Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
                            Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung  mit dem Erzbistum Paderborn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. April 2022 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
                            Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen:  Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672).  | 
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