Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Relaisfunkstellengeräte Richtlinienteil E: Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen - Stand: Oktober 1994
                            An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kreisverwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Präsidien der bayerischen Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bayerische Landeskriminalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bayerische Beamtenfachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Fachbereich Polizei -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Katastrophenschutzschule Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Rettungszweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, IMBek vom 10.10.1984, MABl S. 558) die Ergänzung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Teil E ergänzt die gültige Technische Richtlinie Relaisfunkstellengeräte – Stand: März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen können zur Einrichtung von Funkzubringerstrecken für Standard-Relaisfunkstellengeräte nach Teil A dieser Richtlinie oder als Ersatz für Drahtzubringer vorgesehen werden. Sie werden dann eingesetzt, wenn im Funknetz generell auf erhöhte Gesamtanforderungen verzichtet werden kann. Ein Einsatz in Gleichwellenfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Eine Möglichkeit zur Fernüberwachung und -steuerung wird nicht gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funkzubringergeräte mit reduzierten Leistungsmerkmalen müssen unter den in den Teilen B beziehungsweise C dieser Richtlinie festgelegten Betriebsbedingungen auf den für Festfunkverbindungen vorgesehenen Frequenzen im 70-cm-Bereich betrieben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Waltner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl 0265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 1995 S. 28