Monitoring Gesetzessammlung

ArbGEhrRiBerV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

ArbGEhrRiBerV BW

Verordnung des Sozialministeriums zur Delegation der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 5. November 2002

§ 1

Zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht gemäß § 20
Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Stuttgart, den 5. November 2002
Dr. Repnik
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