Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)
                            Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Januar 2011 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2305) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Finanzminister und den Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für den Minister für Inneres und Kommunales