Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
                            Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 12. Mai 1995 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen ist nach seinem Artikel 3 am 6. Mai 1994 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum  31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bonn, den 12. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern Max Streibl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. A. Matthias Zender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen Jürgen Tritin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. Wolfgang Clement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt Werner Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein Eva Rühmhort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen Bernhard Vogel