Monitoring Gesetzessammlung

EKAS-6505

CH - EKAS Richtlinien

EKAS-6505

Richtlinie Betrieb von Höchstdruck-Wasserstrahl-Geräten (HWG)

OEKAS Seite

Eidgenössische Koordinationskommission

für Arbeitssicherheit 4 Betrieb . .. . .... .. . . 5

4.1 Ausbildung . . . . . . . . . . 5
4.2 Massnahmen im Gefahrenfall . 5 jAusgabe791 j~j_ R_ic_ht_li_ni_e __________________N_ r._6_5_0_5~ 4.3 Schadstoffe und Zusatzstoffe . 6 4.4 Benachbarte Arbeitsplätze .. 6
4.5 Leitungen . .. ... .. . .... . . 6
4.6 Ausserbetriebsetzen des Druckerzeugers 6
4.7 Montagearbeiten . . . . . . . . . . . . . 7
Betrieb von 4.8 Von Hand geführte Spritzeinrichtungen . . . . 7
Höchstdruck-Wasserstrahi-Geräten (HWG) 4.9 Persönliche Schutzmittel, Gesundheitsschutz . 8
5 Instandhaltung .. .... . 8
5.1 Prüfung vor Inbetriebnahme 8
5.2 Jährliche Prüfung . . . . 8
6 I nkrafttreten der Richtlinie . 8
Anmerkung . 10
Erläuterungen 11
Inhalt Seite
Anwendungsbereich . . . . . . . 3
2 Begriffsbestimmungen . . . . . . 3
2.1 HöchstdruckWasserstrahl-Geräte . . . 3 2.2 Beschreibung der einzelnen Bestandteile 4
3 Allgemeine Anforderungen . 4 3.1 Technische Unterlagen ... 4 3.2 Geeignetes Material 4 3.3 Betriebsanleitung . 5 3.4 Aufschriften . 5
1 Anwendungsbereich 2.2 Beschreibung der einzelnen Bestandteile
Die.Be~timmungen dieser Richtlinie gelten für den Betrieb von 1 Anwendungs­ Druckerzeuger Druckerzeuger sind Geräte, die einen Überdruck erzeu- Stationaren und mobilen HöchstdruckWasserstrahl-Geräten bereich gen und das Wasser der Spritzeinrichtung zuführen. (HWG). Leitungen 2 Als Leitungen dienen Schläuche und Rohrleitungen, die mit den Armaturen verbunden sind.
2 Begriffsbestimmungen Schläuche 3 Schläuche sind flexible, rohrförmige Halbfabrikate, die aus einer oder mehreren Schichten und Einlagen bestehen 2.1 Höchstdruck-Wasserstrahi-Geräte und die mit einem Hinweis auf ihre spezielle Verwendung ge­ kennzeichnet sind.
Richtlinie gelten st~tionäre und mobile Geräte, deren vom Wasserstrahl­ Rohre 4 Rohre sind spezielle, für die Höchstdruckwasserförde- Druckerzeuger erreichter zulässiger Betriebsüberdruck 400 Geräte rung hergestellte Halbfabrikate. bar und mehr be~.rä~t oder beidenen das Druckförderprodukt Schlauch­ s Schlaucharmaturen sind Anschluss- oder Verbindungs- (Produkt aus zulassigem Betnebsüberdruck in bar und Volu­ armaturen elemente von Schläuchen und Rorrleitungen. menstrom in 1/min) die Zahl20'000 erreicht oder übersteigt. . Spritzeinrich­ 6 Spritzeinrichtungen dienen der Förderung des Wassers. Höchstdruck-Wa~se:stra.hi-Geräte (HWq) sind mit Düsen oder Sie bestehen in der Regel aus der Betätigungseinrichtung, and~ren gesc~~indlgkeitserhöhenden Offnungen versehene dem Spritz-, Verlängerungsoder Düsenrohr sowie der Düse. Gerate und Einrichtungen, die Wasser - mit oder ohne Zu­ Sicherheits­ 7 Sicherheitseinrichtungen verhindern selbsttätig eine schlagstoffe- im freien Strahl austreten lassen. einrichtungen Überschreitung des jeweils zulässigen Betriebsüberdrucks oder der zulässigen Betriebstemperatur. HWG dienen insbesondere Regel- oder a Regel- oder Messeinric~.tungen dienen der Steuerung
- de: Oberflächenbehandlung bzw. dem staub- und funkendes Betriebsablaufs und der Uberwachung des ordnungsge­ freien Entrosten tungen mässen Betriebszustandes.
- dem Zerteilen (Schneiden) von festen Stoffen Wechselsätze 9 Wechselsätze sind Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers, die verschiedene Hubvolumen ergeben. Im allgemeinen bestehen HWG aus
- Antriebsmotor
- Druckerzeuger 3 Allgemeine Anforderungen
- Rohr-_und Schlauchleitungen Technische 3.1* Auf Verlangen sind den Kontrollinstanzen alle für
- Spritzeinrichtungen Unterlagen die sicherheitstechnische Beurteilung der HWG notwendigen
- Sicherheitseinrichtungen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Bedienungseinrichtungen Geeignetes 3.2 Wer HWG betreibt und instand hält, muss dafür Material sorgen, dass er nur geeignetes, vom Hersteller speziell ge­ kennzeichnetes Material verwendet und dass die Arbeits­ sicherheit gewährleistet ist.
3.3 Die zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erfor­ Betriebs­ 4.3 Schadstoffe und Zusatzstoffe derlichen Angaben müssen in der im Benützerbetrieb übli­ Stäube, Gase. 1 Vor dem Einsatz von HWG ist zu prüfen, ob der Wasserchen Amtssprache zur Verfügung stehen. HWG müssen nach Dämpfe strahl mit Produktresten des zu bearbeitenden Gegenstandes den Anleitungen des Herstellers instand gehalten werden. Die auf gefährliche Weise reagieren kann. Schutzeinrichtungen sind so anzubringen und zu überwa­ Ist mit dem Auftreten von schädlichen Stäuben, Gasen oder chen, dass ihre Wirksamkeit dauernd gewährleistet ist. Dämpfen zu rechnen, sind die erforderlichen Schutzmassnah­ men zu treffen.
3.4 Aufschriften wie Herstellerkennzeichnung, Fabrik­ Aufschriften Zusatzstoffe 2* Es dürfen nur Zusatzstoffe verwendet werden, die das nummer, Typenbezeichnungen und Angaben über techni­ Personal nicht gefährden. Die diesbezüglichen Hinweise des sche Daten dürfen nicht von der Anlage und deren Teilen ent­ Herstellers sind zu beachten. fernt werden. Nicht 3* Über die Verwendung von Zusatzstoffen, die nicht in der vorgesehene Betriebsanleitung aufgeführt sind, haben Fachleute zu ent­

4 Betrieb scheiden.

4.1 Ausbildung 4.4* Benachbarte Arbeitsplätze 1 * HWG dürfen nur von Personen bedient werden, die vom I nstru kti o n Arbeitgeber in der Bedienung dieser Geräte ausgebildet und HWG sind so zu betreiben, dass niemand gefährdet wird. über die damit verbundenen Gefahren instruiert worden sind. 2 Bei veränderten Arbeitsmethoden ist das Personal den 4.5 Leitungen neuen Gegebenheiten entsprechend zu instruieren. Schlauch­ 1 * Schlauchleitungen sind so zu führen, dass sie nicht ein­ 3 Jugendliche bis zum 19. und Lehrlinge bis zum vollende­ Mindestalter leitungen geklemmt und nicht beschädigt werden können. Zug- oder ten 20. Altersjahr dürfen Arbeiten mit HWG nur unter Aufsicht Biegebeanspruchungen sind zu vermeiden. von ausgebildeten Arbeitnehmern ausführen. Schlauch­ 2 * Es ist zu verhindern, dass Personen durch weggeschleu­ kupplungen derte Schlauchkupplungen gefährdet werden.
4.2 Massnahmen im Gefahrenfall Rohrleitungen 3 Rohrleitungen sind unter Beachtung der Verformung 1 * Es muss durch organisatorische Massnahmen sicher­ Hilfeleistung zug-und druckfest zu verankern. gestellt sein, dass im Gefahrenfall jederzeit zum Schutze der an den Spritzeinrichtungen beschäftigten Personen eingegrif­ 4.6* Ausserbetriebsetzen des Druckerzeugers fen werden kann. Ausser· Beim Ausserbetriebsetzen des Druckerzeugers ist der Flüs­ * Der aussergewöhnlichen Verletzungsgefahr durch Was­
serstrahlen ist Rechnung zu tragen. den Arzt sigkeitsdruck in allen Teilen des Gerätes oder der Anlage bis erzeugers auf den atmosphärischen Druck abzubauen und das Gerät Das an HWG arbeitende Personal hat eine Karte mitfolgenden oder die Anlage entsprechend den Angaben in der Betriebs­ Hinweisen für den Arzt auf sich zu tragen: anleitung zu reinigen.
- Die Verletzung rührt von Arbeiten mit einem Höchstdruck­ Wasserstrahler her.
- Das Blut kann bakteriologisch beeinflusst sein und soll durch den Arzt untersucht werden.
4.7 Montagearbeiten 4.9 Persönliche Schutzmittel, Gesundheitsschutz Nach dem Austauschen von Wechselsätzen muss das Austausch der Schutzmittel 1 * Der Arbeitgeber hat geeignete persönliche Schutzmittel Gerät so umgerüstet werden, dass die Sicherheits- und Mess­ Wechselsätze zur Verfügung zu stellen; die Beschäftigten haben diese zu be­ einrichtungen sowie alle Teile der Spritzeinrichtung dem zuläs­ nutzen. sigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Wechselsatzes ent­ Gehörschutz 2* Im Umkreis von 10 m des Wasserstrahles und Druck­ sprechen. erzeugers sind Gehörschutzmittel zu tragen. * Schläuche dürfen nur vom Hersteller oder Lieferanten Einbinden der oder - falls die zum sachgemässen Einbinden, Prüfen und Schläuche Kennzeichnen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind­ von einem Fachmann eingebunden werden. Die Montage­

5 Instandhaltung

anleitungen der Schlauch- und Armaturenhersteller oder 5.1* Prüfung vor Inbetriebnahme -Iieferanten sind strikte einzuhalten. Prüfung vor Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor jeder Inbetrieb­ nahme kontrolliert wird, ob sich die wesentlichen Teile des 4.8 Von Hand geführte Spritzeinrichtungen HWG in ordungsgemässem Zustand befinden. Dabei ist die Der Arbeitsplatz des Geräteführers muss für das Arbeiten Geeigneter Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten zu beach­ Arbeitsplatz ten. Mängel sind vor der Inbetriebnahme zu beseitigen. mit dem HWG geeignet sein. Auf Leitern ist das Arbeiten mit dem HWG verboten. 2 * Die vom Geräteführer aufzunehmenden Rückstasskräfte Rückstasskraft 5.2 Jährliche Prüfung dürfen in der Längsachse der Spritzeinrichtung 250 N nicht Jährliche Es ist periodisch, mindestens jedoch alle 12 M?na~e. durch überschreiten. Prüfung einen Fachmann zu prüfen, ob sich das HWG 1n etnem b_e­ 3 Mehrere Spritzeinrichtungen dürfen nur dann mit einem Mehrere Spritz­ triebssicheren Zustand befindet. Bei stillgelegten Geräten tst Druckerzeuger gleichzeitig betrieben werden, wenn beim Öff­ einrichtungen diese Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. nen oder Schliessen einzelner Spritzeinrichtungen die zulässi­ ge Rückstasskraft kurzfristig um nicht mehr als 10% über­

schritten wird. 6 lnkrafttreten der Richtlinie

4 Einstellungen am Druckerzeuger und Veränderungen an Veränderungen am Druck­ I nkratttreten Diese Richtlinie tritt auf den 1. Juli 1991 in Kraft. der Einstellung dürfen nur nach vorheriger Verständigung mit erzeuger dem Geräteführer erfolgen. 5 Spritzeinrichtungen dürfen nur mit dem vom Hersteller Druck angegebenen Druck betrieben werden. 6 Die Betätigungseinrichtung der von Hand geführten Betätigungs­ Spritzeinrichtungen darf in derEinschaltstellung nicht arretiert einrichtung werden.
Anmerkung Juli 1991 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Für den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen weitere Bestimmungen, insbesondere:
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten (SUVA­ Form. 1796)
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SUVA-Form. 1520)
- Allgemeine Richtlinie über Bau, Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb und Un­ terhalt von Maschinen (SUVA-Form. 1593)
- Richtlin ie über Bau und Anordnung von Schaltvorrichtungen (SUVA­ Form. 1594)
- Richtlin ie über den Bau von HöchstdruckWasserstrahl-Geräten (HWG), EKAS-Form. 6504
- Richtlin ie über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Staublun­ generkrankungen (Silikose) bei der Gewinnung und Bearbeitung von Ge­ stein (SUVA-Form. 1923)
- Richtlinie betreffend Arbeiten in Behältern und engen Räumen (SUVA­ Form. 1416)
- Richtlinie für den Einsatz von Kranen und Baumaschinen im Bereich elek­ trischer Freileitungen (SUVA-Form. 1863)
Diese Verordnungen und Richtlinien sind erhältlich bei der
SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) Postfach 6002 Luzern · Bezugsquelle:
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Fluhmattstrasse 1 Postfach 6002 Luzern
Zu 3.1 Technische Unterlagen Gernäss STEG (Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrich­ Erläuterungen zur Richtlinie Nr. 6505 tungen und Geräten vom 19. März 1976) ist die SUVA (Schweizerische Unfall­ versicherungsanstalt) Kontrollorgan für HWG.

Betrieb von Höchstdruck-Wasserstrahi-Geräten

(HWG) Zu 4.1.1 Instruktionen Gefahren ergeben sich vor allem durch Rückstoss, Schneidewirkung des
Ausgabe Juli 1991 Flüssigkeitsstrahls, Schlauchverkürzung beim Einschalten der Pumpe und bei Arbeiten im Bereich elektrischer Leitungen und Anlagen.
Zu 4.2.1 Hilfeleistung
ln diesen Erläuterungen wird anhand von Beispielen gezeigt, wie sich die in Es muss gewährleistet sein, dass der Geräteführer jederzeit in Sichtverbin­ der Richtlinie aufgeführten Schutzziele verwirklichen lassen. Anstelle der an­ dung zu einer anderen Person arbeitet. ln Sonderfällen muss eine Aufsichts­ gegebenen Lösungen sind auch andere zulässig, sofern damit das Schutz­ person bestimmt werden. ziel erreicht wird . Zu 4.2.2 Hinweise für den Arzt Nach einem Unfall muss für den behandelnden Arzt klar ersichtlich sein, dass der Verunfallte eine Verletzung durch einen Höchstdruck-Wasserstrahl erlitten haben könnte. Verunfallte müssen wenn möglich von einer über den Unfallhergang orien­ tierten Person zum Arzt begleitet werden.
Zu 4.3.2 Zusatzstoffe Als Zusatzstoffe werden unter anderem Korund oder Schlaken verwendet. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Stoffe beim Auftreffen des Strahls wegsprit­ zen.
Zu 4.3.3 Nicht vorgesehene Zusatzstoffe Als Fachmann gilt eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung aus­ reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zusatzstoffe sowie der Schläuche und Schlauchleitungen hat und die mit den einschlägigen Arbeitsschutzvor­ schriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass sie beurteilen kann, ob der sichere Betrieb des HWG ge­ währleistet ist.
Zu 4.4 Benachbarte Arbeitsplätze Zu 4.9.2 Gehörschutz Gefährdungen können unter anderm durch den Flüssigkeitsstrahl, durch Mindestanforderung: Gehörschutzmittel Klasse II (Pfropfen). weggeschleudertes Material, durch Sprühnebel von Gefahrenstoffen oder durch elektrische Leiter im Arbeitsbereich verursacht werden. Zu 5.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Zu 4.5.1 Schlauchleitungen Wesentliche Teile des_H WG sind Druckerzeuger, Sicherheitseinrichtungen Schlauch- und Rohrleitungen sowie Spritzeinrichtungen. ' Dies wird bei durchhängenden Schlauchleitungen erreicht, wenn diese in angemessenen Abständen angebunden werden.
Zu 4.5.2 Schlauchkupplungen Dies kann durch Schutzüberzüge, Abschirmungen oder Fangseile erreicht werden.
Zu 4.6 Ausserbetriebsetzen des Druckerzeugers Als Ausserbetriebsetzung gilt z. 8. das Abstellen des Gerätes bei Arbeits­ ende oder zur Durchführung von lnstandhaltungsarbeiten, nicht aber das Abstellen zum Auffüllen des Arbeitsstoffes und dergleichen.
Zu 4.7.2 Einbinden der Schläuche Siehe Erläuterung zu Ziffer 4.3.3
Zu 4.8.2 Rückstasskraft Aus Tabellen in der Betriebsanleitung für den Druckerzeuger und am Spritz­ gerät müssen die Rückstosskräfte, die sich bei entsprechender Druck­ Düsen-Kombination ergeben, ersichtlich sein.
Zu 4.9.1 Schutzmittel Persönliche Schutzmittel sind: Schutzanzüge, Helme, griffsichere Schutz­ handschuhe und gleitsichere Stiefel, Fussrückenschutz, Atemschutz, Augen- oder Gesichtsschutz.
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