Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
                            Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autobahndirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Landkreistag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Städtetag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Gemeindetag
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Die ZTV M 13 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in enger Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ZTV M 13 beschreiben Anforderungen und Verfahrensregeln bei der Erbringung von Leistungen für die Herstellung von endgültigen und vorübergehenden Markierungen auf Straßen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markierungen sind Verkehrszeichen und damit Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG). Ihre Regelungen müssen deshalb klar erkennbar und eindeutig sein und hierzu auch bei Dunkelheit gut sichtbar und in gutem Zustand unterhalten sein, da sie sonst keine Wirksamkeit entfalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ZTV M 13 behandeln endgültige (weiße) und vorübergehende (gelbe) Markierungen auf Straßen, die aus Markierungssystemen hergestellt werden. Sie gelten nicht für Markierungen in Parkhäusern und auf Flugbetriebsflächen. Leitschwellen und -borde werden in den „Technischen Lieferbedingungen für Sicherungseinrichtungen an Arbeitsstellen an Straßen “ (TL SA) (zurzeit im Entwurf) behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwendung
2.1 Vertragsbestandteil
                            Die ZTV M 13 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen (Neubau und Erhaltung) im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die im Text mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen “ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB Teil B – DIN 1961, wenn die ZTV M 13 Bestandteil des Bauvertrages sind. Zusätzlich wird festgelegt, dass der Abschnitt 15.2 (Mustergleichheit) als Zusätzliche Technische Vertragsbedingung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Richtlinien
                            Die in der ZTV M 13 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien “; sie sind einschließlich der nachfolgend aufgeführten Regelungen bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Markierungsarbeiten zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Außerkrafttreten
                            Die ZTV M 13 ersetzen die ZTV M 02 und den Anhang „Anforderungen an vorübergehende gelbe Markierungssysteme “ der „Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien “ (TL M 06). Die Bekanntmachung vom 23. September 2002 (AllMBl S. 928) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bezugsmöglichkeit
                            Die ZTV M 13 sind beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helmut Schütz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor