TRENGW: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
                            Die mit Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 (AllMBl S. 84) eingeführten Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nach  Art. 41e Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) werden geändert und in der Anlage neu bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lazik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
                            Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung der befestigten Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächenhafte Versickerung über Oberboden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterirdische Versickerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelwerke und Bezugsquellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anwendungsbereich
                            ¹Diese technischen Regeln gelten für das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser, das nach der Verordnung über das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erlaubnisfrei eingeleitet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Grundsätzlich kann alles Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anwendungsbereich nach § 1 NWFreiV eröffnet ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zu entwässernde Fläche nicht nach § 2 NWFreiV ausgeschlossen ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Niederschlagswasser entsprechend § 3 NWFreiV und Nrn. 3 und 4 der TRENGW behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ermittlung der befestigten Flächen
                            ¹Nach § 3 Abs. 1 NWFreiV dürfen erlaubnisfrei höchstens 1.000 m² befestigte Fläche an eine Versickerungsanlage angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Als Nachweis genügt eine pauschale Erhebung aller an der Versickerungsanlage angeschlossenen Teilflächen in der Horizontalprojektion (z.B. Dachflächen, Stellplätze, Gehwege) oder wenn die Nutzung von Grundstücken noch nicht feststeht, die maximal zulässige Befestigung gemäß Bebauungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Flächenhafte Versickerung über Oberboden
                            ¹In § 3 Abs. 1 NWFreiV wird zum erlaubnisfreien Versickern eine „flächenhafte“ Versickerung vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Es gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterirdische Versickerungsanlagen
                            ¹Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage (Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung) in jedem Fall eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen
                            Technische Regel für die hydraulische Bemessung, die Anordnung, die Bauausführung und den Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere Anforderungen
                            Durch den Bau von Versickerungsanlagen dürfen keine stauenden, das Grundwasser schützenden Deckschichten (z.B. ausgeprägte Lehmschichten) durchstoßen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Regelwerke und Bezugsquellen
                            DWA-A 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DWA-M 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RAS-Ew
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Inkrafttreten
                            ¹Die Bekanntmachung tritt am 30. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 (AllMBl S. 84) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Tabelle 1
                            Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei flächenhafter Versickerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Terrassenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kupfer-, zink- oder bleigedeckte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen größer 50 m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig, pH-Wert 6 bis 8, Humusgehalt 1 bis 3%, Tongehalt <10%; Prüfung und ggf. Korrektur pH-Wert im Abstand von drei Jahren; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/10 der angeschlossenen befestigten Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach § 2 Nr. 1 NWFreiV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Tabelle 2
                            Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei unterirdischer Versickerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über Körbe zum Grobstoffrückhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Terrassenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über Hof- oder Straßenabläufe mit Schlammeimer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kupfer-, zink- oder bleigedeckte Flächen größer 50 m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über Filter, der nach Art. 41f BayWG zugelassen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenabläufe für Nassschlamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schachtversickerung mit eingehängtem Filtersack entsprechend Arbeitsblatt DWA-A 138 Kap. 4 (zweistufiger Verbundfilter aus einem wasserseitigen Grob- und einem schachtwandigen Feinfilter)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vorreinigung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anlagen entsprechend Berechnung nach Merkblatt DWA-M 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom eutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach § 2 Nr. 1 NWFreiV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine erlaubnisfreie unterirdische Versickerung möglich