BBl 2025 3444
BBl 2025 3444
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Bundesgesetz über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3443
² Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
I
Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 ³ über den Umweltschutz wird wie folgt geändert:
Art. 65b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32 e bis Absätze 10 und 11 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴ nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beim Bundesamt einzureichen.
⁴ SR 616.1
³ SR 814.01
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) (Entwurf)
Kurzer Titel
USG
Alternativer Titel
Umweltschutzgesetz
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