Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3136

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3136

Botschaft zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Botschaft zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
vom 8. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
2023 M 22.4253 Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+ (S 13.12.2022, WAK-S; N 8.3.2023)
2025 M 24.4420 Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten (S 3.3.2025, Hegglin Peter; N 11.9.2025)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. Oktober 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sollen das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zehn Massnahmenvorschläge. Zudem soll die Definition des landwirtschaftlichen Ertragswerts im Gesetz verankern und die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zum Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verschoben werden. Die Umsetzung der Motion Hegglin Peter 24.4420 «Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten» wurde in der Vorlage integriert.
Ausgangslage
Das Parlament ist im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung des BGBB eingetreten und hat stattdessen den Bundesrat mit der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken.
Die Motion Hegglin Peter 24.4420 beauftragt der Bundesrat, eine nachhaltige Versorgung der Schweizer Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen dauerhaft zu gewährleisten.
Inhalt der Vorlage
Das BGBB orientiert sich am Familienbetrieb und bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Strukturen zu erhalten und zu verbessern. Zudem sollen die Stellung des Selbstbewirtschafters und der Selbstbewirtschafterin einschliesslich diejenige des Pächters und der Pächterin gestärkt und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpft werden. An diesen Zielen des BGBB hat sich nichts geändert. In Umsetzung der Motion WAK-S 22.4253 soll aber die Selbstbewirtschaftung und die Position der Ehegatten und damit der Familienbetrieb gestärkt werden. Das Unternehmertum wird gestärkt, indem die Vorlage die Rahmenbedingungen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln verbessert.
Stärkung der Selbstbewirtschaftung
Mit dem Grundsatz, dass nur Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, verhindert das BGBB, dass das für die Landwirtschaft wertvolle Kulturland in die Hände von Investoren oder gar Spekulanten gelangt.
Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung werden mit der Teilrevision des BGBB drei Massnahmen vorgeschlagen:
1.
Das Gesetz soll den Bewilligungsbehörden ausdrücklich ermöglichen, Auflagen an den Erwerb von Grundstücken knüpfen zu können, die bei Nichteinhalten zu einem Widerruf der Bewilligung führen.
2.
Es sollen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften festgelegt werden. So sollen selbstbewirtschaftende natürliche Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen, wenn sich in der Kapitalgesellschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet und der Verkehrswert dieses Sachvermögens mehr als die Hälfte der Aktiven ausmacht.
3.
Es sollen Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung nur noch bewilligt werden, wenn eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vorliegt oder ein Objekt von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz betroffen ist.
Stärkung der Position der Ehegatten
Mit der Teilrevision des BGBB werden in Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht drei Massnahmen vorgeschlagen, welche die Position der Ehegatten stärken sollen:
1.
Ehegatten soll bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaften will. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen.
2.
Zur Verbesserung der Gerechtigkeit unter Erben und Ehegatten soll der Anrechnungswert bei grossen Investitionen vor der Hofübergabe oder dem Erbgang angemessen und entsprechend der Nutzungsdauer der Investition konkretisiert und erhöht werden können.
3.
Zur Überschreitung der Belastungsgrenze mit dem Ziel, die so erlangten Mittel zur Begleichung festgelegten güterrechtlichen Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung zu verwenden, soll keine Bewilligung notwendig sein. Damit soll die Finanzierung und Bezahlung der gerichtlich festgestellten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek ermöglicht werden.
Stärkung des Unternehmertums
Um die unternehmerische Leistungsfähigkeit der Betriebe zu verbessern, sind vier Massnahmen vorgesehen:
1.
Die Belastungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke soll erhöht werden, indem der Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des Ertragswerts der Bauteuerung angepasst wird.
2.
Bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben mit mehreren Angestellten soll das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken so angewendet werden, dass der Kauf von Grundstücken im ortüblichen Bewirtschaftungsbereich bewilligt werden kann. Die Erwerbenden müssen das landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin selbst bewirtschaften, das Unternehmen leiten und aktiv im Betrieb mitarbeiten. Die Bewirtschaftung des neu erworbenen Grundstücks kann jedoch durch die Angestellten des Betriebes erfolgen.
3.
Pächter und Pächterinnen soll auch auf gepachteten Grundstücken ein Baurecht für Ökonomiegebäude und Pflanzungen ermöglicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das errichtete Baurecht weiterhin dem BGBB unterstellt bleibt. Weil landwirtschaftliche Gewerbe real nicht geteilt werden dürfen, muss das Baurecht mit der Hofübergabe dem Selbstbewirtschafter oder der Selbstbewirtschafterin übertragen werden.
4.
Die Realteilung grosser Gewerbe soll ermöglicht werden, wenn keine neuen Gebäude wegen der Realteilung gebaut werden müssen und nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe entstehen, die voraussichtlich längerfristig bestehen können.
Verschiebung der Zuständigkeit für das BGBB und LPG vom EJPD zum WBF
Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per Anfang 2021 dem WBF zugeteilt. Mit diesem Wechsel übernahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die fachliche Arbeit, während das Bundesamt für Justiz (BJ) noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte jedoch auf Gesetzesstufe aufgrund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ nicht umgesetzt werden und soll nun mit dieser Teilrevision erfolgen.
Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten
Die Motion Hegglin Peter 24.4420 verlangt die Sicherung der Abbaugebiete für mineralische Rohstoffe, insbesondere Kies und Sand. Mit der Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch soll die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Kies und Sand sowie die Sicherung der entstehenden Deponiekapazitäten für sauberes Aushubmaterial gewährleistet werden, ohne dass die Unternehmen das Eigentum an der Parzelle erwerben müssen.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 ¹ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorgeschlagen. ² Das Parlament ist auf die Vorlage nicht eingetreten. Stattdessen hat es den Bundesrat mit der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexperten und Fachexpertinnen sowie Stakeholdern eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken.
Die Motion Hegglin Peter 24.4420 beauftragt den Bundesrat, um eine nachhaltige Versorgung der Schweizer Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen dauerhaft zu gewährleisten, Artikel 61 Absatz 3 BGBB wie folgt zu ergänzen: «… Die Einräumung von Dienstbarkeiten für den Abbau von Bodenschätzen oder die Deponie von Aushub und ähnlichem inkl. allen dazugehörenden Rechten und Pflichten gelten nicht als Eigentumsübertragung» . Diese Ergänzung soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des BGBB erfolgen. Damit soll für den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin und die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen werden.
Ziele des geltenden BGBB
Das BGBB gründet auf Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f der Bundesverfassung (BV) ³ , wonach der Bund zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes Vorschriften erlassen kann. Die Verfassungsgrundlage stärkt die Ziele des BGBB, weil die Begriffe einheitlicher mit anderen Bundesgesetzen, insbesondere im Einklang mit dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ⁴ (LwG) ausgelegt werden müssen. Von grosser Bedeutung für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des BGBB ist das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 ⁵ (RPG). Mit Änderung vom 29. September 2023 ⁶ des RPG (zweite Etappe der Teilrevision des RPG) werden voraussichtlich ab Mitte 2026 wichtige Bestimmungen für den Bau ausserhalb der Bauzone erlassen, die direkt und indirekt einen Einfluss auf die für die landwirtschaftliche Produktion notwendigen Produktionsgebäude und die Sicherung des landwirtschaftlichen Bodens haben.
Das BGBB stützt sich auf dem bäuerlichen Familienbetrieb ab und bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Strukturen zu erhalten und zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Des Weiteren soll das BGBB die Stellung des Selbstbewirtschafters und der Selbstbewirtschafterin einschliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c BGBB). Der zentrale Begriff der Selbstbewirtschaftung (Art. 9 BGBB) wurde über viele Jahre in der Rechtsprechung gefestigt. Zentrales Element ist dabei die selbstständige Bodenbearbeitung mit den landesüblichen, nötigen Fähigkeiten. Mit der Erwerbsbewilligung (Art. 61 BGBB) wird sichergestellt, dass selbstbewirtschaftende Käufer und Käuferinnen, die auf dem freien Markt angebotenen landwirtschaftlichen Flächen zu einem nicht übersetzten Preis kaufen können (Art. 66 BGBB). Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung stellen sicher, dass der Boden für andere wichtige Zwecke ohne Selbstbewirtschaftung erworben werden kann (Art. 62, 64 und 65 BGBB).
Verhältnis zum Zivilrecht
Das BGBB ist ein Spezialgesetz, das speziell auf die Regelung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben eingeht. Es behandelt Themen wie die erbrechtliche Hofübergabe, die freihändige Veräusserung, die Bewertung und andere Aspekte, die für die schweizerische Landwirtschaft und den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken von Bedeutung sind.
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) ⁷ und das Obligationenrecht (OR) ⁸ hingegen sind allgemeine Gesetze, die verschiedene Bereiche des Zivilrechts abdecken. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen zum Personenrecht (natürliche und juristische Personen), zum Familienrecht, zum Erbrecht und zum Sachenrecht.
Das BGBB geht rechtlich dem ZGB und dem OR vor. Das bedeutet, dass bei Konflikten oder Fragen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben die Bestimmungen des BGBB vor den allgemeinen Bestimmungen von ZGB oder OR anzuwenden sind. Erst wenn eine spezifische Situation im BGBB nicht geregelt ist, wird auf die allgemeinen Bestimmungen des ZGB und OR zurückgegriffen.
Strukturelle Entwicklungen in der Landwirtschaft seit Einführung des BGBB
Seit der Inkraftsetzung des BGBB im Jahr 1994 haben sich die Strukturen, die Produktionsmöglichkeiten und die Organisationsformen der landwirtschaftlichen Betriebe weiterentwickelt. Gab es in der Schweiz zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des BGBB noch rund 100 000 landwirtschaftliche Betriebe, so sank die Anzahl Betriebe bis im Jahr 2025 auf unter 50 000. Gleichzeitig wurden die Betriebe stetig grösser. Dieser Trend setzt sich fort. Die Anzahl Betriebe mit einer Fläche von mehr als 30 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche steigt, während die Anzahl der kleineren Betriebe zurückgeht. Rund die Hälfte der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist gepachtet. Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe werden als Familienbetriebe bewirtschaftet. ⁹ Die Vergrösserung der Betriebe geht einher mit der Zupacht und dem Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Der Zukauf muss nach Artikel 61 BGBB bewilligt werden. Mit dem Grundsatz, dass nur Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, verhindert das BGBB, dass das für die Landwirtschaft wertvolle Kulturland zum reinen Investitions- oder Spekulationsobjekt wird. Die Preiskontrolle durch die kantonale Bewilligungsbehörde verhindert eine ungewollte, inflationäre Preisentwicklung.
Das BGBB soll mithelfen, die Struktur der Familienbetriebe zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) und übersetzte Preise zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BGBB). Die Strukturverbesserung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) wird durch das BGBB unterstützt, indem übersetzte Preise bekämpft werden (Art. 66 BGBB), landwirtschaftliche Gewerbe zu einem tragbaren Preis innerhalb der Familie erworben werden können (Art. 17 BGBB) und der Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches gefördert wird (Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB). Eine Begrenzung der Betriebsgrösse, wie sie das Bundesgericht unter anderem in seinem Entscheid 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 (E. 6.5) festhält und die es mit der eigenen Bearbeitung des Bodens (Art. 9 Abs. 1 BGBB) begründet, entspricht bei dem Zukauf von Flächen zu einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe nicht der Praxis der Kantone. Insbesondere für grosse Betriebe mit vielen Angestellten muss diese Regelung relativiert werden.
Entstehung des BGBB
Vor der Einführung des BGBB im Jahr 1994 waren die Bestimmungen zum Schutz der selbstbewirtschaftenden Personen, zum Schutz vor Überschuldung der Landwirtschaft und zum Erbrecht in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Preise für gutes Kulturland orientierten sich am freien Markt, ohne dass sie amtlich bewilligt wurden und ohne dass die Selbstbewirtschaftung eine Voraussetzung für den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke gewesen wäre. Seit der Inkraftsetzung des BGBB haben sich die Bodenpreise real um 30-50 Prozent 1⁰ reduziert, was zum wesentlichen Teil auf die Preiskontrolle (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 66 BGBB) und den Vorrang des Kaufs durch Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB) zurückzuführen ist.
Bereits vor der Einführung des BGBB sah das bäuerliche Erbrecht im ZGB Sonderregeln für die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe zum Ertragswert und ein Gewinnanteilsrecht bei der Veräusserung vor. Mit dem neu geschaffenen BGBB wurden zahlreiche Bestimmungen aus dem ZGB, dem OR, dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und dem Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 in einem Gesetz zusammengefasst. Seit der Inkraftsetzung des BGBB wurden die Rechtsnormen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angepasst. Folgende Anpassungen sind erwähnenswert:
-
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids wurde im Jahr 2000 auf Verordnungsebene die Koordination mit der kantonalen Raumplanungsbehörde eingeführt. 1¹
-
Im Rahmen der Agrarpolitik 2002 wurde das BGBB dahingehend angepasst, dass langjährig parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe oder solche, die nicht mehr erhaltenswürdig sind, nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten (Art. 8 BGBB). Das Realteilungsverbot wurde gelockert (Art. 60 Abs. 2 BGBB) und die Wachstumsgrenze beim Zukauf von Grundstücken aufgehoben (Art. 63 Bst. c BGBB). ¹2
¹ SR 211.412.11
² BBl 2020 3955
³ SR 101
⁴ SR 910.1
⁵ SR 700
⁶ BBl 2023 2488
⁷ SR 210
⁸ SR 220
⁹ Bundesamt für Statistik, Landwirtschaftliche Strukturerhebung 2024.
1⁰ Gianluca Giuliani, Landwirtschaftlicher Bodenmarkt und landwirtschaftliche Bodenpolitik in der Schweiz; ETH Zürich, Dissertation 2002, Kapitel 9.2.1, Abb. 9.-2.
1¹ AS 2000 2047 , 2063
¹2 AS 1998 3009

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹3 zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹4 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.
Die Teilrevision des BGBB steht im Einklang mit verschiedenen Strategien des Bundesrates. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Bericht des Bundesrates vom 18. Februar 2018 ¹5 «Politik des Bundes für ländliche Räume und Berggebiete. Bericht in Erfüllung der Motion 11.3927 Maissen vom 29. September 2011. Für eine kohärente Raumentwicklung Schweiz» (P-LRB), der einen strategischen Rahmen für die raumrelevanten Politiken des Bundes darstellt. Der Bericht dient bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik als Orientierungshilfe und soll insbesondere die Zusammenarbeit auf Bundesebene im Hinblick auf eine kohärente Raumentwicklung in und zwischen den ländlichen Räumen und Berggebieten, aber auch den Städten und Agglomerationen stärken. Mit den beantragten Massnahmen zur Stärkung des Unternehmertums (vgl. Ziff. 4.1) unterstützt die Teilrevision des BGBB die Stossrichtung der P-LRB.
¹3 BBl 2024 525
¹4 BBl 2024 1440
¹5 Abrufbar unter www.parlament.ch > 11.3927 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden die Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» sowie die Motion Hegglin Peter 24.4420 «Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten» umgesetzt. Die beiden Motionen können daher abgeschrieben werden.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Motion WAK-S 22.4253
Mit Beschluss vom 27. September 2024 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Änderung des BGBB in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 10. Januar 2025 und wurde vom BLW durchgeführt. Insgesamt gingen 153 Rückmeldungen ein. Stellung nahmen 26 Kantone, sieben in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, fünf gesamtschweizerische Dachverbände der Berggebiete und der Wirtschaft, sechs Kommissionen und Konferenzen, 48 Umwelt-, Tier- und Landschaftsschutzorganisationen und 47 Vertretungen weiterer interessierter Kreise aus Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft sowie Frauen- und Agrarrechtsorganisationen. Bei den weiteren interessierten Kreisen haben auch neun Vertretungen der Städte, Gemeinden und Bürgergemeinden sowie vier Unternehmen Stellung genommen. ¹6
Allgemeiner Überblick
Die Vernehmlassungsvorlage wurde insgesamt sehr breit unterstützt; es wurden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Drei Kantone (NE, UR, SZ), der Schweizerische Bauernverband (SBV) und die bäuerlichen Organisationen beantragen, Artikel 104 a BV in den Ingress aufzunehmen.
Zwei Kantone (AI, ZG), die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) und die Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) beantragen, die Auswertung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung der Botschaft an das Parlament einer Expertenkommission zu übertragen.
Rückmeldungen zum Prinzip der Selbstbewirtschaftung
Die Bestimmungen über die juristischen Personen werden mehrheitlich unterstützt.
Eine Minderheit der Kantone (AR, NW, UR, SZ), der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und einige bäuerliche Organisationen verlangen, dass die Beteiligung der Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen an einer juristischen Person auf 90 Prozent erhöht wird (75 % im Vorentwurf).
Die Mehrheit der Kantone, die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL), die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDk), die Nationale Plattform Naturgefahren, die Umwelt- und Tierschutzorganisationen, die Grünliberale Partei Schweiz (GLP) und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) unterstützen die Massnahme der Bewilligungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen als Reserve für Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekte nicht, während die LDK, die KOLAS und bäuerliche Organisationen diese Massnahme unterstützen.
Die Mehrheit der Kantone und die bäuerlichen Organisationen unterstützt hingegen die Massnahme zur Klärung der Voraussetzungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen zu Schutzzwecken durch Tierschutz- und Umweltorganisationen. BPUK, KWL, EnDk und die Tier- und Umweltschutzverbände lehnen diese Massnahme ab.
Die Kantone beantragen, dass eine Bewilligung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen auch widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb nicht mehr erfüllt sind.
Rückmeldungen zur Stärkung des Unternehmertums
Die Anpassung der Definition des Ertragswertes wird einhellig unterstützt.
Die Möglichkeit der Teilung eines Gewerbes wird breit unterstützt.
Das Baurecht zugunsten des Pächters oder der Pächterin einer Parzelle wird sehr breit unterstützt; eine Mehrheit der Kantone verlangt, dass klargestellt wird, dass das neu geschaffene Baurecht weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht untersteht und dass der Pächter oder die Pächterin vorgängig einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften muss.
Die Erhöhung der Belastungsgrenze wird mehrheitlich begrüsst. GLP und SPS unterstützen die Massnahme nicht, weil eine zu hohe Verschuldung der Landwirtschaft befürchtet wird.
Rückmeldungen zur Stellung der Ehegatten
Das Vorkaufsrecht des Ehegatten oder der Ehegattin im zweiten Rang wird sehr breit unterstützt. Die LDK, die KOLAS und die Kantone AI und GR unterstützen diesen Vorschlag zur Stärkung der Position des Ehegatten nicht.
Die Anpassung von Artikel 18 zur Erhöhung des Anrechnungswertes bei grossen Investitionen vor der Hofübergabe oder dem Erbgang wird grossmehrheitlich unterstützt. Eine Minderheit der Kantone (NW, UR, SO, SZ, TG, VD) beantragt als Vereinfachung, dass die Abschreibungsdauer für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und für Investitionen in Bodenverbesserungen von 25 Jahre auf 20 Jahre verkürzt wird. Der SBLV unterstützt die Massnahmen. Der SBV lehnt diese Massnahme grundsätzlich ab.
Acht Kantone (AI, BS, BL, FR, GE, NE, SH, ZG), die LDK und die KOLAS beantragen, Artikel 213 Absatz 3 ZGB so anzupassen, dass die im BGBB vorgesehenen Amortisationsfristen darin aufgenommen werden.
Weitere Themen
Die Kompetenzverlagerung vom BJ zum BLW wird insgesamt breit unterstützt; dagegen sprechen sich vier Kantone (AI, GR, SG, ZG) sowie LDK, KOLAS, SBV, SBLV und einige andere bäuerliche Organisationen aus.
Motion Hegglin Peter 24.4420
Die Motion Hegglin Peter 24.4420 wurde am 3. März 2025 vom Ständerat angenommen. Sie konnte daher nicht in das Vernehmlassungsverfahren aufgenommen wer-den. Nach Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ¹7 kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.
Die Position der interessierten Kreise sind bekannt: Der Schweizerische Verband der Kies-, Beton- und Recyclingbranche (Baustoff Kreislauf Schweiz) hat mit dem SBV gemeinsam einen Gesetzesentwurf diskutiert, der den Eintrag von Dienstbarkeiten für den Abbau von Bodenschätzen (Kies, Sand, Lehm) und Deponien sicherstellen soll, wenn damit weder die Bewirtschaftung der betroffenen Parzellen noch die Rechte der Pächter und Pächterinnen beeinträchtigt werden. Baustoff Kreislauf und SBV haben dem BLW schriftlich bestätigt, dass sie mit dem Anliegen der Motion einverstanden sind, soweit die Interessen der Landwirtschaft bis zum Beginn des Abbaus nicht eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang verweisen sie ausdrücklich auf das Votum von Ständerat Carlo Sommaruga und die Antwort von Bundesrat Guy Parmelin anlässlich der Beratung der Motion im Ständerat am 3. März 2025. ¹8 Weil sichergestellt werden soll, dass solange die Grundstücke dem BGBB unterstellt bleiben, Verpachtung und landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht eingeschränkt oder behindert werden, sind mit einer Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zudem soll auch der administrative Aufwand für interessierte Kreise und das Parlament sowie der Verwaltung begrenzt werden.
¹6 Die Vernehmlassungsunterlagen, die Stellungnahmen und der Ergebnisbericht sind abrufbar unter: www.fedlex.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > WBF > 2024/34.
¹7 SR 172.061
¹8 AB 2025 S 14-15

3 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht

Grundsätzlich liegt die primäre Zuständigkeit für die Regulierung von Erwerb, Nutzung und Verfügung über landwirtschaftliche Flächen bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Vorlage weist keinen besonderen Bezug zum Recht der Europäischen Union auf.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Stärkung der Selbstbewirtschaftung
Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung sind folgende Massnahmen vorgesehen:
-
Stärkung der Selbstbewirtschaftenden durch Widerruf der Erwerbsbewilligung, wenn Auflagen zur Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt werden (Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 bis E-BGBB): Nach geltendem Recht kann eine Erwerbsbewilligung nur dann widerrufen werden, wenn die Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen worden ist. Das schwächt das Selbstbewirtschaftungsprinzip, da die kantonale Bewilligungsbehörde Auflagen kaum durchsetzen kann. Auflagen und Bedingungen können nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ohne explizite gesetzliche Grundlage verfügt werden. Eine ausdrückliche Erwähnung in Artikel 61 BGBB, wie sie Artikel 64 Absatz 2 BGBB für die Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorsieht, ist daher nicht erforderlich. Wird eine Bewilligung unter einer Bedingung erteilt, so wird sie entweder erst rechtswirksam, wenn die Bedingung erfüllt ist (Suspensivbedingung), oder sie entfällt, wenn die Bedingung erfüllt ist (Resolutivbedingung). Ein Widerruf der Bewilligung bei Nichteinhalten von Bedingungen ist daher nicht nötig. Da eine Bewilligung trotz Missachtung von Auflagen aber gültig bleibt, soll die kantonale Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 71 Absatz 1 E-BGBB neu widerrufen, wenn wesentliche Auflagen zur Sicherung der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. Im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften können sich Auflagen der Bewilligungsbehörden beispielsweise auf den Gesellschaftszweck, die Vinkulierung der Anteilsrechte, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder zusätzliche Pflichten für Geschäftsleitung und Verwaltung beziehen. Bei natürlichen Personen sind Bedingungen und Auflagen denkbar, welche die Umsetzung des Betriebskonzeptes zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes oder die dringende Sanierung eines Ökonomiegebäudes sicherstellen. Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 72 Absatz 1bis E-BGBB wird sichergestellt, dass die Bewilligungsbehörde vor der Anordnung einer Grundbuchberichtigung und der damit in der Praxis schwer umsetzbaren Rückabwicklung des Kaufs andere Massnahmen ergreifen kann, um den rechtmässigen Zustand, insbesondere die Selbstbewirtschaftung durch den Käufer oder die Käuferin, wiederherzustellen. Bleiben diese Massnahmen erfolglos oder läuft die Frist ab, so muss die Bewilligungsbehörde die Bewilligung widerrufen und die Grundbuchberichtigung anordnen.
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Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern (Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 sowie 64 Abs. 1 Bst. h E-BGBB): Gemäss geltendem Recht ist es juristischen Personen gestattet, landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zu erwerben, sofern die natürlichen Personen, die den Boden selbst bearbeiten, zu mindestens 50 Prozent an der juristischen Person beteiligt sind. Im BGBB sollen Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), neu festgelegt werden. Unter anderem sollen stimmberechtigte Anteilsrechte ausschliesslich durch natürliche Personen gehalten werden. Dann besteht für Organisationsstrukturen (u. a. Holdingstrukturen) kein Anspruch auf eine Erwerbsbewilligung zur Selbstbewirtschaftung. ¹9 Selbstbewirtschaftende natürliche Personen sollen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen. Zudem soll klargestellt werden, dass Stiftungen, Fonds und andere rechtlich verselbstständigte Vermögen nicht als Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen gelten. 2⁰ Für solche Organisationen können aber weiterhin die Ausnahmen nach Artikel 64 Absatz 1 BGBB geltend gemacht werden. 2¹ Bestehende Gesellschaften, die bereits heute rechtmässig landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe im Eigentum besitzen und die neu eingeführten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, bleiben bestehen. Erst wenn landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe nach neuem Recht zur Selbstbewirtschaftung erworben werden sollen, ist eine Umstrukturierung oder Änderung der Rechtsform erforderlich.
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Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Natur- oder Heimatschutzes (Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e E-BGBB): Der Begriff der Schutzzone soll präzisiert werden. Die aktuelle Ausnahme zur Selbstbewirtschaftung zum Schutz der Natur sieht nicht vor, dass der Schutzzweck nach dem Kauf besser sichergestellt ist. Die Bewilligung zur Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung soll beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Zweck des Natur- und Heimatschutzes erteilt werden, wenn eine Schutzzone nach Artikel 17 Absatz 1 RPG oder nach Artikel 18 b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 2² über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach NHG betroffen ist und die Schutzinteressen des Objekts dadurch langfristig besser gesichert sind.
Die Massnahme, den Erwerb von Flächen für den Realersatz von Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekten der Bewilligungspflicht zu unterstellen, wurde aufgrund des Widerstandes dagegen aufgegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone und Gemeinden diese Flächen sowohl hinsichtlich der erworbenen Fläche als auch des Kaufpreises zurückhaltend erwerben werden.
Stärkung der Position der Ehegatten
Das BGBB ist ein Spezialgesetz, das speziell auf die Regelung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben eingeht. Bei der Stärkung der Ehegatten ist neben den nachfolgenden Bestimmungen des BGBB auch das geltende Ehe- und Erbrecht im ZGB zu beachten (vgl. Ziff. 1.1, Verhältnis zum Zivilrecht). So können die Ehegatten untereinander Ehe- und Erbverträge abschliessen, die den spezifischen Anliegen der jeweiligen bäuerlichen Familie oder Ehegatten noch besser gerecht werden. Solche Verträge müssen öffentlich beurkundet werden und bedürfen einer angemessenen Vorbereitung und Beratung. Das BGBB enthält aber beispielsweise keine güterrechtlichen Bestimmungen, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des ZGB anwendbar sind. Insbesondere enthält das ZGB in den Artikeln 212 und 213 spezifische güterrechtliche Regelungen für landwirtschaftliche Gewerbe. Vorgesehen ist, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selbst weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte, die überlebende Ehegattin oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen ist (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Wichtig ist aber der Hinweis, dass dieser Anrechnungswert angemessen erhöht werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, wobei darunter namentlich die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin, der höhere Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewebes, die Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin fallen können (Art. 213 ZGB). In Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht werden im BGBB folgende Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten vorgeschlagen:
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Vorkaufsrecht der Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Ziff. 2 E-BGBB): Um die selbstbewirtschaftenden Ehegatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstützen, soll ihnen neu ein Vorkaufsrecht zum landwirtschaftlichen Ertragswert eingeräumt werden. Damit das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, braucht es vorgängig ein Geschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. Der Ehegatte oder die Ehegattin, der oder die das Vorkaufsrecht ausüben will, muss das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaften und dafür als geeignet gelten. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen.
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Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen (Art. 18 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 2 und 2 bis E-BGBB): Die Abschreibungsdauer für Investitionen, die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall oder dem Verkauf in Gebäude, Land und Bodenverbesserungen getätigt wurden, soll von heute zehn auf 20 Jahre verlängert werden. Die Abschreibungsdauer nähert sich damit der Nutzungsdauer der betreffenden Investitionsobjekte. Die Anpassung von Artikel 18 BGBB hat zwar grundsätzlich keine direkten Folgen im Ehegüterrecht und für die Auslegung des Artikels 213 ZGB, da die angemessene Erhöhung des Anrechnungswertes bei Investitionen in Artikel 213 ZGB ohnehin weiter gefasst und nicht auf die letzten zehn Jahre vor dem Erbgang oder der Scheidung beschränkt ist. Die Differenzierung, dass bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung grössere Investitionen auch nach zehn Jahren zu einem höheren Anrechnungswert führen können, ist gerechtfertigt, weil sich die güterrechtliche Auseinandersetzung über die gesamte Dauer der Ehe erstreckt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist unter anderem auch eine Erhöhung zu prüfen, wenn die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten eine solche rechtfertigen. Die vorgesehene längere Abschreibungsdauer für Investitionen in Gebäude, Land und Bodenverbesserungen beeinflusst die Berechnung der Erhöhung nach Artikel 213 ZGB trotzdem, da die Abschreibungsdauer bei Artikel 213 ZGB mitberücksichtigt wird. Die höhere Abschreibungsdauer soll zudem bei der Bestimmung des Übernahmepreises von landwirtschaftlichen Gewerben generell berücksichtigt werden. Ergänzend soll die Beratung sicherstellen, dass alle erb-, güter- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und gebührend berücksichtigt werden. Eine differenziertere Abschreibungsdauer wirkt sich auch auf die Preisverhandlungen bei einer lebzeitigen Hofübergabe und bei der Ausübung von Kaufs- und Vorkaufsrechten aus. Ein über dem Ertragswert liegender Anrechnungspreis bei kürzlich getätigten, grossen Investitionen verbessert die Vorsorgesituation der abtretenden Generation und schafft eine gute Ausgangslage für faire Preisverhandlungen innerhalb der Familie. Auch bei einem höheren Anrechnungs- oder Kaufpreis muss sichergestellt sein, dass die Hofübergabe für die nachfolgende Generation tragbar ist und nicht zu einer Überschuldung führt.
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Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus der Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) und Scheidung (Art. 111 ff. ZGB, Art. 75 Abs. 1 Bst. e E -BGBB): Gemäss der geltenden Bestimmung in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e BGBB kann lediglich der Gewinnanspruch über der Belastungsgrenze mit einem Grundpfandrecht gesichert werden. Selbst die kantonale Bewilligungsbehörde kann kein Grundpfand über der Belastungsgrenze bewilligen, um mit den erlangten Mitteln eine güterrechtliche Forderung zu begleichen (Art. 76 Abs. 2 i. V. m. Art. 77 BGBB). Es wird deshalb vorgeschlagen, die Überschreitung der Belastungsgrenze, um mit den erlangten Mitteln gerichtlich festgelegte güterrechtliche Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung zu bezahlen, ohne Bewilligung zuzulassen. Damit soll die Finanzierung und Bezahlung der gerichtlich festgestellten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek erleichtert werden.
Stärkung des Unternehmertums
Zur Stärkung des Unternehmertums sind folgende Massnahmen vorgesehen:
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Erhöhung der Belastungsgrenze (Art. 73 Abs. 1 E-BGBB): Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen heute nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht dem landwirtschaftlichen Ertragswert und einem Zuschlag von 35 Prozent. Um die landwirtschaftlichen Gewerbe zu stärken und ihre Finanzierung zu erleichtern, soll der Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des landwirtschaftlichen Ertragswerts erhöht werden. Die Erhöhung entspricht rund 11 Prozent und deckt nur einen Teil der Finanzierungslücke ab, die durch die Bauteuerung entstanden ist. Im Jahr 2025 hat der Bundesrat deshalb auch die Ansätze für den zinslosen Investitionskredit des Bundes um 18 Prozent angehoben. ²3 Diese moderate Erhöhung der Belastungsgrenze kann nicht ursächlich für eine Überschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Ohne Grundpfandsicherheit verschulden sie sich ansonsten mit teureren, ungesicherten Krediten oder Leasingverträgen. Die zentrale Auswertung der Buchhaltungsdaten zeigt, dass keine Anzeichen für eine übermässige Verschuldung der Betriebe vorliegen. Der Verschuldungsfaktor liegt langfristig bei 5,75 (Durchschnitt der Jahre 2013-2023). Eine Verschlechterung der Situation ist nicht abzusehen.
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Baurecht für Pächter und Pächterinnen auf gepachteten Grundstücken ermöglichen (Art. 60 Abs. 1 Bst. f E-BGBB): Auf gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken kann kein selbstständiges Baurecht mit weniger als 25 Aren errichtet werden. Mit einer Anpassung des BGBB soll neu das Baurecht für Bauten und Pflanzungen durch Pächter und Pächterinnen auf einem gepachteten Grundstück ermöglicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Baurecht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt bleibt und bei einem Pächter- oder Pächterinnenwechsel den nachfolgenden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zur Verfügung stehen.
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Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe (Art. 60 Abs. 1 Bst. j E -BGBB): Das Realteilungsverbot verbietet die Aufteilung von landwirtschaftlichen Gewerben (Art. 58 ff. BGBB). Zur Erhöhung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, der Möglichkeit zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Situation bei der Betriebsnachfolge soll die Möglichkeit der Realteilung für landwirtschaftliche Gewerbe eingeführt werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7 BGBB) mit mehr als einer Standardarbeitskraft (SAK) entstehen, die längerfristig bestehen können und für die wegen der Realteilung keine neuen Gebäude erstellt werden müssen.
Weitere Massnahmen
Zusätzlich zu den oben genannten Massnahmen sind folgende Massnahmen vorgesehen:
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Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht: Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verfügt über die nötige Fachkompetenz zur schweizerischen Landwirtschaft und dem Bodenrecht. Mit der guten Zusammenarbeit zwischen den Bundesämtern wird sichergestellt, dass auch andere Aspekte und Kompetenzen einfliessen. Mit einer Anpassung der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 ²4 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 ²5 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat der Bundesrat deshalb die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 ²6 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) per Anfang 2021 dem WBF übertragen. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das BLW die fachliche Arbeit, während das BJ noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte aufgrund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ auf Gesetzesstufe nicht rechtzeitig umgesetzt werden und soll nun mit dieser Vorlage erfolgen.
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Definition des Ertragswertes (Art. 10 Abs. 1 E-BGBB): Im Jahr 2018 wurde die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung) in Kraft gesetzt. Die Schätzungsanleitung ist im Anhang zur Verordnung vom 4. Oktober 1993 ²7 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) verankert. ²8 Sie berücksichtigt bereits heute einen gewichteten Kapitalkostensatz. Die Definition des Ertragswerts soll deshalb gemäss heutiger Berechnungsmethode des Ertragswertniveaus im BGBB verankert werden. Als Kapitalisierungssatz wird ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet. Der gewichtete Kapitalkostensatz berücksichtigt das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital, unterschiedliche Zinssätze für Fremdkapital und Eigenkapital sowie das Branchenrisiko. Die Berechnungen des Ertrages und des Referenzzinssatzes sollen auf langjährige Durchschnittswerte abgestellt werden.
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Rechtssicherheit für Dienstbarkeiten zur Erschliessung von Abbaugebieten von Kies-, Sand und Lehm, wie auch für die Deponien für Inertstoffe (Art. 62 Abs. 1 Bst. i E-BGBB): Das Bundesgericht hat die Praxis zur Eintragung von Dienstbarkeiten für Abbaugebiete laufend verschärft ²9 und als wirtschaftliche Handänderung dem Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken gleichgestellt. Damit eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann, ist eine Bewilligung erforderlich. Die Motion Hegglin Peter 24.4420 verlangt, dass Dienstbarkeiten für Abbaugebiete und Deponien im Grundbuch bewilligungsfrei eingetragen werden können, um einerseits den Unternehmen Investitionssicherheit zu gewährleisten und andererseits die Versorgung der Schweiz mit Kies, Sand und Ton sicherzustellen. Zudem verlangt die Motion, dass das Anliegen im Rahmen der Teilrevision des BGBB umgesetzt wird. Die Dienstbarkeiten dürfen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und die landwirtschaftliche Verpachtung weder einschränken noch behindern. Die landwirtschaftlichen Grundstücke bleiben bis zum Beginn des bewilligten Abbaus dem BGBB unterstellt. Ab dem Zeitpunkt des Abbaus ist das BGBB nicht mehr anwendbar, bis die Grube wieder aufgefüllt und rekultiviert ist.
¹9 BGE 140 II 233 E. 3.2.3 i. V. m. E. 5.6.2
2⁰ Vgl. BGE 115 II 181 E. 2.b und c.
2¹ Vgl. BGE 147 II 385 E. 3 ff., Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2021 vom 11. Okt. 2022.
2² SR 451
²3 AS 2024 672
²4 SR 172.213.1
²5 SR 172.216.1
²6 SR 221.213.2
²7 SR 211.412.110
²8 Die Schätzungsanleitung ist abrufbar unter: www.news.admin.ch > Medienmitteilung des Bundesrates vom 31. Jan. 2018 «Bundesrat revidiert Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts».
²9 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_157/2017 vom 12. Sept. 2017, 2C_255/2022 vom 7. Februar 2023 und 2C_647/2023 vom 4. Sept. 2024.

4.2 Umsetzungsfragen

Die Vorlage löst keine zusätzlichen Umsetzungsfragen aus. Der Vollzug des BGBB durch die kantonalen Vollzugsbehörden wird durch die neuen Bestimmungen der Vorlage nicht eingeschränkt. Dank den zahlreichen Präzisierungen wird der Vollzug vereinheitlicht und vereinfacht. Es werden keine neuen Überwachungs- oder Kontrollaufgaben eingeführt. Über die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 90 Abs. 1 Bst. b BGBB) wird ein rechtskonformer und rechtsgleicher Vollzug innerhalb des betreffenden Kantons sichergestellt. Der Bund erhält insbesondere mit der Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide (Art. 88 Abs. 2 BGBB) einen Einblick über die kantonale Rechtsprechung.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress
Der Ingress des BGBB wurde nach Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht angepasst. Den Artikeln 22ter, 31octies und 64 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 entsprechen die Artikel 26, 36, 104 und 122 der geltenden BV. In Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a BV wird die Aufgabe des Bundes, für eine sichere Versorgung der Bevölkerung zu sorgen, festgelegt und in Artikel 104 a BV konkretisiert. Nach den Gesetzgebungsrichtlinien des Bundes werden nur die kompetenzbegründenden Artikel der BV im Ingress aufgeführt. Die Aufzählung von Artikeln im Ingress, die bestehende Bestimmungen konkretisieren, ist daher nicht zulässig. Aus diesem Grund wurde darauf verzichtet, die Artikel 26, 36 und 104 a BV im Ingress aufzunehmen.
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 79 Absatz 4, 88 Absatz 2, 90 Absatz 2 und 91 Absatz 3 wird «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement» ersetzt durch «WBF».
Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per Anfang 2021 dem WBF vor dem Hintergrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem BLW und dem BJ aus dem Jahr 2018 Anfang 2021 zugeteilt. Entsprechend soll an den entsprechenden Stellen «EJPD» durch «WBF» ersetzt werden.
Art. 4 Abs. 2
Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe kaufen. 3⁰ Die Anpassung der dem BGBB unterstellten Mehrheitsbeteiligungen hängt mit der höheren Anforderung für die Selbstbewirtschaftung durch Kapitalgesellschaften in Artikel 9 Absatz 3 zusammen. Unter Kapitalgesellschaften werden AGs und die GmbHs verstanden. Die Kommanditaktiengesellschaft ist in der Schweiz kaum relevant und hat bislang keine Bedeutung in der Schweizer Landwirtschaft. Nebst den eigentlichen landwirtschaftlichen Gewerben unterstehen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen gemäss Artikel 4 Absatz 2 BGBB schon bisher den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe, sofern die Aktiven der juristischen Person zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Neu sollen nur noch stimmberechtigte Mehrheitsbeteiligungen von mindestens drei Vierteln den Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen, wenn ein zum Verkehrswert bewertetes landwirtschaftliches Gewerbe mehr als die Hälfte der Aktiven der Kapitalgesellschaft ausmacht. Trifft dies zu, soll auch das landwirtschaftliche Inventar zum Nutzwert an den Selbstbewirtschafter und die Selbstbewirtschafterin innerhalb der Familie oder Erbengemeinschaft übertragen werden (Art. 15 BGBB). Für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe das Hauptaktivum der betreffenden Kapitalgesellschaft darstellt, ist auf den Verkehrswert der Aktiven der betreffenden Kapitalgesellschaft abzustellen. Auf den landwirtschaftlichen Ertragswert kann nicht abgestellt werden, da dies zu einer Übergewichtung des nichtlandwirtschaftlichen Vermögens (z. B. Beteiligungen, Immobilien, Bauland) gegenüber dem landwirtschaftlichen Gewerbe führen würde. Beträgt der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes zusammen mit dem zum Verkehrswert bewerteten landwirtschaftlichen Inventar mehr als 50 Prozent der Aktiven der betreffenden Kapitalgesellschaft, so ist bei der Erbteilung oder bei der Ausübung von gesetzlichen Kaufs- und Vorkaufsrechte innerhalb der Familie oder zwischen Gesamt- und Miteigentümer für die Zuweisung der stimmberechtigten Anteilsrechte der landwirtschaftliche Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes und für das landwirtschaftliche Inventar der Nutzwert massgebend (Art. 17 BGBB). Das nichtlandwirtschaftliche Vermögen der Kapitalgesellschaft wird zum Verkehrswert bewertet.
3⁰ BGE 140 II 233
Art. 9 Abs. 3
Einleitende Ausführungen zur Selbstbewirtschaftung:
Die Definition des Selbstbewirtschafters und der Selbstbewirtschafterin (Art. 9 Abs. 1 BGBB) folgt einer langjährigen Rechtsprechung und Praxis. Daran ändert auch die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 3 nichts. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich die Bedeutung dieses für das BGBB zentralen Begriffes und dessen Weiterentwicklung in Erinnerung zu rufen. Vor dem Inkrafttreten des BGBB gab es keine gesetzliche Definition der Selbstbewirtschaftung. Das Bundesgericht hat den Begriff in seiner Rechtsprechung zum bäuerlichen Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB in der bis zum 31. Dez. 1994 geltenden Fassung) entwickelt. Die dort entwickelten Kriterien gelten grundsätzlich auch unter dem BGBB. 3¹ In Artikel 9 Absatz 1 BGBB wurde der Kerngehalt dieser Rechtsprechung übernommen. Als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin gilt eine Person, die zusammen mit den Familienangehörigen 3² und ihren Arbeitnehmenden auf dem erwerbenden Grundstück im Wesentlichen selbst tätig ist. 3³ Die landwirtschaftlichen Betriebe entwickeln sich laufend weiter, spezialisieren und vergrössern sich. Neben dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft werden die anfallenden Arbeiten vermehrt durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen und mit überbetrieblich eingesetzten Spezialmaschinen erledigt (Lohnarbeit). Arbeitsintensive und grössere Betriebe beschäftigen mehrere Arbeitskräfte.
Ein Gewerbe persönlich zu leiten heisst, im aktiven Betrieb die notwendigen Entscheide zu treffen. Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen sind nur diejenigen Betriebsleitenden, welche die wichtigsten betrieblichen Entscheide selbst treffen und verantworten. Immer Sache des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind Investitionsentscheide und strategische Entscheide, zum Beispiel Anbaupläne, Zuchtprogramme, die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben oder Vereinbarungen zum Produkteverkauf. Während auf einem Betrieb mit wenig familienfremden Arbeitskräften der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin praktisch in allen Bereichen jede Entscheidung selbst trifft, ist denkbar, dass auf grösseren Betrieben Entscheidungskompetenzen für einzelne Arbeitsschritte oder in einzelnen Betriebszweigen oder über den Arbeitseinsatz einzelner Mitarbeitender an eine untere Hierarchiestufe delegiert werden. Dies wird man so regelmässig in grösseren Gartenbau- oder Gemüsebaubetrieben antreffen. An der Spitze der Hierarchie steht jedoch immer der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin. Er oder sie trägt das wirtschaftliche Risiko des Betriebes und fällt wirtschaftlich und strategisch wichtige Entscheide selbst.
Die Auslegung der Bestimmung über die eigenhändige Bodenbearbeitung soll sich an der landesüblichen Praxis der Kantone und den Möglichkeiten des technischen Fortschritts orientieren. Die persönliche Arbeit auf dem Gewerbe ist eine essenzielle Anforderung an die Selbstbewirtschaftung, ausgedrückt in der Formel «wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet». Die persönliche Betätigung im Betrieb ist sowohl Anforderung an die Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 BGBB) wie auch an die Eignung zur Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 2 BGBB).
Den Boden selbst zu bearbeiten heisst, über die Betriebsleitung hinaus betriebliche Arbeiten eigenhändig zu verrichten, etwa bei der Bodenbearbeitung, der Saat, der Pflege der Kulturen, dem Einbringen der Ernte, der Pflege der Tiere, der Stallarbeit oder auch der Aufbereitung, Lagerung und Verwertung der eigenen Produkte, soweit dies landesüblich oder durch die betriebliche Einrichtung vorgegeben ist. Ebenfalls zur Betriebsarbeit gehören die Führung der Buchhaltung und sämtliche administrativen Arbeiten wie das Ausfüllen von Formularen für den Erhalt von Direktzahlungen. «Den Boden selber bearbeiten» darf also nicht wörtlich in Bezug auf das konkret zu erwerbende landwirtschaftliche Grundstück verstanden werden.
Der Anteil der Arbeit, der durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin und deren Familie geleistet wird, hängt von der Betriebsgrösse und der Betriebsausrichtung ab. Auf kleineren Betrieben leistet die Betriebsleiterfamilie praktisch die gesamte Arbeit. Auf grösseren Betrieben übernehmen Angestellte denjenigen Teil der Arbeit, der die Kapazitäten der Betriebsleiterfamilie übersteigt. Der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit mehr als einer SAK arbeitet zur Hauptsache für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb, welcher seine beziehungsweise ihre volle Arbeitskraft beansprucht. Ausserbetriebliche Beschäftigungen sind untergeordnet und nachrangig. Der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin verrichtet die betrieblichen Arbeiten so weit als möglich selbst. ³4 In grösseren Betrieben beanspruchen die Betriebsführung und die Angestellten mehr Zeit, sodass für die Bodenbewirtschaftung weniger Zeit bleibt. Eine Selbstbewirtschaftung liegt dennoch vor, wenn es sich um die Hauptbeschäftigung handelt, die deutlich über die einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Arbeitskraft des Selbstbewirtschafters oder der Selbstbewirtschafterin wird hauptsächlich im landwirtschaftlichen Gewerbe eingesetzt. Wesentliche ausserbetriebliche und nichtlandwirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten können bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht mehr ausgeübt werden.
Das Bundesgericht hat auch klargestellt, dass juristische Personen die Anforderung der Selbstbewirtschaftung erfüllen können, wenn eine natürliche Person eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person hält und damit die persönliche Leitung und Bearbeitung des Bodens gewährleistet. ³5 Bauernfamilien haben mit Kapitalgesellschaften eine weitere Möglichkeit die Organisationsstrukturen für grössere und komplex zu führende landwirtschaftliche Gewerbe anzupassen. Werden die in Artikel 9 Absatz 3 BGBB definierenden Rahmenbedingungen eingehalten, so erhalten solche Kapitalgesellschaften die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB). Eine Holding oder Konzerngesellschaft kann gemäss demselben Urteil die Anforderungen der Selbstbewirtschaftung gemäss Artikel 9 BGBB nicht erfüllen. Das Bundesgericht hält fest: «So erscheint in dieser Hinsicht zwingend, dass das Kapital einer AG, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, ausschliesslich aus Namenaktien bestehen darf, welch Letztere zudem von natürlichen Personen gehalten werden müssen (was Holdingstrukturen ausschliesst [...])». ³6 Dies bedeutet, dass eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile durch weitere Kapitalgesellschaften gehalten werden, die Anforderungen der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen kann. Juristische Personen, welche landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe rechtmässig erworben haben, sind weiterhin zulässig. Sie müssen ihre Struktur oder Rechtsform nicht ändern. Erst im Zusammenhang mit einem künftigen Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken, müssen diese die in Artikel 9 Absatz 3 BGBB formulierten Anforderungen oder die Anforderungen für eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 61 Absatz 1 BGBB erfüllen.
Erläuterung der Änderung:
Unter gewissen Bedingungen soll auch eine juristische Person als Selbstbewirtschafterin auftreten und landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe erwerben können. Dazu müssen deren Inhaber und Inhaberinnen die Anforderung der Selbstbewirtschaftung erfüllen und künftig mindestens drei Viertel an Kapital und Stimmen auf sich vereinigen. Die Beurteilung, ob eine Person Selbstbewirtschafterin ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber in erster Linie von rein tatsächlicher Natur ist. Wenn der Inhaber oder die Inhaberin mit einer Beteiligung von mindestens drei Vierteln das landwirtschaftliche Gewerbe, welches das Hauptvermögen der juristischen Person bildet, persönlich bewirtschaftet, kann er oder sie als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin gelten. Dabei müssen der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin alle Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBB) persönlich erfüllen. Die Selbstbewirtschaftenden können über das landwirtschaftliche Gewerbe so verfügen, als ob die Kapitalgesellschaft nur ein zweckdienliches Organisations- und Arbeitsinstrument darstellen würde. Der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin bewirtschaftet und führt das landwirtschaftliche Gewerbe entsprechend den eigenen Grundsätzen und Strategien, ohne dass eine Geschäftsführung oder ein Verwaltungsrat die getroffenen Entscheide einschränken oder verhindern könnte.
Kapitalgesellschaften, insbesondere AGs und GmbHs, beantragen häufiger Erwerbsbewilligungen nach Artikel 61 BGBB. Für die Betriebsleitenden sind Kapitalgesellschaften eine weitere Möglichkeit, nebst Eigenkapital und Darlehen, ihren Betrieb teilweise zu finanzieren, das finanzielle Risiko für die Familie zu begrenzen oder Mitarbeitende bereits vor der Hofübergabe am landwirtschaftlichen Gewerbe beteiligen zu können. Mit Partizipationsscheinen (Art. 656 a Abs. 1 OR) und Genussscheinen (Art. 657 Abs. 1 OR) können AG weitere Finanzmittel beschaffen, ohne den entsprechenden Teilhaber und Teilhaberinnen Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft zu vergeben. Mit Partizipations- und Genussscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Sie sind ein ideales Instrument, um langfristiges Eigenkapital zu beschaffen oder zum Beispiel Konsumenten und Konsumentinnen an den eigenen Landwirtschaftsbetrieb zu binden. Die Mitfinanzierung der Kapitalgesellschaft, sei es durch langfristige, zinsgünstige Darlehen oder die erwähnte Beteiligung am Eigenkapital ohne Stimmrechte, schränken die selbstbewirtschaftenden Personen in ihren Entscheiden und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht ein. Somit kann diese Art der Beteiligung bewilligungsfrei eingegangen oder erworben werden.
Mit dem neuen Absatz 3 wird festgehalten, unter welchen Voraussetzungen Selbstbewirtschaftende im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 BGBB, die nach aussen als AGs oder GmbHs auftreten, dennoch als Selbstbewirtschaftende gelten können. Der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin soll als natürliche Person mindestens drei Viertel des Kapitals und der Stimmen einer Kapitalgesellschaft halten müssen. Juristische Personen sind ausgeschlossen und dürfen sich an dieser Gesellschaft nicht beteiligen (sog. Holdings oder Konzerne sind damit ausgeschlossen). Geschäfte, die darauf abzielen, durch das Vorschieben eines Selbstbewirtschafters oder einer Selbstbewirtschafterin die Ziele des BGBB zu umgehen, können damit wirksam verhindert werden. Alle Gesuche um Erwerbsbewilligungen auch von AGs und GmbHs sind weiterhin im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Art. 61 Abs. 1). Die Bewilligungsbehörde kann die Erwerbsbewilligung, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, mit Auflagen versehen, um den rechtmässigen Zustand im Sinne des Gesetzes auf Dauer zu erhalten. So kann sie sinnvollerweise etwa die Festschreibung des Verhältnisses der Kapitalanteile und Stimmrechte, die Führung eines namentlichen Aktionärsregisters sowie die Bewilligungspflicht nach Artikel 61 BGBB für sämtliche Übertragungen von Anteilsrechten und Stimmrechten in Statuten und Verträgen vorschreiben und die Änderung der entsprechenden statutarischen Bestimmungen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde auferlegen. Damit jede Übertragung von Anteilsrechten solcher Kapitalgesellschaften bewilligungspflichtig wird, ist vorgesehen, dass die Ausnahmen für die bewilligungsfreie Übertragung unter Mit- oder Gesamteigentümern (Art. 62 Bst. c E-BGBB) nicht anzuwenden ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 E-BGBB). Diese Präzisierung ist nötig, weil das Bundesgericht die Übertragung von Anteilsrechten unter Aktionären analog zur Ausnahme der Bewilligungspflicht für Mit- und Gesamteigentümer beurteilt hat. ³7 Mit der Ausnahme, dass Teilhaber und Teilhaberinnen einer juristischen Person ohne Selbstbewirtschaftung und ohne Erwerbsbewilligung weitere Anteilsrechte erwerben können, wird das Prinzip der Selbstbewirtschaftung unterlaufen. Ohne Bewilligungspflicht erfährt die Bewilligungsbehörde nichts von einer Handänderung und selbst wenn, wäre eine Umgehung nur schwerlich durch die kantonale Behörde zu beweisen. Könnten Anteilrechte unter den an der Gesellschaft beteiligten Personen ohne Bewilligung rechtmässig übertragen werden, so könnte ohne Umgehungsabsicht eine nichtselbstbewirtschaftende Person sukzessive die Mehrheit der Kapitalgesellschaft übernehmen. Gründe für eine Aufstockung der eigenen Beteiligungen gibt es genügend, so kann das Ausscheiden einer Person oder eine notwendige Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Investition oder Beseitigung einer Unterbilanz rasch dazu führen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse verändern. Nur mit der Kontrolle über die Bewilligungspflicht des Erwerbs kann sichergestellt werden, dass selbstbewirtschaftende Personen beim Erwerb solcher Anteilsrechte weiterhin den Vorrang geniessen und damit das Grundstück oder das Gewerbe in den Händen derjenigen Personen ist, die dieses bearbeiten und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Mit der Nennung von Kapitalgesellschaften wird festgehalten, dass Stiftungen ³8 , Vereine und Genossenschaften die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen können. Bestehende Organisationen behalten ihre rechtmässige Stellung und müssen nicht zwingend neu strukturiert oder umgewandelt werden. Eine Umstrukturierung ist erst bei einem erneuten Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben nötig. Neben dem Erwerb zur Selbstbewirtschaftung können solche Organisationen - insbesondere gemeinnützige Stiftungen - landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe erwerben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Ausnahmebewilligung nach Artikel 64 Absatz 1 BGBB erteilt wird. ³9 Da auch Kapitalgesellschaften gemeinnützige Zwecke verfolgen können, kann künftig auch eine Umstrukturierung und Umwandlung in eine gemeinnützige AG oder GmbH geplant werden. Eine Anpassung der Gesellschaftsform oder der Struktur ist erst dann zwingend, wenn nach neuem Recht landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe erworben werden sollen.
3¹ BGE 134 II 586 E. 3.1.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1; 5A.17/2006 vom 21. Dez. 2006 E. 2.4.1; 5A.20/2004 vom 2. Nov. 2004 E. 3.2; 5C-247/2002 vom 22. April 2003 E. 3.2; 5A.9/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2b; Botschaft vom 19. Okt. 1988 zum BGBB, BBl 1988 III 987 Ziff. 221. 3 zu Art. 10 E-BGBB mit Hinweis auf BGE 107 II 30 E. 2.
3² Vgl. dazu u. a. BGE 110 II 488 E. 5.
3³ Vgl. BGE 115 II 181 E. 2b.
³4 Eduard Hofer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 18 zu Art. 9 BGBB.
³5 BGE 140 II 233 E. 3.2.3
³6 BGE 140 II 233 E. 5.6.2
³7 Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2021 vom 19. Nov. 2021 E. 7.3.3.
³8 Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2002 vom 7. Febr. 2003, BGE 115 II 181.
³9 Vgl. BGE 147 II 385 E. 3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2021 vom 11. Okt. 2022.
Art. 10 Abs. 1 und 2
Der landwirtschaftliche Ertragswert eines konkreten landwirtschaftlichen Gewerbes wird durch die zuständig kantonale Behörde geschätzt (Art. 87 Abs. 1 BGBB). Das behördliche Schätzungsgutachten über den landwirtschaftlichen Ertragswert geniesst eine hohe Glaubwürdigkeit und ist auch für das Zivilgericht verbindlich. 4⁰ Das BGBB legt die Grundlagen für den landwirtschaftlichen Ertragswert fest. Mit der vorliegenden Revision soll nur die Bestimmung des Kapitalisierungssatzes neu definiert werden. Nach geltendem Recht würde der landwirtschaftliche Ertragswert durch die Kapitalisierung des landwirtschaftlichen Ertrages mit einem langfristigen Zinssatz für erste Hypotheken bestimmt. Die seit der Finanzkrise im Jahr 2007 ausgelöste tiefe Zinsphase hält an. Tiefe Zinsen würden das Niveau des landwirtschaftlichen Ertragswerts stark ansteigen lassen, obwohl die landwirtschaftlichen Einkommen nicht im gleichen Ausmass gestiegen sind. Bereits bei der Erarbeitung der geltenden Schätzungsanleitung wurde das Problem erkannt. Dabei zeigte sich auch, dass die bisherige Bestimmung weder die konkrete Finanzierung der Betriebe noch das unternehmerische Risiko berücksichtigen. Neuere Methoden der Unternehmensbewertung berücksichtigen sämtliche Faktoren, um einen langfristig erzielbaren Ertragswert zu bestimmen. In Anlehnung an die geltende Schätzungsanleitung soll deshalb bei der Bestimmung des landwirtschaftlichen Ertragswerts das Finanzierungsverhältnis der Betriebe, ein langfristiger Fremdkapitalzinssatz und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung berücksichtigt werden. Der so ermittelte gewichtete Kapitalkostensatz entspricht dem wissenschaftlichen Standard für Unternehmensbewertungen. Er wird für die künftige Schätzungsanleitung massgebend sein. Mit einer Revision der Schätzungsanleitung ist rund alle zehn Jahre zu rechnen. Die Agroscope hatte den Auftrag die wissenschaftliche Grundlage für eine Methode zur Ermittlung des Ertragswertniveaus für schweizerische, landwirtschaftliche Gewerbe zu erarbeiten. Diese wissenschaftliche Grundlage wird für eine kommende Überarbeitung der Schätzungsanleitung wertvolle Hinweise geben, um das landwirtschaftliche Ertragswertniveau stärker an ertragsorientierte Unternehmensbewertungsmethoden anzulehnen. 4¹ Eine Anpassung der VBB, in deren Anhang die Schätzungsanleitung verankert ist, ist erst im Zeitpunkt der Überarbeitung der Schätzungsanleitung nötig. Die vorliegende Anpassung des BGBB hat damit keinen direkten Einfluss auf die bereits in die Wege geleiteten Hofübergaben von landwirtschaftlichen Gewerben.
4⁰ BGE 138 II 193 E. 3
4¹ Maria Dieterle, Das landwirtschaftliche Ertragswertniveau: Möglichkeiten einer stärkeren Orientierung an Unternehmensbewertungsmethoden und potenzielle Auswirkungen. Agroscope Science (208/2025). Abrufbar unter https://ira.agroscope.ch/de-CH/publication/59415.
Art. 18 Abs. 4
Einleitende Ausführungen zum Anrechnungswert:
Die Bestimmungen über den Übernahmewert sowie die Artikel 18 und 52 BGBB kommen nur zur Anwendung, wenn sich die Familie oder die Erbengemeinschaft nicht auf eine andere Lösung einigen kann. Der Erblasser oder die Erblasserin oder der Veräusserer oder die Veräussererin können die Betriebsnachfolge auch durch erbrechtliche Begünstigungen oder Schenkungen begünstigen. Mit der Anpassung des Erbrechts per 1. Januar 2023 4² wurde der Pflichtteil der Nachkommen auf 50 Prozent reduziert (Art. 471 ZGB), sodass über einen grösseren Anteil frei verfügt werden kann. Aufgabe der Beratung wird es sein, im Rahmen der Betriebsnachfolge eine optimale Lösung vorzuschlagen, die neben einer tragfähigen Betriebsnachfolge auch die finanzielle Situation der abtretenden Generation, deren Altersvorsorge sowie eine faire Behandlung des Ehepartners oder der Ehepartnerin und der übrigen Familienmitglieder berücksichtigt.
Mit dieser Vorlage soll lediglich die Abschreibungsdauer definiert werden. Wesentliche Investitionen können somit nur dann zu einem höheren Anrechnungswert führen, wenn sie wie bisher innerhalb der zehnjährigen Frist getätigt wurden. Im Gegensatz dazu sieht Artikel 18 Absatz 3 BGBB keine Frist vor, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe zu einem über dem landwirtschaftlichen Ertragswert liegenden Wert gekauft wurde. 4³ Wie bisher sind die Tatbestände, die eine Erhöhung des Anrechnungswertes zulassen, nicht abschliessend genannt. 4⁴ Neben dem höheren Anrechnungswert und wesentlichen Investitionen ist es denkbar, dass die gute finanzielle Situation des nachfolgenden Selbstbewirtschafters oder der nachfolgenden Selbstbewirtschafterin, verbunden mit einer schlechten finanziellen Situation der Eltern, die das landwirtschaftliche Gewerbe bisher bewirtschafteten und keine angemessene Vorsorge getroffen haben, ein weiterer Grund für eine mögliche Erhöhung darstellt.
Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selbst weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen (Art. 212 ZGB). Artikel 213 ZGB gestattet ebenfalls eine Erhöhung des Anrechnungswertes zugunsten des betroffenen Ehegatten, wenn die Anrechnung zum landwirtschaftlichen Ertragswert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. ⁴5 Neben den Sachverhalten in Artikel 18 BGBB sind in Artikel 213 ZGB weitere Umstände erwähnt, wie die Unterhaltsbedürfnisse der Familie. Im Gegensatz zu Artikel 18 BGBB enthält die güterrechtliche Bestimmung keine zeitliche Befristung. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die ganze Dauer der Ehe bezieht. ⁴6 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist neben den Ersatzansprüchen (Art. 206 und 209 ZGB) auch die mögliche Korrektur nach Artikel 212 Absatz 2 ZGB zu berücksichtigen. Die Anwendung der in Artikel 212 Absatz 2 ZGB vorgesehene Korrektur hat den Ausschluss der Erhöhung nach Artikel 213 ZGB zur Folge. ⁴7 Wie bei Artikel 18 BGBB ist eine Überschuldung zu vermeiden. ⁴8 Die Belastungsgrenze ist dabei nicht als Höchstgrenze zu verstehen. ⁴9 Die wirtschaftliche Tragbarkeit wird aufgrund individueller Ergebnisse und Planungen ermittelt. Das Ausmass der eigentlichen Erhöhung ist immer auch im Ermessen des Richters oder der Richterin. 5⁰ Die Präzisierung in Artikel 18 BGBB hat dennoch Auswirkungen auf die Berechnung einer Erhöhung des Anrechnungswertes nach Artikel 213 ZGB. Da jedoch Artikel 213 ZGB eine umfassendere Regelung enthält und ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer der Ehe gilt, ist es nicht erforderlich, diesen Artikel im Zusammenhang mit Artikel 18 zu präzisieren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer einheitlichen Auslegung der Gesetze mit gleichem Sinn und Zweck werden die in Artikel 18 BGBB normierten Abschreibungsansätze auch auf die güterrechtliche Auseinandersetzung angewendet. Für eine Erhöhung des Anrechnungswertes wegen grösserer Investitionen müsste neben den übrigen Aspekten, wie finanzielle Leistungsfähigkeit, Verschuldungssituation oder die Unterhaltsbedürfnisse der Familie, künftig auch die längere Abschreibungsdauer nach Artikel 18 Absatz 3 BGBB berücksichtigt werden. Es existiert nur wenig Rechtsprechung zu Artikel 213 ZGB. Einerseits wurde möglicherweise oftmals von betroffenen Personen keine Anpassung nach Artikel 213 ZGB verlangt. Andererseits könnten ihnen die Möglichkeiten der Erhöhung nach Artikel 213 ZGB nicht bekannt gewesen sein. Zudem einigen sich die meisten Ehegatten gütlich. 5¹ Die zuständigen Fachleute haben die betroffenen Personen umfassend zu beraten, bereits während der Ehedauer und insbesondere bei Hofübergaben auch die Möglichkeiten der erb- und güterrechtlichen Besserstellung aufzeigen und im Todes- oder Scheidungsfall eine korrekte Berechnung der güterrechtlichen Forderungen unter Berücksichtigung aller Aspekte den Parteien vorzuschlagen.
Erläuterung der Änderung:
Die Grundlage für die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe bildet gemäss Artikel 17 BGBB der landwirtschaftliche Ertragswert. Artikel 18 strebt eine Verbesserung der Gerechtigkeit und Fairness unter den Erben und Erbinnen beziehungsweise unter den Vertragsparteien und den Familienangehörigen an, sofern grössere Investitionen in Gebäude, Land und Bodenverbesserungen vor dem Tod oder der Hofübergabe getätigt wurden. Artikel 18 BGBB ist als Korrektur zum landwirtschaftlichen Ertragswert (Art. 10 BGBB) zu verstehen. Das Wertniveau stellt auf eine durchschnittliche landesübliche Bewirtschaftung ab. Die Einzelbewertung erfolgt standardisiert nach der Schätzungsanleitung. Die standardisierte Schätzung hat den Vorteil, dass sie gesamtschweizerisch gut vergleichbare und nachvollziehbare Schätzungen ermöglicht, die weitgehend unabhängig von subjektiven Entscheiden ist. Ein Neubau wird entsprechend seinem landwirtschaftlichen Ertragspotenzial tief bewertet; so erreichen Gebäude für Raufutterverzehrer nur ein Ertragswertniveau von rund 20 Prozent der Anlagekosten (Schätzungsanleitung, Ziff. 1.3.2). Ohne die Bestimmung von Artikel 18 würde eine Investition von beispielsweise einer Million Franken in den Milchviehstall unmittelbar nach der Fertigstellung nur noch rund 200 000 Franken wert sein. Der Verkäufer oder die Verkäuferin oder die Eltern müssten auf einen sehr hohen Betrag verzichten. Würde die Investition hingegen vom Käufer oder der Käuferin getätigt, so würde dieser die gesamten Kosten tragen. Den Eltern bleiben die Ersparnisse erhalten, die sie sonst in den Bau investiert hätten. Mit Artikel 18 soll ein massvoller Ausgleich zwischen dem deutlich niedrigeren Ertragswert des neuen Gebäudes und den Investitionskosten geschaffen werden. Grundvoraussetzung ist, dass der Kaufpreis für die nachfolgende Generation insgesamt wirtschaftlich tragbar bleibt.
Die absolute Frist von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin, innert deren die Investition getätigt werden musste, bleibt unverändert bestehen. In Abweichung zur geltenden Praxis soll nur die bisherige Abschreibungsdauer von zehn Jahren für Gebäude, Land und Bodenverbesserung auf 20 Jahre verlängert werden. Bereits bei der Entstehung des BGBB wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene starre Lösung durch den Gesetzgeber zugunsten einer flexiblen Lösung aufgegeben. 5² Mit der Anpassung wird die Abschreibungsdauer von 20 Jahren für Investitionen in Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke und Bodenverbesserungen im Gesetz verankert.
Die zulässige Erhöhung ist dadurch begrenzt, dass der Übernahmewert nicht zu einer Überschuldung der nachfolgenden selbstbewirtschaftenden Personen führen darf und tragbar sein muss. Als absolute Obergrenze ist dabei der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes zu beachten, da gemäss den Regeln des Ehe- und Erbrechts der Verkehrswert angerechnet wird (vgl. Art. 211 und 617 ZGB).
4² AS 2021 312
4³ Benno Studer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 28 zu Art. 18 BGBB.
4⁴ Benno Studer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 24 zu Art. 18 BGBB.
⁴5 Roland Fankhauser, FamKomm, Band I: ZGB, 4. Auflage, 2022, N 1 zu Art. 213.
⁴6 Benno Studer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 11 zu Art. 18 BGBB.
⁴7 Heinz Hausheer / Ruth Reusser / Thomas Geiser, Berner Kommentar, Art. 181-220 ZGB, Das Güterrecht der Ehegatten: Allgemeine Vorschriften und der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Band II: Das Familienrecht, Bern 1992, N 68 zu Art. 212/213; Heinz Hausheer / Regina E. Aebi Müller, Basler Kommentar - Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 213.
⁴8 Roland Fankhauser, FamKomm, N 10 zu Art. 213; FamPra.ch 4/2024, S. 958.
⁴9 Anderer Ansicht: Roland Fankhauser, FamKomm, N 10 zu Art. 213; Heinz Hausheer / Regina E. Aebi Müller, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 213.
5⁰ Heinz Hausheer / Ruth Reusser / Thomas Geiser, Berner Kommentar, N 65 zu Art. 213.
5¹ Blätter für Agrarrecht BlAR 1/2014, S. 31.
5² Benno Studer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 10 zu Art. 18 BGBB.
Art. 42 Abs. 1
Nach den selbstbewirtschaftenden Nachkommen und vor den selbstbewirtschaftenden Geschwistern und Geschwisterkindern soll den Ehegatten ein Vorkaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes eingeräumt werden. Durch die Stärkung der Position der Ehegatten beim freihändigen Verkauf kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie gesichert werden, ohne dass selbstbewirtschaftende Nachkommen an der Übernahme gehindert werden. Das Vorkaufsrecht erleichtert auch den freiwilligen, direkten Verkauf unter Ehegatten.
Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2
Das Vorkaufsrecht des Ehegatten oder Ehegattin an Miteigentumsanteilen landwirtschaftlicher Gewerbe sichert die Betriebsfortführung und Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Gewerbe, wenn ein Miteigentümer oder eine Miteigentümerin ihren oder seinen Anteil verkaufen will. Die Rangfolge richtet sich nach Artikel 42, womit das Vorkaufsrecht zuerst durch selbstbewirtschaftende Nachkommen ausgeübt werden kann. Erst wenn keine selbstbewirtschaftenden Nachkommen den Miteigentumsanteil am landwirtschaftlichen Gewerbe übernehmen möchten, kann das Vorkaufsrecht der Ehegatten ausgeübt werden. Der Erwerb von Miteigentumsanteilen unterliegt nicht der Bewilligungspflicht (Art. 62 Bst. b BGBB). Daher wird vorgeschlagen, dass in Artikel 62 BGBB ausdrücklich jede Handänderung von stimmberechtigten Anteilsrechten an solchen Kapitalgesellschaften bewilligt werden muss.
Art. 52 Abs. 2 und 2bis
Die Anpassungen der Abschreibungsdauer in Artikel 18 Absatz 4 sollen selbstredend auch für den Vorkaufsfall gelten.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Berechnung einer allfälligen Erhöhung auch für den Fall der Auflösung zum Beispiel von Mit- oder Gesamteigentum definiert wird. Für die Erhöhung ist demnach nicht der Urteilszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Auflösung (Kündigungszeitpunkt) oder der Veräusserung (Grundbucheintrag) massgeblich. Diese Präzisierung dient der Rechtssicherheit und der Vereinheitlichung. Sie soll sicherstellen, dass eine berechtigte Erhöhung nicht durch eine Verzögerung mittels langwieriger Prozesse umgangen werden kann.
Art. 60 Abs. 1 Bst. f und j
Gemäss den geltenden Bestimmungen kann lediglich einem Pächter oder einer Pächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Baurecht auf einer Parzelle des gepachteten landwirtschaftlichen Gewerbes eingeräumt werden. Aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Raumplanung und Landschaftsschutz soll es Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Gewerbe ermöglicht werden, auch auf einer von ihnen bereits oder künftig gepachteten Parzelle im Baurecht eine landwirtschaftliche Baute zu erstellen. Das Baurecht kann gemäss Artikel 678 ZGB auch in Form einer Dienstbarkeit für Pflanzen ausgestaltet werden. Um die Erneuerung von Obst- und Rebanlagen auf Pachtland zu ermöglichen und gleichzeitig das Eigentum an der Investition zu sichern, könnte auch das Pflanzenbaurecht (sog. Pflanzen-Superfizies) an Bedeutung gewinnen. Der landwirtschaftliche Pachtvertrag für die Stammparzelle soll für die gleiche Dauer abgeschlossen und als Bestandteil des Baurechtsvertrages deklariert werden. Wird ein unselbstständiges Baurecht mit einer Dauer von weniger als 30 Jahren abgeschlossen, so entsteht kein neues Grundstück (Art. 779 Abs. 3 i. V. m. Art. 655 Abs. 3 ZGB, e contrario) und das Stammgrundstück mit der Dienstbarkeit bleibt als Ganzes weiterhin dem BGBB unterstellt. Wird ein selbstständiges Baurecht errichtet (Art. 779 Abs. 3 ZGB), so untersteht das neue Grundstück mit dem landwirtschaftlichen Gebäude ebenfalls weiterhin dem Geltungsbereich des BGBB, da es Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes der Grundstückpächterin oder des Grundstückpächters wird (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1). 5³
Gemäss der vorgeschlagenen Regelung können landwirtschaftliche Gewerbe unter Anwendung von Buchstabe j aufgeteilt werden, sofern die betreffenden landwirtschaftlichen Gewerbe nach der Aufteilung die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit mindestens einer SAK erfüllen (Art. 7 Abs. 1-3 BGBB) und die erforderlichen Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Produktion bereits vorhanden sind. Artikel 5 BGBB (Vorbehalte kantonalen Rechts) findet in diesem Fall keine Anwendung. Das bäuerliche Bodenrecht soll gute Bewirtschaftungsstrukturen erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Eine Aufteilung in kleinere Einheiten mit einer Grösse unter 1,0 SAK wäre somit nicht mit dem Zweck zu vereinbaren. Die Aufteilung muss zudem mit den Zielen der Raumplanung vereinbar sein und braucht deshalb eine Koordination mit der Raumplanungsbehörde. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, dass keine neuen Ökonomiegebäude oder neuer Wohnbedarf entstehen dürfen. Mit dem zweiten Satz, in dem festgelegt wird, dass nur die bestehenden Gebäude im Eigentum bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, wird diesem Ziel Rechnung getragen. Ein landwirtschaftliches Gewerbe besteht stets aus einer Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Anlagen. Es genügt somit nicht, wenn nur die Grösse von 1,0 SAK erreicht wird, die Gesamtheit von Land und Gebäuden aber nicht vorhanden ist. In diesem Sinne kommt die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, wonach fehlende betriebsnotwendige Gebäude erstellt werden können, wenn diese für den Betrieb tragbar sind, nicht zur Anwendung.
5³ Eduard Hofer, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage, Brugg 2011, N 17c zu Art. 6 BGBB.
Art. 61 Abs. 1
In Absatz 1 soll die Bewilligungspflicht für den Erwerb von stimmberechtigten Anteilsrechten (Aktien oder Stammanteile) an Kapitalgesellschaften, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück ist, ausdrücklich vorgesehen werden. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Übertragung solcher Anteilrechte wirtschaftlich einer Handänderung gleichkommt und bewilligungspflichtig ist. 5⁴ Die Anpassung erhöht einerseits die Transparenz und die Rechtssicherheit. Andererseits wird klargestellt, dass Übertragungen von Anteilsrechten an juristischen Personen, die weder ein landwirtschaftliches Gewerbe noch ein landwirtschaftliches Grundstück als Hauptaktivum haben, nicht bewilligungspflichtig sind. Diese Einschränkung lehnt sich an die Formulierung der Ausnahmebewilligung bei Fusionen und Spaltungen an (Art. 62 Bst. g BGBB). Ebenfalls keine Bewilligung erfordert die Übertragung von Anteilsrechten ohne Stimmrechte, insbesondere von Partizipationsscheinen (Art. 656 a ff. OR) oder Genussscheinen (Art. 657 ff. OR und Art. 774 a OR). Da die Anteilseigner solcher Wertpapiere keine Mitspracherechte in der AG oder GmbH haben, können sie keinen Einfluss auf Geschäftsführung und Bewirtschaftung nehmen. Die Beschaffung von Eigenkapital über Partizipations- oder Genussscheine ist eine gute Möglichkeit zur Finanzierung der Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Gewerbe, da das Eigenkapital nicht wie Fremdkapital verzinst oder gekündigt werden kann. Die Selbstbewirtschaftung wird dadurch gestärkt, weil die selbstbewirtschaftenden Personen über ein grösseres Eigenkapital selbstständig verfügen können.
Die Erwerbsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, auch mit solchen, die nicht ausdrücklich in Artikel 64 Absatz 1 BGBB erwähnt werden. 5⁵
5⁴ Vgl. BGE 140 II 233 E. 5.6.1.
5⁵ BGE 140 II 233 E. 3.1
Art. 62 Abs. 1 Bst. i und 2
Mit dem neuen Buchstaben i soll die Motion Hegglin Peter 24.4420 zur Sicherung der Abbaugebiete für mineralische Rohstoffe, insbesondere Kies und Sand, umgesetzt werden. Die Dienstbarkeiten zur Sicherung von Abbau- und Deponiegebieten sollen bewilligungsfrei im Grundbuch eingetragen werden können. Im Gegensatz zum Erwerb der Flächen unter der Ausnahme in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c sind Dienstbarkeiten zugunsten anderer wichtiger oder öffentlicher Zwecke mit dem Ziel und Zweck des Bodenrechts gut verträglich. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden ⁵6 die Dienstbarkeiten jedoch gleich wie den Kauf von Flächen als wirtschaftliche Handänderung beurteilt und die Bewilligungspraxis zunehmend restriktiver ausgelegt, sodass Dienstbarkeiten erst mit Rechtskraft des Nutzungsplans der Gemeinde rechtmässig im Grundbuch eingetragen werden können. Die rasche Erstellung der Nutzungsplanung wird durch die vorliegende Abbaubewilligung des betreffenden Kantons unterstützt. In diesem Zeitpunkt entfallen die Grundstücke aus dem Geltungsbereich des BGBB, da eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung bewilligt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGBB). Die Sicherstellung von Dienstbarkeiten zur Absicherung der Abbaugebiete und Deponiestandorte muss weit im Voraus erfolgen, um Planungs- und Investitionssicherheit für die betreffenden Unternehmen zu gewährleisten. Der neue eingefügte Buchstabe i sieht vor, dass Dienstbarkeiten dem Zweck entsprechend vorgängig im Grundbuch eingetragen werden, um den Unternehmen Rechtssicherheit für geleistete Vorinvestitionen und den Fortbestand ihrer Werkstandorte zu gewährleisten. Für beide Parteien des Dienstbarkeitsvertrags sollen Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen werden. Der Eintrag im Grundbuch, der mit einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Vertrag besiegelt wird, ist einem rein obligatorischen Vertrag ohne Eintrag im Grundbuch vorzuziehen. Die Zielsetzungen und Zwecke des BGBB werden durch diese Dienstbarkeiten nicht beeinträchtigt, wenn sichergestellt ist, dass die landwirtschaftliche Produktion bis zum bewilligten Beginn des Abbaus ungehindert weitergeführt werden kann. Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass bis zum Beginn des Abbaus keine Nebenbestimmungen in Dienstbarkeitsverträgen aufgenommen werden dürfen, welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Verpachtung dauerhaft behindern würden. ⁵7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, wie Probebohrungen, die Begehung der Felder durch die Vertragsparteien oder die Vermessung, stellen keine Behinderung der landwirtschaftlichen Produktion dar. Temporäre Aktivitäten, die notwendig sind, um das eingeräumte Recht ausüben zu können und die damit verbundenen Bewilligungen zu erhalten sind weiterhin zulässig. Für den Zeitraum vom Beginn des Abbaus über die Wiederauffüllung bis zur abgeschlossenen Rekultivierung unterstehen die nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bereits heute nicht mehr dem BGBB. Umgekehrt unterstehen die Grundstücke wieder dem BGBB, wenn die Rekultivierung abgeschlossen ist und die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden können.
Der Erwerb von Miteigentumsanteilen unterliegt nicht der Bewilligungspflicht (Art. 62 Bst. b BGBB). Daher wird vorgeschlagen, dass in Absatz 2 ausdrücklich jede Handänderung von stimmberechtigten Anteilsrechten an solchen Kapitalgesellschaften bewilligt werden muss.
⁵6 Urteile des Bundesgerichts 2C_157/2017 vom 12. Sept. 2017, 2C_255/2022 vom 7. Febr. 2022, publiziert in BGE 149 II 237 und 2C_647/2023 vom 4. Sept. 2024.
⁵7 AB 2025 S 14-15
Art. 64 Abs. 1 Bst. d, e und h
Die für eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung geltende Voraussetzung, dass der Erwerb dem Erhalt eines Objekts des Naturschutzes dienen soll, war bisher in Buchstabe e enthalten. Sie wird neu in Buchstabe d integriert und präzisiert. Die Schutzzonen nach Buchstabe d sollen neu rechtlich klar definiert werden. Solche Schutzzonen werden jeweils mit einem klaren, demokratischen Prozess ausgeschieden, was einerseits der Sicherung der Flächen dient, andererseits aber auch die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöht. Neben den Schutzzonen nach Artikel 17 Absatz 1 RPG fallen auch alle Objekte von nationaler Bedeutung sowie Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nach Artikel 18 b Absatz 1 des NHG darunter. Seit der Einführung des BGBB im Jahr 1994 haben sich die Schutzzonen weiterentwickelt und es konnten laufend neue Schutzgebiete ausgeschieden werden. Bei der Verabschiedung des BGBB im Jahr 1994 konnte der Gesetzgeber noch nicht davon ausgehen, dass alle Schutzzonen verbindlich erfasst worden waren. Dank der Raumplanung und der Weiterentwicklung der nationalen Schutzgebiete sind die Flächen heute jedoch umfassender und besser geschützt. Geschützte Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung müssen für den Erwerb flächenmässig klar abgegrenzt sein. Die Ausnahme kann nicht dazu genutzt werden, grössere Flächen zu erwerben, die nicht zum eigentlichen Objekt gemäss Artikel 18 b Absatz 1NHG gehören. Der Erwerb soll nach dieser Bestimmung bewilligt werden, wenn die Schutzinteressen des Objektes durch den Erwerb langfristig besser gesichert werden können. Die bisherige Bestimmung «[...] und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt» bedingt lediglich eine dem Zweck entsprechende Erklärung. Im Vergleich zu den Anforderungen an den Kauf durch Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen ist diese Erklärung unzureichend. Wie beim Kauf zur Selbstbewirtschaftung glaubhaft dargelegt werden muss, dass der Käufer oder die Käuferin den Boden selbst bewirtschaftet und die dazu nötigen Fähigkeiten nach landesüblicher Vorstellung hat, so soll auch im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung für Natur- und Heimatschutzzwecke glaubhaft dargelegt werden, dass der Erwerber oder die Erwerberin die Fläche entsprechend dem Schutzzweck hegt und pflegt und dass er oder sie die dazu nötigen Kenntnisse und Kapazitäten hat. Die genannte Anforderung zielt auf eine Verbesserung des Schutzes ab und dürfte für Organisationen, die dem Schutzobjekt entsprechend den Schutzzweck nachweislich und statutarisch verfolgen und praktizieren, einfach realisierbar sein. Die Bestimmung adressiert insbesondere Personen oder Organisationen, die bisher über keine Erfahrung im Schutz und der Pflege von geschützten landwirtschaftlichen Flächen verfügen. Einer einzelnen Person oder einer neu gegründeten Organisation wird es nicht leichtfallen, den besseren Schutz einer beispielsweise unter Naturschutz stehenden Fläche glaubhaft darlegen zu können, wenn sie erstmalig darin tätig sein will und auch noch andere Zwecke verfolgt. In diesen Fällen ist die höhere Anforderung von besonderer Relevanz, da die Flächen bereits heute entsprechend den Schutzbestimmungen durch landwirtschaftliche Pächter und Pächterinnen bewirtschaftet werden. Es wäre mit dem Ziel des BGBB nicht vereinbar, wenn ein Selbstbewirtschafter oder eine Selbstbewirtschafterin trotz einer naturnahen Bewirtschaftung die Flächen nicht erwerben könnte, während Personen ohne Fachkenntnisse Boden zu Schutzzwecken erwerben könnten und die künftige Bewirtschaftung nicht einmal mit einem entsprechenden Bewirtschaftungskonzept glaubhaft aufzeigen müssten.
Neben dem Kauf geschützter Flächen oder der Ausscheidung von Schutzzonen stehen weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um den Schutz sicherzustellen. Nach Artikel 15 NHG kann der Bund Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung durch Vertrag oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Enteignung erwerben oder sichern. Er kann die Verwaltung den Kantonen, Gemeinden oder Organisationen übertragen. Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen und den Bewirtschaftern und den Bewirtschafterinnen sowie durch eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb erforderlich ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ⁵8 über die Enteignung für anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitige Einsprachen entscheidet (Art. 18 c NHG). Im Rahmen einer Enteignung ist der Erwerb nach Artikel 62 Buchstabe e BGBB nicht bewilligungspflichtig. Zudem besteht die Ausnahme des Erwerbs ohne Selbstbewirtschaftung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f BGBB, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66 BGBB) niemand finden lässt, der das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung erwerben will. Der Grundsatz, dass der Schutz in erster Linie durch andere Massnahmen als den Kauf gewährleistet werden soll und die Möglichkeit des Erwerbs durch öffentliche Ausschreibung bedingen auch, dass die genannten Ausnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Schutzziele durch den Erwerb langfristig besser gewährleistet wird. Zu denken ist beispielweise an langfristig aufgegebene, brachliegende Flächen, die dank des neuen Eigentümers oder der neuen Eigentümerin wieder schutzkonform gepflegt werden.
In Absatz 1 Buchstabe h soll neu ausdrücklich festgehalten werden, dass die Bewilligungsbehörde für den Erwerb von Minderheitsanteilen bis zu 25 Prozent durch Nicht-Selbstbewirtschafter und Nicht-Selbstbewirtschafterinnen eine Ausnahme bewilligt kann. Voraussetzung ist, dass die übrigen Anteile, also mindestens drei Viertel, im Eigentum von Selbstbewirtschaftern und Selbstbewirtschafterinnen sind. Die Ausnahme ist notwendig, weil mit der neuen Formulierung von Artikel 61 Absatz 1 E-BGBB, alle Handänderungen von stimmberechtigten Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen, grundsätzlich bewilligungspflichtig sind.
⁵8 SR 711
Art. 71 Abs. 1
Die Bewilligungsbehörden widerrufen ihren Entscheid, wenn der Erwerber oder die Erwerberin Auflagen und Bedingungen nicht einhält. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden (Abs. 2). Obwohl Bedingungen und Auflagen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz zulässig sind, werden diese neu ausdrücklich erwähnt. Damit soll Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die kantonalen Behörden als auch die Betroffenen geschaffen werden.
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts können die kantonalen Behörden ihren Verfügungen bei Bedarf Bedingungen oder Auflagen beifügen, ohne dass dies ausdrücklich in einer gesetzlichen Norm erwähnt wird. Klassischerweise wird die Auflage als die Verpflichtung definiert, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, die einem Bürger oder eine Bürgerin als Nebenbedingung in einer Verfügung auferlegt wird. Die Bedingung bezeichnet ein Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist: Tritt dieses Ereignis ein, wird die Verfügung entweder wirksam (aufschiebende Bedingung) oder nicht mehr wirksam (auflösende Bedingung). Anders als bei der Bedingung, die sich direkt auf die Rechtskraft der Verfügung, die sie betrifft, auswirkt, hat die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage hingegen keinen direkten Einfluss auf die Rechtskraft der Verfügung, mit der sie zusammenhängt, da sie kein notwendiges Element der Verfügung ist, sondern nur eine Ergänzung. Die Rechtskraft einer Verfügung, die mit einer Auflage ausgesprochen wurde, hängt nicht davon ab, ob die Auflage nicht oder nicht mehr erfüllt wird: Sie bleibt vielmehr so lange wirksam, wie sie nicht widerrufen wurde. In dieser Hinsicht stellt die Auflage somit eine Nebenabrede dar, die weniger einschränkende Wirkungen hat als die auflösende Bedingung. Ausserdem kann sie aufgrund ihres eigenständigen Charakters unabhängig vom Rest der Entscheidung angefochten werden, selbst wenn sie in der Verfügung enthalten ist. ⁵9 Die neue Bestimmung in Artikel 71 Absatz 1 E-BGBB ist im Zusammenhang mit Artikel 72 BGBB zu verstehen. Der Widerruf einer Bewilligung kann, insbesondere beim Nichteinhalten von Auflagen, dazu genutzt werden, um eine neue Bewilligung mit neuem Fristenlauf und neuen Auflagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu erwirken.
⁵9 BGE 129 II 361 E. 4.2
Art. 72 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Der Titel des Artikels wird angepasst, um den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen, die über die blosse Berichtigung des Grundbuchs hinausgehen. Der Titel wird aus Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 6⁰ über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland übernommen.
Aktuell besteht für die Bewilligungsbehörde kein Spielraum, um auf andere Weise als durch Widerruf der Bewilligung und anschliessender Grundbuchberichtigung die Bewilligungsanforderungen durchzusetzen. Neu soll die Bewilligungsbehörde bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen einer Erwerbsbewilligung (Art. 71 Abs. 1 E-BGBB) nach Anhörung des Erwerbers oder der Erwerberin und unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Erfüllung der Auflagen geben können. Sie kann auch die Erwerbsbewilligung ergänzen oder anpassen und der neuen Situation entsprechend neue Auflagen erlassen. Dies wäre unter anderem dann angebracht, wenn sich das ursprüngliche Bewirtschaftungskonzept geändert hat und somit eine Auflage neu definiert werden muss. In diesen Fällen besteht kein Zweifel an der Selbstbewirtschaftung, sondern an der Erfüllung der seinerzeitigen Auflagen der Bewilligungsbehörde. Die absolute Frist von zehn Jahren (Art. 71 Abs. 2 BGBB) wird damit nicht unterbrochen. Soll die Frist von zehn Jahren neu zu laufen beginnen, muss die Bewilligung widerrufen und eine Grundbuchberichtigung durchgeführt werden. Erst nach der Korrektur werden die bisherigen Eigentümer und Eigentümerinnen (ehemalige Käuferschaft) mit dem Erlass einer neuen, angepassten Erwerbsbewilligung wieder im Grundbuch eingetragen. Besteht hingegen keine Aussicht mehr auf eine ordnungsgemässe Erfüllung der Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung und können die dazu gemachten Auflagen nicht durchgesetzt werden oder führt die Rückgängigmachung des Erwerbs zu keinem befriedigendem Ergebnis, da beispielsweise der Verkäufer oder die Verkäuferin ebenfalls nicht in der Lage sind, die Flächen selbst zu bewirtschaften, so soll die Bewilligungsbehörde auch andere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes treffen können. Sie kann zum Beispiel mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin vereinbaren, dass das nicht selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstück innert angemessener Frist einem Selbstbewirtschafter oder einer Selbstbewirtschafterin oder direkt verkauft wird. Diese Massnahme wäre administrativ einfacher als die Rückabwicklung an die Verkäuferschaft mit Rückforderung des Kaufpreises und anschliessend erneutem Verkauf. Im strittigen Fall fallen Grundbuchberichtigung und Rückabwicklung zeitlich auseinander, was in der Praxis viele Probleme mit sich bringt, die kaum gelöst werden können. 6¹ Die gewählten Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die Ziele des BGBB entsprechen (Art. 1 BGBB). Werden nur Auflagen zu Nebenbestimmungen nicht eingehalten, so hat die Bewilligungsbehörde neu auch die Möglichkeit, die dahinterstehenden Ziele durch andere Massnahmen (Art. 72 Abs. 1bis Bst. a) zu erreichen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Anordnung der Grundbuchberichtigung stellt neu die letzte Massnahme dar. Sie wird erst dann verfügt, wenn die Alternativen nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Wenn die Bewilligungsbehörde den rechtmässigen Zustand nicht mit anderen Massnahmen im Sinne von Artikel 72 Absatz 1bis herbeiführen kann, muss sie als Ultima Ratio die Grundbuchberichtigung anordnen.
6⁰ SR 211.412.41
6¹ Urteil des Bundesgerichts 4A-127/2024 vom 12. Sept. 2024.
Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz
Der Zuschlag zum landwirtschaftlichen Ertragswert wird um 15 Prozentpunkte erhöht. Neu beträgt dieser somit 50 Prozent gegenüber aktuell 35 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung von rund 11 Prozent. Die Anpassung kompensiert ein Teil der Bauteuerung, um die Landwirte und Landwirtinnen in der Finanzierung ihrer unternehmerischen Investitionstätigkeit zu unterstützen. Der Bund hat per 1. Januar 2025 die pauschalen Ansätze für den zinslosen Investitionskredit bereits an die Bauteuerung angepasst, sodass die höheren Investitionskosten günstig mit Investitionskrediten und zinsgünstigen, langfristigen Hypotheken ausfinanziert werden können. Die Prüfung der Tragbarkeit, der Wirtschaftlichkeit und die Risikobeurteilung erfolgt durch die kantonale Behörde zur Vergabe der Investitionskredite des Bundes. Mit dem sachlich- und fachlich korrekten Vollzug sorgen die Kantone dafür, dass sich die Familien mit der Investition nicht überschulden. Es ist festzuhalten, dass der Verschuldungsgrad der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe in den letzten zehn Jahren sich leicht rückläufig entwickelt hat. 6² Die Entwicklung der Verschuldung der Bauernfamilien steht somit im Einklang mit der Entwicklung der finanziellen Mittel zu deren Rückzahlung.
6² Berechnung BLW (Grundlage: Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten der Agroscope).
Art. 75 Abs. 1 Bst. e
Unabhängig davon, ob eine Ehescheidung oder Ehetrennung in allen Punkten einvernehmlich ist oder das Gericht zumindest teilweise entscheiden muss, erfordert die Scheidung oder Trennung in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung. Auch eine Konvention muss gerichtlich genehmigt werden (Art. 288 Abs. 1 der Zivilprozessordnung 6³ ). Mit der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung können die gerichtlich bestätigten oder festgesetzten güterrechtlichen Forderungen über die Belastungsgrenze hinaus sichergestellt und damit einfacher finanziert werden. Der Ex-Ehegatte oder die Ex-Ehegattin, der oder die nach einer Ehescheidung oder Ehetrennung eine güterrechtliche Forderung begleichen muss und nicht über die nötigen freien finanziellen Mittel verfügt, soll neu die Möglichkeit haben, die Belastungsgrenze bewilligungsfrei zu überschreiten, und ein grundpfandlich gesichertes Darlehen aufzunehmen oder zu erhöhen. Die so erlangten Mittel sind dann zur Begleichung der güterrechtlichen Forderung zu verwenden.
6³ SR 272
Art. 79 Abs. 2 und 4, 88 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 91 Abs. 3
Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per Anfang 2021 dem WBF zugeteilt. Hintergrund dazu war eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem BLW und dem BJ aus dem Jahr 2018. Die Vereinbarung sah von einem Ressourcentransfer ab. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das BLW die gesamte fachliche Arbeit, während das BJ nur noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Entsprechend soll im BGBB an den entsprechenden Stellen «EJPD» durch «WBF» ersetzt werden. Die VBB wird im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst werden.

Änderung eines anderen Erlasses

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 58 Abs. 1
In Absatz 1 wird «dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement» durch «dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 79 E-BGBB).

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
Personelle Auswirkungen
Die Organisationsverordnungen der EJPD und des WBF wurden per 1. Januar 2021 geändert, ohne dass das BLW zusätzliche Personalressourcen erhalten hat (vgl. dazu die Erläuterungen zu den Art. 79 Abs. 2 und 4, 88 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 91 Abs. 3 E-BGBB). Es hat sich gezeigt, dass die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um die bestehenden Aufgaben und die anstehenden neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem BGBB und dem LPG mit hinreichender Sorgfalt und gemäss den aktuellen Qualitätsstandards zu erfüllen. Der vermehrte und enge Austausch mit den Kantonen, der Einbezug der Stakeholder und die häufigeren Anfragen an das BLW haben den erwarteten Aufwand überschritten. Zudem stehen in den Bereichen Oberaufsicht und Evaluationen verschiedene neue Herausforderungen an. Mit der Übernahme der Zuständigkeit für das BGBB und das LPG muss die Oberaufsicht durch das BLW gemäss den Standards der Eidgenössischen Finanzkontrolle vermehrt risikobasiert umgesetzt und betreut werden. Weiter besteht Handlungsbedarf in anderen Bereichen wie beispielsweise der Überarbeitung der Methode zur Berechnung des Ertragswerts, die nicht mehr mit den heute bekannten Bewertungsmethoden im Einklang steht.
Der in der BV verankerte Auftrag der Oberaufsicht dient der Umsetzung des Bundes-rechts und einem einheitlichen Vollzug (Art. 49 Abs. 2 BV). Mit einer risikobasierten Oberaufsicht überwacht der Bund die Einhaltung des Gesetzes und sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Darunter fallen beim BGBB insbesondere der kantonale Vollzug in Bezug auf die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, die Entlassung von Grundstücken aus dem Geltungsbereich des BGBB, die Realteilung, den zulässigen Verkaufspreis, die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes und die Bewilligungen zur Überschreitung der Belastungsgrenze. Im Bereich des LPG sind die Bewilligung des landwirtschaftlichen Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe, die Einsprache gegen zu hohe Pachtzinse bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und für kürzere Pachtdauern risikobasiert zu überwachen Mit den bestehenden personellen Ressourcen können diese Aufgaben nicht mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt werden. Beispielsweise muss die Entwicklung der bezahlten Pachtzinse beobachtet werden, um die Einhaltung des zulässigen Pachtzinses im Rahmen der Oberaufsicht zu kontrollieren. Fehlende Kontrollen könnten dazu führen, dass der zulässige Pachtzins überschritten wird. Eine solche Überschreitung führt dazu, dass der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin sich ungerechtfertigt auf Kosten der bewirtschaftenden Pächter und Pächterinnen bereichert. Dies mindert das landwirtschaftliche Sektoreinkommen. Konkret sind derzeit mehr als die Hälfte der etwa 1 000 000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche verpachtet. Der zulässige Pachtzins ist auf etwa 600-1000 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgelegt. Unter der Annahme, dass im Durchschnitt eine Überschreitung von 100 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt wird, wobei diese Schätzung in der Realität eher an der unteren Grenze liegt, sinkt das landwirtschaftliche Sektoreinkommen um 50 Millionen Franken pro Jahr.
Das WBF schätzt den im Bereich BGBB und LPG entstehenden Mehrbedarf an personellen Ressourcen im BLW auf rund drei Vollzeitstellen ab 2027.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die beantragten Neuregelungen führen bei den Kantonen (Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, Grundbuchämter) zu keinem Mehraufwand.
Die Regeln zu den AGs und den GmbHs führen zu mehr Rechtssicherheit, was die Arbeit der Kantone erleichtert. Dafür dürften sie vermehrt für rechtliche Auskünfte beansprucht werden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor
Massnahmen zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung:
Die Massnahmen stellen eine einheitliche Umsetzung des BGBB sicher, indem offene Fragen unter anderem betreffend der Selbstbewirtschaftung mit juristischen Personen als Organisationsform geklärt werden. Die Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen enthalten damit Rechtssicherheit und unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Schranken. Bei der Kapitalbeschaffung erhalten sie weniger Freiheit (Beteiligung der Selbstbewirtschaftenden mind. 75 % anstatt bisher 50 %). Gegenüber Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wird die Selbstbewirtschaftung gestärkt, da die kantonale Bewilligungsbehörde einerseits das Einhalten des zulässigen Preises und andererseits die zweckkonforme Nutzung des Bodens kontrolliert.
Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten:
Die Stellung der Ehegatten von Eigentümern landwirtschaftlicher Gewerbe wird gestärkt, indem sie beim freihändigen Verkauf die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung verlangen können. Im Falle einer Ehescheidung oder -trennung kann die güterrechtliche Forderung mit einem Grundpfand auch über der Belastungsgrenze gesichert werden. Die Erhöhung des Anrechnungswertes stellt die Ehegatten finanziell besser, da der landwirtschaftliche Ertragswert angemessen erhöht werden kann. Zudem wird damit die Fairness unter allen Erben und Familienmitgliedern verbessert. Der mit der Erhöhung einhergehende höhere Kaufpreis muss für die übernehmende Partei finanziell tragbar sein, weshalb ausdrücklich nur eine angemessene Erhöhung zulässig ist. Wurde in der Vergangenheit steuerrechtlich stark abgeschrieben, sodass der Übernahmewert über dem Buchwert der Liegenschaft liegt, so entsteht steuerrechtlich bei der verkaufenden Person ein Liquidationsgewinn. Mit Erreichen des 55. Altersjahres kann der steuerbare Liquidationsgewinn reduziert zum Vorsorge-Tarif besteuert werden. Die angemessene Erhöhung nach Artikel 18 Absatz 3 BGBB ist nicht ursächlich für einen entstehenden Liquidationsgewinn, da nach Steuerrecht weniger rasch abgeschrieben wird.
Massnahmen zur Stärkung des Unternehmertums:
Die unternehmerische Freiheit wird erhöht, indem einerseits die Finanzierung von Bauvorhaben oder der Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke oder Gewerbe besser sichergestellt werden kann. Weil eine Verschuldung auch ohne Grundpfand zu deutlich schlechteren Konditionen möglich ist, reduziert eine höhere Belastungsgrenze die Fremdkapitalkosten erheblich.
Mit dem Baurecht kann das Eigentum an der Investition gesichert werden, wenn der Boden nicht im Eigentum des Selbstbewirtschafters oder der Selbstbewirtschafterin ist.
Die Aufteilung von Gewerben, die über mehrere Betriebszentren verfügen, in zwei oder mehr landwirtschaftliche Gewerbe ermöglicht für die Betriebsnachfolge differenziertere Lösungen innerhalb und ausserhalb der Familie.
Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche
Die vor- und nachgelagerten Bereiche sind von den Bestimmungen des BGBB nicht betroffen.
Auswirkung der höheren Abschreibungsdauer auf die Einkommenssteuerfolge bei der direkten Bundessteuer bei einer künftigen Hofübergabe
Steuerrechtlich wird zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen unterschieden (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dez. 1990 6⁴ über die direkte Bundessteuer [DBG]). Selbstständigerwerbende müssen für die Ermittlung ihrer Einkünfte aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 18 DBG) Buch führen (Art. 125 Abs. 2 DBG; Art. 957 OR). Ausgangslage für die Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die handelsrechtlich konforme Buchhaltung (Art. 18 Abs. 3 i. V. m. Art. 58 DBG), wobei das Steuerrecht korrigierende Bestimmungen, insbesondere zu Abschreibungen (Art. 28 DBG), Rückstellungen (Art. 29 DBG) und Ersatzbeschaffungen (Art. 30 DBG) enthält. Für die Landwirtschaft massgebend sind die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen entsprechend dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) 6⁵ . Die steuerpflichtigen Personen können zwischen einer linearen Abschreibung und einer degressiven Abschreibung wählen. Die degressive Abschreibung wird vorwiegend aus Gründen der Steuerplanung angewendet. Degressive Abschreibungen werden vom Buchwert vorgenommen. Diese Abschreibungsmethode ist auch bei den Berechnungen nach Artikel 18 E-BGBB nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zum Steuerrecht ist hingegen eine objektive Bewertung anzuwenden, sodass die Wahl der Abschreibungsmethode wirtschaftlich und nachvollziehbar begründet sein muss. Degressive Abschreibungen können sich dann rechtfertigen, wenn die Investition zu Beginn rascher an Wert abnimmt.
Wird beim Verkauf von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen ein Erlös über dem Buchwert erzielt, so werden die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz vom Buchwert zum Erlös) bis maximal zur Höhe der Anlagekosten als Kapital- oder Liquidationsgewinn mit der Einkommenssteuer erfasst (Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG). Dem Verkauf ist eine Überführung in das Privatvermögen gleichgestellt (Art. 18 Abs. 2 DGB). Diese Besteuerung ist eine Korrektur der in den Vorjahren zu tief besteuerten jährlichen Einkommen wegen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten zu hohen Abschreibungen in den Vorjahren. Da Selbstständigerwerbende häufig einen grossen Teil ihrer Ersparnisse in den Betrieb investieren, trägt der Gesetzgeber diesem Umstand bei der Besteuerung Rechnung, indem Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab dem vollendeten 55. Altersjahr oder bei Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert werden (Art. 37 b DBG). Einkäufe in die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG) sind vorab vom Liquidationsgewinn abziehbar. Werden keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der oder die Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge nachweist (sog. fiktiver Einkauf), zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet. Übersteigen die realisierten stillen Reserven das Einkaufpotenzial, so wird die Steuer für den übrigen Liquidationsgewinn nach dem für einen Fünftel des Restbetrages massgebenden Steuertarif, mindestens aber 2 Prozent (Art. 37 b Abs. 1 DBG) erhoben. Die reduzierte Besteuerung von wiedereingebrachten Abschreibungen ist bei hohen Einkommen attraktiv, setzt aber eine sorgfältige Planung voraus, damit im Zeitpunkt der Veräusserung die dazu nötige Liquidität vorhanden ist.
Im Zusammenhang mit Artikel 18 E-BGBB ist dabei anzumerken, dass abgesehen von der Erhöhung wegen wesentlicher Investitionen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod oder vor dem Verkauf (Art. 52 BGBB) allfällige Forderungen für Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die über den Ertragswert hinausgehen, berücksichtigt werden müssen, wenn wegen der Bewertung zum landwirtschaftlichen Ertragswert die Schulden höher sind als die Aktiven der Erbschaft oder der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes.
Gemäss Schätzungsanleitung wird für den landwirtschaftlichen Ertragswert (Art. 10 BGBB) ein Niveau von 647 000 Franken angestrebt. Das Niveau orientiert sich am Mittelwert der landwirtschaftlichen Betriebe im Talgebiet. Gemäss der Zentralen Auswertung der Buchhaltungsdaten weist dieselbe Gruppe von Betrieben einen Buchwert der Sachanlagen von 949 415 Franken aus (Stand 2013). 6⁶ Bei einer Hofübergabe zum landwirtschaftlichen Ertragswert ergibt sich somit zwangsläufig ein Verlust von rund 300 000 Franken, sodass im Durchschnitt aller Betriebe keine Steuerfolgen zu erwarten sind. Aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Investition und der zulässigen Abschreibung muss festgestellt werden, dass die vorgeschlagene Abschreibungsdauer von 20 Jahren in der Regel zu keiner zusätzlichen Steuerforderung führen wird. Die vorgesehenen Abschreibungssätze von 10 Prozent und 5 Prozent sind in der Tat höher als die für die Einkommens- und Gewinnsteuer steuerlich maximal Zulässigen. Dies bedeutet, dass eine Aufrechnung nach Artikel 18 E-BGBB in jedem Fall schneller abgebaut wird, als sie steuerlich abgeschrieben werden kann. Damit ist ein zusätzlicher Kapitalgewinn aufgrund einer Aufrechnung der getätigten Investition nach Artikel 18 E-BGBB praktisch ausgeschlossen.
6⁴ SR 642.11
6⁵ Das Merkblatt A/2001 Landwirtschaft/Forstwirtschaft ist abrufbar unter:
www.estv.admin.ch > Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV > Direkte Bundessteuer (DBST) > Fachinformation > Merkblätter.
6⁶ Abrufbar unter: www.agroscope.ch > Themen > Wirtschaft und Technik > Unternehmensführung und Wertschöpfung > Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Im Trennungs- und Scheidungsfall wird die Position der Ehegatten gestärkt, indem allfällige güterrechtliche Forderungen, die nicht sofort ausbezahlt werden können mit einem grundpfandgesicherten Darlehen im Nachgang an die Belastungsgrenze gesichert werden können. Dank dem Vorkaufsrecht im zweiten Rang vor den Geschwistern und Geschwisterkindern soll der selbstbewirtschaftende Ehegatte oder die selbstbewirtschaftende Ehegattin künftig das landwirtschaftliche Gewerbe fortführen können, wenn kein Nachkomme dies tun will. Die praktischen Auswirkungen dürften gering sein, da das Vorkaufsrecht nur in seltenen Fällen ausgeübt werden muss. In den meisten Fällen kann vorgängig eine einvernehmliche Lösung gefunden werden oder das landwirtschaftliche Gewerbe wird gar nicht erst verkauft.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegenden Gesetzesänderungen stützen sich auf die im Ingress genannten Artikel der BV, insbesondere auf Artikel 104 BV, dessen Absatz 3 Buchstabe f den Bund ausdrücklich dazu ermächtigt, Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes zu erlassen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die beantragten Neuregelungen betreffen die Verpflichtungen in der Welthandelsorganisation nicht.
Die Änderungen des BGBB sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Vorschläge stehen im Einklang mit den allgemein gültigen Verpflichtungen, wie sie sich für die Schweiz beispielsweise aus dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 ⁶7 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ergeben. Mit den Massnahmen werden zudem die Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt. ⁶8 Die Massnahmen stehen auch in Übereinstimmung mit den Folgerungen der 62. Tagung der UNO-Kommission für die Rechtsstellung der Frau von 2018. ⁶9
⁶7 SR 0.108
⁶8 Concluding observations on the third periodic report of Switzerland, 7 August 2009 (recommendation No. 40), abrufbar unter:
https://docs.un.org/en/CEDAW/C/CHE/CO/3 . Concluding observations on the combined fourth and fifth periodic reports of Switzerland, 25 November 2016 (recommendation No. 45), abrufbar unter: https://docs.un.org/en/CEDAW/C/CHE/CO/4-5. Concluding observations on the sixth periodic report of Switzerland, 1 November 2022 (recommendation No. 62), abrufbar unter: https://docs.un.org/en/CEDAW/C/CHE/CO/6.
⁶9 2018 Commission on the Status of Women: «Challenges and opportunities in achieving gender equality and the empowerment of rural women and girls», Agreed Conclusions, 28 March 2018, abrufbar unter: www.unwomen.org/en/csw/csw62-2018.

7.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage betrifft weder die Aufgabenteilung noch die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage betrifft die Subventionsgesetzgebung nicht.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage werden keine neue Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz.
Bundesrecht
Botschaft zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
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