APrOmVWV
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Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug - APrOmVWV) Vom 24. Januar 2018
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst für die mittleren Dienste im Justizvollzug
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 7 Beamtenverhältnis
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung
§ 9 Dauer und Gliederung der Vorbereitungsdienste
§ 10 Praktische Ausbildung
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
§ 12 Leistungsnachweise
§ 13 Bewertung der Leistungsnachweise
§ 14 Nachprüfung
§ 15 Urlaub
§ 16 Beurteilungen, Dienstzeugnis
ABSCHNITT 3 Laufbahnprüfung für die mittleren Dienste im Justizvollzug
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Zulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung
§ 19 Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 20 Schriftliche Laufbahnprüfungen
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
| sehr gut |
= |
1 (13 bis 15 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| gut |
= |
2 (10 bis 12 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| befriedigend |
= |
3 (7 bis 9 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| ausreichend |
= |
4 (4 bis 6 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft |
= |
5 (1 bis 3 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
| ungenügend |
= |
6 (0 Punkte) |
|
|
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Zulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung
§ 24 Mündliche Laufbahnprüfung in der Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug
§ 25 Mündliche Laufbahnprüfung in den Laufbahnen des mittleren Werk- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug
§ 26 Prüfungsgesamtnote
| 4,00 |
bis |
6,49 |
Punkte |
= |
ausreichend, |
| 6,50 |
bis |
9,49 |
Punkte |
= |
befriedigend, |
| 9,50 |
bis |
12,49 |
Punkte |
= |
gut, |
| 12,50 |
bis |
15,00 |
Punkte |
= |
sehr gut. |
§ 27 Niederschrift der Prüfung
§ 28 Prüfungszeugnis
§ 29 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Fernbleiben, Rücktritt von der Laufbahnprüfung
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 32 Platzziffer
§ 33 Prüfungsakten
ABSCHNITT 4 Beschäftigte im mittleren Vollzugs- und Werkdienst
§ 34 Zulassung zur Laufbahnprüfung
ABSCHNITT 5 Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 24. Januar 2018 |
WOLF |