Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern Vom 21. Juli 1981 GVBl. S. 326 BayRS 2038-3-4-9-4-K (§§ 1–5)
                            Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1  ¹Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. ²Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 (1) ¹Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. ²Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 (1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 21. Juli 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Hans Maier, Staatsminister