Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
                            Gesetz zum Dritten Staatsvertrag  zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen  über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. April 2006 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Preußisch Oldendorf eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen:  Anlage Anlage 1 und 2 zum Dritten Staatsvertrag (2 Kartenblätter)
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   GV. NRW. S. 154, in Kraft getreten am 16. Mai 2006.  |