Bekanntmachung des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
                            Bekanntmachung des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Oktober 2019 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2019 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, 14. Januar 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen:  Anlage