Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP VIT)
§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
§ 1a (Fn 3) Studienplatzverteilung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 (Fn 2) Bewerbung
§ 4 (Fn 2) Auswahl
§ 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung
§ 6 (Fn 2) Rechtsstellung
§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 8 Vorzeitige Entlassung
§ 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
§ 10 Gliederung des Studiums
§ 11 Dauer des Studiums
§ 12 Fachpraktische Studienzeit
§ 13 Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelorprüfung, Gesamtnote
§ 16 Bewertung von Studienleistungen
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   Laufbahnrechtliches Bewertungssystem  | 
  
   Bachelor-Bewertungssystem  | 
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   in Noten  | 
  
   in Worten  | 
  
   in Noten  | 
  
   in Worten  | 
 
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   sehr gut (1)  | 
  
   eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung  | 
  
   sehr gut   | 
  
   eine hervorragende Leistung  | 
 
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   gut (2)  | 
  
   eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung  | 
  
   gut   | 
  
   eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt  | 
 
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   befriedigend (3)  | 
  
   eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung  | 
  
   befriedigend  | 
  
   eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt  | 
 
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   ausreichend (4)  | 
  
   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht  | 
  
   ausreichend  | 
  
   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt  | 
 
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   mangelhaft (5)  | 
  
   eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten  | 
  
   nicht ausreichend  | 
  
   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt  | 
 
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   ungenügend (6)  | 
  
   eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten  | 
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§ 17 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
§ 18 Evaluierung
§ 19 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
§ 20 Studienordnung
§ 21 (Fn 3) Regelaufstieg
§ 22 (Fn 3) Inkrafttreten
Fussnoten
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   In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.  | 
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   § 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.  | 
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   § 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.  |