VKF-1-15
VKF-1-15
1-15 Brandschutznorm
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZNORM
01.01.2015 / 1-15de
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Inhaltsverzeichnis
A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5 Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Betroffene Art. 4 Gliederung a allgemein Art. 5 b Brandschutznorm Art. 6 c Brandschutzrichtlinien Art. 7 d Stand der Technik Art. 8 Schutzziel Art. 9 Kriterien für Brandschutzanforderungen Art. 10 Standardkonzepte Art. 11 Abweichungen von Standardkonzepten Art. 12 Nachweisverfahren Art. 13 Definitionen Art. 14 Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten Im Brandschutz tätige Fachfirmen und -personen Art. 15 Kennzeichnung von Brandschutzprodukten Art. 16 Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung
B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ 10 Art. 17 Qualitätssicherungspflicht Art. 18 Dokumentationspflicht Art. 19 Sorgfaltspflicht Art. 20 Unterhaltspflicht Art. 21 Aufsichtspflicht Art. 22 Meldepflicht
C BAULICHER BRANDSCHUTZ 11
1 Baustoffe 11 Art. 23 Begriff Art. 24 Prüfung und Klassierung Art. 25 Verwendung
2 Bauteile 11 Art. 26 Begriff Art. 27 Prüfung und Klassierung
3 Brandschutzabstände 11 Art. 28 Begriff Art. 29 Bemessung Art. 30 Ungenügende Brandschutzabstände
4 Tragwerke und Brandabschnitte 12 Art. 31 Begriffe Art. 32 Feuerwiderstand Art. 33 Nachweis Art. 34 Erstellungspflicht
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5 Flucht- und Rettungswege 13 Art. 35 Begriffe Art. 36 Anordnung Art. 37 Freihaltung Art. 38 Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung
D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ 14 Art. 39 Begriff Art. 40 Aufgabe Art. 41 Notwendigkeit Art. 42 Löschanlagenkonzept Art. 43 Erstellung und Betriebsbereitschaft
E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 15 Art. 44 Zugang für die Feuerwehr Art. 45 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte Art. 46 Betriebsfeuerwehr
F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 15 Art. 47 Begriff Art. 48 Erstellung und Betriebsbereitschaft
G GEFÄHRLICHE STOFFE 16 Art. 49 Begriff Art. 50 Klassierung Art. 51 Schutzmassnahmen Art. 52 Stoffseparierung Art. 53 Besondere Räume und Zonen Art. 54 Gebinde
H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ 16 Art. 55 Zweck Art. 56 Sicherheitsbeauftragte Art. 57 Brandschutzkonzepte Art. 58 Sicherheit auf Baustellen Art. 59 Dekorationen
I VOLLZUG 17 Art. 60 Überwachung und Kontrollen
J SCHLUSSBESTIMMUNG 17 Art. 61 Inkrafttreten
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A ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Art. 1 1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Zweck Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. 2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten.
Art. 2 1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Geltungsbereich Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss. 2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; b die Gefahr für Personen besonders gross ist.
Art. 3 Die Brandschutzvorschriften richten sich an: Betroffene a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;
b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind.
Art. 4 1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus: Gliederung a der Brandschutznorm; a allgemein b den Brandschutzrichtlinien. 2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.
Art. 5 Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, b Brandschutznorm technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards.
Art. 6 Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. c Brandschutzrichtlinien
Art. 7 1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand d Stand der Technik der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften VKF. 2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären.
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Art. 8 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu Schutzziel halten, dass: a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
Art. 9 1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen wer- Kriterien für Brandden insbesondere bestimmt nach Massgabe von: schutzanforderungen a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung; b Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c Personenbelegung; d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr; e Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten; f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr. 2 Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen.
Art. 10 In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schutz- Standardkonzepte ziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht. a Bauliches Konzept: die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein; b Löschanlagenkonzept: bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt.
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Art. 11 1 Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebe- Abweichungen von ner Brandschutzmassnahmen alternative Brandschutzmassnahmen Standardkonzepten als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. 2 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.
Art. 12 1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurtei- Nachweisverfahren lung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig. 2 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
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Art. 13 1 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Definitionen Nutzung, Gebäudegeometrie und Geschosszahl festgelegt werden, gelten die Definitionen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5. 2 Nutzungen: a Beherbergungsbetriebe: [a] insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; [b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; [c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden; b Verkaufsgeschäfte: solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1‘200 m2; c Räumen mit grosser Personenbelegung: in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche; d Parking: solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2; e Hochregallager: Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut; f Fahrnisbauten: provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden). 3 Gebäudegeometrie: a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe; b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe; c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe; d Gebäude mit geringen Abmessungen:
- Gebäude geringer Höhe;
- max. 2 Geschosse über Terrain;
- max. 1 Geschoss unter Terrain;
- Summe aller Geschossflächen max. 600 m2;
- keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung;
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- keine Nutzung als Kinderkrippe;
- Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss; e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. 4 Geschosszahl: als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über Terrain. Geschosse, welche mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse. 5 Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen: Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften entsprechen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des Bauproduktegesetzes des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.
Art. 14 1 Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten Inverkehrbringen und und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktege- Anwenden von Brand- setz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen. schutzprodukten 2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Im Brandschutz tätige Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Fachfirmen und - Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachpersonen firmen und -personen. 3 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz; b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister. 4 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder VKF- Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF- Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.
Art. 15 Wo gemäss Artikel 14, Abs. 3b für die Anwendung von Brandschutzpro- Kennzeichnung von dukten VKF-Anerkennungen gefordert sind und diese eine Kennzeich- Brandschutzprodukten nung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.
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Art. 16 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brand- Brandschutzprodukte schutzprodukten ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung, soweit deren ohne Nachweis oder Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund VKF-Anerkennung bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.
B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ
Art. 17 1 Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebens- Qualitätssicherungszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung pflicht im Brandschutz sicherzustellen. 2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren. 3 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.
Art. 18 1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Dokumentationspflicht Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben. 2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.
Art. 19 1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Sorgfaltspflicht Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
Art. 20 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür ver- Unterhaltspflicht antwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Art. 21 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die Aufsichtspflicht nötige Vorsicht walten lassen.
Art. 22 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich Meldepflicht die Feuerwehr und gefährdete Personen.
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C BAULICHER BRANDSCHUTZ
1 Baustoffe
Art. 23 Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Begriff Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.
Art. 24 Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF- Prüfung und Klassierung anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosivität.
Art. 25 Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu Verwendung einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Gebäudegeometrie; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Bauteile
Art. 26 Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Begriff Anforderungen gestellt werden.
Art. 27 1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF- Prüfung und Klassierung anerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung. 2 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der RF1 bestehen.
3 Brandschutzabstände
Art. 28 Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, Begriff der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.
Art. 29 Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen Bemessung nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen.
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Art. 30 Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massnah- Ungenügende Brandmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern. schutzabstände
4 Tragwerke und Brandabschnitte
Art. 31 1 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Begriffe Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen. 2 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. 3 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.
Art. 32 1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Feuerwiderstand Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung. 2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt werden. 3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.
Art. 33 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von Nachweis Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen oder rechnerisch nachzuweisen.
Art. 34 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach de- Erstellungspflicht ren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
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5 Flucht- und Rettungswege
Art. 35 1 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung Begriffe steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen. 2 Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen. 3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtund Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.
Art. 36 1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und aus- Anordnung zuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c Personenbelegung. 2 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden.
Art. 37 1 Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Freihaltung Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen. 2 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
Art. 38 1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Kennzeichnung, Sicher- Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen heitsbeleuchtung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtung und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten. 2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
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D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
Art. 39 Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere: Begriff a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, spezielle Kühl- und Löschanlagen; b Brandmeldeanlagen; c Sprinkleranlagen; d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; e Rauchschutz-Druckanlagen; f Blitzschutzsysteme; g Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen; h Feuerwehraufzüge; i Explosionsschutzvorkehrungen; j Brandfallsteuerungen.
Art. 40 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen: Aufgabe a gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren;
b Fluchtwege erkennbar machen; c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern; d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern; e Rauch- und Hitze zurückhalten und ableiten.
Art. 41 Bauten, Anlagen, Brand- oder Rauchabschnitte sind mit ausreichend Notwendigkeit dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz auszurüsten. Massgebend sind insbesondere: a Personenbelegung; b Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen Brand- oder Rauchabschnitten.
Art. 42 Für das Löschanlagenkonzept werden nur VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagenkonzept Wasserlöschanlagen berücksichtigt, welche folgende Anforderungen erfüllen: a sie müssen über eine automatische Auslösung verfügen; b sie müssen den gesamten Brandabschnitt schützen; c sie müssen eine gleichwertige Löschwirkung wie Sprinkleranlagen aufweisen; d die minimale Nennwirkzeit entspricht jener der Feuerwiderstandsdauer des Tragwerkes, mindestens jedoch 30 Minuten.
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Art. 43 1 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen dem Stand Erstellung und Betriebsder Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt bereitschaft und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. 2 Von den Brandschutzvorschriften her geforderte Sprinkler- und Brandmeldeanlagen sind von einer von der Brandschutzbehörde anerkannten Fachstelle vor der Inbetriebnahme der Bauten und Anlagen abzunehmen und periodisch zu kontrollieren.
E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ
Art. 44 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Ein- Zugang für die Feuersatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. wehr
Art. 45 Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Alarmierungs- und Ein- Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu satzkonzepte planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.
Art. 46 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Betriebsfeuerwehr Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben.
F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN
Art. 47 Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere: Begriff a Wärme- und kältetechnische Anlagen;
b Lufttechnische Anlagen; c Beförderungsanlagen; d Elektrische Anlagen.
Art. 48 1 Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass Erstellung und Betriebssie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, bereitschaft und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. 2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
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G GEFÄHRLICHE STOFFE
Art. 49 Als gefährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und Begriff Zubereitungen, die ein Brand verursachen können oder solche, die im Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen.
Art. 50 Gefährliche Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen Ei- Klassierung genschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.
Art. 51 1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. 2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.
Art. 52 Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche Stoffseparierung mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.
Art. 53 Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Besondere Räume und Feuer- und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Zonen Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins brennbarer Gase, Stäube oder Dämpfe massgebend.
Art. 54 Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Gebinde Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ
Art. 55 Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch Zweck und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind.
Art. 56 1 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Be- Sicherheitsbeauftragte triebes es erfordern, ist ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden. 2 Bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung und wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist ein verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz für die Bauphase zu bestimmen.
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Art. 57 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten Brandschutzkonzepte und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen.
Art. 58 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Sicherheit auf Baustellen Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandund Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.
Art. 59 Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung füh- Dekorationen ren. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
I VOLLZUG
Art. 60 1 Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutz- Überwachung und Konvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und trollen Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. 2 Sie unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit. 3 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.
J SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 61 1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs Inkrafttreten der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone. 2 Sie ersetzt die Brandschutznorm vom 26. März 2003.