EKAS-6508
EKAS-6508
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Koordinationskommission Confédération suisse für Arbeitssicherheit EKAS Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
E KAS Richtlinie
Nr. 6508
Richtlinie über den Beizug von
Arbeitsärztinnen und Arbeits-
ärzten und anderen Spezialis-
tinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)
vom 14. Dezember 2006 (Stand: 23. Oktober 2025)
Gesetzes- und Verordnungsänderungen berücksichtigt bis: 23. Oktober 2025
EKAS 6508.d – 11.25
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung: Was Sie unbedingt beachten müssen . . . . . . . . . 3
1 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit . . . . . . . . . 4
3 Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4 Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
5 Branchen-, Betriebsgruppen-, Modelllösung
(überbetriebliche Lösungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
6 Mitwirkung der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung . . . . . . 8
7 Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
8 Verabschiedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Anhänge
Anhang 1 Besondere Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Anhang 2 Typische Aufgaben und Fortbildung
der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit . . . . 13
Anhang 3 Subsidiärmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Anhang 4 Begriffe und Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anhang 5 Relevante Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
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Vorbemerkung: Was Sie unbedingt beachten müssen
Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.
Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV 32) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik.
Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
1 VUV: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
2 ArGV 3: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
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1 Zweck
Diese Richtlinie konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a
Absätze 1 und 2 VUV und die Massnahmen zur Förderung der systemorien-
tierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicher-
heit) sowie des Gesundheitsschutzes.
2 Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und ande-
ren Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Der Arbeitgeber zieht Spezialistinnen und Spezialisten
der Arbeitssicherheit bei,
– wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1
auftreten
und
– wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen (vgl. Anhang 4) zur
Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht
vorhanden ist.
4 EKAS 6508.d – 11.25
3 Umsetzung
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betref- Beizugs - fend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisa-
pflicht 3.1
tion ist nachzuweisen.
gemäss
Punkt 2 3.2 Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach.
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 50 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheits- 3.3 schutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.
Beizug
freiwillig
3.4 Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigt, hat die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3–10 VUV zu erfüllen.
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Sicherheitssystem und -organisation Beizug Zweckmässige Betriebsgrösse von Spezialistin- Regelung der Risiko Anzahl nen und Spezia- Zuständigkeiten Mitarbeit ende listen der und Abläufe Arbeitssicherheit betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Nachweis des Beizugs bzw. Nachweis der 10 und mehr Betriebe mit der getroffenen Organisation besonderen Massnahmen 1) Gefähr- 3.1 dungen gemäss 3.2 Nachweis des Anhang 1 Beizugs bzw. weniger als 10 der getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln 1)
freiwilliger Nachweis der 50 und mehr Betriebe ohne Beizug Organisation besonderen Gefähr- 3.3 dungen gemäss 3.4 Anhang 1 freiwilliger weniger als 50 Beizug
1) Definition «Nachweis» bzw. «Nachweis mit einfachen Mitteln» siehe Anhang 4 «Begriffe und Erläuterungen» Seite 18.
6 EKAS 6508.d – 11.25
4 Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten
der Arbeitssicherheit
Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärz-
tinnen und Arbeitsärzte, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker, Sicher-
heitsfachleute und Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure,
welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialis-
tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen oder Personen, welche
die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August
2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicher-
heit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben. Sie sind
fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf
die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
Die Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sind
in Art. 11e VUV (siehe auch Anhang 2) umschrieben.
Werden Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Punkt 2 beigezogen, so beziehen sie nach Art. 7 Abs. 3 ArGV 3 bei ihrer Tätigkeit auch
die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.
5 Branchen-, Betriebsgruppen-, Modelllösung
(überbetriebliche Lösungen)
Anstelle einer individuellen Umsetzung der Beizugspflicht (individuelle Lösung) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine durch die EKAS genehmigte Branchen-,
Betriebsgruppen- oder Modelllösung zu wählen.
5.1 Die Trägerschaften bzw. Anbieter von überbetrieblichen Lösungen
– weisen die überbetrieblichen Aktivitäten im Rahmen ihrer Branchen-,
Betriebsgruppen- und Modelllösungen unter Einbezug der Spezialistinnen
und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach
– stellen die kontinuierliche Verbesserung ihrer Lösung sicher.
5.2 Ferner sorgen die Trägerschaften für die
– periodische Beurteilung der Wirkung dieser Aktivitäten und Verbesserun-
gen in den Betrieben
– angemessene Anpassung ihrer Lösungen, damit diese auch für die
Kleinstbetriebe umsetzbar sind.
EKAS 6508.d – 11.25 7
5.3 Die EKAS gibt Kriterien vor, nach welchen überbetriebliche Lösungen aner-
kannt werden. Unter anderem müssen Arbeitnehmerverbände der betref-
fenden Branche oder Betriebsgruppe an der Ausarbeitung der Lösung
beteiligt werden oder mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Diese Verbände haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Überbetriebliche Lösungen stellen den Unternehmen Hilfsmittel für die
Erarbeitung eines Sicherheitssystems zur Verfügung, stellen den Zugang
zu Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher (siehe
auch Anhang 4) und bieten Schulungen und weitere Dienstleistungen an.
6 Mitwirkung der Arbeitnehmenden
oder ihrer Vertretung
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb sind gemäss Art. 6a
VUV über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht ergeben,
frühzeitig und umfassend anzuhören.
7 Durchführung
Kommt ein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nicht nach und kann
er nicht nachweisen, dass er die Schutzziele mit anderen Massnahmen erreicht,
verfügt das Durchführungsorgan die erforderlichen Massnahmen gemäss
Artikel 11c VUV. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung
– der konkreten Verhältnisse im Betrieb
– der getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen
– des Vergleichs mit Lösungen gemäss Punkt 5 (vergleichbare Branchen-,
Betriebsgruppen- oder Modelllösungen)
– des Subsidiärmodells (Anhang 3)
8 EKAS 6508.d – 11.25
8 Verabschiedung
Diese Richtlinie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit am am 14. Dezember 2006 verabschiedet.
Eidgenössische Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
Bezugsquellen:
Eidgenössische Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
Alpenquai 28b
6005 Luzern
www.ekas.admin.ch/6508.d
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Anhang 1 Besondere Gefährdungen
Massgebend für die Beizugspflicht ist die untenstehende Liste der Arbeiten
mit besonderen Gefährdungen (der Anhang 1 ist kein Hilfsmittel für eine
systematische Gefährdungsermittlung und umschreibt nicht die Arbeiten mit
besonderen Gefahren in Sinn von Art. 8 VUV).
■ Arbeiten mit mechanischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten an bewegten, maschinell angetriebenen
Arbeitsmitteln mit Quetsch-, Scher-, Stoss-, Schneid-, Stich-, Einzug- oder
Fangstellen sowie Arbeiten mit Arbeitsmitteln gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV.
■ Arbeiten mit Absturzgefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten an Absturzstellen mit einer Absturzhöhe
ab 2 m.
■ Arbeiten mit elektrischen Gefährdungen
Dies sind Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten, unter Spannung
stehenden elektrischen Produkten, Anlagen und Installationen. Ausgenom-
men sind elektrische Produkte, Anlagen und Installationen mit einer maxi-
malen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspan-
nung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A.
■ Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (chemisch/biologisch)
Diese Arbeiten umfassen insbesondere den Umgang mit Stoffen gemäss Suva
Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz» oder die Freisetzung dieser
Stoffe in Arbeitsprozessen, was zu einer unzulässigen Exposition (Inhalation,
Hautexposition usw.) führen kann. Zu den gesundheitsgefährdenden Stoffen
gehören auch biologische Agenzien und Mikroorganismen der Gruppen 2, 3
und 4 nach Art. 3 Abs. 2 SAMV und biologisch belastete Stäube.
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Ebenfalls dazu gehören Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die gemäss
den H-Sätzen (H für engl. Hazard = Gefahr) als toxisch, sensibilisierend, kreb-
serzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch oder fruchtschädigend
eingestuft und/oder mit den untenstehenden Gefahrensymbolen gekenn-
zeichnet sind.
GHS 05 GHS 06 GHS 07 GHS 08
Ausgenommen sind im Detailhandel frei zugängliche Produkte.
■ Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die zu einem
Brand führen können oder bei denen Gase, Dämpfe oder Stäube freigesetzt
und zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen
können. Dazu gehören auch Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die mit
folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind.
GHS 01 GHS 02 GHS 03
Eingeschlossen ist die Lagerung von:
– brennbaren Flüssigkeiten, wenn mehr als 100 Liter vorhanden sind
– selbstentzündbaren oder brandfördernden Stoffen
– Explosivstoffen
■ Arbeiten mit thermischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen mit
heissen oder tiefkalten Medien oder Oberflächen.
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■ Arbeiten mit speziellen physikalischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit:
– gehörgefährdendem Lärm ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX
von 85 dB(A)
– Hand- , Arm- und Ganzkörper -Vibrationen durch vibrierende oder schla-
gende Handwerkzeuge oder das Führen von Fahrzeugen im Gelände
– ionisierender Strahlung, radioaktiven Stoffen oder Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, die gemäss der Strahlenschutzverordnung
(SR 814.501) bewilligungspflichtig sind
– nichtionisierender Strahlung (elektromagnetische Felder, Ultraviolett, Inf-
rarot, sichtbares Licht) an Sendeanlagen, in der Nähe starker Spannungen
oder Ströme, und beim Einsatz von Lasern der Klassen 3B und 4
– physikalischen Einwirkungen gemäss Suva Publikation 1903 «Grenzwerte
am Arbeitsplatz»
■ Arbeiten mit Gefährdungen durch besondere Arbeitsumgebungs-
bedingungen
Dies sind insbesondere Arbeiten:
– gemäss Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141)
– mit räumlich beengenden Verhältnissen, insbesondere in Schächten,
Kanälen, Silos und Tanks
– im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder im Gleisfeld mit Zugverkehr
– in sauerstoffreduzierter Atmosphäre mit einem Sauerstoffgehalt der Luft
< 18 Volumenprozent
– von Personen in überfall- oder gewaltgefährdeten Bereichen
– mit belastenden Arbeitszeiten wie Schichtarbeit, Nachtarbeit
– mit Überdruck von mehr als 0,1 bar
– an ständigen Arbeitsplätzen mit technisch bedingten Raumtemperaturen
über 30° C oder unter 0° C
– bei gesundheitsgefährdenden klimatischen Bedingungen
■ Arbeiten mit Gefährdungen am Bewegungsapparat
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Zwangshaltungen, ungünstigen Kör-
perbewegungen, repetitiven Bewegungen oder Arbeiten, die das Bewegen
von Lasten erfordern, wie:
– länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter,
seitlich geneigter, kniender, hockender oder liegender Haltung
– länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten über Schulterhöhe
– die manuelle Handhabung von grossen oder häufig zu bewegenden
Lasten gemäss Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz»
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Anhang 2 Typische Aufgaben und Fortbildung der
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Typische Aufgaben der Spezialistinnen und Spezialisten
der Arbeitssicherheit
Die nachstehende Tabelle enthält Hinweise, für welche Aufgaben Spezialis-
tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen werden können.
Typische Aufgaben der Spezialistinnen 10 Punkte ASA-Systematik und Spezialisten der Arbeitssicherheit Beratung der Geschäftsleitung sowie Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen 1. Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Beratung bei der Festlegung von Kompetenzen, Zuständigkeiten und Verantwortungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 2. Sicherheitsorganisation Beratung bei der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und Reintegration von Arbeitnehmenden Erarbeitung, Dokumentation und Aktualisierung von Sicherheitssystemen Aus- und Fortbildung der Linienverantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten und Mitarbeitenden bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 3. Ausbildung, Instruktion und Information Beratung für die Ausbildung von Mitarbeitenden, die zur sicheren Ausführung ihrer Arbeit besondere Kenntnisse benötigen (z.B. Arbeiten mit besonderen Gefährdungen) Zusammenstellung von Sicherheitsregeln für den sicherheitsgerechten Umgang mit 4. Sicherheitsregeln Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren Systematische Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen vor Ort Erarbeitung von Risikobeurteilungen in 5. G efährdungsermittlung und Zusammenarbeit mit anderen Spezialistinnen Risikobeurteilung und Spezialisten der Arbeitssicherheit Analyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle und Sachschäden auf ihre Ursachen
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Typische Aufgaben der Spezialistinnen 10 Punkte ASA-Systematik und Spezialisten der Arbeitssicherheit Erarbeitung von Massnahmen aus den Erkenntnissen der Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung Erarbeitung von Vorschlägen zum Ersatz 6. Massnahmenplanung und von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Massnahmen realisierung Arbeitsverfahren Erarbeitung von Massnahmen, um die Wiederholung von Ereignissen wie Unfällen, Beinahe-Unfällen und Sachschäden dauerhaft zu verhindern 7. Notfallorganisation Aufbau und Unterhalt der Notfallorganisation Beratung zur Wahrnehmung der Mitwirkung 8. Mitwirkung im Betrieb Untersuchung von Arbeitsplatzsituationen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Prävention von Berufskrankheiten Beratung zur Umsetzung der Sonderschutzbestimmungen (Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, usw.) Messtechnische Überwachung gesundheitsgefährdender Einwirkungen 9. Gesundheitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge und Überwachung (z.B. Biomonitoring, Arbeiten mit Mikroorganismen, Arbeiten im Überdruck, Strahlung), Eignungs- und Kontrolluntersuchungen (z.B. Jugendarbeitsschutz, Nachtoder Schichtarbeit) Ermittlung und Beurteilung arbeitsbedingter psychosozialer Belastungen Durchführung von Audits des ASA-Sicherheitssystems in den Betrieben Überprüfung des betrieblichen Sicherheitssystems in angemessenen Zeitintervallen bezüglich Aktualität und Vollständigkeit 10. Audit und Kontrolle Erarbeitung von Vorschlägen für die kontinuierliche Verbesserung des ASA-Sicherheitssystems Verfassen von periodischen Berichten über das Unfallgeschehen im Betrieb und Erstellung von Statistiken
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Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialis-
ten der Arbeitssicherheit müssen sich Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit angemessen fortbilden.
Die Fortbildung und deren Dauer sind in den Fortbildungsreglementen der
Fachgesellschaften der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
geregelt.
– Die Fachgesellschaften überprüfen die eingereichten Fortbildungsdokumente.
– Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, welche die Anforde-
rungen der Fortbildung erfüllt haben, erhalten eine Fortbildungsbestäti-
gung.
– Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, welche nicht Mitglied
einer anerkannten Fachgesellschaft sind, erhalten auf Anfrage bei der ent-
sprechenden Fachgesellschaft eine Fortbildungsbestätigung.
– Die Fachgesellschaften führen eine Liste der Spezialistinnen und Spezialisten
der Arbeitssicherheit, welche die Fortbildung erfüllt haben. Der Eintrag in
diese Liste ist freiwillig. Die Bedingungen für den Eintrag sind in den Fort-
bildungsreglementen der Fachgesellschaften beschrieben.
– Die EKAS-Fachkommission 22 «ASA» auditiert die Fachgesellschaften bezüg-
lich ihrer Fortbildungskontrolle und Fortbildungsreglemente alle drei Jahre.
Die Fortbildungsreglemente der Fachgesellschaften sind auf deren Internet-
seiten in Deutsch, Französisch und Italienisch öffentlich zu publizieren.
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Anhang 3 Subsidiärmodell
Das Subsidiärmodell beinhaltet die in der Regel zu verfügenden Einsatzzeiten
für Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der nach-
stehenden Tabelle. Die Zeit einer allfälligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
tersuchung nach VUV Art. 71 ff ist dabei nicht inbegriffen.
Bei besonderen Tätigkeiten obliegt es dem zuständigen Durchführungsorg-
an, die Einsatzzeiten für den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit zu erhöhen.
Einsatzzeiten
Richtwerte für den Einsatz von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Stunden pro Jahr und Mitarbeitenden
Nettoprämiensatz der Einsatzzeiten Berufsunfallversicherung (Stunden pro Mitarbeitenden (in % der Lohnsumme) und Jahr)
0.0 – 0.5% 2.25 0.5 – 1.0% 2.50 1.0 – 1.5% 3.50 1.5 – 2.0% 4.50 2.0 – 3.0% 5.50 3.0 – 4.0% 7.00 4.0 – 5.0% 9.00 > 5.0% 11.00
16 EKAS 6508.d – 11.25
Anhang 4 Begriffe und Erläuterungen
Systemorientierte Prävention
Systemorientierte Prävention geht über die Behebung eines einmal erkannten Mangels (z.B. fehlendes Geländer) hinaus und hat zum Ziel, die Wiederholung
oder Entstehung eines ähnlichen Mangels im gesamten Betrieb nachhaltig
zu verhindern. Es handelt sich daher in der Regel um eine Kombination von
technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen (z.B.
Beschaffung von Arbeitsmitteln, regelmässige Arbeitsplatzkontrolle, Instruk-
tion und Einbezug der Mitarbeitenden, usw.) auf der Basis einer Gefährdungs-
ermittlung. Systemorientierte Massnahmen sind Voraussetzung für die steti-
ge Entwicklung der unternehmensbezogenen Präventionskultur.
Gefährdung
Eine Gefährdung ist eine potenzielle Schadensquelle.
Risiko
Das Risiko ist die Kombination von Häufigkeit bzw. Eintretenswahrscheinlich-
keit und Schadensausmass eines unerwünschten Ereignisses.
Besondere Gefährdungen
Bei besonderen Gefährdungen handelt es sich um Gefährdungen, deren siche-
re Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezi-
elle Untersuchungsmittel erfordern. Die besonderen Gefährdungen sind in
Anhang 1 aufgeführt.
Erforderliches Fachwissen
Ein Betrieb verfügt über das erforderliche Fachwissen, wenn er in der Lage ist,
die Gefährdungen in seinem Betrieb systematisch zu ermitteln und die not-
wendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes festzulegen und umzusetzen.
Anerkannte Regeln der Technik
Als «anerkannte Regeln der Technik» gelten dokumentierte, in der Praxis
erprobte und bewährte Bestimmungen bezüglich Technik, Organisation und
Verhalten, die auf einer risikoorientierten Betrachtungsweise basieren.
Solche Regeln sind z.B. in Richtlinien, Normen, Merkblätter, Checklisten,
Sicherheitsdatenblätter oder Bedienungsanleitungen abgebildet.
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Gefährdungsermittlung
Eine Gefährdungsermittlung ist die Erhebung der Gefährdungen für Sicherheit
und Gesundheit von Arbeitnehmenden aufgrund der Tätigkeiten, Arbeitsmit-
tel und Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz.
Die Gefährdungsermittlung kann mit Hilfsmitteln wie Unterlagen der überbe-
trieblichen ASA-Lösungen, Publikationen, Gefährdungstabellen, Checklisten,
usw. durchgeführt werden. Sie ist die Basis für systemorientierte Prävention.
Risikobeurteilung
Vorgehen nach einer anerkannten Methode zur Beurteilung der Risiken auf-
grund von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen.
Eine Risikobeurteilung soll mindestens in folgenden Fällen durchgeführt
werden:
– bei besonderen Gefährdungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte
Regeln der Technik vorliegen.
– bei wesentlichen Änderungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte
Regeln der Technik vorliegen.
– falls Arbeitsmittel für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder
in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet werden.
– im Zusammenhang mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten bei Schwan-
gerschaft und Mutterschaft gemäss Mutterschutzverordnung SR 822.111.52.
Nachweis
Der Nachweis des Beizugs beziehungsweise der getroffenen Massnahmen
gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinie wird erbracht:
– durch die Umsetzung von Individual-, Branchen-, Betriebsgruppen- oder
Modelllösungen.
– durch den konkreten Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, wenn der Betrieb nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt. – durch das Vorhandensein von technischen, organisatorischen und personen-
bezogenen Massnahmen (z.B. Abschrankungen, Sicherheitsregeln, Persön-
liche Schutzausrüstung, usw.).
– indem der Betrieb aufzeigt, wie die rechtlichen Anforderungen bezüglich
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz systematisch in den betrieblichen
Abläufen umgesetzt werden.
18 EKAS 6508.d – 11.25
Ein Nachweis mit einfachen Mitteln, gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinie, hat zum
Zweck, den Dokumentationsaufwand für Kleinstbetriebe (Betriebe mit weni-
ger als 10 Mitarbeitenden) zu verringern. Die Betriebe sollen glaubhaft dar-
stellen, dass konkrete Massnahmen getroffen worden sind (z.B. anhand von
Fotos, aktuellen Belegen wie Wartungsverträgen, Protokollen, Schulungsun-
terlagen, Rechnungen, Gefährdungsinventar und ausgefüllten Checklisten).
Branchenlösung
Eine Branchenlösung stellt den Unternehmen (insbesondere kleinen und mitt-
leren Unternehmen) Hilfsmittel für die Erarbeitung eines ASA-Sicherheitssys-
tems zur Verfügung, stellt den Beizug der Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit sicher und bietet Schulungen sowie weitere Dienstleistungen
an (siehe auch Kapitel 5 der Richtlinie).
Betriebsgruppenlösung
Eine Betriebsgruppenlösung ist vor allem für Unternehmen mit verschiedenen
Standorten und unterschiedlichen Tätigkeiten geeignet. Eine Betriebsgrup-
penlösung erarbeitet für die angeschlossenen Unternehmen ein ASA-Sicher-
heitssystem und stellt den Beizug der Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit sicher. Schulungen sowie weitere Dienstleistungen werden
standortübergreifend organisiert.
Modelllösung
Eine Modelllösung (Beratungsfirma) stellt den Unternehmen Hilfsmittel für die
Erarbeitung eines ASA-Sicherheitssystems zur Verfügung, stellt den Beizug
der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher und bietet
Schulungen sowie weitere Dienstleistungen an. Eine Modelllösung eignet sich
beispielsweise für Betriebe, die sich keiner Branchen- oder Betriebsgruppen-
lösung anschliessen können.
Individuelle Lösungen
Die Unternehmen erarbeiten ein individuelles ASA-Sicherheitssystem. Dies
setzt den Beizug von internen und / oder externen Spezialistinnen und Spezi-
alisten der Arbeitssicherheit voraus.
Anzahl Mitarbeitende
Es wird die Anzahl der Mitarbeitenden (inkl. Temporärmitarbeitenden) im
gesamten Unternehmen berücksichtigt.
EKAS 6508.d – 11.25 19
Anhang 5 Relevante Gesetzestexte
Die hier aufgeführten Gesetze und Verordnungen sind nur zum Zeitpunkt der
Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt rechts-
gültige Ausgabe.
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref-
fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwend-
bar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über
die Mitwirkung von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten und anderen Spezi-
alistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(VUV), SR 832.30
Die VUV enthält in ihren Artikeln die Ausführungsvorschriften zu den erwähnten Grundsatzforderungen des UVG. Es sind dies namentlich die Artikel 3 – 11
sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g.
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG),
SR 822.11
Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schut-
ze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach
der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den
Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit,
SR 822.116
Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG und im Artikel 40 des ArG verordnet der
Bundesrat die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicher-
heit, die Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung und die Anerkennung
von Weiterbildungskursen.
20 EKAS 6508.d – 11.25
Beizugspflicht des Arbeitgebers VUV, Art. 11a
1 D er Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
2 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach: a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; b. der Anzahl der beschäftigten Personen; und c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
Verfügung über die Beizugspflicht VUV, Art. 11c
1 K ommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige Durchführungsorgan nach den Artikeln 47 – 51 über die Beizugspflicht eine Verfügung nach Artikel 64 erlassen.
2 Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durch-führungsorgan zuständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.
EKAS 6508.d – 11.25 21
Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit VUV, Art. 11d
1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder b. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute.
2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn: a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen; b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.
3 K önnen keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt.
3 bis Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.
4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.
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Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit VUV, Art. 11e
1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion: a. Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in Bezug auf: 1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken, 2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen, 3. die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), 4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen, 5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;
c. sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie.
2 D ie Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71 – 77 übernehmen.
3 Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.
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Anhörung der Arbeitnehmer VUV, Art. 6a
1 Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.
2 S ie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.
Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz ArGV, Art. 7
3 Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 beigezogen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.
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