Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
                            Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Oktober 1993 (Fn 1, 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I Beitritt
                            Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II Finanzierungsregelung
                            Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des  gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III Inkrafttreten
                            Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird (Fn 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 17. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgermeister Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Dr. Berndt Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Gerhard Schröder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsidentin Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. August 1994  (GV. NRW. S. 728)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen