Verbreitung eiliger Beflaggungsanordnungen des Ministerpräsidenten
                            An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landratsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen des Ministerpräsidenten zur Beflaggung der Gebäude und Anlagen von Staatsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a
                        
                        
                    
                    
                    
                I.
1.
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – alle ihnen nachgeordneten Behörden (einschließlich denen der Unterstufe) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ihren Sitz in München haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                II.
                            Anordnungen des Ministerpräsidenten über die Beflaggung öffentlicher Gebäude, die im Rundfunk oder in Tageszeitungen bekannt gemacht werden, sind ohne weitere Mitteilungen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Vollzug dieser Regelung ist es notwendig, dass die nach Abschnitt I zuständigen Behörden ein Verzeichnis der zu benachrichtigenden Behörden und Stellen anlegen und auf dem Laufenden halten. Zweifel über die Zuständigkeit zur Benachrichtigung sind durch Absprache unter den beteiligten Behörden zu klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.
                            Die Bekanntmachungen vom 1. April 1968 (MABl S. 117) und vom 4. Juni 1971 (MABl S. 636) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl 043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl 0111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 1988 S. 279