Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen
                            Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Februar 1965 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Staatsschuldenordnung vom 12. März 1924 (PrGS. NW. S. 116) (Fn 2) bestimme ich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt entwertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Inhaberschuldverschreibungen durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser durch den Trockenstempel oder an anderer Stelle unter Schonung der Stücknummer oder durch Abschneiden einer Ecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser oder durch Abschneiden einer Ecke unter Schonung der Stücknummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen