Monitoring Gesetzessammlung

VKF-11-15

CH - VKF Brandschutzvorschriften

VKF-11-15

11-15 Qualitätssicherung im Brandschutz

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

Qualitätssicherung im Brandschutz

01.01.2019 / 11-15de
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.bsvonline.ch/de/vorschriften
Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 4.1.1, lit. e (Seite 9)
- Ziffer 4.1.3, lit. e (Seite 10)
- Ziffer 4.1.4, lit. f (Seite 11)
- Ziffer 4.1.5, lit. e (Seite 11)
- Ziffer 4.1.6, lit. c (Seite 11)
- Ziffer 4.1.7, lit. i (Seite 12)
Änderung im Anhang vom 22. September 2016:
- zu Ziffer 5, Tabelle (Seite 19)
Änderungen im Anhang vom 20. September 2018:
- zu Ziffer 4.1.3 (Seite 18)
- zu Ziffer 5 (Seiten 18 und 19)
- zu Ziffer 5.1.4 (Seiten 21 und 22)
- zu Ziffer 5.2.4 (Seiten 23 und 24)
- zu Ziffer 5.3.4 (Seiten 25 und 26)
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkg.ch Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich 5
2 Grundsätze 5 2.1 Qualitätssicherungspflicht 5 2.2 Dokumentationspflicht 5 2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 5
3 Anforderungen 6 3.1 Allgemeine Anforderungen 6 3.1.1 Projektorganisation 6 3.1.2 Projektprozess 6 3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte 6 3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter 6 3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz 6 3.2.3 Anforderungen Fachplaner 6 3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 6 3.2.5 Anforderungen Errichter 7 3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen 7 3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen 7 3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken 8 3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit besonderen Brandrisiken 8
4 Allgemeine Umsetzung 9 4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten 9 4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft 9 4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter 9 4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) 10 4.1.4 Aufgaben Fachplaner 10 4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz 11 4.1.6 Aufgaben Errichter 11 4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde 12
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang) 12 5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) 12 5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 12 5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang) 13 5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 13 5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang) 13 5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2) 13 5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang) 13 5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang) 14 5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 14 5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang) 14 5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3) 14 5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang) 14 5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang) 15 5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 15 5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang) 15 5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4) 15 5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang) 15 5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang) 16 5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 16 5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang) 16
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5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 16 5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 17
6 Weitere Bestimmungen 17
7 Inkrafttreten 17
8 Übergangsbestimmungen 17
Anhang 18
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1 Geltungsbereich

Diese Brandschutzrichtlinie definiert die minimalen Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen und der Brandschutzbehörde.

2 Grundsätze

2.1 Qualitätssicherungspflicht 1 Alle betroffenen Personen haben während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. 2 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen. 3 Die Qualitätssicherung ist durch Eigen- oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.
2.2 Dokumentationspflicht 1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben. 2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Änderungen nachzuführen. 3 Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 1 Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine der vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt. 2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren im Brandschutz. Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie (Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken. 3 Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere Qualitätssicherungsstufe (QSS) für die gesamte Baute oder Anlage massgebend. Bei klar abgegrenzten Gebäudeteilen mit unterschiedlichen Einstufungen ist die Festlegung von mehreren Qualitätssicherungsstufen (QSS) möglich. 4 Die Brandschutzbehörde legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS 1 bis 4) fest. Sie kann bei gravierenden Gründen oder Projektänderungen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon eine höhere oder tiefere Qualitätssicherungsstufe festlegen. 5 Die Brandschutzbehörde kann zusätzliche, branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon verlangen (z. B. Holzbau, dämmschichtbildendes Brandschutzsystem, Explosionsschutz).
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3 Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Projektorganisation 1 Für alle Neubau-, Mieterausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte ist eine entsprechende Projektorganisation aufzubauen. 2 Die Aufgaben der Projektorganisation sind Koordinieren, Terminieren, Planen, Dokumentieren, Steuern und Kontrollieren aller Leistungen der Personen, die bei Planung und Ausführung der Baute oder Anlage tätig sind.
3.1.2 Projektprozess 1 Alle erforderlichen Arbeitsschritte und deren Dokumentation zur Gewährleistung der Brandsicherheit sind phasengerecht und rechtzeitig von den Verantwortlichen zu erbringen. 2 Die Arbeitsschritte sind projekt- und objektspezifisch festzulegen und die Verantwortlichkeiten und die Zuweisung der Aufgaben klar zu regeln.
3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter Qualitätsmanagement und hohe Leitungskompetenz, breites Fachwissen in Planung und Ausführung in allen beteiligten Disziplinen und deren Schnittstellen.
3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz 1 Angewandtes Fachwissen Qualitätssicherung bei Projektierung, Ausschreibung und Realisierung von Bauten und Anlagen. Der Qualitätssicherungsstufe entsprechende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der behördlichen Abläufe und Kenntnisse für das Erstellen oder Prüfen auf Plausibilität von Dokumenten (z. B. Brandschutzkonzepte, Brandschutzpläne, Brandschutznachweise). 2 In Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe muss der QS-Verantwortliche Brandschutz über eine Anerkennung zum Brandschutzfachmann VKF respektive Brandschutzexperten VKF oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3.2.3 Anforderungen Fachplaner Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Fachplanung und die Fachbauleitung.
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 1 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet des technischen Brandschutzes für die Fachplanung und Fachbauleitung. 2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
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3.2.5 Anforderungen Errichter 1 Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Ausführung. 2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirma für die Erstellung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Gebäudehöhenkategorie Gebäude Gebäude Hochhäuser Nutzung geringer Höhe mittlerer Höhe – Wohnen – Büro – Schule 1 1 2 – Parking (über Terrain, im 1. UG oder 2. UG) – Landwirtschaft – Industrie und Gewerbe mit q bis 1'000 MJ/m2 – Beherbergungsbetriebe [b] und [c] – Räume mit grosser Personenbelegung (> 300) – Verkaufsgeschäfte 2 2 3 – Parking (unter Terrain im 3. UG oder tiefer) – Industrie- und Gewerbe mit q über 1'000 MJ/m2 – Hochregallager – Beherbergungsbetriebe [a] 2 3 3 – Bauten mit unbekannter Nutzung
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3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit besonderen Brandrisiken Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde für eine gesamte Baute respektive für einen klar abgegrenzten Gebäudeteil davon eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Besondere Brandrisiken Gebäude Gebäude Hochhäuser Ausdehnung, Bauweise, Brandlast geringer Höhe mittlerer Höhe – Aussenwand: Bekleidungen und/oder Wärmedämmungen in Aussenwandbekleidungen mit brennbaren Bau- 1 2 [1] produkten – Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit 1 2 3 brennbaren Bauprodukten oder mit Kapselung – Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit Brandschutz-Spritzputz oder mit dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen – Gefährliche Stoffe (brennbare Gase bis 1'000 kg; leichtbrennbare Flüssigkeiten bis 2'000 l; Pneulager bis 2 2 3 60 t; Feuerwerkskörper bis 300 kg; Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen bis zur Störfallgrenze) – Explosionsgefährdete Räume oder Zonen – Bauten mit Atrium – Bauten mit Doppelfassade – Brandabschnittsfläche über 7'200 m2 – Summe der Brandabschnittsfläche über 12'000 m2 – Nachweis unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz (innerhalb eines Standardkonzepts der 2 3 3 Brandschutzvorschriften) – Hoher Anteil an technischen und/oder betrieblichen Brandschutzmassnahmen – Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte unter Weiterführung der Nutzung bei Räumen mit grosser Personenbelegung (> 300) – Gefährliche Stoffe (brennbare Gase über 1'000 kg; leichtbrennbare Flüssigkeiten über 2'000 I; Pneulager über 60 t; Feuerwerkskörper über 300 kg; Stoffe, die im 3 [2] [2] Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen über der Störfallgrenze) – Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweis- 3 3 3 verfahren im Brandschutz
[1] Keine Anwendung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“. [2] Objektspezifisch von der Brandschutzbehörde festzulegen.
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4 Allgemeine Umsetzung

4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten
4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen: a hat während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen; b definiert die Projektziele und legt insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder Anlage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung fest; c stellt die projekt- und objektspezifische Organisation sicher und beauftragt Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz in den Bereichen Brandschutz, Projektmanagement und Qualitätssicherung; d beauftragt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Experten und Fachingenieure sowie ein Kontrollorgan Brandschutz; e 1 f sorgt für den Erhalt der entsprechenden Dokumente zur Wahrung der Unterhaltspflicht und ist für die Nachführung bei wesentlichen Änderungen verantwortlich; g ist dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sind; h sorgt für die Durchführung von Funktionskontrollen, integralen Tests, Wartung und Instandsetzung von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz während der gesamten Nutzungsdauer und dokumentiert dies im Gebäudekontrollbuch; i hat organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen; j stellt bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten alle verfügbaren Dokumente wie Pläne, Revisionsunterlagen Brandschutz und das Gebäudekontrollbuch zur Verfügung oder sorgt für eine detaillierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter Der Gesamtleiter: a ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in der Projektierung und Realisierung von Bauten und Anlagen; b ist verantwortlich für die Qualitätssicherung bei der Projektierung und Realisierung von Bauten und Anlagen; c stellt die Kommunikation mit der Eigentümer- und Nutzerschaft sowie der Brandschutzbehörde sicher und organisiert und koordiniert den Informationsfluss zwischen allen Projektbeteiligten; d ist verantwortlich für integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen von Bauten und Anlagen; e stellt sicher, dass die Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus abgestimmt sind;
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f ist für die vollständige und fachgerechte Planung, Ausschreibung und Ausführung sowie die Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft verantwortlich. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung und Überwachung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden. Die Hauptverantwortung, insbesondere bezüglich der Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken, bleibt beim Gesamtleiter.
4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) Der QS-Verantwortliche Brandschutz: a ist für die Qualitätssicherung im Rahmen der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen verantwortlich; b ist erster Ansprechpartner gegenüber der Brandschutzbehörde und verantwortlich für die Erstellung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Teil Brandschutz, z. B. für die Baueingabe, die Baufreigabe, die Bezugsfreigabe, für brandschutztechnische Bewilligungen und Genehmigungen. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden; c organisiert, plant und führt integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen von Bauten und Anlagen für den Teil Brandschutz durch; d ist zuständig für die Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus; e 1 bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung; f sorgt vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage für den Teil Brandschutz für die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage; g unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Planung der organisatorischen Brandschutzmassnahmen sowie der Organisation ihrer Unterhaltspflicht; h stellt die zur Erstellung der Einsatzdokumente notwendigen Unterlagen in geeigneter Form der Feuerwehrorganisation zur Verfügung; i ist für die Abgabe der nachgeführten Brandschutzpläne zuhanden der Brandschutzbehörde und Feuerwehrorganisation verantwortlich; j ist für die Abgabe der Revisionsunterlagen Brandschutz zuhanden der Eigentümerschaft zur Wahrnehmung ihrer Unterhaltspflicht verantwortlich.
4.1.4 Aufgaben Fachplaner Die Fachplaner: a bearbeiten ihr Fachgebiet unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage des Projekts; b unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Erstellung von Dokumenten; c erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung); d organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet durch;
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e unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil; f 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; g organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz Die Fachplaner technischer Brandschutz: a konzipieren eine für sich stehende Einrichtung des technischen oder abwehrenden Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage eines Standardkonzepts der Brandschutzvorschriften oder eines Brandschutzkonzepts; b erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung der Brandschutznachweise und die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung); c organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet durch; d unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil; e 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; f organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.6 Aufgaben Errichter Die Errichter: a setzen die beauftragte Arbeit des baulichen oder technischen Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Gewerken auf Grundlage des Projektes fachmännisch und vorschriftsgemäss um; b wirken an unternehmerspezifischen Einzeltests sowie an integralen Tests und behördlichen Abnahmen mit; c 1 stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS-Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; d instruieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage.
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4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde Die Brandschutzbehörde: a überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität; b legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS) fest und verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise; c nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen; d kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen; e kann brandschutztechnische Zwischen- und Endabnahmen durchführen und integrale Tests verlangen; f kann ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verlangen, z. B. für besondere Brandund Explosionsrisiken, für Zustandsanalysen von bestehenden Bauten und Anlagen, bei speziellen Brandschutzkonzepten oder Nachweisverfahren unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz; g kann je nach Bauweise einen Experten/Fachingenieur für fachspezifische Kontrollen verlangen, z. B. für dämmschichtbildende Brandschutzsysteme im Stahlbau oder für Holzbauten oder Holzfassaden mit entsprechender Komplexität; h kann weitere branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen verlangen; i 1 kann für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen; j unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit; k kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.

5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe

(siehe Anhang)
5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 1: a sind klein, einfach und haben wenige Nutzungseinheiten; b weisen keine erhöhten Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften gewährleistet. 2 Es sind einfache Brandschutzpläne zu erstellen. 3 Bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen müssen Brandschutzpläne nur auf Verlangen der Brandschutzbehörde erstellt werden.
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4 Die Brandschutznachweise werden ohne Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt. 5 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben. 6 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang) 1 In der Projektorganisation QSS 1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich. 2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 1 Angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung. 2 Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe. 3 Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften.
5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang) 1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen. 2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2) Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 2: a sind klein bis mittelgross; mit mehreren, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen; b können erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise aufweisen.
5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang) 1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein Brandschutzkonzept gewährleistet. 2 Es sind Brandschutzpläne und – sofern vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften abgewichen wird – ein Brandschutzkonzept zu erstellen. 3 Einzelne, unabhängige Brandschutznachweise können unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden. 4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben. 5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
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5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang) 1 In der Projektorganisation QSS 2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich. 2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen. 3 Für die Erstellung von Brandschutznachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz ist ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung erforderlich. 4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 1 Hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung. 2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe. 3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen, ggf. eines Brandschutzkonzepts, der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften und des Prüfens von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept. 4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzfachmann VKF anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang) 1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 2 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen. 2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3) Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 3: a sind mittelgross bis gross; mit vielen, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen; b weisen erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang) 1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet. 2 Es sind Brandschutzpläne und ggf. ein Brandschutzkonzept zu erstellen. 3 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden. 4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben. 5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
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5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang) 1 In der Projektorganisation QSS 3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich. 2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen. 3 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung. 2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe. 3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und eines Brandschutzkonzepts und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept. 4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF-anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang) 1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 3 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen. 2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4) Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 4: a sind gross; mit vielen, verschiedenen und ausgedehnten Nutzungen; b weisen hohe Brandrisiken durch Nutzung und Bauweise auf.
5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang) 1 Die Brandschutzbehörde kann in Abhängigkeit der Nutzungen, der Personenbelegung, der brandschutztechnischen Komplexität und des Brandrisikos die Brandsicherheit teilweise oder ganz durch ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüfen lassen. 2 Die Brandschutzbehörde legt den Prüfungsumfang fest und stimmt einem vorgeschlagenen Kontrollorgan Brandschutz und dem detaillierten Leistungsbild des Kontrollorgans Brandschutz zu. 3 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet. 4 Es sind Brandschutzpläne und ein Brandschutzkonzept zu erstellen. 5 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung von Ingenieurmethoden im Brandschutz geführt werden.
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6 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben. 7 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind nachgeführte Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang) 1 In der Projektorganisation QSS 4 nimmt ein Brandschutzexperte die Aufgaben des QS- Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich. 2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen. 3 Ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüft die Brandsicherheit einer Baute oder Anlage gemäss festgelegtem Prüfungsumfang und verfasst den Bericht zuhanden der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde. 4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung. 2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe. 3 Sehr gute Fachkenntnisse betreffend das Erstellen von Brandschutzplänen und Brandschutzkonzepten sowie der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept. 4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang) 1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 4 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen. 2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 1 Expertenwissen im verlangten Spezialgebiet und für die brandschutztechnisch komplexe Aufgabenstellung nachweislich entsprechend geeignet. 2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe. 3 Ist eine im Sinne eines Sachverständigen von der Brandschutzbehörde sowie den Betroffenen (gemäss Brandschutznorm, Artikel 3) rechtlich unabhängige Person.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 Das Kontrollorgan Brandschutz: a prüft nach dem festgelegten Leistungsbild gesamte Bauten oder Anlagen oder Teilbereiche davon, z. B. Zustandsanalysen, Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise, unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz; b bewertet auf Basis der Schutzziele objektspezifische Brandschutzkonzepte, spricht Empfehlungen aus, zeigt Mängel auf und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin; c führt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Rohbau- und Endkontrollen durch und begleitet die integralen Tests und behördlichen Abnahmen; d erstellt seine Kontrollberichte und Protokolle zuhanden des Eigentümers und der Brandschutzbehörde.

6 Weitere Bestimmungen

Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB- VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften).

7 Inkrafttreten

Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.

8 Übergangsbestimmungen

Für den Nachweis der Qualifikation als QS-Verantwortlicher Brandschutz gelten nach Inkraftsetzung folgende Übergangszeiten: a 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzfachmann VKF (Ziffer 5.2.3, Abs. 4); b 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzexperte VKF (Ziffer 5.3.3, Abs. 4 und 5.4.3, Abs. 4).
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Anhang

Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 4.1.3 – Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz Konkretes Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz Der detaillierte Umfang des Leistungsbildes des QS-Verantwortlichen Brandschutz ergibt sich aus den Anforderungen des konkreten Bauprojektes. Dessen Auftrag und Einbindung in das Bauprojekt ist so zu fassen, dass er seine Aufgabe in Bezug auf die entsprechende QS-Stufe ungehindert und umfassend wahrnehmen kann.
Übereinstimmungserklärung Die Übereinstimmungserklärung dient der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung. Mit ihr bestätigt der QS-Verantwortliche Brandschutz die korrekte Erfüllung der ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Pflichten. Eine Aussage zu Tätigkeiten Dritter lässt sich hieraus nur dann und soweit ableiten, als deren Planung, Begleitung, Überwachung oder Kontrolle im Aufgabenbereich des QS-Verantwortlichen Brandschutz lag. Der QS-Verantwortliche Brandschutz kann sich auf die Dokumentationen Dritter (z. B. Ausführungsbestätigungen, Konformitätserklärungen, Installationsatteste) beziehen. Seine Verantwortung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind dieser die der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegenden Dokumentationen vorzuweisen.
zu Ziffer 5 – Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe Die aufgeführten QS-Massnahmen für die einzelnen Qualitätssicherungsstufen erstrecken sich über den gesamten Lebenszyklus von Bauten und Anlagen. In deren einzelnen Lebensphasen sind die aufgeführten QS-Massnahmen durch die Eigentümer- und Nutzerschaft, die Bauherrschaft, die Planer oder die ausführenden Unternehmungen zu erbringen. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten kann z.B. in einem QS-Konzept oder in einer Verantwortlichkeitsmatrix erfolgen. Die nachfolgende Tabelle stellt eine Anwendungshilfe dar. Sie ist nicht abschliessend und muss objektbezogen entsprechend angepasst werden. Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssi- QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4 cherungsstufe – Gesamtleiter [1]    – QS-Verantwortlicher Brandschutz [1]    – Brandschutzfachmann VKF   – Brandschutzexperte VKF   – Kontrollorgan Brandschutz   – Fachplaner     – Fachplaner technischer Brandschutz [2] [2] [2] [2] – SiBe Brandschutz  [3] [3] – Nutzungsvereinbarung     – Qualitätssicherungskonzept Brandschutz     – Konzept für Revisionsunterlagen Brandschutz     – Brandschutzpläne [4]    – Brandschutzkonzept (Bericht)     – Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweisverfahren nicht zulässig nicht zulässig zulässig zulässig im Brandschutz
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssi- QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4 cherungsstufe – Stichproben Kontrolle Ausschreibung  – Systematische Kontrolle Ausschreibung   – Detaillierte Kontrolle Ausschreibung    – Brandschutznachweise     – Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahnicht zulässig zulässig [5] zulässig zulässig ren im Brandschutz – Konzept Brandsicherheit auf der Baustelle  [6] [6] [6] – Stichproben Kontrolle Ausführung  – Systematische Kontrolle Ausführung   – Detaillierte Kontrolle Ausführung    – Matrix für Brandfallsteuerungen     – Einzeltests haustechnische Anlagen     – Einzeltests der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Integrale Tests     – Instruktion haustechnische Anlagen     – Instruktion der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Revisionsunterlagen Brandschutz [4]    – Revisionspläne Brandschutz [4]    – Flucht- und Rettungswegepläne  [7] [7] [7] – Einsatzdokumente für Feuerwehr  [3] [3] – Kontrollbericht Brandschutz   – Kontrollbericht des Kontrollorgans Brandschutz   – Übereinstimmungserklärung     – Gebäudekontrollbuch     – Qualitätssicherung Brandschutz über gesamte Nutzungsdauer     – Pflichtenheft SiBe Brandschutz  [3] [3] – Wartung, Unterhalt und Instandhaltung der Einrichtungen des     technischen Brandschutzes – Wartungsverträge der Einrichtungen des technischen     Brandschutzes – Wartung, Unterhalt und Instandhaltung haustechnischer Anlagen     – Wartungsverträge haustechnische Anlagen     Anmerkungen:
○ empfehlenswert ● erforderlich [1] In QSS 1 ist der Gesamtleiter normalerweise auch der QS-Verantwortliche Brandschutz. [2] Teilweise sind von der VKF anerkannte Fachplaner/Fachfirmen (z. B. für BMA, SPA) für Einrichtungen des technischen Brandschutzes erforderlich. [3] Auf Verlangen der zuständigen Behörde. [4] Nur auf Verlangen der zuständigen Behörde bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen. [5] Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz ohne gegenseitige Abhängigkeit. [6] Kann durch die zuständige Behörde bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung verlangt werden. [7] Erforderlich auf Verlangen der Brandschutzbehörde (z. B. Beherbergungsbetriebe).
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
zu Ziffer 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1 und 5.4.1 – Umsetzung QSS 1, QSS 2, QSS 3 und QSS 4 Die vollständigen und aktualisierten Revisionsunterlagen Brandschutz sind spätestens 3 Monate nach Bezug der Eigentümerschaft zu übergeben.
zu Ziffer 5.1.2 – Projektorganisation QSS 1 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Eigentümer- Brandschutzbehörde und Nutzerschaft
QS-Verantwortlicher Brandschutz (Gesamtleiter)
Fachplaner technischer Fachplaner Brandschutz
Errichter
Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung
Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a einfachen Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben; b Bauvorhaben mit technischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. BMA, SPA): Die erforderlichen Fachplaner sind in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.1.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 Übliche Grundleistungen QSS 1 1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Mithilfe bei der Definition der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. 2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen. 3 Erstellen des Vorprojekts unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne als Grundlage für die weitere Planung.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
4 Festlegen des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle. 5 Stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der wichtigsten Schnittstellen und der Brandschutzpläne. 6 Erstellen der Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren inkl. ggf. der Brandschutzpläne. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden. 7 Erstellen oder stichprobenweises Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich wichtigster Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen der Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte. 8 Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen. 9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz. 10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der wesentlichen Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde. 11 Mindestens stichprobenweise Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der wichtigsten Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 12 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümerschaft. 13 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist. 14 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 1 1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen. 2 Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im Brandschutz in Absprache mit der Eigentümerund Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde. 3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus. 4 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten. 5 Erstellen des Brandschutzkonzepts, der Brandschutzpläne, Einsatzdokumente oder Flucht- und Rettungswegpläne. 6 Systematische oder detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
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7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter oder Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz. 8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten. 9 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen. 10 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes, Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen. 11 Systematische oder detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 12 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw. Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.2.2 – Projektorganisation QSS 2 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Eigentümer- Brandschutzbehörde und Nutzerschaft
QS-Verantwortlicher Gesamtleiter Brandschutz (Brandschutzfachmann)
Fachplaner technischer Fachplaner Brandschutz
Errichter
Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung
Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a einfacheren Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben; b Bauvorhaben mit einzelnen Brandschutznachweisen ohne gegenseitige Abhängigkeit, welche unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden: Der erforderliche Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung ist in die Projektorganisation einzubeziehen; c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
zu Ziffer 5.2.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 Übliche Grundleistungen QSS 2 1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. 2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen. 3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen als Grundlage für die weitere Planung. 4 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle. 5 Mindestens stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und/oder der Brandschutzpläne. 6 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und Funktion als erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden. 7 Systematisches Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte. 8 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen. 9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz. 10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde. 11 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und der Matrix für Brandfallsteuerungen. 12 Überwachung und systematische Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 13 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft. 14 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist. 15 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Besondere Leistungen QSS 2 1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen. 2 Festlegen von objektspezifischen Brandschutz-Schutzzielen in Absprache mit der Eigentümer- und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde. 3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus. 4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken. Erstellen spezieller Entrauchungsnachweise oder Unterlagen für brandschutztechnische Bewilligungen, z. B. für die Lagerung gefährlicher Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten. 5 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente, wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten. 6 Erstellen der Einsatzdokumente oder der Flucht- und Rettungswegpläne. 7 Detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz. 9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten. 10 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde. 11 Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen. 12 Erstellen eines Konzeptes Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung. 13 Detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 14 Erstellen des Pflichtenheftes für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw. 15 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde. Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
zu Ziffer 5.3.2 – Projektorganisation QSS 3 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Eigentümer- Brandschutzbehörde und Nutzerschaft
SiBe Brandschutz
QS-Verantwortlicher Gesamtleiter Brandschutz (Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer Fachplaner Brandschutz
Errichter
Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung
Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.3.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 Übliche Grundleistungen QSS 3 1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im Brandschutz in Absprache mit der Eigentümer- und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde. 2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen. 3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne und ggf. des Brandschutzkonzepts, als Grundlage für die weitere Planung. 4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken oder für Anlagen des technischen Brandschutzes.
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsstufe sowie Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle. 6 Detailliertes Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und der Brandschutzpläne. 7 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. eines Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden. 8 Detailliertes Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte. 9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter. 10 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen. 11 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz. 12 Detailliertes Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde. 13 Erstellen oder Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen. 14 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw. 15 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. 16 Überwachung und detaillierte Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen. 17 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft. 18 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist. 19 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de
Besondere Leistungen QSS 3 1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen. 2 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus. 3 Erstellen von Konzepten und Nachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz. 4 Erstellen der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen oder Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten. 5 Erstellen der Flucht- und Rettungswegpläne. 6 Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz zur Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention. 7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten. 8 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde. 9 Erstellen eines Konzepts Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung. 10 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde. Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
zu Ziffer 5.4.2 – Projektorganisation QSS 4 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Eigentümer- Brandschutzbehörde und Nutzerschaft
SiBe Brandschutz Kontrollorgan Brandschutz
QS-Verantwortlicher Gesamtleiter Brandschutz (Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer Fachplaner Brandschutz
Errichter
Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung
Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.4.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 Übliche Grundleistungen QSS 4 Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Übliche Grundleistungen QSS 3.
Besondere Leistungen QSS 4 Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Besondere Leistungen QSS 3.
Die Ausführungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
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