Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Derschlag
                            Gesetz über die Verleihung der Rechte  einer Körperschaft des öffentlichen Rechts  an die Evangelisch-Freikirchliche  Gemeinde Derschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. November 2004 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Derschlag werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in Gummersbach-Derschlag vom 14. November 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Änderungen der Satzung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzminister  zugleich für  den Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   GV. NRW. S. 685; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.  | 
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