Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016
                            Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 31. Januar 2017 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239))
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerpräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Schule und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Inneres und Kommunales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Finanzminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Innovation, Wissenschaft und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen:  Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   In Kraft getreten am 11. Februar 2017 (GV. NRW. S. 239).  |