Monitoring Gesetzessammlung

EKAS-6509

CH - EKAS Richtlinien

EKAS-6509

Richtlinie Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstoffe

EKAS Richtlinie

Schweissen, Schneiden und

verwandte Verfahren

zum Bearbeiten metallischer

Werkstoffe

Inhalt

1 Einleitung 5 1.1 Zweck 5 1.2 Anwendungsbereich 5 1.3 Gesetzliche Grundlagen 5 1.4 Begriffe 7
2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen 8 2.1 Unterlagen für die sicherheitstechnische Beurteilung 8 2.2 Anleitung für den Betrieb und die Instandhaltung 9 2.3 Bau, Aufstellung und Betrieb von Einrichtungen 9
3 Einsatz der Arbeitsmittel 9 3.1 Gasführende Einrichtungen 9 3.2 Schweissstromquellen 10 3.3 Arbeitsmittel mit Laserstrahlen 10
4 Gestaltung des Arbeitsumfeldes 11 4.1 Arbeiten in Behältern und engen Räumen 11 4.2 Vorkehrungen für den Brandfall 11 4.3 Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen 11 4.4 Schutz gegen Strahlung 13 4.5 Schutz gegen Lärm 13
5 Arbeitsorganisation 13 5.1 Arbeitsposition 13 5.2 Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen 13 5.3 Schweissarbeiten mit elektrischem Strom 14 5.4 Schweissen mit Gasen 15 5.5 Schweissarbeiten unter Druckluft 16 5.6 Unterwasserschweissen 16
6 Persönliche Schutzmittel und Arbeitskleider 17
7 Instruktion 17
8 Instandhaltung 18
9 Umgebungsschutz 18
Anhang 1: 19 – Beispiel einer Schweisserlaubnis
Anhang 2: 22 – Andere Bestimmungen – Fachunterlagen
In den Erläuterungen (kursiv gedruckt) wird anhand von Beispielen gezeigt, wie sich die in der Richtlinie aufgeführten Schutzziele verwirklichen lassen. Anstelle der angegebenen Lösungen sind auch andere zulässig, sofern damit die Schutzziele erreicht werden.

1 Einleitung

1.1 Zweck Diese Richtlinie zeigt für den Bereich Schweissen, Schneiden Zweck und verwandte Verfahren, wie die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt werden können. Die Richtlinie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und zeigt den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen bei der Beschaffung und beim Betrieb von Anlagen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstoffe erfüllen können.
1.2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für das Schweissen, Schneiden und ver- Anwendungswandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstoffe. Sie betrifft Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel sowie technische Einrichtungen und Geräte, die zum Umfeld des Arbeitsplatzes gehören.
1.3 Gesetzliche Grundlagen Diese Richtlinie stellt für das Schweissen, Schneiden und ver- Gesetzliche wandte Verfahren im Sinne von Artikel 53 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Regeln der Technik auf, die der einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit dienen. Die Richtlinie konkretisiert somit die Vorschriften des UVG und der VUV.
■ Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) SR 832.20 Das UVG stellt in Artikel 82 die grundsätzliche Forderung auf, dass in den Betrieben zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen sind, die nach der Erfahrung notwenig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
■ Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30 Die VUV enthält in Artikel 3 bis 46 Ausführungsvorschriften zur erwähnten Grundsatzforderung des UVG. Konkrete Sicherheitsanforderungen an die Arbeitsmittel und das Arbeitsumfeld sind insbesondere in Artikel 12 bis 46 enthalten.
Bei der Konkretisierung der erwähnten Vorschriften des UVG und der VUV sind auch folgende Gesetze berücksichtigt worden:
■ Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), SR 819.1 Das STEG verlangt in Artikel 3, dass nur technische Ein richtungen und Geräte in Verkehr gebracht werden, die den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Dies gilt auch für Arbeitsmittel. Die Betriebe (Arbeitgeber) müssen dies bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel beachten.
■ Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11 Das ArG stellt in Artikel 6 die grundsätzliche Forderung auf, dass in den Betrieben zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen sind, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Die zugehörige Verordnung 3 (Gesundheitsvorsorge) enthält in Artikel 3 bis 37 Ausführ ungs vorschriften zu dieser Grundsatzforderung.
1.4 Begriffe
Schweissen Der Begriff Schweissen umfasst in dieser Richtlinie die verschiedenen Verfahren zum Fügen von metallischen Werkstoffen unter Anwendung von Wärme und/oder Kraft, mit oder ohne Schweisszusatzwerkstoff. Schweissverfahren sind beispielsweise: Gasschweissen, Lichtbogenhandschweissen, Plasmaschweissen, Unterpulverschweissen, Widerstandsschweissen, Rollennahtschweissen, Reib - schweissen.
Schneiden Als Schneiden wird in dieser Richtlinie das thermische Trennen Schneiden metallischer Werkstoffe bezeichnet. Schneidverfahren sind beispielsweise: Brennschneiden, Brennfugen, Plasmaschneiden, Laserstrahlschneiden.
Verwandte Verfahren Dieser Begriff bezeichnet die verschiedenen Verfahren zur Verwandte thermischen Behandlung metallischer Werkstoffe, bei denen die Temperatur des Grundwerkstoffes unterhalb der Schmelztemperatur bleibt. Verwandte Verfahren sind beispielsweise: Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammstrahlen, Widerstandswärmen, Widerstandslöten.
Brandgefährdete Bereiche Brandgefährdete Dies sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhan- Bereiche den sind, die durch Schweissarbeiten in Brand geraten können. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z. B. brennbare Gase und Dämpfe, Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Texti - lien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken.
Explosionsgfährdete Bereiche Explosions- Dies sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre aufgefährdete treten kann. Solche Atmosphäre entsteht z. B. bei Vorhanden- Bereiche sein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.
Arbeitsmittel Arbeitsmittel Arbeitsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen, die bei der Arbeit benutzt werden.

2 Allgemeine

Sicherheitsanforderungen

2.1 Unterlagen für die sicherheitstechnische Beurteilung Unterlagen für Auf Verlangen sind den zuständigen Stellen alle für die sicherheitstechnische Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.2 Anleitung für den Betrieb und die Instandhaltung Wer Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und ver- Anleitung für wandte Verfahren benützt und instand hält, hat dafür zu sorgen, dass dabei die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewähr-
leistet sind. Dabei ist zu beachten, dass die Bedienungsanlei -
tungen des Lieferanten zu Verfügung stehen.
2.3 Bau, Aufstellung und Betrieb von Einrichtungen 1 Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Grundsatz Verfahren sind so auszulegen, aufzustellen, einzurichten und instand zu halten, dass der Schutz von Personen, Sachwerten und der Umgebung gewährleistet ist. Die erforderlichen baulichen, betrieblichen und persönlichen Schutz- Schutzmassnahmen haben sich nach dem Ausmass der Gefahren beim Schweissen, Schneiden und bei verwandten Verfahren zu richten. Der Stand der Technik ist bei der Berechnung, der Konstruk- Stand der tion und dem Bau von Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zu berücksichtigen.

3 Einsatz der Arbeitsmittel

3.1 Gasführende Einrichtungen Gasführende Einrichtungen müssen gasdicht sein. Gasdichtheit
Befestigung der 2 Gasschläuche müssen bei ihrem Einsatz gegen das Abgleiten von den Schlauchtüllen gesichert sein.
Sicherheits- 3 Beim Einsatz von Brennern für Brenngas mit Sauerstoff oder einrichtungen Druckluft müssen zwischen Druckminderer und Brenner geeignete Sicherheitseinrichtungen angeordnet sein, die gewährleisten, dass kein Gas zurückströmen kann und dass die Armaturen, Gasflaschen und Leitungen vor Flammenrückschlägen geschützt sind.
Brenner 4 Brenner müssen bei ihrem Einsatz in gebrauchsfähigem Zustand sein, so dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und keine Personen gefährdet werden.
3.2 Schweissstromquellen Schweissstrom- Schweissstromquellen dürfen Personen nicht gefährden und andere Anlagen in ihrer Sicherheit nicht beeinträchtigen.
3.3 Arbeitsmittel mit Laserstrahlen Laserstrahlen Bei der Materialbearbeitung mit Laserstrahlung sind die Sicher - heitsbestimmungen für Lasereinrichtungen zu beachten.

4 Gestaltung des

Arbeitsu mfeldes

4.1 Arbeiten in Behältern und engen Räumen Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind zusätzlich Behälter und die Bestimmungen der «Richtlinien betreffend Arbeiten in
Behältern und engen Räumen», Suva-Best.-Nr. 1416, zu berücksichtigen.
4.2 Vorkehrungen für den Brandfall Die Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass sie auch im Brand- Zugänglichkeit fall gut zugänglich sind. An geeigneten Stellen sind Kühl- und Löscheinrichtungen auf- Kühl- und Lösch-
4.3 Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen Arbeitsplätze für das Schweissen, Schneiden und verwandte Einrichten der Verfahren müssen unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen so eingerichtet sein, dass in der Atemluft keine Stoffkonzentrationen auftreten, die für Personen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung darstellen.
Verfahrens- 2 Durch verfahrenstechnische Massnahmen muss die Entstetechnische hung oder Freisetzung von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgeschlossen oder vermindert werden.
Absaugen an der 3 Werden trotz der verfahrenstechnischen Massnahmen gemäss Ziffer 4.3.2 gesundheitsgefährdende Stoffe freigesetzt, so müssen diese möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und abgeführt werden. Die Ausbreitung (Thermik) und die Konzentration dieser Stoffe sowie die Bewegungen der Umgebungsluft müssen dabei berücksichtigt werden. Raumlüftung 4 Ist das Absaugen an der Entstehungsstelle nicht möglich oder ist die Wirkung der Absaugung ungenügend, muss der Arbeitsraum ausreichend künstlich entlüftet werden.
Zuluftzufuhr 5 Wird die Wirkung der Raumlüftung oder der Absaugung an den Anlagen, Einrichtungen und Geräten durch Unterdruck beeinträchtigt oder treten lästige Zugerscheinungen auf, ist die notwendige Zuluft künstlich zuzuführen. Erwärmen der 6 Sofern durch die Zuluftzufuhr eine zu starke Abkühlung auf- Luft tritt, ist dafür zu sorgen, dass die Zuluft erwärmt wird.
Luftrückführung 7 Bei Luftrückführung muss die Konzentration der Schadstoffe in der Zuluft möglichst tief gehalten werden. Durch Messen oder Berechnen ist nachzuweisen, dass die Schadstoffkonzentration im Zuluftstrom in keinem Fall einen Drittel des MAK- Wertes überschreitet. Stationäre Lüftungsanlagen müssen zudem über eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig auf vollständigen Frischluftbetrieb umzuschalten.
Lässt sich der Kollektivschutz im Sinne von Ziffer 4.3.1 bis Atemschutz- 4.3.7 aus besonderen Gründen nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, sind zusätzlich geeignete Atemschutzgeräte zu verwenden.
4.4 Schutz gegen Strahlung Arbeitsplätze für das Schweissen, Schneiden und verwandte Schutz gegen Verfahren sind so einzurichten, dass Personen gegen Einwirkungen übermässiger direkter und indirekter Strahlung geschützt sind, insbesondere gegen Ultraviolett, sichtbares Licht und Infrarot.
4.5 Schutz gegen Lärm Lässt sich aus Verfahrensgründen lästiger oder gehörgefähr- Schutz gegen dender Lärm nicht vermeiden, so sind die Arbeitnehmenden durch technische und organisatorische Massnahmen vor übermässiger Lärmeinwirkung zu schützen.

5 Arbeitsorganisation

5.1 Arbeitsposition Arbeitspositionen sind unter Berücksichtigung ergonomischer Arbeitsposition Aspekte (z.B. keine Zwangshaltungen) so zu wählen, dass die gesundheitsgefährdenden Einwirkungen auf Personen möglichst gering sind.
5.2 Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen 1 Vor, während und nach Schweissarbeiten in brand- und exp lo- Schutzsionsgefährdeten Bereichen sind die notwendigen Schutzmass - nahmen vorzukehren.
Schweiss- 2 Die anzuwendenden Schutzmassnahmen sind in einer schriftlichen Schweisserlaubnis festzuhalten. Diese wird vom ausführenden Schweisser des beauftragten Betriebes oder seinem Vorgesetzten und von der für die Arbeitsstelle verantwortlichen Person des Auftraggebers gemeinsam ausgestellt.
5.3 Schweissarbeiten mit elektrischem Strom Schweiss- 1 Vor Beginn von Schweissarbeiten mit elektrischem Strom ist der Schweissstromkreis so zu erstellen, dass keine Personen und Sachwerte gefährdet werden. Spannungsüber- 2 Werden an einem Objekt mehrere Schweissstromquellen eingesetzt, sind besondere Schutzmassnahmen gegen eine mögliche gefährliche Überlagerung von Spannungen zu treffen.
Für Schweissarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefähr- Erhöhte dung dürfen nur dafür geeignete und gekennzeichnete Schweissstromquellen eingesetzt werden. Diese Schweiss-
stromquellen dürfen nicht im Bereich erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden. Gegen gefährliche Berührungsspannung sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.
5.4 Schweissen mit Gasen Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Schutzmass- Verfahren mit Gasen sind nach den Regeln der Technik in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und ausser Betrieb zu setzen. Schweissen mit Einrichtungen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Vermeiden von Verfahren mit Gasen sind so zu betreiben, dass die verwendeten und entstehenden Gase sich nicht in Hohlräumen, Unter-
flurräumen, Vertiefungen, Schächten, an Decken und dergleichen ansammeln können.
5.5 Schweissarbeiten unter Druckluft Schweissarbeiten Schweissarbeiten unter Druckluft dürfen erst ausgeführt werden, nachdem sich die an diesen Arbeiten beteiligten Personen einer medizinischen Untersuchung für Arbeiten unter Druckluft nach VUV, Artikel 72, Absatz 3 unterzogen haben.
5.6 Unterwasserschweissen Schweissarbeiten unter Wasser dürfen nur von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeführt werden, die eine Ausbildung als Taucher nachweisen können und die mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Ferner müssen sich diese Personen einer medizinischen Untersuchung nach VUV, Artikel 72, Absatz 3 unterzogen haben. Gefährliche 2 Bei Schweissarbeiten unter Wasser sind besondere Massnahmen zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung zu treffen.
Unterwasser- 3 Bei Unterwasserschweissarbeiten in Behältern, geschlossenen Räumen oder anderen Hohlkörpern sind Vorkehrungen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische im Innern der Hohlkörper zu treffen.

6 Persönliche Schutzmittel und

Arbeitskleider

Für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren sind Persönliche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geeignete persönliche Schutzmittel wie Arbeitskleidung, Augen-, Gehör-, Gesichts-, Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schuhwerk usw. zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber schreibt die Verwendung der Schutzmittel vor und überwacht, ob sie korrekt getragen werden. Bei Schweissarbeiten mit elektrischem Strom müssen die persönlichen Schutzmittel stets genügend isolierend sein, so dass keine gefährliche Berührungsspannung auftreten kann. Die Arbeitskleidung darf nicht durch Öle oder Fette in ge- Verunreinigte fährlicher Weise verunreinigt sein. Arbeitskleider

7 Instruktion

Der Arbeitgeber hat das Personal bei Neueintritt und in ange- Instruktion des messenen Zeitabständen über alle mit der Arbeit verbundenen Gefahren (zum Beispiel Schweissarbeiten in Ex-Zonen) und die notwendigen Schutz- sowie Erste-Hilfe-Massnahmen zu instruieren und die Einhaltung der gültigen Regelungen zu überwachen.

8 Instandhaltung

Instandhaltung 1 Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass die Anlagen entsprechend ihrer Beanspruchung periodisch instand gehalten werden. Die Instandhaltung ist durch fachkundiges Personal nach den Angaben des Herstellers durchzuführen. Die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist periodisch zu überprüfen.
Wiederinbe- 2 Werden Anlagen, Einrichtungen und Geräte für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt oder an einem anderen Ort aufgestellt, so sind sie vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen und nötigenfalls so instand zu setzen, dass die Sicherheit gewährleistet ist.

9 Umgebungsschutz

Umgebungs- Der Betreiber hat im Rahmen der geltenden Vorschriften für schutz den Umweltschutz dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen keine unzulässigen Emissionen verursachen.
Luzern, 8. April 1999 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Bezugsquelle:
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach 6002 Luzern

Anhang 1:

Beispiel einer Schweisserlaubnis
Erlaubnis für Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren
Folgende Massnahmen* kontrolliert durch wurden durchgeführt

Anhang 2

Andere Bestimmungen Für den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen noch weitere Bestimmungen, insbesondere: – Bundesgesetz über den Umweltschutz mit den entsprechenden Verordnungen – Verordnung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft Zu beziehen bei: BBL (Bundesamt für Bauten und Logistik), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, Tel. 031 325 50 50, Fax 031 325 50 58
– EKAS-Richtlinie 1941, Flüssiggas, Teil 1: Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen – EKAS-Richtlinie 1942, Flüssiggas, Teil 2: Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie Zu beziehen bei: Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, Richtlinienbüro, Fluh - mattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
– Richtlinien betreffend Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Suva-Best.- Nr. 1416 – Achtung, Laserstrahl. Informationsblatt über Laser, Suva-Best.-Nr. 66049 – Schweissen in Behältern und engen Räumen. Das Wichtigste für Ihre Sicherheit. Suva-Best.-Nr. 84011 – Brandschutz beim Schweissen, Suva-Best.-Nr. 84012 – Checkliste Schweissen, Schneiden, Löten und Wärmen (Flammenverfahren), Suva-Best.-Nr. 67103 – Checkliste Schweissen und Schneiden (Lichtbogenverfahren), Suva-Best.- Nr. 67104 – Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte), Suva-Best.-Nr. 1903 – Richtlinien über Pressschweissmaschinen, Suva-Best.-Nr. 2105 – Explosionsschutz-Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen, Suva-Best.- Nr. 2153
– Brenngas-Sauerstoff-Anlagen, Suva-Best.-Nr. SBA 128 – Der persönliche Gehörschutz, Suva-Best.-Nr. 66096 – Augenschutz, Suva-Best.-Nr. SBA 154.d – Vorsicht, in leeren Behältern lauert der Tod, Suva-Best.-Nr. 44047 – Schweissen und Schneiden, Schutz vor Rauchen, Stäuben, Gasen und Dämpfen, Suva-Best.-Nr. 44053 – Schweissen (arbeitsmedizinische Aspekte), Suva-Best.-Nr. 2869/24 Zu beziehen bei: Suva, Kundendienst, Postfach, 6002 Luzern, www.suva.ch/waswo, Fax 041 419 59 17
– Broschüre Brandschutz beim Schweissen, Schneiden und verwandten Verfahren – SVS-Regeln der Technik über Arbeitssicherheit beim Schweissen – SVS-Regeln der Technik über die Arbeitssicherheit beim Umgang mit Gasen Zu beziehen bei: Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS), St. Alban-Rheinweg 222, 4052 Basel
– Die Schweizerische Normenvereinigung veröffentlicht laufend die gültigen europäischen Normen (CEN, CENELEC usw.). Auskünfte über den aktuellen Stand der EN-Normung im Bereich Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren gibt der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS), St. Alban-Rheinweg 222, 4052 Basel. Die Normen können bezogen werden bei: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
– Flammen und Lichtbogen (für Werkunterricht in Schulen), Bestell-Nr. Ib 9119 Zu beziehen bei: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern.
– Broschüre Brandschutz beim Schweissen, Schneiden und verwandten Verfahren – Brandschutz auf Baustellen, Sicherheitsdokument 1121.00 – Handfeuerlöscher, Sicherheitsdokument 1831.00 Zu beziehen bei: Schweizerisches Institut zur Förderung der Sicherheit, Nüschelerstrasse 45, Postfach, 8001 Zürich
– Brandschutzvorschriften VKF, bestehend aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern
– G1 Gasleitsätze – G/TISG 201 Richtlinie für die Verhütung von Unfällen in der Gasindustrie Zu beziehen bei: Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Grütlistrasse 44, Post fach, 8002 Zürich
Fachunterlagen DVS-Band 29, «Arbeitsschutz beim Schweissen», 1996 DVS-Band 105, «Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz beim Schweissen», 1989 Diese Veröffentlichungen können beim Schweiz. Verein für Schweisstechnik, St. Alban-Rheinweg 222, 4052 Basel, bezogen werden.
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