Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
                            Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem  Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln
                            Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster
                            Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerpräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Inneres und Kommunales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung des Inkrafttretens  der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens  des Bergischen Schulfonds und  des Gymnasialfonds Münstereifel  zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen  und dem Erzbistum Köln sowie der  Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens  des Münster¿schen Studienfonds und  des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen  dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster  jeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                             Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerpräsidentin  des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen:  Anlage zu § 1 Anlage zu § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105).  |