Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 7. August 2012–5. Dezember 2012 (§§ 1–8)
                            Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Integration und Europa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Verbraucherschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Justizministerin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz und für Europa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präambel Ziel der Gesetzesnovellierung „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de ein Internetportal (Vollstreckungsportal).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder (§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht (§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals
                            Mit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des § 7 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
                            (1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken
                            (1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
                            (1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. ²Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
                            (1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auskehrung der Einnahmen
                            (1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. ²Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die – gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens – dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals
                            (1) ¹Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. ²Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten und Kündigung
                            (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. ³Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. ⁴Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ²Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. ³Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rainer Stickelberger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 8. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Beate Merk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 5. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Heilmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 21. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Volkmar Schöneburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 16. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Justiz und Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.V. Staatsrat Prof. Matthias Stauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 21. August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin der Behörde für Justiz und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jana Schiedek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesbaden, den 7. August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Justiz, Integration und Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jörg-Uwe Hahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 7. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Justizministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uta-Maria Kuder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 9. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernd Busemann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 21. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Kutschaty
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 16. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jochen Hartloff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 14. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anke Rehlinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 12. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz und für Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Jürgen Martens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 25. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Angela Kolb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, den 12. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anke Spoorendonk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Holger Poppenhäger