SchPOWizustBehV BW
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Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Bestimmung der zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach landesrechtlichen Schiffahrtspolizeivorschriften zuständigen Behörden Vom 7. Januar 1975
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechtes, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, welche auf Grund der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts aufgehobenen Vorschriften erlassen wurden, wird den Stadtkreisen und Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörde übertragen.
§ 2
Abweichend von § 1 wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Schiffahrtsrechts für den Hafen Mannheim dem Staatlichen Hafenamt Mannheim übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 7. Januar 1975
Dr. Eberle