Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15
                            Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autobahndirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Landkreistag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Städtetag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerischer Gemeindetag
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
1.1
                            ¹Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2002 (ZTV BEB-StB 02) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15 vor. ²Die ZTV BEB-StB 15 behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von bestehenden Verkehrsflächen aus Beton in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Folgende Bauweisen der ZTV BEB-StB 02 sind entfallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die abtragenden Verfahren Fräsen, Hochdruckwasserstrahlen, Strahlen mit oder ohne Wasserzusatz, Stahlstrahlen, Abstemmen und Maschinelles Stocken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Beschränkung der nachträglichen Verankerung auf die Schrägverankerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            Neu aufgenommen wurden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – vorbereitende Arbeiten (Ausbau von Platten und Plattenteilen, Ausbau von Fahrbahnstreifen, Vorbereiten der Betondecke für die Überbauung im Hocheinbau und Ausbau der Betondecke auf volle Breite),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – zusätzliche Unterpressbaustoffe (Polyurethanharz und Silikatharz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Schnellbetonsysteme für kurze Sperrzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwendung
                            ¹Die ZTV BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 07/2015 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. ²Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die ZTV BEB-StB 15 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. ³Die ZTV BEB-StB 15 samt bekanntmachendem ARS Nr. 07/2015 sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Außerkrafttreten
                            ¹Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15“ ersetzen zusammen mit den „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015, TL BEB-StB 15“ die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2002 (ZTV BEB-StB 02). ²Die ZTV BEB-StB 02 sind nicht mehr anzuwenden. ³Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. Juni 2003 (AllMBl. S. 219) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bezugsmöglichkeit
                            Die ZTV BEB-StB 15 können bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helmut Schütz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor