VKF-12-15
VKF-12-15
12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
01.04.2026 / 12-15de
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter https://www.bsvonline.ch/de
Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 4.4.2, Abs. 1 (Seite 9)
- Ziffer 5.1, Abs. 3 (Seite 9) Änderung im Anhang:
- zu Ziffer 5 (Seite 14) Änderung im Anhang gemäss Beschluss ABSV vom 22. März 2017:
- zu Ziffer 6.1 (Seiten 15 und 16) Vom IOTH am 6. März 2026 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 3.2, Abs. 10 (Seite 5)
- Ziffer 4.5, Abs. 1 (Seite 9)
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze 4
3 Allgemeine Brandverhütung 4 3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 4 3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) 5 3.3 Rauchverbot 6 3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung 6 3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte 6 3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 6 3.4.3 Parking (siehe Anhang) 6 3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 6 3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) 7
4 Organisatorischer Brandschutz 7 4.1 Allgemeines 7 4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht 7 4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang) 7 4.3.1 Allgemeines 7 4.3.2 Funktion und Aufgaben 8 4.4 Dekorationen (siehe Anhang) 8 4.4.1 Allgemeines 8 4.4.2 Material 9 4.5 Pyrotechnik 9
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang) 9 5.1 Allgemeines 9 5.2 Brandverhütungsmassnahmen 9 5.3 Brennbares Material 9 5.4 Flucht- und Rettungswege 10 5.5 Heissarbeiten 10 5.6 Wärmetechnische Anlagen 10 5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 10 5.8 Teilinbetriebnahmen 10 5.9 Betrieb während Umbau 10
6 Sicherheitsorganisation Brandschutz 11 6.1 Allgemein (siehe Anhang) 11 6.2 Brandfallplanung 11 6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang) 11 6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz 11
7 Brandbekämpfung 11 7.1 Allgemeines 11 7.2 Zugang für die Feuerwehr 11 7.3 Betriebsfeuerwehr 12
8 Weitere Bestimmungen 12
9 Inkrafttreten 12
Anhang 13
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an die allgemeine und nutzungsbezogene Brandverhütung, die Brandbekämpfung und die Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr. Weiter definiert sie allgemeinverbindliche Sorgfaltspflichten.
2 Grundsätze
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feueroder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde-, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall. 3 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. 4 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen. 5 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.
3 Allgemeine Brandverhütung
3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu stellen wie: a Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen; b brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung; c Durchführung periodischer Betriebskontrollen; d Mängelbehebung. 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen. 3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. Diese geben Aufschluss über vorhandene Nutzungen, besondere Brandgefahren, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzugänge, Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten sowie eingebauten technischen Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Evakuierungsanlagen und dergleichen. 4 Das Betriebspersonal muss über besondere Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Ereignisfall orientiert und instruiert sein.
3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen: 1 Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann. 2 Mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in der Nähe von offenem Feuer, Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern, funkenerzeugenden Einrichtungen und dergleichen nicht umgegangen werden. 3 In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Materialien und Gegenstände angehäuft sind sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, darf weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden. 4 Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, müssen diese durch die für den Betrieb verantwortliche Person genehmigt werden. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf einem Erlaubnisschein für Heissarbeiten schriftlich festzuhalten. 5 Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden. 6 Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten übergossen werden. 7 Es ist nicht gestattet, Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe direkt auf offenem Feuer oder Kochstellen zu erwärmen. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen. 8 Warme Asche und Rauchzeugabfälle dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden. 9 Mit leicht entzündlichen oder zur Selbstentzündung neigenden Flüssigkeiten getränkte Putzlappen und Putzfäden sind in nichtbrennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage zu versorgen. 10 2 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Bauten und Anlagen richtet sich nach Ziffer 4.5. 11 Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so aufbewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteilsunfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind. 12 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Besteht erhöhte Gras- oder Waldbrandgefahr sind das Rauchen und das Feuern verboten. Feuerstellen sind zu beaufsichtigen, solange von ihnen eine Gefahr ausgeht. 13 Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten. 14 Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.
15 Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unabhängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportbehälter sind, auch im Freien, so aufzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann. 16 Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel- und Reklameballons usw. verwendet werden.
3.3 Rauchverbot 1 Rauchen ist verboten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verkauft werden, wo mit solchen Stoffen umgegangen wird oder wo aus anderen Gründen (Waldbrandgefahr usw.) eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht. 2 Eigentümer- und Benutzer von Bauten und Anlagen haben dort, wo das Rauchen unzulässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung
3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte 1 In Verkaufsräumen darf kein offenes Feuer verwendet werden. 2 In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die Darbietung des Sortimentes und den Tagesbedarf daraus zu beschränken. Grössere Mengen sind in Verkaufsräumen in eigens dafür vorgesehenen, feuerwiderstandsfähigen Schränken oder Räumen zu lagern.
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur beschränkt zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgenommen.
3.4.3 Parking (siehe Anhang) 1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m2 Grundfläche dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden. 2 In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und anderes dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden. 3 In Industrie- und Gewerbebetrieben dürfen ausserhalb von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen einzelne betriebseigene Motorfahrzeuge abgestellt werden.
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 1 Lagergut wie Heu und Emd ist nach dem Einbringen während mindestens sechs Wochen durch regelmässige Temperaturkontrollen mit einer Messsonde zu überwachen. Erreicht das Lagergut eine Temperatur von 55 °C, sind weitere Massnahmen zu treffen wie Absaugen von Gärgasen, Bohren von Löchern, Schroten von Gängen. Bei einer Temperatur von über 70 °C ist wegen Selbstentzündungsgefahr unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. 2 Stroh darf nur im Freien und mit genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen gehäckselt werden. 3 Für zerkleinertes Futter- und Streugut ist nach der Verarbeitung eine Zwischenlagerung im Freien während mindestens 24 Stunden erforderlich. 4 In landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge abgestellt werden.
3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) Projekte, für den zeitlich begrenzten Betrieb von Flüssiggasanlagen, sind mindestens eine Wochen vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma bei den zuständigen Behörden zu melden: a für Flüssiggastankanlagen Überflur bis max. 13 m3 (Formular: Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb) an die zuständigen Behörden; b für Flaschen, welche an eine Rampe angeschlossen sind bis max. 1‘100 kg, an die Brandschutzbehörde.
4 Organisatorischer Brandschutz
4.1 Allgemeines 1 Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind. 2 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen. 3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden. 4 Betriebsmitarbeiter sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.
4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht 1 Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren. 2 Betriebliche Umstellungen und ausserordentliche Situationen (z. B. Reparatur- oder Umbauarbeiten, vorübergehende Ausserbetriebssetzung von Brandmelde- oder Löschanlagen usw.) erfordern eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzeptes. 3 Sind in Bauten und Anlagen verschiedene technische Einrichtungen nötig um den Personen- und Sachwertschutz zu gewährleisten, sind in regelmässigen Abständen integrale Tests durchzuführen.
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang)
4.3.1 Allgemeines 1 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes zuständig. 2 Sie wirken bei der Planung und Ausführung von Umbauten mit und sorgen dafür, dass dabei die Anforderungen des baulichen und technischen Brandschutzes erfüllt werden. 3 Sie müssen für diese Aufgabe durch die Geschäftsleitung mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet werden und müssen über die dazu notwendigen Qualifikationen verfügen.
4 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflichtenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.
4.3.2 Funktion und Aufgaben Die Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz:
• stellen die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sicher;
• sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde;
• stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb sicher;
• führen periodische Kontrollen durch;
• stellen die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen sicher;
• setzen eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung durch;
• überwachen Reparatur- und Umbauarbeiten;
• überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschutzes;
• sorgen für die Ausbildung des Personals für den Einsatz der betriebseigenen Löschmittel;
• sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen;
• überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall;
• lassen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die Einsatzpläne erstellen;
• stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher;
• sorgen für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr;
• bilden sich auf dem Gebiet der Brandsicherheit weiter.
4.4 Dekorationen (siehe Anhang)
4.4.1 Allgemeines 1 Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen. 2 Dekorationen sind so anzubringen, dass: a die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist; b die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt wird; c Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden; d Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden; e Brandmelde-, Löscheinrichtungen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden; f sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann. 3 In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
4.4.2 Material 1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3 (cr). 2 Die Materialien dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
4.5 Pyrotechnik 1 2 Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T1 – T2 im Innern von Bauten und Anlagen ist bewilligungspflichtig. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 – F4 im Innern von Bauten und Anlagen richtet sich nach Ziffer 11.1.3 der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“. 2 Die Brandschutzbehörde kann den Betreiber dazu verpflichten, während der Vorführung eine Brandsicherheitswache zu stellen. 3 Im Weiteren wird auf die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang)
5.1 Allgemeines 1 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. 2 Wenn besondere Brandgefahren oder die Grösse der Baustelle es erfordern, ist für die Bauphase ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen. 3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3 (cr).
5.2 Brandverhütungsmassnahmen 1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung, Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten. 2 Baustellen sind gegen unbefugten Zutritt angemessen abzusichern. 3 Für die Lagerung von und den Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Transportbehältern für brennbare Gase sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Brände und Explosionen verhindern.
5.3 Brennbares Material Brennbares Material (z. B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind periodisch zu entfernen und in genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen zu lagern.
5.4 Flucht- und Rettungswege Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen.
5.5 Heissarbeiten 1 Werden Heissarbeiten gemäss Ziffer 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt, müssen – zusätzlich zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten – im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden. 2 Vor und nach Heissarbeiten haben die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.
5.6 Wärmetechnische Anlagen 1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten. 2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“ und der Brandschutzerläuterung „Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen“ zu beachten.
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 1 In jeder Phase des Bauvorganges sind die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, die Rettung von Personen sowie die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sicherzustellen. 2 Entsprechend dem Baufortschritt und den mit dem Bau und den Arbeiten verbundenen Brandgefahren sind für den ersten Einsatz im Brandfall geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzustellen. 3 Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.
5.8 Teilinbetriebnahmen Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das gesamte Werk fertiggestellt ist, so müssen die Brandschutzvorschriften für diesen Gebäudeteil erfüllt sein. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele eingehalten sind.
5.9 Betrieb während Umbau Werden innerhalb von genutzten Gebäuden Umbauarbeiten getätigt, dürfen diese die Sicherheit der genutzten Gebäudeteile nicht beeinträchtigen. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden sofern die Schutzziele eingehalten sind.
6 Sicherheitsorganisation Brandschutz
6.1 Allgemein (siehe Anhang) 1 Jeder Betrieb muss über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz verfügen. 2 Durch geeignete Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepte ist sicherzustellen, dass die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können. 3 Sofort nach der externen und internen Alarmierung sind, sofern zumutbar, alle vom Ereignis betroffenen oder gefährdeten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu retten. 4 In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte, Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) sowie Beherbergungsbetrieben [b], sind für die Alarmierung von gefährdeten Personen sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.
6.2 Brandfallplanung Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation erfordert, schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte sind in die Planung mit einzubeziehen.
6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang) 1 Bei Bauten und Anlagen, in denen sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten, ist die Evakuierung der betroffenen Personen durch betriebseigenes Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen. 2 Die Brandschutzbehörde kann z. B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäften oder in Hochhäusern, für die Sicherstellung einer funktionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen anordnen.
6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz 1 Es sind praxisbezogene Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz durchzuführen. 2 Betriebsangehörige müssen über Funktion und Wirkung der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen instruiert sein.
7 Brandbekämpfung
7.1 Allgemeines Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.
7.2 Zugang für die Feuerwehr 1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen, zu markieren und ständig freizuhalten.
7.3 Betriebsfeuerwehr 1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben. 2 Für Betriebsfeuerwehren sind Einsatzpläne in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu erstellen. 3 Einsatzpläne sind bei erheblichen Betriebsänderungen anzupassen und periodisch durch zweckmässige Übungen zu überprüfen.
8 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB- VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder https://www.bsvonline.ch/de).
9 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Anhang
Ausführungen in diesem Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 3.1 Allgemeines Zu einer brandschutztechnisch einwandfreien Ordnung gehören z. B. der sachgemässe Umgang mit Feuer und ähnlichen Gefahrenquellen, die sichere Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem Material, der fachgemässe Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, vorschriftsgemäss betriebene haustechnische Anlagen und die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Brandbekämpfungseinrichtungen und der technischen Brandschutzanlagen.
zu Ziffer 3.2 Sorgfaltspflichten Die Gefährdung von Personen, Bauten und Anlagen durch offenes Feuer (z. B. 1. Augustfeuer) hängt insbesondere von der Grösse und dem Sicherheitsabstand des Feuers sowie von der Topographie der Umgebung und den meteorologischen Bedingungen (z. B. Windrichtung, Trockenheit) ab.
zu Ziffer 3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung Offenes Feuer darf auf Bühnen nur verwendet werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist, und wenn besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden (z. B. mit geeigneten Löschgeräten ausgerüstete Feuerwachen). Verwendung von Pyrotechnik: Bezüglich Brandschutzanforderungen wird auf die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
zu Ziffer 3.4.3 Parking In nicht öffentlichen Parking ab 600 m2 darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeuges benötigte Material in einem brennbaren Kasten von maximal 0.5 m3 Inhalt, oder in einem nicht brennbaren Kasten von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können noch ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden.
zu Ziffer 3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe Mit Zustimmung der Brandschutzbehörde kann auf die Zwischenlagerung von zerkleinertem Futter und Streugut im Freien verzichtet werden, wenn besondere brandschutztechnische Massnahmen getroffen werden, wie z. B.:
• freistehende Silos mit genügendem Abstand zu benachbarten Bauten;
• Verwendung spezieller Häcksler mit eingebauten Metalldetektoren;
• Einbau von Funkendetektoren und Löschanlagen in Transportleitungen.
zu Ziffer 3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen Die Aufstellungsbedingungen sowie das Formular Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb sind in der Brandschutzerläuterung „Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen“ aufgeführt.
zu Ziffer 4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sind insbesondere erforderlich für:
• Beherbergungsbetriebe [a] sowie Gebäude deren Personensicherheit auf dem Fremdrettungs- / Aufenthaltskonzept basiert;
• Beherbergungsbetriebe [b] mit mehr als 100 Gästen;
• Verkaufsgeschäfte mit mehr als 2‘400 m² Verkaufsfläche;
• Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen;
• Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in grossen Mengen gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird;
• Industrie-, Gewerbe-, Büro-, Verwaltungs- und Schulbauten oder Betriebe, wenn die Summe der Brandabschnittsflächen mehr als 10‘000 m² beträgt;
• grosse oder komplexe Bauten und Anlagen, in denen im Brandfall die frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung umfangreicher baulicher und technischer Brandschutzeinrichtungen sowie haustechnischer Anlagen gewährleistet sein muss.
zu Ziffer 4.4 Dekorationen Dekorationen aus Massivholz (z. B. Bretter allseitig gesägt, Brettdicke ≥ 10 mm) sind auch dort zulässig, wo Material der RF2 verlangt wird.
zu Ziffer 5 Brandschutz auf Baustellen
Gerüstbekleidungen Als Gerüstbekleidungen gelten Netze, Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite eines Gerüstes angebracht werden. Diese stehen in der Regel nur während der Umbaudauer des Gebäudes und haben zur eigentlichen Fassade immer einen Abstand von ≥ 0.8 m.
zu Ziffer 6.1 Allgemeines Die Sicherheitsorganisation Brandschutz muss insbesondere folgende Massnahmen sicherstellen:
• Meldung des Alarms an die zuständige Feuerwehr;
• Warnung gefährdeter Personen und deren Evakuierung;
• Öffnen der Zugangswege für die Feuerwehr;
• Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Brandes durch Schliessen von Türen;
• Brandbekämpfung. Notwendigkeit von sprachgesteuerten Informationssystemen:
• Beherbergungsbetriebe [b]: Ab 50 Betten: Neben der akustischen Alarmierungseinrichtung der Brandmeldeanlage ein Informationssystem, mit welchem sämtliche Gästezimmer gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Telefon in allen Gästezimmern, Telefonanlage muss gleichzeitiges Sprechen mit allen Zimmeranschlüssen erlauben). Ab 300 Betten ist in den öffentlich zugänglichen Bereichen ein elektroakustisches Notfallwarnsystem einzubauen.
• Verkaufsgeschäfte: In Verkaufsgeschäften ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage im Verkaufsgeschäft), erforderlich. In Verkaufsgeschäft mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 4‘800 m2 (eingeschossig) resp. 2‘400 m2 (mehrgeschossig) ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
• Räume mit grosser Personenbelegung: Ab einer zulässigen Belegung von mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem mit individueller Sprachdurchsage (z. B. Beschallungsanlage) erforderlich. Bei einer zulässigen Belegung von mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
• Bauten mit mehreren Sälen und gemeinsamen Foyers wie Theater, Multiplexkinos, Konzertsäle, Unterhaltungslokale usw.: Ab einer zulässigen Belegung von gesamthaft mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich. Bei einer zulässigen Belegung von gesamthaft mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
• Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude: In Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich. In Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude mit einer Gesamtfläche von mehr als 4‘800 m2 (eingeschossig) resp. 2‘400 m2 (mehrgeschossig) ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
• Stadien: Ab einer zulässigen Belegung von mehr als 300 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die öffentlich zugänglichen Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich. Bei einer zulässigen Belegung des Stadions von mehr als 10‘000 Personen in offener Bauweise resp. 5‘000 Personen in geschlossener Bauweise ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
• Evakuierungsräume die zur Sicherstellung der Personensicherheit im Aufenthaltskonzept dienen: Bei Räumen mit einer vorgesehenen Belegung von mehr als 100 Personen ist ein Informationssystem, mit welchem die dem Aufenthaltskonzept dienenden Bereiche gleichzeitig, ab Datenträger sowie mit individueller Sprachdurchsage, informiert werden können (z. B. Beschallungsanlage), erforderlich. Bei einer vorgesehenen Belegung von mehr als 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
zu Ziffer 6.3 Evakuationsplanung Folgendes ist bei der Evakuationsplanung zu beachten:
• für eine geordnete Evakuierung ist instruiertes und gekennzeichnetes Personal erforderlich;
• Festlegen des Sammelplatzes für die evakuierten Personen;
• Nachkontrolle der evakuierten Zonen;
• Personenkontrolle und Betreuung am Sammelplatz;
• spezielle Hilfe für behinderte Personen.
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.