Monitoring Gesetzessammlung

EKAS-6506

CH - EKAS Richtlinien

EKAS-6506

Richtlinie Arbeiten auf Hölzernen Masten von Freileitungen

E KAS Richtlinie

Arbeiten auf Hölzernen Masten

von Freileitungen

Inhalt Seite
1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3 Standsicherheit und Holzzustand der Masten . . . . . . . 3
4 Absturzgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
5 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung. . . . . 4
6 Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anhang
A Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
B Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern
der Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
C Andere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1* Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das konventionelle Besteigen und Anwendungs- Arbeiten auf hölzernen Masten von Freileitungen.

2 Gesetzliche Grundlage

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR Gesetzliche 832.20. Das UVG fordert in Artikel 82, dass zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen getroffen werden, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

3* Standsicherheit und Holzzustand

der Masten

3.1* Vor Aufnahme der Arbeiten ist zu beurteilen, ob die Beurteilung Standsicherheit der Masten gewährleistet ist.
3.2* Vor Aufnahme der Arbeiten ist auch der Holzzustand Kontrolle des der Masten zu kontrollieren. Dabei ist insbesondere auf Beschädigungen durch mechanische Einwirkungen, Fäulnis, Pilzwucherung und tierische Schädlinge zu achten. Im Sichtbereich stark beschädigte oder mechanisch übermässig beanspruchte Masten dürfen ohne spezielle Vorkehrungen nicht bestiegen werden.
3.3 Die Beurteilung der Standsicherheit und die Kontrolle Personal des Holzzustandes der Masten hat durch instruiertes Personal zu erfolgen.
Veränderung 3.4* Wenn im Verlauf der Arbeiten die auf den Mastzopf Kräfte wirkenden Kräfte so verändert werden, dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sind die Masten gegen Umstürzen zu sichern.

4 Absturzgefahr

4.1* Personen, die Arbeiten auf Masten ausführen, haben sich gegen Absturz zu sichern.
Massnahmen 4.2 Damit beim Absturz einer Person die Verletzungsbereich am gefahr möglichst klein ist, sind im Bereich der Masten spitze, Boden scharfkantige Gegenstände, Werkzeuge usw. zu entfernen oder abzudecken.

5 Arbeitsmittel und persönliche

Schutzausrüstung

Persönliche Der Arbeitssicherheit dienende Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer eingesetzt werden. Deren Verwendung ist vorzuschreiben und zu überwachen.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Aufhebung von Richtlinien Die vorliegende Richtlinie ersetzt: – die Richtlinien über Arbeiten auf hölzernen Stangen für permanente Freileitungen (SUVA-Form. Nr. 1486) – die Richtlinien über Arbeiten auf hölzernen Stangen für provisorische Freileitungen (SUVA-Form. Nr. 1486/1)
6.2 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
Luzern, 30. März 1994 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Bezugsquelle:
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach 6002 Luzern

Anhang zu Richtlinie Nr. 6506

Arbeiten auf hölzernen Masten

von Freileitungen

Ausgabe 8. 13

Inhalt
A Begriffe
B Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern der Richtlinie
C Andere Bestimmungen
Anhang A

Begriffe

Hölzerne Masten Als Masten im Sinne dieser Richtlinie gelten hölzerne Tragwerke von Freileitungen, einschliesslich Zug- und Druckstreben.
Konventionelles Besteigen von Masten Unter «konventionellem Besteigen» werden Methoden verstanden, die statische oder dynamische Beanspruchungen der Masten zur Folge haben und die zu Mastbruch oder zum Umstürzen des Mastes führen können. Insbesondere sei das Anwenden von Steigeisen und von Anstellleitern erwähnt.
Schwachstromfreileitungen «Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind.» Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen. (Elektrizitätsgesetz Art. 2)
Starkstromfreileitungen «Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.» Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen. (Elektrizitätsgesetz Art. 2)
Anhang B

Erläuterungen

zu den einzelnen Ziffern der Richtlinie Nr. 6506

Arbeiten auf hölzernen Masten

von Freileitungen

Ausgabe 8. 13

Die in den Erläuterungen angeführten Beispiele zeigen, wie sich die in der Richtlinie aufgeführten Schutzziele verwirklichen lassen. Anstelle der angegebenen Lösungen sind auch andere zulässig, sofern damit das Schutzziel erreicht wird.
Anhang B
Zu 1 Anwendungsbereich Für andere Arbeitsmethoden, die keine Beanspruchungen der Masten zur Folge haben, z.B. für das Arbeiten von Arbeitshebebühnen aus, gelten die betreffenden Bestimmungen.
Zu 3 Standsicherheit und Holzzustand der Masten Für Starkstromfreileitungen Die in den Erläuterungen zu Ziffer 3 vorgenommene Aufteilung nach Starkstrom- und Schwachstromfreileitungen erfolgt aufgrund der unterschiedlichen mechanischen Belastbarkeit der Drähte und Seile sowie der Kabelunterschiede. Bei Starkstromfreileitungen können die Drähte und Seile zur Standsicherheit beitragen. Bei Schwachstromfreileitungen trifft dies – entsprechend ihrer geringen Festigkeit – in der Regel nicht zu.
Zu 3.1 Beurteilung der Standsicherheit (Starkstromfreileitungen) Neue sowie gebrauchte Masten, die kontrolliert wurden und unbeschädigt sind, gelten für den ganzen Zeitraum der Leitungsmontage als statisch hinreichend standsicher. Die Standsicherheit einer bestehenden Leitung gilt als gewährleistet, wenn die Masten im oberen Bereich mechanisch gehalten werden. Die mechanische Halterung kann aus fest installierten Anlageteilen (Drähten, Verankerungen) bestehen oder aus temporären arbeitsbezogenen Sicherungen oder aus einer Kombination von beiden. Masten auf Geländeerhebungen und Geländebrüchen sowie Endmasten sind speziell zu beurteilen. Die Standsicherheit gilt in der Regel als gewährleistet, wenn das Tragwerk mit 2 Stromleitern oder mit 1 Stromleiter, dessen mechanische Festigkeit einem halbharten Kupferdraht von 8 mm Durchmesser entspricht, dauernd gesichert bleibt.
Anhang B
Zu 3.2 Kontrolle des Holzzustandes (Starkstromfreileitungen) Die Kontrolle des Holzzustandes bezweckt, allfällige grobe Schäden aufzudecken. Zudem dient sie der Beurteilung, ob der Mast besteigbar ist. Die Standsicherheit ist jedoch auch bei gutem Befund nur durch die beschriebene mechanische Halterung gewährleistet. Als Kontrolle gilt die Sichtkontrolle sowie das allseitige Abklopfen der Masten (z.B. mit einem Hammer) vom Boden bis auf eine Höhe von ca. 2 m. Ein dumpfer, matter Ton lässt auf angegriffenes, ein heller Ton auf gesundes Holz schliessen. Diese Methode gibt aber nur bei trockenem Holz Anhaltspunkte über den Zustand der Masten. Spezielle Vorkehrungen
• Einsatz von Mastensicherungsgeräten und dergleichen
• Stellen von Hilfs-Ersatzmasten
• Einsatz von Kranen zur Sicherung der Masten
• Arbeiten auf Arbeitshebebühnen
Zu 3.4 Veränderung der wirkenden Kräfte (Starkstromfreileitungen) Die auf den Mast wirkenden Kräfte werden verändert beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Stromleitern oder durch das Spannen und Entspannen von Verankerungen usw. Für Tätigkeiten wie Kontrollarbeiten, das Anbringen und Entfernen von Hilfsverankerungen oder das Ersetzen von Isolatoren ist im allgemeinen nicht anzunehmen, dass ein im Leitungsverbund stehender Mast seine Standsicherheit verliert. Bei der Leitungsdemontage wirkt sich die Veränderung der Kräfteverhältnisse besonders ungünstig auf die Standsicherheit aus. Deshalb müssen die Masten vor dem Lösen der Drähte oder Verankerungen gegen Umstürzen gesichert werden. Masten müssen ebenfalls gesichert werden, wenn sie für Umbauarbeiten (Mast auswechseln, blanke Drähte durch Luftkabel ersetzen usw.) bestiegen werden und die Masten dabei nicht dauernd durch die verbleibenden Leiter gehalten sind 1.
Anhang B
Als Sicherungsmittel gegen das Umstürzen gelten Sticher, Hilfsverankerungen (z.B. Seile), Mastensicherungsgeräte, Mobilkrane und dergleichen. Die Sicherung erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmässig auf den Mastumfang verteilt. Sicherungsmittel sind in der Regel im obersten Drittel der freien Mastlänge zu setzen und rutschsicher zu fixieren.
Für Schwachstromfreileitungen Die in den Erläuterungen zu Ziffer 3 vorgenommene Aufteilung nach Starkstrom- und Schwachstromfreileitungen erfolgt aufgrund der unterschiedlichen mechanischen Belastbarkeit der Drähte und Seile sowie der Kabelunterschiede. Bei Starkstromfreileitungen können die Drähte und Seile zur Standsicherheit beitragen. Bei Schwachstromfreileitungen trifft dies – entsprechend ihrer geringen Festigkeit – in der Regel nicht zu.
Zu 3.1 Beurteilung der Standsicherheit (Schwachstromfreileitungen) Neue sowie gebrauchte Masten, die kontrolliert wurden und unbeschädigt sind, gelten für den ganzen Zeitraum der Leitungsmontage als statisch hinreichend standsicher. Masten, die durch fest installierte Anlageteile wie Drähte, Kabel oder Verankerungen mechanisch gehalten werden, gelten aus Festigkeitsgründen nicht als standsicher. Massgebend für die Standsicherheit ist der Holzzustand.
Zu 3.2 Kontrolle des Holzzustandes (Schwachstromfreileitungen) Da bei Schwachstromfreileitungen die Drähte und Seile entsprechend ihrer geringen Festigkeit in der Regel nicht zur Standsicherheit beitragen, muss diese durch erweiterte Kontrollen des Holzzustandes erreicht werden. Die Kontrolle umfasst folgende Prüfungen: – Abklopfen der Masten (z.B. mit einem Hammer) vom Boden bis auf eine Höhe von ca. 2 m. Ein dumpfer, matter Ton lässt auf angegriffenes, ein heller Ton auf gesundes Holz schliessen.
Anhang B
Diese Methode gibt aber nur bei trockenem Holz Anhaltspunkte über den Zustand der Masten. – Stossen der Masten rechtwinklig zur Leitungsrichtung; dadurch wird der Mast in mässige Bewegung gesetzt. Bei faulen Masten hört man unmittelbar über dem Boden ein knisterndes Geräusch. Diese Methode ist nur bei einfachen, weder verankerten noch verstrebten Masten anzuwenden. – Untersuchung mit Mastenprüfer. Mit der Stahlklinge des Prüfers können die Masten am Umfang an mehreren Stellen vorsichtig in Faserrichtung angestochen werden. Dieser Vorgang darf nicht stossweise ausgeführt werden. Die Klinge ist sorgfältig anzusetzen und danach kräftig in das Holz zu drücken. Aus dem Widerstand, den das Holz dem Druck der Klinge entgegensetzt, lässt sich beurteilen, ob das Holz angefault oder gesund ist. Bei bandagierten Masten ist die Bandage zur Prüfung nicht zu entfernen. Bandagen sollen nach Möglichkeit während des ersten Jahres nicht durchstochen werden. Wenn bezüglich der Standsicherheit der Masten auch nach eingehender Kontrolle keine eindeutige Aussage gemacht werden kann, sind die Masten zu sichern. Die Masten sind ebenfalls zu sichern, wenn diese mit (x) oder (/) bezeichnet sind. Spezielle Vorkehrungen bei beschädigten Masten
• Einsatz von Mastensicherungsgeräten und dergleichen
• Stellen von Hilfs-Ersatzmasten
• Einsatz von Kranen zur Sicherung der Masten
• Arbeiten auf Arbeitshebebühnen
Zu 3.4 Veränderung der wirkenden Kräfte (Schwachstromfreileitungen) – Die Masten sind seitlich zur Linienführung zu besteigen. – Für den Abbruch von Freileitungsanlagen soll die Trennung der Drähte nach Möglichkeit vom Boden aus erfolgen. Müssen die Masten bestiegen werden, so sind diese zu sichern. – Masten müssen ebenfalls gesichert werden, wenn sie für Umbauarbeiten (Mast auswechseln, blanke Drähte durch Luftkabel ersetzen usw.) bestiegen werden und die Masten dabei nicht dauernd durch die verbleibenden Leiter gehalten sind 1
Anhang B
– Als Sicherungsmittel gegen das Umstürzen gelten Sticher, Hilfsverankerungen (z.B. Seile), Mastensicherungsgeräte, Mobilkrane und dergleichen. – Die Sicherung erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmässig auf den Mastumfang verteilt. Sicherungsmittel sind in der Regel im obersten Drittel der freien Mastlänge zu setzen und rutschsicher zu fixieren. Bevor die Masten bestiegen werden dürfen, muss zusätzlich am Fussende ein Locheisen eingeschlagen werden, an dem der Mast mit Seilen festgebunden wird.
Zu 4.1 Absturzsicherung Zur Absturzsicherung dienen in der Regel kombinierte Auffang- und Haltegurten (EN 361/358).2
Anhang C

Andere Bestimmungen

Im Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen weitere Bestimmungen. Siehe dazu www.suva.ch/freileitungen
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