FluLärmV ND: Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg – FluLärmV ND) Vom 15. Mai 2013 (GVBl. S. 324) BayRS 96-1-3-B (§§ 1–3)
                            Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lärmschutzbereich
                            (1) ¹Für den militärischen Flugplatz Neuburg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. ²Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag-Schutzzone 1 nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag-Schutzzone 2 nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nacht-Schutzzone nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ¹Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1:50 000 (in verkleinerter Form als
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bauliche Anlagen
                            ¹Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. ²Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. ³Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 15. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horst Seehofer