowie in den Bericht der Bau  -  u  nd Raumplanungskommission  und  Mitbericht  der  Bildungs  -  und  Kulturkommission  Nr.  18.0044.02  vom  28.  November  2018,  be-  schliesst:  I.  II.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘000 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt.  III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘998 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich er klärt.
2. Der Bebauun gsplan b einhaltet folgende Vorschriften :
                            a)  In den Baubereichen A, B und C ist ein Gebäude mit einer kulturellen Nutzung zulässig. Zu  -  dem sind die für den Betrieb notwendigen weiteren Nutzun  gen sowie Gastronomie zulässig.  b)  Soweit  nicht  anders  bestimmt,  ist  die  zulässige  Bruttogeschossfläche  sowie  die  Anzahl  Ge  -  schosse frei.  c)  In  den  Baubereichen  A  und  B  dürfen  die  im  Schema  A  -  A  dargestellten  Wandhöhen  nicht  überschritten werden.  d)  Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  e)  Im Baubereich A  dürfen Anlagen, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen,  die  Wandhöhe  um  maximal  1.5  m  überschreiten.  Im  Baubereich  B  darf  die  Wandhöhe  nicht  durch Anlagen oder Aufbauten überschritten werden.  f)  In Bereich F ist eine Boulevardbestuhlun  g für die Gastronomie des Gebäudes zulässig.  g)  Die  Anlieferung  des  Gebäudes  hat  über  den  im  Plan  dargestellten  Punkt  am  südlichen  Ende  des Gebäudes zu erfolgen.  h)  Mit  Blick  auf  die  bestehenden  ökologischen  Qualitäten  und  unter  Berücksichtigung  des  B  io  -  topverbundes sind zum Ersatz und ökologischen Ausgleich geeignete Massnahmen zu ergrei  -  fen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.  i)  Das Gebäude ist umweltschonend und energieeffizient zu erstellen und zu betreiben. Auf eine  Zertifizierung kann verzichtet werden.  j  )  Die  notwendige  Anzahl  Veloabstellplätze  für  Besucherinnen  und  Besucher  darf  auch  aus  -  serhalb des Areals angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadu rch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV. Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe  Die  Zuweisung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe  gemäss  Plan  Nr.  14‘004  des  Planungsamtes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 2017 wird genehmigt.
                            V. Änderung des Wohnanteilsplans  Die  Änd  erung des Wohnanteilplans gemäss Plan Nr. 14‘002 des Planungsamtes vom 30. März 2017  wird genehmigt.  VI. Änderung von Bau  -  und Strassenlinien  Der Bau  -  und Strassenlinienplan Nr. 14‘005 des Planungsamts vom 30. März 2017 für die Bau  -  und  Strassenlinienänder  ung im Bereich Entenweidstrasse wird genehmigt.  VII. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 165  Der Grossratsbeschluss betreffend Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhof St. Johann / Voltastrasse vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Januar 2003 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.
                            VIII.  Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  ei  ner Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 11. 6. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Basel  Bereich Marignanostras  se, Novarastrasse und Schäublin  strasse  (Areal Studio Basel Bruderholz)  GRB  vom 22. April 2020  Der Grosse Rat  des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  18.1312.01  vom  25.  September  2018  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Planungskommission  Nr.  18.1312.02  vom  10. Januar 2019,  in das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar  2020 sowie  in den Bericht des Ratsbüros Nr.  18.  1312.03  vo  m 23. März 2020,  beschliesst:  I.  Zonenänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘157 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird  genehmigt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14‘155 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a  )  In den Baubereichen A und B ist je ein Gebäude mit drei Vollgeschossen ohne Dachgeschoss  zulässig. Die Gebäudewände dürfen die im Plan dargestellten Höhenangaben nicht  überschrei  -  ten. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 7‘700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b  )  Die  Erschliessung der Einstellhalle  hat in dem im Plan dargestellten Bereich  entlang der No  -  varastrasse zu erfolgen.  c  )  Die Schäublinstrasse und die Marignanostrasse sind über de  n Innenhof durch einen öffentlich  nutzbaren,  durch  Servitute  gesicherten  Fussweg  zu  verbinden.  Der  Fussweg  ist  auf  unbe  -  stimmte Zeit zu dulden. Erstellung und Unterhalt des Fusswegs sind Aufgabe des Grundeigen  -  tümers.  d  )  Die Gebäude sind nach einem ar  chitektonischen Gesamtkonzept hochwertig zu gestalten.  e  )  Der  Aussenraum  ist  mit  Blick  auf  die  bestehenden  Qualitäten  nach  einem  Natur  -  und  Frei  -  raumkonzept hochwertig zu gestalten.  f  )  Die  Wärmeversorgung  ist  als  Nahwärmeverbund  mit  erneuerbaren  Energ  iequelle  n  auszufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 15. 6. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Riehen  Pflanz  -  und Kleingärt  en  Im Brühl, Auf Hutzle  n und In den Wenkenmatten  Einwohnerratsbeschlü  ss  e  vom 27. November 2014  und 24. September 2015  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag  des Gemeinderats und der Sachkommission  Siedlung  und Landschaft (SSL) sowie gestü  tzt  auf §§  40c, 95, 103 und 105  des Bau  -  und Planungsgesetzes (BPG)  vom 17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10 . März 2015 für Pflanz - und Nutz-
                            gärten im Autal  2  )  , im Brü  hl, auf  Hutzlen und in  den Wenkenmatten wird gene  hmigt  und für verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichne te Gebiet werden folgende Vor-
                            schriften erlassen:  Art der Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das Gebiet ist für Pflanz - und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhä ngige landwirtschaft liche
                            und gartenba  uliche Nutzung ist  auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbä umen,
                            Weiden und Pflanz  -  und Nutzgä  rten  ist in Beachtung ö  kologischer Werte  und unter besonderer  Rücksicht  nahme auf  das Grundwasser und auf Oberflächengewä  sser  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gar tenbauliche Nutzungen so -
                            wie  der  Bau  von  Wohn  -  und  Arbeitsgebä  uden,  Aut  oabstellflächen,  Lagerplä  tzen,  Garagen,  Carports und Treibhä  usern.  Ebenso ist der Be  trieb von Familien  gartenanlagen  untersagt.  Bauliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m
                            2  Parzellenflä  che  darf  ein  für  die  bodenabhä  ngige  garten  -  bauliche Nutzun  g zweckmä  ssiges  Gartenhaus erstellt werden.  Untergeordnete  zweckdienliche  Nebenbauten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Grundris sprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenflä -
                            che  nicht überschreiten und beträgt  maximal 25 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Fü r die Bestimmunge n von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellen fläche massgeblich, welche
                            innerhal  b des Perimeters der speziellen  Nutzungsvorschriften liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht
                            überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Der Anb au von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Untersagt sind Un terkellerungen, mehrgeschossige Bauten , Ver - und Entsorgungsleitungen
                            sowie Heizungen. Solaranlagen  sind bis  zu einer Gesamtleist  ung von 180  Watt und einer  Be  -  triebsspannung von 24  Volt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
                            Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz  -  und Nutzgärten:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschrif  ten Nr.  101.04.006 mit Entscheid des Appellation  sgerichts Basel  -  Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ju ni 2018 (VD.2016.22) aufgehoben.
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Terrainverä nderunge n sind so gering wie möglich zu halten; Bo denbefestigungen sind auf ein
                            absolutes Minimum zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Grundstü ckbegrenzende Hecken sind so anzuleg en und zu pflegen, dass sie den Landschafts -
                            charakter nicht beeinträ  chtigen  und dem ö  kologischen Aus  gleich dienen;  bauliche Einfriedun  -  gen und Sicht  schutzinstallationen  sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Im Bereich der ü berlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkun gen (Uferschutz entlang von
                            Bächen  /  Wässergrä  ben,  Grundwass  erschutz  und  Schutz  von  Natur  -  /  Kulturwerten  gemäss  Naturinventar)»  des  P  lans  Nr.  101.04.006  vom  10.  März  2015  ist  das  Errichten  von  Bauten  und Anlagen verboten.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt  dem Refer  endum und der Genehmigung durch  das Bau  -  und  Verkehrsdepartement des Kantons  Basel  -  Stadt. Der Gemeinderat bestimmt  nach Eintritt der  Rechts-  kraft  den Zeitpunkt der  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wirksam seit 1. 1. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  Basel  Areal Eisenbahnweg  GRB  vom 18. September  2019  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101,  105 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt (USG  BS) vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , nach Einsichtnahme in den Ra  tschlag des Regierungsrates Nr.  18.1403.01  vom  16.  Oktober  2018  sowie  in den  Bericht  der  Bau  -  und  Planungskommission  Nr.  18.1403.02  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Juni 2019, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14‘127 des Planungsamtes vom 5. März 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Baubereiche A und B
                            a.  In Baubereich A ist ein Gebäude mit 12 Vollgeschossen ohne Dachgeschoss zulässig.  Die maximale Wandhöhe beträgt 39 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  In  Baubereich  B  ist  ein  Gebäude  mit  5  Vollgesc  hossen  ohne  Dachgeschoss  zulässig.  Die maximale Wandhöhe beträgt 18 m. Fenster gegen Baubereich C werden mit einem  Lichteinfallswinkel von 60° angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zulässig  sind  Wohn  -  und  Dienstleistungsnutzungen  bei  einer  maximalen  Bruttoge-  schossfläche von 1  6‘800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es ist ein Mindestwohnanteil von 80  % einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Baubereichsgrenzen dürfen nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden.  Ausgenommen sind ein Vordach gegen die Grenzacherstrasse, das maximal 12 m über  die Grenze hinaus  ragen dar  f, sowie Massnahmen zum Lärmschutz. Innerhalb der Bau-  bereiche muss nicht an die Baulinie angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Zu  -  und Wegfahrten der Einstellhalle sowie der Vorfahrt haben über die im Plan  dargestellten Punkte zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zusätzlich zum kantona  len Energiegesetz gelten  die Zielwerte des SIA  -  Effizienz  pfads  Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Durch  geeignete  Massnahmen  ist  ein  angemessener  Schutz  vor  Störfalleinwirkungen  durch die Eisenbahnanlage sicherzustellen. Die Massnahmen zum Schutz sind im Bau-  bewilligungsverfah  ren zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Der Aussenraum ist mit Blick auf die bestehenden Qualitäten nach einem Natur  -  und  Freiraumkonzept hochwertig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Unterirdische   Gebäudeteile,   auch   ungeheizte,   sind   bis  zur   Hochwasserkote   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248  m  ü.  M. mit einer  minimalen Dämmung von 0.35 W/m2xK zu versehen. Gebäude-  teile unterhalb der Vorfahrt gelten als unterirdisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Baubereich C
                            j.  Gegen Baubereich B dürfen keine anrechenbaren Fenster angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  d  er Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtig  ten in Kraft.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In  Kraft seit 14. 11. 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  Basel  No  rdseite St. Alban  -  Anlage  GRB vom 24. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf  die §§ 95, 101 und 105 des Bau  -  und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01  vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03  vom 19. Mai 2020, beschliess  t:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Festsetzung eine  s Bebauungsplan  s
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 w ird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichen d von den Zonenvor schriften bis zu sie-
                            ben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäu  dehöhen bis 27 Meter  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Grenze der Zone 6 darf nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden. Ausgenommen
                            sind Überschreitungen von höchste  ns zwei Metern durch Vordächer  sowie Balkone. Balkone dürfen in  Abweichung von der Grundordnu  ng die Grenze der Zone 6 und die Baulinie auf der gesamten Fassa-  denlänge überragen.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendums  frist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 27. 8. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  Basel  Nördliches Gellert  GRB vom 25. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105  des Bau  -  und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01  vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumpla  nungskommission  Nr.  18.0768.03  vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Aufhebung des  Bebauungsplans Nr. 18 vom 16. März 1945  Der Grossratsbeschluss betreffend die Änderung der Zone  neinteilung und die Festsetzung  von  S  peziel-  len Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 wird bezüglich der speziellen Bauvorschriften  aufgehoben.  II. A  ufhebung des Bebauungsplans Nr. 83 vom 17. Januar 1963  Der Grossratsbeschluss betreffend die  Ergänzung der speziellen Bauvorschriften für den  Gellert vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Januar 1963 wird aufgehoben.
                            I  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änd erungsplan Nr. 14‘064 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            In der Zone 3 gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Abweichungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Nördlich der Gellert strasse beträgt der Freiflächenanteil mindestens 80% der massgeblichen
                            Parzellenfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Offene Bauweise südlich der Gellertstrasse:
                            a)  Im Blockrandbereich gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern. Für Gebäudegruppen,  die  nicht  länger  als  50  M  eter  sind,  müssen  die  Grenzabstände  nicht  eingehalten  werden.  Ge-  bäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als 6 Meter, werden der  gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht  beschränkt wir  d, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen.  b)  Im Blockrandbereich sind Baukörper über Eck nicht zulässig.  c)  Das zuständige Department  kann Ausnahmen zu lit. a und b  zulassen, wenn der offene Cha-  rakter der Bebauung eines Geviertes als Ganzes g  ewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Südlich der Gellertstrasse kann das zuständige Department aus städtebaulichen Erwägungen
                            und  bei  guter  Gestaltung  höhere  Bauten  mit  bis  zu  9 Geschossen  und  mit  Gebäudehöhen  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Metern zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Sofern die Berechnung nach bebau ungsplangemässem Vergleichsprojekt keine höhere Ausnut-
                            zung zulässt, beträgt die maximale Ausnutzungsziffer südlich der Gellertstrasse 1.6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendu  m und tritt am fünften Tag nach  der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer  Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft sei  t 27. 8. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Basel  Gebiet Riehenstrasse /  Peter Rot  -  Strasse  GRB vom 24  . Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau  -  und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01  vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03  vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Wohnanteilplanä  nderung  Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘023 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich  er-  klärt.  III. F  estsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften
                            bis zu sieben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäudehö-  hen bis 27 M  eter zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im mehr als 15 Meter hinter die Baulinie ragenden Bereich an der Riehenstrasse sind maximal
                            zweigeschossige Bauten mit einer Gebäudehöhe  von maximal 7 Metern zulässig.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt  dem Referendum  und tritt am fünften Tag nach  der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 27.08.2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  Basel  Bereich Küchengas  se /  Elisabethenanlage  GRB vom 25. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau  -  und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01  vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03  vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Festsetzung eine  s Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, bei guter städteb  aulicher und architektonischer Gesamt-  wirkung grössere Gebäudehöhen und Geschosszahlen zuzulassen, sofern dadurch die zonengemäss zu-  lässige Bruttogeschossfläche nicht überschritten wird.  III.  Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 41 vom 22. September 1949  Die Zi  ff. 2b und 3a des Grossratsbeschlusses betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Erlass spe-  zieller Bauvorschriften im Zusammenhang mit dem Korrektionsplan für das Grossbasel  vom 22.  Sep-  tember 1949 werden aufgehoben.  IV.  Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1  30 vom 17. Dezember 1987  Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse,  Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezi-  elle Bauvorschriften Binninge  r  -  , Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird aufgehoben.  V.  Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 147 vom 13. September 1995  Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für die Küchengasse vom 13. Sep-  tember 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.10  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI.  VII  . Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch  die Stimmberechtigten in Kraft.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 27.08.202  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  Basel  Kohlenberggasse (Blindenheim)  Vom 12. Januar 2021  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die  §§ 101 und 106 des Bau  -  und Pla  nungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:  I.  Festsetzung eines Bebauungsplanes
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’279 des Planungsamtes vom 25. September 2020 wird ver bind lich
                            erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Baubereich A sind maximal 7‘500 m 2 Bruttogeschossfläche (BGF) für Gesundheits - , Pflege -
                            und Betreuungsangebote  mit ergänzender Wohnnutzung sowie Dienstleistungs  -  , Verkaufs  -  und  Gastronomieflächen zulässig. Im Erdgeschoss sind keine für Wohnungen genutzten Räume zu-  läs  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Im Baubereich A ist ein fünfgeschossiges Gebäude mit einer Wandhöhe von 18 m
                            (  291.00  m.  ü.  M.) sowie einer Gebäudehöhe von 24 m (297.00 m.  ü.  M.) zulässig und darf ent-  lang der Kohlenberggasse von der Baulinie um mindestens 1.10 m zurückweichen. Im Baube-  reich A darf der schraffierte Teilbereich an der Kohlenberggasse auf oder an der Baulinie ste  hen  und die Wandhöhe von 15.80 m (288.80 m.  ü.  M.) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf der Hofseite, entlang der gestrichelten Linie (zwischen Punkt x und y), darf vom ge setz li-
                            chen  Grenzabstand abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Im Baubereich A darf die Dachprofillinie sow ie der Lichteinfallswinkel durch eine geringfü gi ge
                            pergolaähnliche  Leichtbaukonstrukti  on  (einzelne  Metallpfosten  und  -  streben  zwecks  Sonnen-  schutz) überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Innerhalb des Bereichs B ist eine partielle Überdachung (z.B. offener Laubeng ang) zuläs sig.
                            Der nicht überdachte Bereich dient als Standort für Ersa  tzpflanzungen, darf nicht unter  kellert  sein (davon ausgenommen ist der Schutzraumbereich, inkl. Fluchtröhre) und dient der Entwäs-  serung des Nieder  schlagswassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Innerhalb der kreuzweis e schraffierten Fläche des Planungsperimeters sind maximal drei Park-
                            plätze (inkl. ein Behindertenparkplatz) und ein Teil der erforderlichen Veloabstellplätze anzu-  ord  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 21. 1. 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238  Basel  Bereich Gartenstrasse / Nauenstrasse / Peter Merian  -  Strasse / Peter Merian  -  Brücke /  Hochstrasse / Solothurnerstrasse / Meret Oppenheim  -  Strasse /  Bahnhof Basel SBB  (Areal Nauentor)  Vom 17. März 2021  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes  (BPG) vom 17. November 1999  1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt (USG  BS)  vom 13. März 1991  2)  , nach Einsichtnahme  in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  20.00  23.01  vom 21. Januar 2020 sowie in den Bericht der Bau  -  und Raumplanungskommission Nr.  20.0023.02  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Januar 2021, beschliesst:
                            I. Änderung des Zonenplans  Der Zonenplan Nr. 1  4’151 des Planungsamts vom 22. Mai 2018 für die Änderung der Zonen im Bereich  der  Gartenstrasse,  Nauenstrasse,  Peter  Merian  -  Strasse,  Peter  Merian  -  Brücke,  Hochstrasse,  Solo-  thurnerstrasse und Meret Oppenheim  -  Strasse wird genehmigt.  II. Festsetzung eines Beba  uungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’149a des Planungsamtes vom 22. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Baufeld A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Im Baufeld A darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 24 m und einer Brutto  geschossfläche  von 67’000 m  2  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Innerhalb des Baufeldes A sind im markierten Bereich öffentlich zugängliche Innenhöfe anzu-  ordnen.  Um  die  Höfe  sind  publikumsorientierte  Nutzungen  anzuordnen.  Die  Höfe  sind  nach  einem gesamtheitlichen Konze  pt attraktiv für die sich dort befindenden Nutzungen und für den  Aufenthalt zu gestalten und zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Von der Solothurnerstrasse zur Nauenstrasse und zur Centralbahnstrasse ist ein in seiner Breite  und Höhe attraktiver, grosszügiger, öffentlich zu  gänglicher, die Höfe verbindender und durch  Servitute gesicherter Fussweg zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Von der Centralbahnstrasse zur Peter Merian  -  Strasse sowie zum Peter Merian  -  Weg ist eine at-  traktive,  grosszügige,  öffentlich  zugängliche  und  durch  Servitute  gesic  herte  Fussgänger  -  und  Velopassage zu realisieren. Es ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass sämt-  liche Verkehrsbeziehungen und Zugangssituationen im Rahmen der Sanierung und eines allfäl-  ligen Neubaus der Peter Merian  -  Brücke optimiert werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Im Baufeld A sind Anlagen zur Eigenstromerzeugung mit dem qualitätssichernden Verfahren  gemäss Vorschrift j. zu definieren. Dabei ist den Anforderungen des ökologischen Ausgleichs  und den besonderen klimatischen Anforderungen Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Baufeld B und C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  In den Baufeldern B und C darf je ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und ei  ner Brut-  togeschossfläche von 19’  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gegen  die  Gartenstrasse  gerichtete  Fensterflächen  im  Baufeld  B  werden  auch  angerechnet,  wenn  die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Das Gebäude im Baufeld B muss gegen die Nauenstrasse keinen Lichteinfallswinkel einhalten.  Baufeld D Im Baufeld D darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und ei  ner Bruttoge-  schossfläche von 23’  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt werden.  Baufeld D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Im Baufeld D darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und ei  ner Bruttogeschossfläche  von 23’  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt werden.  Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Zur Gewährleistung einer hohen  städtebaulichen und architektonischen  Qualität ist ein quali-  tätssicherndes Verfahren für das gesamte Areal durchzuführen. Bei der Auswahl der Teilneh-  menden ist ein angemessener Anteil junger lokaler Teams zu berücksichtigen.  Die Zusammen-  setzung des Beurteilungsgremiums ist bezüglich Geschlecht und Alter ausgewogen zu gestalten.  Den Anliegen aus den Quartieren ist mit angemessenen Vertretungen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Zur architektonischen und funktionalen Auszeichnung des obersten Geschosses in den Hoch-  häusern ist unter der Voraussetzung einer besonders hochwertigen Gestaltung ein Spielraum in  der Höhe von zusätzlichen 2 m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Die  Anzahl  Geschosse  ist  frei.  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Technische  Anlagen  sind  innerhalb der zulässigen Wandhöhe anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Durch geeignete Massnahmen ist ein angemessener Schutz vor Störfallen sicherzustellen. Die  Massnahmen sind konzeptionell im qualitätssichernden Ve  rfahren nach Vorschrift j. aufzuzei-  gen und im Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Es sind Wohn  -  und Arbeitsnutzungen zulässig. Es sind minimale Bruttogeschossflächen für Ar-  beitsnutzungen von 50'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und für Wohnen von 36'000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  einzuhalten. D  avon sind mindes-  tens 12'000 m  2  als preisgünstige Wohnungen anzubieten. Zusätzlich ist mindestens ein Drittel  aller Wohnungen mit einer Residenzpflicht zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Die partielle Perronerschliessung Ost des Bahnhof Basel SBB ist dauerhaft von beiden Sei  ten  sicherzustellen. Sie ist attraktiv zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Es sind maximal 460 Autoparkplätze zulässig. Deren Erschliessung hat über den im Plan dar-  gestellten Bereich an der Gartenstrasse zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Zusätzlich zu den gemäss Gesetzgebung erforderliche  n Veloabstellplätzen sind 400 öffentliche  Veloabstellplätze zu realisieren, die bei nachgewiesenem Bedarf erweiterbar sind. Diese müssen  von der Hochstrasse/Solothurnerstrasse und der Gartenstrasse aus fahrbar erreichbar und unter-  einander verbunden sein. D  ie Perrons müssen von dort direkt angebunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Es    ist    eine    attraktive    Aussenraumgestaltung    der    Eingangsbereiche    Hochstrasse/So  -  lothurnerstrasse und Nauenstrasse zu gewährleisten. Im Zugangsbereich Sü  d sind bauliche Mas-  snahmen wie z  .B. Rampen und T  reppen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  Innerhalb der Baufelder muss nicht an die Baulinie angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  Zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz gelten die Zielwerte des SIA  -  Effizienzpfads Energie.  Die Bebauung ist insbesondere bezüglich Begrünung, Beschattung und D  urchlüftung hinsicht-  lich stadtklimatischer Einflüsse o  ptimal zu gestalten. Bezüglich  Bauökologie soll die Wieder-  verwendung von Baustoffen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u.  Zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz gelten die Zielwerte des SIA  -  Effizienzpfads Energi  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Änderung von Baulinien  Der Baulinienplan Nr. 14’  154  des  Planungsamts  vom  22.  Mai  2018  für  die  Änderung  d  er  Bau  -  und  Strassenlinien im Bereich der Gartenstrasse, Nauenstrasse, Peter Merian  -  Strasse, Peter Merian  -  Brücke,  Hochstrasse, Solothurnerstrasse und Meret Oppenheim  -  Strasse wird genehmigt.  IV. Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 109 vom 10. Juni 1971  Der Gro  ssratsbeschluss  betreffend  Festsetzung eines  Überbauungsplanes für den Neubau des Postbe-  triebsgebäudes Basel 2 im Gebiet Nauenstrasse / Gartenstrasse / Peter Merian  -  Strasse / Eilgutstrasse /  Centralbahnstrasse / Bahnhofareal vom 10. Juni 1971 wird aufgehob  en.  V. Änderung des Bebauungsplan Nr. 160 vom 17. Januar 2001  Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass eines Bebauungsplanes für das Areal Bahnhof Süd, Gundel-  dingen  zwischen  Margarethenstrasse,  Güterstrasse,  Solothurnerstras  se  und  Bahnareal  vom  17.  Ja-  nuar  2001 wird im Geltungsbereich des Baubereichs D des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufge-  hoben.  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 13. 5. 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  Steinenvorstadt / Steinentorstrasse / Birsig  -  Parkplatz (Hochhaus Heuwaage)  Vom 14. April 2021  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau  -  und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November  1999  1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel  -  Stadt (USG  BS) vom 13. März 1991  2)  , nach Einsichtnahme in den Ra  tschla  g des Regierungsrates Nr.  20.0190.01  vom  19.  Februar  2020  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  -  und  Planungskommission  Nr.  20.0190.02  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2021, beschliesst:
                            I. Zonenänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Der Zonenänderungsplan Nr. 14’  013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  des Planungsamtes vom 13. August 2019 wird genehmigt.  II. Fes  tsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’ 010
                            4)  des Planungs  amtes vom 13. August 2019 wird verbindlich er-  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a.  In den Baubereichen A und B ist ein Gebäude innerhalb der im Plan dargestellten Mantellinie  und einer maximalen Wandhöhe von 337 m ü. M. zulässig. Die Bruttogeschossfläche und die  Anzahl Geschosse sind frei. Dachgeschosse sind nicht zulässig. Die Architekt  ur hat hohen An-  forderungen zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Baubereich  B  ist  ein  unterirdisches  Gebäudevolumen  zulässig.  Oberirdisch  ist  ein  hindernis-  freier öffentlicher Fussweg von der Steinentorstrasse zur Steinenvorstadt sicherzustellen und in  Absprache  mit  den  zuständ  igen  Behörden  zu  gestalten.  Die  entsprechende  Dienstbarkeit darf  ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist  im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  In den im Situationsplan schraffiert dargestellten Bereichen darf das Geb  äude entsprechend dem  Schnitt A  -  A auf Allmend auskragen. Der Inanspruchnahme von Allmend für diese Auskragung  wird zugestimmt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung dieser Auskragung not-  wendigen Flächen mit den entsprechenden Baurechten zu  belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Es ist ein Mindestanteil Wohnflächen von 50% einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die maximale Wandhöhe darf nicht durch technische Anlagen, die Baufeldgrenze nicht durch  vorragende Bauteile überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  In Baubereich A sind der Bestand sowie der  Unterhalt und die Erneuerung des unterirdisch ver-  laufenden Birsigtunnels inklusive der darin verlaufenden Versorgungsleitungen zu dulden. Die  entsprechende Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert  noch aufgehoben werden. Di  es ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die korrekte Nummer lautet: 14’213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die korrekte Nummer lautet: 14'210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen  Der Plan zur Änderung der Lärmempfi  ndlichkeitsstufen Nr. 13. August 2019 des Planungsamts  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  wird genehmigt.  I  V. Änderung des Wohnanteilplans  Der Plan zur Änderung des Wohnanteils Nr. 14’015  6)  des  Planungsamts  vom  13.  August 2019  wird  genehmigt.  V. Änderung von Bau  -  un  d Strassen  linien, Flächentausch  Der Baulinienplan Nr. 14’011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  des Planungsamts vom 13. August 2019 für die Änderung der Bau  -  und  Strassenlinien im Bereich Steinentorstrasse, Steinenvorstadt, Birsig  -  Parkplatz wird genehmigt.  Der Abtausch von Allmend und Pr  ivatparze  lle gemäss Plan Nr. 14’  019  8)  des Planungsamts vom 13.  Au-  gust 2019 wird genehmigt und der Regierungsrat zur Umsetzung ermächtigt.  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publ  ikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die korrekte Nummer lautet: 14’217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die korrekte Nummer lautet: 14’215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Die korrekte Nummer lautet: 14’211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die korrekte Numme  r lautet: 14’219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Gegen diesen GRB ist noch ein Rekurs hängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  St. Jakobs  -  Strasse, Güterbahnhof Wolf (Areal Wolf)  Vom  15  . März 2023  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau  -  und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328  )  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ra  tschlag  des  Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                21.1362.01 vom 20. Oktober 2021 sowie in den Bericht der Bau und Raumplanungskommission Nr.
21.1362.02 vom 12. Januar 2023, beschliesst:
                            I.  Zonenänderung  Der Zonenänder  ungsplan Nr. 14'292 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird ver-  bindlich erklärt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14'289 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Baufelder
                            a.  Die Wandhöhe beträgt 20 bzw. 30 m. Es gelten folgende  Bruttogeschossflächen (BGF) und  Wohnflächenanteile:  Baufeld A: 73  ’  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Mindestwohnflächenanteil 80%  Baufeld B: 23  ’  000 m  2  BGF, Maximalwohnflächenanteil 20%  Baufeld C: 13  ’  500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Maximalwohnflächenanteil 20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dachgeschosse und Dachaufbauten s  ind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Fassadenfluchten und Trauflinien sind einheitlich. Es muss auf die Pflichtbaulinie ge-  baut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Das Erdgeschoss muss als überhohes Geschoss realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Im Bereich der Breitenversprünge ist ein Breitenversprung von  mindestens 2.5 m vorzuse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Im Bereich der Höhenversprünge ist ein Höhenversprung von mindestens 9 m vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ein Nutzungstransfer ist nur gestützt auf ein die betroffenen Baufelder umfassendes quali-  tätssicherndes Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Preis günstiges Angebot
                            a. Wohnen  Innerhalb des Bebauungsplanperimeters ist mindeste  ns ein Drittel des realisierten  Wohnanteils  als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen. Preisgünstiger Wohnraum ist  gemäss §1 der Wohn-  raumförderverordnun  g (WFV) innerhalb der gelt  enden  Kostenlimiten des Bundesamts für Woh-  nungswesen (BWO) definiert. Diese Wohnfläche muss gemeinnützig im Sinne des Wohnraum-  förderungsgesetzes  des  Bundes  (SR  842)  dauerhaft  in  Kostenmiete  vermietet  werden  bezie-  hungsweise muss der Boden durch Verkauf oder  im selbständigen und dauernden Baurecht an  eine gemeinnützige Organisation gemäss Art. 4 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            328  SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b. Gewerbe  Um  dem  Zielbild  eines  durchmischten  und  belebten  Areals  mit  einer  hohen  Nutzungsdichte  nachzukommen,  werden die Erdgeschoss  -  Flächen zu mindestens einem Drittel explizit als preis-  günstige Kleinflächen für Gewerbe definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Bestehende Bauten
                            a.  Die zulässigen baulichen Änderungen bestimmen sich gemäss dem Schutzvertrag betref-  fend Denkmalschutz und si  nd vorgängig mit der Kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zulässig sind öffentliche und  publikumsorientierte Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Frei - und Grünräume
                            a.  Der Wolfshof ist als Frei  -  und Grünraum nach einem übergeordneten Konzept mit hohen  ökologischen  , gestalterischen und klimaausgleichenden Qualitäten zu gestalten und zu un-  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eine  unversiegelte  Fläche  von  6  ’  000  m  2  ist  innerhalb  des  Wolfshofs  für  tiefwurzelnde  Bäume frei von unterirdischen Bauten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Naturersatzflächen sind als  trockenwarme, ruderal geprägte Lebensräume auszugestal-  ten  und  mittels  öffentlich  -  rechtlicher  Eigentumsbeschränkung  zu  sichern.  Der  Nachweis  der öffentlich  -  rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist eine Voraussetzung für die Baube-  willigung auf dem Baufeld A.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Umwelt und Energie
                            a.  Durch geeignete Massnahmen ist ein angemessener Schutz vor Störfallen sicherzustellen.  Die Massnahmen sind konzeptionell im qualitätssich  ernden Verfahren nach Ziffer 2.8  auf-  zuzeigen und im Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für Neubauten sind die Planungswerte gemäss Lärmschutz  -  Verordnung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erstellung, Unterh  alt und Betrieb aller Bauten haben  ressourcenschonend und effiz  ient zu  erfolgen. Dazu sind die Zielwerte des SIA  -  Effizienzpfads Energie für Erstellung,  Betrieb  und Mobilität einzuhalten. Es  sind keine energiebedingten Treibhausgasemissionen zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Mobilität
                            a.  Es dürfen nicht mehr als 40% der gemäss Parkplatzverordnung Basel  -  Stadt zulässigen An-  zahl Parkplätze erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Oberirdisch  sind  einzig  kiss&ride  -  Parkplätze,  Taxistandplätze,  Car  -  Sharing  -  Parkplätze,  Bushaltekanten oder Ähnliches zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Es ist für jedes Baufeld ein Mobilitätskonzept zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Zufahrten zu den unterirdischen Einstellhallen sind in den im Plan gekennze  ichneten  Bereichen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Arealzugänge für den Fuss  -  und Veloverkehr sind als grosszügige Durchgänge zu rea-  lisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die Arealzufahrten sind sowohl für den Fuss  -  und Veloverkehr als auch für die Anliefe-  rungs  -  und Rettungszufahrt auszugestalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Der Arealzugang über die Treppe ist für den Fussverkehr auszugestalten und muss nicht  hindernisfrei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Der Arealzugang von der Fuss  -  und Velobrücke «Güterbahnhof Wolf» ist mittels Rampen-  bauwerken und ergänzenden Erschliessungsanlagen innerhalb d  er Gebäude oder auf dem  Areal sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Im Hof zwischen Baufeld B und C kann der Kanton in Abstimmung mit dem Grundeigen-  tümer einen öffentlichen Veloweg mit 4 m Breite erstellen, wenn die Weiterführung Rich-  tung St. Jakob gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Etapp ierung
                            a.  Der Bereich «Autobahntunnel» darf nur mit Zustimmung der für die Nationalstrassen zu-  ständigen Behörden überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eine Etappierung des Baufelds A ist unter Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorga-  ben  möglich.  Für die  Etappierung notw  endige  n  Gebäude  und Gebäudeteile kann  das zu-  ständige Departement ausnahmsweise zeitlich begrenzte Abweichungen vom Bebauungs-  plan  sowie  von  der  Gesamtkonzeption  zulassen.  Die  Ausgestaltung  der  Etappierung  hat  hohen städtebaulichen und ökologischen Anforderu  ngen zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Innerhalb des Bereichs «Autobahntunnel» können unter Einhaltung der umwelt  -  rechtlichen  Vorgaben und in Abweichung zum Bebauungsplan zeitlich begrenzte Nutzungen, Bauten  und Anlagen bewilligt werden, wenn keine überwiegenden Interessen e  ntgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wird  der  westliche  Teil  des  Baufeldes  A  im  Bereich  des  Autobahntunnels  vorerst  nicht  überbaut, ist dieser als hochwertiger Grün  -  und Freiraum auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Qualitätssicherung
                            a.  Neubebauungen sowie neue Grün  -  und Freiräume müssen  hohen architektonischen und  ökologischen  Anforderungen  genügen.  Dies  wird  über  koordinierte  Varianzverfahren  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei der Auswahl der Teilnehmenden ist ein angemessener Anteil junger Teams zu be-  rücksichtigen.  Die  Zusammensetzung  des  Beurteilu  ngsgremiums  ist  bezüglich  Ge-  schlecht und Alter ausgewogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Bau  -  und Strassenlinien  Der  Bau  -  und  Strassenlinienplan Nr. 14'290 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020  wird verbindlich erklärt.  IV. Wohnanteilplanänderung  Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14'294 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird  verbindlich erklärt.  V. Lärmempfindlichkeitsplanänderung  Der Lärmempfindlichkeitsstufenänderungsplan Nr. 14'296 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21.  De-  zember 2020 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum u  nd tritt am fünften Tag nach der  Publikation des  unbenutzten Ablaufs  der Referendumsfrist oder im Falle  einer Volksabstimmung am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.  329  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329  )  In Kraft seit 11. 5. 2023 (KB 6. 5. 2023).