PBefKostenV: Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung – PBefKostenV) Vom 6. April 1993 (GVBl. S. 314) BayRS 922-3-B (§§ 1–4)
                            Auf Grund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 3a der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (BayRS 922-2-W), geändert durch Verordnung vom 6. November 1990 (GVBl S. 487) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden folgende Kostensätze je Personenkilometer festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2265 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen bzw. O-Bussen oder Kraftomnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1999 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftomnibussen in Gemeinden mit mehr als 44 000 Einwohnern betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1833 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftomnibussen in Gemeinden mit bis zu 44 000 Einwohnern betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1260 € für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftomnibussen (Überlandlinienverkehr) betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Sind zwei oder mehrere Nachbarorte so miteinander verbunden, daß sie einen im wesentlichen einheitlichen Wirtschafts- und Verkehrsraum bilden, ist der Einstufung nach § 1 die Gesamteinwohnerzahl der Nachbarorte zugrundezulegen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erbrachten Verkehrsleistungen nach Bedienungshäufigkeit, Reisegeschwindigkeit und mittlerer Reiseweite mit den Verkehrsleistungen der in Betracht kommenden Unternehmensgruppe vergleichbar sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zumindest eine Verkehrs- und Tarifgemeinschaft mit abgestimmten Verkehrsleistungen, einheitlichen Tarifen und gegenseitiger Anerkennung von Fahrausweisen besteht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unternehmer überwiegend diesen Verkehr betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 (1) Für die Zuordnung der Unternehmen nach §§ 1 und 2 ist die Einwohnerzahl am 1. Januar des Jahres maßgebend, für das Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei einer Verringerung der Einwohnerzahl ändert sich die Zuordnung erst, wenn die für das Unternehmen bisher maßgebliche Mindesteinwohnerzahl um mehr als 5 v.H. unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Grundlage für die Feststellung der Einwohnerzahlen bilden die vom Landesamt für Statistik jeweils ausgewiesenen Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 6. April 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. h. c. August R. Lang, Staatsminister