Monitoring Gesetzessammlung

Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-ING)

DE - Landesrecht Bayern

Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-ING)

Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-ING)

Regierungen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2022/01)

1.  Allgemeines

1.1 

¹Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2016 vom 13. Juni 2016, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 13 vom 15. Juli 2016, die „Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING) bekanntgegeben und zuletzt mit dem ARS Nr. 05/2020 vom 12. März 2020 fortgeschrieben. ²Die RAB-ING wurden mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 2016 (AllMBl. S. 2159) in Bayern eingeführt und mit Bekanntmachung vom 24. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 525) zuletzt fortgeschrieben.

1.2 

¹Inzwischen wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgruppe RAB-ING ein weiteres Musterbeispiel erarbeitet und mit ARS Nr. 07/2022 bekanntgegeben:
RAB-ING 6-6-1:
Lärmschutzwand mit Alu-Elementen
²Zudem ist die modellbasierte Planableitung in den Vorbemerkungen und dem neuen Abschnitt 4-8 berücksichtigt worden. ³Ferner ergaben sich Änderungen beziehungsweise Ergänzungen im Abschnitt 1-3.

2.  Anwendung

2.1 

¹Hiermit wird die neue „Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2022/01)“ (Anlage) bekanntgegeben. ²Die RAB-ING sind bei allen Bauwerksentwürfen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2 

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RAB-ING auch für ihre eigenen Bauwerksentwürfe anzuwenden.

2.3 

Hinweise zum Vollzug der RAB-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 26. Oktober 2016 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Az. IID8-4342-001/16) bekanntgegeben.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft. ²Mit Ablauf des 14. Februar 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 525) außer Kraft.

4.  Bezugsmöglichkeiten

¹Die RAB-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau/RAB-ING“ veröffentlicht. ²Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. ³Das ARS Nr. 07/2022 wurde im Verkehrsblatt Nr. 07 vom 14. April 2022 veröffentlicht.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor

Anlagen 

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