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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (955.0)

CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (955.0)

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

(Geldwäschereigesetz, GwG) ¹ vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Oktober 2026) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ). ⁴ BBl 1996 III 1101

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁵ Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB)⁶, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, einschliesslich zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002⁷ (EmbG).
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
⁶ SR 311.0
⁷ SR 946.231
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt:
a.
für Finanzintermediäre;
b.
für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler);
c.⁸
für Beraterinnen und Berater.⁹
² Finanzintermediäre sind:
a.¹⁰
die Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 ¹¹ (BankG) und die Personen nach Artikel 1 b BankG;
abis.¹²
die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018¹³ (FINIG);
b.¹⁴
die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis.¹⁵
die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006¹⁶ (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c.¹⁷
die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004¹⁸, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d.¹⁹
die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis.²⁰
die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015²¹ (FinfraG);
dter.²²
die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
dquater.²³
die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73 a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
e.²⁴
die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017²⁵ (BGS);
f.²⁶
die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g.²⁷
die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933²⁸ (EMKG).
³ Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a.
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b.
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c.
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d.²⁹
e.³⁰
f.
als Anlageberater Anlagen tätigen;
g.
Effekten aufbewahren oder verwalten.
³bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
a.
Kauf und Verkauf von Grundstücken;
b.
Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
c.
Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
d.
Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
e.
Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.³¹
³ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.³²
⁴ Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a.
die Schweizerische Nationalbank;
b.
steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c.
Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d.
Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e.³³
Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118 h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt;
f.³⁴
Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
⁴bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.³⁵
⁴ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
a.
Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen;
b.
Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
c.
Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990³⁶ dienen;
d.
Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991³⁷ über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
e.
Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
f.
Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
g.
Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
h.
reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.³⁸
⁵ Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter vorsehen.³⁹
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5247 ; BBl 2015 8901 ).
¹¹ SR 952.0
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³ SR 954.1
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 53 ; BBl 2020 6885 ).
¹⁶ SR 951.31
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
¹⁸ SR 961.01
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²¹ SR 958.1
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 ( AS 2000 677 ; BBl 1997 III 145 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
²⁵ SR 935.51
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²⁸ SR 941.31
²⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
³³ Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 53 ; BBl 2020 6885 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
³⁶ SR  642.14
³⁷ SR  211.412.11
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 2 a ⁴⁰ Begriffe
¹ Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a.
Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b.
Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c.
Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
² Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
³ Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren . Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
⁴ Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
⁵ Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
⁶ Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.⁴¹
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 2 b ⁴² Materiellrechtliche Koordination
¹ Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit.
² Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).

2. Kapitel: Pflichten ⁴³

⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).

1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
¹ Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.⁴⁵
² Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
³ Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
⁴ Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.⁴⁶
⁵ Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁴⁷ und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.⁴⁸
⁴⁵ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁴⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 4 ⁴⁹ Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
¹ Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.⁵⁰ Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
² Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:⁵¹
a.
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
b.
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
c.
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
³ Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
¹ Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
² Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 6 ⁵² Besondere Sorgfaltspflichten
¹ Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
² Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a.
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b.⁵³
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB⁵⁴ herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c.
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d.⁵⁵
die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22 a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
³ Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
⁴ Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2 a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁵⁴ SR 311.0
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 7 Dokumentationspflicht
¹ Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
¹bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.⁵⁶
² Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
³ Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 7 a ⁵⁷ Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG⁵⁸ notwendig sind.⁵⁹ Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
⁵⁸ SR 946.231
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).

1 a . Abschnitt: ⁶⁰ Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler

⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 8 a
¹ Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
a.
Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c.
Dokumentationspflicht (Art. 7).
² Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
a.
es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b.⁶¹
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB⁶² herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
²bis Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG⁶³ oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken.⁶⁴
²ter Sofern Finanzintermediäre berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, fallen sie nicht unter die Absätze 1–2bis.⁶⁵
³ Die Händlerinnen und Händler unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter dem massgeblichen Schwellenwert liegen, zusammengezählt diesen Schwellenwert jedoch überschreiten.⁶⁶
⁴ Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.⁶⁷
⁵ Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. Er bestimmt die von Absatz 2bis erfassten Edelmetalle und Edelsteine.⁶⁸
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁶² SR 311.0
⁶³ SR 941.31
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
⁶⁸ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).

1 b . Abschnitt: ⁶⁹ Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater

⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 8 b Sorgfaltspflichten
¹ Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a.
Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1);
b.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c.
Dokumentationspflicht (Art. 7).
² Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren.
³ Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Art. 8 c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten
¹ Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen.
² Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8 b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Art. 8 d Organisatorische Massnahmen
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG⁷⁰ notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
⁷⁰ SR 946.231

2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Art. 9 Meldepflicht
¹ Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1.⁷¹
1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB⁷² stehen,
2.⁷³
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.⁷⁴
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.⁷⁵
aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22 a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.⁷⁶
¹bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a.⁷⁷
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.⁷⁸
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.⁷⁹
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.⁸⁰
¹ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:
a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1.
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen,
2.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.
aufgrund der nach Artikel 8 b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22 a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.⁸¹
¹quater Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bis und 1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.⁸²
¹quinquies In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.⁸³
¹sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.⁸⁴
² Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus;
b.
die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt.⁸⁵
⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷² SR 311.0
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
⁸³ Ursprünglich Abs. 1quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 9 a ⁸⁶ Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
¹ Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁸⁷ gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.
² Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.⁸⁸
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁸⁷ SR 311.0
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 9 b ⁸⁹ Abbruch der Geschäftsbeziehung
¹ Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁹⁰ dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.
² Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
²bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.⁹¹
³ Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen.
⁴ Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10 a Absatz 1 weiterhin einzuhalten.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁹⁰ SR 311.0
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 10 ⁹² Vermögenssperre
¹ Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁹³ im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.⁹⁴
¹bis Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.
² Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.⁹⁵
⁹² Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
⁹³ SR 311.0
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 10 a ⁹⁶ Informationsverbot
¹ Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁹⁷ erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁹⁸ (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.⁹⁹
² Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
³ Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:¹⁰⁰
a.
für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
b.
dem gleichen Konzern angehören.
³bis Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinquies BankG¹⁰¹ festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.¹⁰²
⁴ Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
⁵ Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.¹⁰³
⁶ Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.¹⁰⁴
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
⁹⁷ SR 311.0
⁹⁸ SR 956.1
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁰¹ SR 952.0
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 11 ¹⁰⁵ Straf- und Haftungsausschluss
¹ Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
² Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für:
a.
Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB¹⁰⁶ erstatten;
b.
Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten;
c.
Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43 a FINMAG¹⁰⁷, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten;
d.
Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.¹⁰⁸
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁰⁶ SR 311.0
¹⁰⁷ SR 956.1
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).

3. Abschnitt: ¹⁰⁹ Herausgabe von Informationen

¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
Art. 11 a
¹ Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB¹¹⁰ eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.¹¹¹
² Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.¹¹²
²bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.¹¹³
³ Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.¹¹⁴
⁴ Das Informationsverbot nach Artikel 10 a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 2bis erhalten.¹¹⁵
⁵ Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.
¹¹⁰ SR 311.0
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).

3. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 ¹¹⁶ Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:¹¹⁷
a.¹¹⁸
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;
b.¹¹⁹
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis.¹²⁰
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS¹²¹ (interkantonale Behörde);
bter.¹²²
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c.¹²³
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24);
d.¹²⁴
Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹²¹ SR 935.51
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 ( AS 2021 656 ; BBl 2019 5451 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 12 a ¹²⁵ Koordination der Aufsicht
¹ Wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde.
² Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
³ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43 a FINMAG¹²⁶ unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹²⁶ SR 956.1
Art. 13 ¹²⁷
¹²⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 14 ¹²⁸ Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
¹ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.¹²⁹
² Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a.
sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen;
b.
sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;
c.
die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d.
die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.¹³⁰
³ Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. Sie können zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.¹³¹
¹²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹³¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 15 ¹³² Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler
¹ Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8 a müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten.¹³³
² Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹³⁴, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.¹³⁵
³ Die Händlerinnen und Händler müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.¹³⁶
⁴ Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers. ¹³⁷
⁵ Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass:¹³⁸
a.¹³⁹
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB¹⁴⁰ vorliegt;
b.
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.¹⁴¹
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.¹⁴²
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³⁴ SR 221.302
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁴⁰ SR 311.0
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).

2. Abschnitt: ¹⁴³ Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisationen ¹⁴⁴

¹⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 16
¹ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:¹⁴⁵
a.¹⁴⁶
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB¹⁴⁷ vorliegt;
b.¹⁴⁸
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.¹⁴⁹
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.¹⁵⁰
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
² Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
³ Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung zu.¹⁵¹
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁴⁷ SR 311.0
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).

3. Abschnitt: ¹⁵² Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2

¹⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 17 ¹⁵³
¹ Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:¹⁵⁴
a.
die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater;
b.
die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;
c.
das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;
d.
das BAZG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.
² Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).

3 a . Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 18 Aufgaben der FINMA ¹⁵⁶
¹ Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:¹⁵⁷
a.
Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b.¹⁵⁸
Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c.¹⁵⁹
Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen; insbesondere stellt sie über alle Selbstregulierungsorganisationen sicher, dass die Anschlussvoraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit wahren und der Sanktionsrahmen einheitlich ist;
d.
Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
e.¹⁶⁰
Sie genehmigt die Schiedsordnung nach Artikel 25 a Absatz 2;
f.¹⁶¹
² …¹⁶²
³ …¹⁶³
⁴ …¹⁶⁴
¹⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁶¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁶² Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
¹⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 18 a ¹⁶⁵ Wahrung des Berufsgeheimnisses
¹ Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.
² Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a.
Anwalts- oder Notariatspatent;
b.
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c.
Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d.
Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied der Selbstregulierungsorganisation.
³ Soweit objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist und das Berufsgeheimnis von einem Gericht oder von der Klientin oder vom Klienten aufgehoben wurde, müssen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare den mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben. Die Selbstregulierungsorganisationen legen die objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen fest.
⁴ Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Sie dürfen die nach Entbindung zugänglich gemachten Informationen weder an die Selbstregulierungsorganisationen noch an andere Behörden weitergeben und berichten der Selbstregulierungsorganisation über die Kontrolle, ohne solche Informationen einzuschliessen. Sie sorgen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die sichere Aufbewahrung der im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen und Unterlagen.
⁵ Das Zwangsmassnahmengericht am Ort der Niederlassung der Beraterin oder des Beraters ist zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
⁶ Wenn ein Notar oder eine Notarin auch von einer kantonalen Behörde in Anwendung des kantonalen Rechts kontrolliert wird und die beauftragte Person sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 als auch die des kantonalen Rechts erfüllt, kann die Kontrolle koordiniert werden.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 18 b ¹⁶⁶ Öffentliches Verzeichnis
¹ Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
² Die FINMA macht die Daten des Verzeichnisses durch ein Abrufverfahren zugänglich.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 19 ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 19 a ¹⁶⁸
¹⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 19 b ¹⁶⁹
¹⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
Art. 20 ¹⁷⁰ Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
¹ Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 FINMAG¹⁷¹ ergreifen.
² Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁷¹ SR 956.1
Art. 21 und 22 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

3 b . Abschnitt: ¹⁷³ Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
Art. 22 a
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)¹⁷⁴ des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.¹⁷⁵
² Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
a.¹⁷⁶
die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dquater;
b.¹⁷⁷
die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;
c.¹⁷⁸
die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen.
³ Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e–g weiter.¹⁷⁹
⁴ Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.¹⁸⁰
¹⁷⁴ www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).

4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 23
¹ Das Bundesamt für Polizei¹⁸¹ führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
² Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11 a zusätzliche Informationen ein.¹⁸²
³ Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.¹⁸³
⁴ Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
a.¹⁸⁴
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB¹⁸⁵ vorliegt;
b.¹⁸⁶
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.¹⁸⁷
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.¹⁸⁸
⁵ Übermittelt sie die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder 1ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9 b abgebrochen hat.¹⁸⁹
⁶ …¹⁹⁰
⁷ Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.¹⁹¹
¹⁸¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁸⁵ SR 311.0
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
¹⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).

5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24 Anerkennung
¹ Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a.
über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b.¹⁹²
darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten;
c.
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:¹⁹³ 1.
die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
2.
Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
3.
von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d.¹⁹⁴
sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24 a erfüllen.
² Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009¹⁹⁵ müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.¹⁹⁶
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁹⁵ SR 745.1
¹⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
Art. 24 a ¹⁹⁷ Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer
¹ Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
² Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
a.
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁹⁸ zugelassen ist;
b.
für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und
c.
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG¹⁹⁹ bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
³ Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er:
a.
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;
b.
das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.
⁴ Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation
⁵  Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.
¹⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁹⁸ SR 221.302
¹⁹⁹ SR 956.1
Art. 24 b ²⁰⁰ Rechtsbeziehungen und Haftung
Die Rechtsbeziehungen der Selbstregulierungsorganisationen zu den ihnen angeschlossenen Personen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, wobei sich insbesondere die Haftung der Selbstregulierungsorganisationen, ihrer Organe und ihres Personals danach richtet.
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 25 Reglement und Sanktionen ²⁰¹
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
² Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.²⁰²
³ Es legt zudem fest:
a.²⁰³
unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Personen;
b.
wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c.²⁰⁴
wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen in Form von Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen, wobei die Selbstregulierungsorganisationen untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen mit Maximalbeträgen festlegen;
d.²⁰⁵
die Anfechtbarkeit der Beschlüsse beim ständigen Schiedsgericht nach Artikel 25 a .
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 25 a ²⁰⁶ Schiedsgericht
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen richten ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht zur Anfechtung ihrer auf den jeweiligen Statuten und Reglementen basierenden Beschlüsse in Bezug auf ihnen angeschlossene und um Anschluss ersuchenden Personen ein.
² Das Schiedsgericht erlässt eine Schiedsordnung. Für das Verfahren sind unter Wahrung der geltenden Verfahrensgarantien die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung²⁰⁷ anwendbar, wobei insbesondere die Anrufung einer höheren, gerichtlichen Instanz vorzusehen ist.
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰⁷ SR 272
Art. 26 Listen
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Personen und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.²⁰⁸
² Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.²⁰⁹
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 26 a ²¹⁰ Inländische Gruppengesellschaften
¹ Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.²¹¹
² Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).
Art. 27 ²¹² Meldepflicht ²¹³
¹ …²¹⁴
² Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a.
Kündigungen von Mitgliedschaften;
b.
Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c.
Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d.
die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
³ Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
⁴ Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:²¹⁵
a.²¹⁶
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB²¹⁷ vorliegt;
b.²¹⁸
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.²¹⁹
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.²²⁰
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
⁴bis Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.²²¹
⁵ Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits eine der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Person eine Meldung erstattet hat.²²²
²¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
²¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²¹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
²¹⁷ SR 311.0
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 28 ²²³ Entzug der Anerkennung
¹ Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG²²⁴ die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
² Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Personen innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.²²⁵
³ und ⁴ …²²⁶
²²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
²²⁴ SR 956.1
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).

4. Kapitel: Amtshilfe

1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden

Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden ²²⁷
¹ Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen:
a.
die FINMA;
b.
die ESBK;
c.
die interkantonale Behörde;
d.
das Zentralamt;
e.
das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2025²²⁸ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt;
f.
das EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
die Meldestelle.²²⁹
¹bis Die Meldestelle und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind ermächtigt, alle Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und des EmbG²³⁰ benötigen.²³¹
² Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen.²³² Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.²³³
²bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.²³⁴
²ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.²³⁵
³ Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.²³⁶
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
²²⁸ SR 955.3
²²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²³⁰ SR 946.231
²³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²³³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 95 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 29 a ²³⁷ Strafbehörden
¹ Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB²³⁸.²³⁹ Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
² Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
²bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.²⁴⁰
³ Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.²⁴¹
⁴ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.²⁴² Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.²⁴³
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).
²³⁸ SR 311.0
²³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).

1 a . Abschnitt: ²⁴⁴ Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen

²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 29 b Informationsaustausch mit der Meldestelle ²⁴⁵
¹ Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind.
² Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben.
³ Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
²⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 29 c ²⁴⁶ Informationsaustausch mit der FINMA
¹ Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen.
² Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.²⁴⁷
²⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).

2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 30 ²⁴⁸ Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
¹ Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
a.
gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
b.
gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;
c.
gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;
d.
gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und
e.
die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
² Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a.²⁴⁹
den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
b.
Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;
c.
die wirtschaftlich berechtigte Person;
d.
Angaben zu Transaktionen.
³ Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.
⁴ Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:
a.
sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1.
zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder
2.
für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens;
b.
sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;
c.
sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und
d.
das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.
⁵ Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.
⁶ Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 31 ²⁵⁰ Auskunftsverweigerung
Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn:
a.
das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist;
b.
das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;
c.
die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
Art. 31 a ²⁵¹ Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994²⁵² über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
²⁵² SR 360
Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden ²⁵³
¹ Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994²⁵⁴ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
² …²⁵⁵
³ Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11 a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.²⁵⁶
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
²⁵⁴ SR 360
²⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3493 ; BBl 2012 6941 ).
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).

5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 33 ²⁵⁷ Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020²⁵⁸.
²⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 95 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁵⁸ SR 235.1
Art. 34 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen ²⁵⁹
¹ Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB²⁶⁰ sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11 a stehen.²⁶¹
² Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.²⁶²
³ Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020²⁶³ ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).²⁶⁴
⁴ Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
²⁵⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²⁶⁰ SR 311.0
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
²⁶² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
²⁶³ SR 235.1 ; BBl 2020 7639
²⁶⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
¹ Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994²⁶⁵ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008²⁶⁶ über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.²⁶⁷
² Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen:
a.
der FINMA;
b.
der ESBK;
c.
der interkantonalen Behörde;
d.
dem Zentralamt;
e.
dem BJ in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem TJPG²⁶⁸ führt;
f.
dem EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
dem SECO;
h.
den Strafverfolgungsbehörden.²⁶⁹
²⁶⁵ SR 360
²⁶⁶ SR 361
²⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
²⁶⁸ SR 955.3
²⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 35 a ²⁷⁰ Überprüfung
¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
a.
nationaler Polizeiindex;
b.
zentrales Migrationsinformationssystem;
c.²⁷¹
Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
d.
Staatsschutz-Informations-System;
e.
Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
² Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
²⁷⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 600 ; BBl  2014  5713 ).

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36 ²⁷²
²⁷² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 37 ²⁷³ Verletzung der Meldepflicht
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.²⁷⁴
³ …²⁷⁵
²⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
²⁷⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 323 ; BBl 2024 1607 ).
²⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
Art. 38 ²⁷⁶ Verletzung der Prüfpflicht
¹ Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 39 und 40 ²⁷⁷
²⁷⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 ²⁷⁸ Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
² Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie das BAZG ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.²⁷⁹
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 361 6401 ; BBl 2007 6269 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 656 ; 2022 551 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 41 a ²⁸⁰ Einbezug der Branchen bei FATF-Länderprüfungen
Die zuständigen Bundesbehörden beziehen die relevanten Wirtschafts- und Berufsverbände sowie die betroffenen Branchen systematisch in die Vorbereitung und Durchführung von Länderbewertungen durch die Financial Action Task Force (FATF) ein. Insbesondere sind Vertreterinnen und Vertreter dieser Kreise in angemessenem Umfang anzuhören und können, soweit möglich, die Mitglieder der Schweizer Delegation an Evaluationsgesprächen mit dem FATF-Prüfungsgremium begleiten.
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 42 ²⁸¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
¹ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
² Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG²⁸² fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.²⁸³
²⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
²⁸² SR 941.31
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 656 ; BBl 2019 5451 ).
Art. 42 a ²⁸⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 anerkannten Selbstregulierungsorganisationen haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung in ihren Reglementen die Anfechtbarkeit ihrer Beschlüsse im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d anzupassen.
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 322 ; BBl 2024 1607 ).
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998²⁸⁵
²⁸⁵ BRB vom 16. März 1998
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