Monitoring Gesetzessammlung

VKF-28-15

CH - VKF Brandschutzvorschriften

VKF-28-15

28-15 Anerkennungsverfahren

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

Anerkennungsverfahren

01.01.2015 / 28-15de
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich 4
2 Allgemeines 4 2.1 Inverkehrbringen 4 2.2 Anwenden (siehe Anhang) 4
3 Anerkennung von Brandschutzprodukten 4 3.1 Voraussetzungen 4 3.2 Verfahren 5 3.3 Qualitätsmanagement 5 3.4 VKF-Anerkennungsausweis 5 3.5 VKF-Anerkennungszeichen 5 3.6 VKF-Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Brandschutzvorschriften 5
4 Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen 5 4.1 Allgemeines 5 4.2 Voraussetzungen 6 4.2.1 Organisation 6 4.2.2 Fachpersonen 6 4.2.3 Musteranlagen 6 4.2.4 Qualitätsmanagement 6 4.3 Verfahren 7 4.4 VKF-Anerkennungsausweis 7
5 Publikation von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften 7
6 Widerruf von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften 7
7 Vertraulichkeit 8
8 Werbung 8
9 Gebühren 8
10 Rechtsmittelverfahren 8
11 Weitere Bestimmungen 8
12 Inkrafttreten 8
Anhang 9
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

1 Geltungsbereich

Diese Brandschutzrichtlinie regelt das Verfahren zur Anerkennung von Brandschutzprodukten und von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und Fachpersonen.

2 Allgemeines

2.1 Inverkehrbringen Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.
2.2 Anwenden (siehe Anhang) 1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen. 2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz; b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister. 3 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder eine VKF-Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF-Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.

3 Anerkennung von Brandschutzprodukten

3.1 Voraussetzungen 1 Die VKF kann Brandschutzprodukte nach Ziffer 2.2, Abs. 2b auf Antrag hin anerkennen. 2 Die VKF-Anerkennung ist Voraussetzung für den Eintrag in das VKF-Brandschutzregister. Mit der VKF-Anerkennung wird bestätigt, dass ein Brandschutzprodukt die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und gemäss den Bestimmungen der verbindlichen Brandschutzvorschriften angewendet werden kann. 3 Für eine VKF-Anerkennung hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass das Brandschutzprodukt den verbindlichen Brandschutzvorschriften entspricht. Die VKF akzeptiert bei Produkten, welche nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder für welche keine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt worden ist als Nachweise Prüfberichte, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen. Fehlen diese Dokumentationen, kann der Nachweis auch aufgrund der Erfahrung und dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate, durch rechnerische Bestimmung nach validierten Verfahren oder durch anderweitige Klassifizierungsverfahren (analog CWFT, Classification Without Further Testing) erbracht werden. 4 Die für die einzelnen Produktegruppen anwendbaren europäischen Normen, Prüfbestimmungen und notwendigen Nachweise werden von der VKF in einem laufend aktualisierten Verzeichnis publiziert.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de
3.2 Verfahren 1 Der Gesuchsteller reicht der VKF einen Anerkennungsantrag, mit einer Konformitätsbescheinigung, einem Zertifikat, einem Prüfbericht oder einem Gutachten von einer anerkannten Stelle ein. Die VKF kann zusätzlich eine technische Dokumentation sowie Unterhaltsanweisungen verlangen. 2 Bevor die VKF eine VKF-Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden ein Vernehmlassungsverfahren durch.
3.3 Qualitätsmanagement 1 Der Gesuchsteller hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sein Produkt die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen jederzeit erfüllt. Die Behebung allfälliger Beanstandungen ist lückenlos zu dokumentieren und der VKF auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2 Änderungen am Produkt sowie Änderungen der Produkte- oder Firmenbezeichnung sind innert Monatsfrist der VKF schriftlich zu melden. Sie entscheidet über die zu treffenden Massnahmen.
3.4 VKF-Anerkennungsausweis 1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Produktenamen ausgestellte VKF-Anerkennung abgegeben. Diese legt den Anwendungsbereich fest. 2 Die Gültigkeitsdauer der VKF-Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet. 3 Für Verlängerungen gelten wiederum die Voraussetzungen gemäss Ziffer 3.1.
3.5 VKF-Anerkennungszeichen 1 Das VKF-Anerkennungszeichen der VKF bescheinigt, dass ein anerkanntes Produkt die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und angewendet werden kann. Es darf nur an Produkten angebracht werden, die über eine Anerkennung verfügen. 2 Die VKF bestimmt, bei welchen anerkannten Brandschutzprodukten ein dauerhafter Hinweis mit einem VKF-Anerkennungszeichen anzubringen ist.
3.6 VKF-Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Brandschutzvorschriften 1 Bei Bauprodukten nach Ziffer 2.2, Abs. 2a sind die Ziffern 3.4 und 3.5 nicht anwendbar. Die VKF kann in diesem Fall für das Bauprodukt eine VKF-Technische Auskunft über die Anwendbarkeit nach den Brandschutzvorschriften ausstellen. 2 Erfüllt ein Bauprodukt nach der Ziffer 2.2, Abs. 2a die brandschutztechnischen Anforderungen nicht, kann seine Anwendung verweigert werden.

4 Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen

4.1 Allgemeines 1 In den Brandschutzvorschriften geforderte oder von der Brandschutzbehörde als Kompensation verordnete Anlagen und technische Einrichtungen müssen grundsätzlich durch Fachfirmen geplant, erstellt und in Stand gehalten werden. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wenn diese Arbeiten nur durch Firmen welche über eine gültige VKF-Anerkennung verfügen, ausgeführt werden dürfen. Bei freiwillig erstellten Anlagen und technischen Einrichtungen entscheidet die Brandschutzbehörde über deren Anerkennung.
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Planung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung sowie die Fachbauleitung. 3 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Errichtung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung, Erstellung und Instandhaltung. 4 Die für die einzelnen Fachfirmen gültigen Anerkennungsbestimmungen werden von der VKF in einem laufend aktualisierten Verzeichnis publiziert.
4.2 Voraussetzungen
4.2.1 Organisation 1 Anerkannte Fachfirmen müssen über ausreichende personelle, materielle und finanzielle Mittel verfügen, um die Verantwortung als Planer / Errichter übernehmen zu können. 2 Anerkannte Fachfirmen für die Errichtung müssen, für die von ihr verwendeten VKF- anerkannten Produkte, zusätzlich über eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation mit entsprechender Einrichtung und Ersatzteilen verfügen. Sie müssen die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchführen und Störungen an Anlagen innerhalb von 24 Stunden beheben können.
4.2.2 Fachpersonen 1 Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Zertifikates für Fachpersonal sowie die Weiterbildung müssen auf den gültigen Brandschutzvorschriften basieren. 2 Anerkannte Fachfirmen mit mehreren Standorten (Hauptsitz, Filiale, Zweigstelle usw.) müssen nachweisen können, dass sie an jedem Standort über Mitarbeiter mit einem gültigen VKF-Zertifikat als Fachperson im entsprechenden Fachgebiet verfügen.
4.2.3 Musteranlagen 1 Voraussetzung für die Anerkennung einer neuen Fachfirma für die Planung / Errichtung von technischen Brandschutzeinrichtungen ist die vorgängige Projektierung / Errichtung von Musteranlagen. 2 Die Anzahl, Anforderungen und der Umfang von Musteranlagen werden in einem laufend aktualisierten, publizierten Verzeichnis aufgeführt. Der Entscheid über die Eignung als Musteranlage liegt bei der VKF. 3 Die Projektierung / Errichtung einer Musteranlage bedarf vorgängig der Einwilligung der Brandschutzbehörde. 4 Die Planung einer Musteranlage wird durch die VKF zusammen mit der Brandschutzbehörde beurteilt. 5 Die Musteranlage wird durch die Brandschutzbehörde in Begleitung der VKF abgenommen.
4.2.4 Qualitätsmanagement 1 Die Fachfirma muss ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System (QM-System, z. B. ISO 9001) unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der Anlagen und Einrichtungen angemessen ist. Insbesondere sind die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Weiterbildung des Personals sicherzustellen.
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2 Die Fachfirma verpflichtet sich mit dem QM-System insbesondere: a die Brandschutzvorschriften der VKF einzuhalten; b die Weiterbildung des Personals sicherzustellen; c alle für die Anerkennung der Firma relevanten Veränderungen der VKF innert Monatsfrist schriftlich zu melden; d bei Einstellung der Aktivitäten die VKF frühzeitig über die vorgesehene Weiterführung der Instandhaltungsarbeiten an installierten technischen Brandschutzeinrichtungen zu orientieren. 3 Die Arbeit der Fachfirma wird laufend (z. B. Projektbeurteilung, Abnahme / Kontrolle) durch die Brandschutzbehörde oder durch deren beauftragte Fachstellen beurteilt und bewertet. Das Resultat bildet eine wesentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Anerkennung.
4.3 Verfahren 1 Die Fachfirma reicht der VKF einen Anerkennungsantrag ein. Mit dem Antrag sind die Nachweise zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 erfüllt sind. 2 Bevor die VKF eine VKF-Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden ein Vernehmlassungsverfahren durch.
4.4 VKF-Anerkennungsausweis 1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Firmennamen ausgestellte VKF-Anerkennung abgegeben. 2 Die Gültigkeitsdauer der VKF-Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Erst- Anerkennungen werden für höchstens 2 Jahre erteilt. 3 Für die Aufrechterhaltung der VKF-Anerkennung müssen die Fachfirmen der VKF jährlich (jeweils bis spätestens 31. Januar) unaufgefordert den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 einreichen. 4 Wird eine Verlängerung der VKF-Anerkennung gewünscht, hat die Fachfirma spätestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der VKF einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für eine Verlängerung sind die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Vorschriften massgebend. Eine Verlängerung wird nur gestützt auf aktualisierte und vollständig eingereichte Dokumente gewährt. 5 Eine VKF-Anerkennung ist nicht übertragbar. Bei Fusion, Liquidation oder Übernahme der anerkannten Fachfirma wird der Antrag der Nachfolgefirma durch die VKF neu beurteilt.

5 Publikation von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Aus-

künften

Alle VKF-Anerkennungen und VKF-Technische Auskünfte für Brandschutzprodukte und Fachfirmen werden laufend im VKF-Brandschutzregister der VKF publiziert.

6 Widerruf von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünf-

ten

1 Auf Antrag der Brandschutzbehörde können VKF-Anerkennungen und VKF-Technische Auskünfte jederzeit von der VKF widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen, wenn die Konformität mit den Brandschutzvorschriften nicht mehr gegeben ist oder wenn bei ausgeführten Bauten und Anlagen bedeutende Mängel festgestellt werden.
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Aus einem Widerruf können keine Ansprüche gegenüber der VKF oder der Brandschutzbehörde geltend gemacht werden.

7 Vertraulichkeit

Alle produkte- / firmenspezifischen Unterlagen und Informationen werden von der VKF, den Brandschutzbehörden und den eingesetzten Kommissionen vertraulich behandelt.

8 Werbung

1 In der Werbung darf auf VKF-Anerkennungen und VKF-Technische Auskünfte für Brandschutzprodukte und Fachfirmen hingewiesen werden. Im Text ist die VKF-Anerkennung oder VKF-Technische Auskunft mit der entsprechenden Nummer zu nennen. 2 Es dürfen keine irreführenden Hinweise gemacht werden.

9 Gebühren

1 Die VKF erhebt Gebühren für die VKF-Anerkennung und VKF-Technische Auskunft von Brandschutzprodukten und Fachfirmen, für die Publikation im VKF-Brandschutzregister sowie für die Abgabe von Anerkennungszeichen. 2 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der VKF.

10 Rechtsmittelverfahren

Entscheide der von der VKF zuständigen Fachkommissionen enthalten die einschlägige Rechtsmittelbelehrung. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem jeweils gültigen Rekurs- und Beschwerdereglement der VKF.

11 Weitere Bestimmungen

Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB- VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs).

12 Inkrafttreten

Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de

Anhang

Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 2.2 Anwenden Wo für die Anwendung die Angaben auf der Leistungserklärung unzureichend sind, können zusätzliche Angaben aus den für die Leistungserklärung notwendigen Bewertungsdokumenten verlangt werden. Die VKF publiziert dazu das erläuternde, laufend aktualisierte Verzeichnis „Anwenden von Bauprodukten“ (www.praever.ch).
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