Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland
                            Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmeein Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen