Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal
                            Gesetz  über die Verleihung der Rechte  einer Körperschaft des öffentlichen Rechts  an die Niederländisch-Reformierte  Gemeinde zu Wuppertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. November 2004 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzminister zugleich für den Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
| 
   GV. NRW. S. 685; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.  | 
 |